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Urteil

24 K 3305/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0309.24K3305.05.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 verpflichtet, den Elternbeitrag für die Zeit von Januar 1999 bis Juli 2000 auf 0,00 Euro (0,00 DM) festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Voll-streckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 verpflichtet, den Elternbeitrag für die Zeit von Januar 1999 bis Juli 2000 auf 0,00 Euro (0,00 DM) festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Voll-streckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin bemüht sich um die nachträgliche Herabsetzung einer seitens des Beklagten erfolgten Festsetzung des Elternbeitrages auf den Höchstbeitrag wegen fehlender Vorlage erbetener Einkommensnachweise. Das Kind C1 der Klägerin besuchte in der Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 2000 den Kindergarten D Straße 00 im Bezirk des Beklagten zu den regulären Öffnungszeiten, in den Monaten August bis einschließlich November 1999 erfolgte auch eine Betreuung über Mittag. Mit Blick darauf, dass ausweislich eines vom 24. Februar 1998 datierenden Bescheides des Sozialamtes des Beklagten die damalige Bedarfsgemeinschaft C, C1 - bestehend aus dem Ehemann der Klägerin, dieser sowie den beiden Kindern C2 und C1 - ab dem März 1998 ergänzende Sozialhilfe in Höhe von rund 690,00 DM erhalte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 5. November 1998 den Elternbeitrag auf 0,00 DM monatlich fest. Unter dem 16. Juli 1999 erging anlässlich der Aufnahme der Betreuung des Kindes über Mittag ein weiterer Bescheid, mit dem der Elternbeitrag erneut auf 0,00 DM festgesetzt wurde. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1999 setzte der Beklagte nach Aufgabe der Übermittagsbetreuung den Beitrag erneut ab dem 1. Dezember 1999 auf 0,00 DM fest. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2000 forderte der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann auf, die beigefügte Erklärung zum Elternbeitrag auszufüllen, zu unterschreiben und binnen 2 Wochen mit entsprechenden Einkommensnachweisen über die Jahresbruttoeinkünfte des Jahres 1999 zurückzusenden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der Unterlagen davon auszugehen sei, dass ab dem 1. Januar 1999 der Höchstbeitrag verlangt werde. Bereits mit an die Klägerin und ihren Ehemann adressiertem Bescheid vom 1. Februar 2001 setzte der Beklagte den Elternbeitrag neu fest und zwar für die Zeit vom Januar 1999 bis Juli 1999 auf 290,00 DM, für die Monate August bis November 1999 auf 450,00 DM und für die Monate Januar bis Juli 2000 wiederum auf 290,00 DM, woraus sich eine Nachforderung i.H.v. 6.150,00 DM ergab. In der Begründung stützte sich der Beklagte auf § 17 Abs. 3 GTK. Wohl mit Blick auf von Klägerseite eingereichte Unterlagen schrieb der Beklagte am 10. Mai 2001 der Klägerin und ihrem Ehemann, der Elternbeitrag könne erst dann neu berechnet werden, wenn sie die nochmals beigefügte Erklärung zum Elternbeitrag und ihre Einkommensnachweise von 1999 und 2000 eingereicht hätten. Auf Bitte der vergeblich vollstreckenden Stadtkasse wurde die Beitreibung der rückständigen Elternbeiträge i.H.v. 3.144,45 Euro mit Blick auf den Sozialhilfebezug der Klägerin und ihres Ehemannes für die Dauer von 2 Jahren niedergeschlagen. Nachdem im Mai 2004 der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich an den Beklagten gewandt hatte mit Blick auf die beabsichtigte Vollstreckung des rückständigen Elternbeitrages, teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten unter dem 8. Juni 2004 mit, die Vollstreckung beruhe auf dem Bescheid vom 1. Februar 2001 und beziehe sich auf Festsetzungen für die Zeit von Januar 1999 bis Juli 2000; beigefügt wurde erneut eine Erklärung zum Elternbeitrag mit der Aufforderung diese zu unterschreiben und mit Einkommensnachweisen für die Jahre 1999 und 2000 ausstatten zu lassen. Unter dem 17. Juni 2004 reichte die Klägerin das übersandte Formular „Erklärung zum Elternbeitrag" ausgefüllt an den Beklagten zurück. Dabei kreuzte sie an, Sozialhilfe zu beziehen und sonst keine Einkünfte zu haben; beigefügt war ein Bescheid des Sozialamtes der Stadt T (damaliger Wohnort der Klägerin) vom 21. Mai 2004, wonach der Klägerin im Juni 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt und ein Mietzuschuss bewilligt worden sind. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2004 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 15. Juni 2004 gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2001 als verfristet zurück. Mit Schreiben vom 17. August 2004 beantragte die Klägerin, die Festsetzung des Bescheides vom 1. Februar 2001 nochmals zu überdenken. Als Anlage wurde ein Schreiben des Sozialamtes des Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13. August 2004 überreicht, in dem es heißt: „Hiermit bestätige ich Ihnen, dass Fam. C, C1, C2 während folgender Zeiträume Sozialhilfe bekommen hat 1. Oktober 1999 - 30. April 2000 27. September 2000 - 31. Dezember 2000. Der Zeitraum zwischen 1998 und August 1999 ist von hier nicht nachvollziehbar, da die dazugehörigen Aktenvorbände nicht auffindbar sind." Nach mehrfacher Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und einer Dienstaufsichtsbeschwerde erging am 24. Januar 2005 ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid des Beklagten, wonach er die mit Schreiben vom 17. August 2004 beantragte Neufestsetzung des Elternbeitrages ablehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die von der Klägerin und ihrem Ehemann in der Folgezeit vorgelegten Nachweise hätten nicht den geforderten Zeitraum erfasst oder seien für die Überprüfung des maßgeblichen Zeitraums inhaltlich nicht von Belang gewesen. Die mit dem Schreiben vom 17. August 2004 vorgelegte Mitteilung des Sozialamtes des Beklagten sei als Nachweis nicht geeignet. Soweit darin für die Zeit vom Oktober 1999 bis April 2000 der Bezug von Sozialhilfe nachgewiesen sei, könne dem gleichwohl keine Einkommensänderung im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 2 entnommen werden, weil nicht bekannt sei, welche und in welcher Höhe Einkünfte in den angrenzenden Zeiträumen bezogen worden seien. Zudem sei nicht erkennbar, welche Personen mit „Familie" gemeint seien. Die Klägerin legte am 26. Januar 2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung angegeben wurde, die Klägerin habe bei der Firma D GmbH im Mai 2000 310,44 DM, im Juni 971,57 DM und im Juli 2.214,84 DM erzielt. Darüber hinaus habe die Familie 50,00 DM monatlich für die Vermietung eines Schaukastens bekommen. Zusätzlich sei Kindergeld bezogen worden. Im Mai 1999 habe der Ehemann der Klägerin 1.959,14 DM an Arbeitslohn erhalten, im Juni 1999 1.816,05 DM per Scheck; diese Arbeitsstelle habe er dann verloren, weshalb ab September 1999 Leistungen des Sozialamtes bezogen worden seien. Zum Nachweis wird Bezug genommen auf die beigefügten Kontoauszüge. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2005 zurück. Zur Begründung wurde angegeben, Rechtsgrundlage für die rückwirkende Änderung von Elternbeitragsbescheiden sei die Spezialregelung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK. Grenzen für eine rückwirkende Festsetzung zu Elternbeiträgen könnten sich aus den Gesichtspunkten der Verjährung und der Verwirkung ergeben. Insoweit sei mangels anderweitiger Regelung im GTK § 112 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes NW heranzuziehen i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung. Aus der letztgenannten Bestimmung ergebe sich eine Festsetzungsfrist von 4 Jahren. Die inzwischen erbrachten Nachweise seien für eine Neufestsetzung des Elternbeitrages nicht geeignet. Was den nachgewiesenen Bezug von Sozialhilfe in der Zeit von Oktober 1999 bis April 2000 anbelange, fehle es weiterhin an Hinweisen zu den Einkommensverhältnissen in den angrenzenden Monaten, sodass damit eine Änderung im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK nicht nachgewiesen werden könne. Die Bescheinigung des Sozialamtes vom 17. Oktober 2004 lasse nicht erkennen, welche Personen dort gemeint seien. Bezüglich des Festsetzungszeitraumes des Kalenderjahres 1999 komme eine Neufestsetzung nicht in Betracht, weil insoweit am 1. Januar 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Hinsichtlich des Festsetzungszeitraumes Januar bis Juli 2000 sei eine Neufestsetzung abzulehnen, weil auch weiterhin keine hinreichenden Einkommensnachweise vorgelegt worden seien; die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Kontoauszüge könnten nicht als Einkommensnachweise anerkannt werden. Schließlich scheitere eine Neufestsetzung bereits an der Tatsache, dass selbst wenn die Klägerin die erforderlichen Einkommensnachweise für das Jahr 2000 beibringen könne, der für den Regelungszeitraum von Januar bis Juli 2000 ebenfalls zur Zahlung verpflichtete Vater des Kindes einen gleichlautenden Antrag auf Neufestsetzung bisher gar nicht gestellt habe. Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Juni 2005 zugestellt. Die Klägerin hat am 22. Juli 2005 Klage erhoben. Sie macht geltend, die vom Beklagten nunmehr angeführte Verjährung sei nicht geeignet als Einwand, denn sie diene dem Schutz des Schuldners der Abgabe, nicht jedoch dem Gläubiger. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK erlaube eine Neufestsetzung rückwirkend auch dann, wenn die Vorlage der Nachweise erst später möglich gewesen sei. Die Klägerin habe im Jahre 1999 ununterbrochen Sozialhilfe bezogen und im Jahre 1999 auch nur kurz Einkommen erzielt, danach wieder Sozialhilfe bezogen. Auf die fehlende Mitwirkung des Mannes könne es nicht ankommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 zu verpflichten, den Elternbeitrag für die Zeit von Januar 1999 bis Juli 2000 auf 0,00 Euro/DM festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte hat sich zu Unrecht geweigert, den seitens der Klägerin geschuldeten Elternbeitrag für die Zeit von Januar 1999 bis Juli 2000 auf Grund der noch fristgerecht erbrachten Nachweise auf 0,00 Euro (0,00 DM) festzusetzen, so dass der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt; § 113 Abs. 5 VwGO. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem Begehren der Klägerin nicht etwa schon generell entgegen, dass nur sie und nicht auch der seinerzeit mit ihr veranlagte Ehemann die Herabsetzung der Höchstbeitrags-Festsetzung erstrebt. Denn die Abwehr der Forderung durch einen Gesamtschuldner setzt nicht notwendig ein gemeinschaftliches Handeln aller Gesamtschuldner voraus. Die Rechtsgrundlage für das hier verfolgte Begehren, den Elternbeitrag auf die den tatsächlichen Einkommensverhältnissen entsprechende Höhe festzusetzen, ist, nicht etwa § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK zusammen mit den Grundsätzen der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit, woran man aus der Erwägung denken könnte, dass eine nach dieser Bestimmung erfolgte Höchstbetragsfestsetzung den eher verfahrensrechtlichen und insoweit beschränkten Zweck verfolgt, den Pflichtigen zur Abgabe der geforderten Nachweise anzuhalten, ohne Sanktion sein zu wollen, und dass § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK seiner systematischen Stellung nach eine Neuberechnung nach vorheriger Berechnung der Beitragshöhe anhand erfolgter (möglicherweise nun überholter) Einkommensangaben regelt, sondern, § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK mit dem dort verwandten Begriff der „Änderung" und dessen Auslegung, die er in der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erfahren hat. In seinem Beschluss vom 28. November 2005 (12 A 4393/03) führt das Oberverwaltungsgericht aus: „Die Änderung der Beitragsfestsetzung erfolgt nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, der der materiellen Richtigkeit der Beitragserhebung und damit dem Strukturelement der Beitragsgerechtigkeit dient, als Spezialregelung den nachrangigen Bestimmungen des SGB X vorgeht (§ 28 GTK) und der Behörde keinen Ermessensspielraum lässt. Die insoweit maßgebende Tatbestandsvoraussetzung der „Änderung" ist mit Blick auf die Gewährleistung der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Beitragsgerechtigkeit nicht nur als eine Änderung in der der Einkommenserzielung zugrunde liegenden Tätigkeit zu verstehen. Vielmehr liegt eine Änderung in diesem Sinne dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Jahreseinkommen zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt. Damit werden sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen haben..." Eine solche Änderung in dem Sinne, dass das nun offenbarte Jahreseinkommen zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt, ist hier gegeben. Diese Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK überwindet in ihrer Eigenschaft als verdrängende Spezialregelung auch den denkbaren Einwand der zwischenzeitigen Bestandskraft des Höchstbetrags-Festsetzungs-Bescheides vom Februar 2001. Diesen Einwand der Bestandskraft könnte man unter der Prämisse, Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren sei § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK, mit der Erwägung überwinden, dass die Bestandskraft eines Bescheides nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK wegen dessen verfahrensbezogen-beschränkter Zwecksetzung als einem vollstreckungsähnlichen Beugemittel - jedenfalls innerhalb der Grenzen der Verjährung und/oder Verwirkung - wesensmäßig beschränkt ist, auf die Dauer der Verweigerung, die verlangten Nachweise vorzulegen. Dem auf § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK gestützten Begehren der Klägerin auf Herabsetzung des Elternbeitrages steht auch nicht der Einwand der Verjährung entgegen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner jüngeren Rechtsprechung offen gelassen, ob die in Betracht kommenden Verjährungsvorschriften der §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit a KAG NW i.V.m. §§ 169 und 170 AO anwendbar sind, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2004 - 12 A 4393/03 - m.w.N.. Zwar würde eine etwaige Verjährung hier das Abgabenschuldverhältnis vollständig zum Erlöschen bringen, so dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 169 Abs. 1 AO auch eine Aufhebung oder Änderung der erfolgten Festsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist unmöglich wäre. Jedoch wäre die Festsetzungsverjährung hier im Zeitpunkt der Antragstellung seitens der Klägerin nicht eingetreten gewesen. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 betrüge die Festsetzungsfrist vier Jahre. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt sie mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Abgabenfestsetzung, deren Änderung die Klägerin begehrt, ist hier die unter dem 1. Februar 2001 erfolgte Festsetzung des Höchstbeitrages nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK. Da es sich hierbei nicht um den einkommensabhängig berechneten, der Beitragsgerechtigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Elternbeitrag im Sinn von § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK handelt, der möglicherweise bereits mit der in Anspruchnahme eines gebuchten Kindergartenplatzes gesetzlich geschuldet ist, sondern um den einkommensunabhängig, rein verfahrensbezogen und ohne jede Berechnung oder Bezugnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit festgesetzten Höchstbeitrag nach § 17 Abs. 3 GTK, der als solcher nicht Kraft Gesetzes geschuldet wird, kann diese Abgabe jedenfalls nicht vor Ablauf der mit dem „Verlangen" im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK gesetzten Frist im Sinne des § 170 Abs. 1 AO entstehen. Die der Klägerin hier in dem Verlangen vom 3. Dezember 2000 belassene Frist zur Vorlage der Nachweise von zwei Wochen wäre dann noch im Laufe des Jahres 2000 abgelaufen, so dass die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten wäre. Selbst von diesem für den Beklagten günstigsten Ergebnis ausgehend, war die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nicht abgelaufen gewesen, als sich die Klägerin spätestens mit dem förmlichen Verlangen vom 17. August 2004 mit der Bitte um Änderung der Festsetzung an ihn gewandt hat. Wenn man die vorstehend erörterten Verjährungsvorschriften für unanwendbar halten und deshalb die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung heranziehen wollte, stünden auch diese der Geltendmachung des klägerischen Begehrens nicht entgegen. Denn schon wenige Monate nach dem - möglicherweise verfrühten - Erlass des Höchstbetrags-Festsetzungs-Bescheides vom Februar 2001 hatte der Beklagte im Mai 2001 der Klägerin die Gelegenheit eingeräumt, die erbetenen Nachweise auf dem übersandten Formular zu erbringen, und im gleichen Sinne hatte er der Klägerin unter dem 8. Juni 2004 sein Formular für die Erklärung zum Elternbeitrag erneut übersandt, so dass er selbst offenbar davon ausging, dass im Falle der Vorlage der geforderten Unterlagen eine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechende Festsetzung zu erfolgen habe. Die nunmehr erfolgte Offenlegung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse zwingt im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zur Festsetzung des Elternbeitrages auf Null. Die seitens der Klägerin und mit Hilfe des Beklagten beigebrachten Nachweise für die nachträgliche Überprüfung und Berechnung der Beitragsfestsetzung sind ihrer Art nach nicht etwa generell ungeeignet und im übrigen zwar lückenhaft, aber hinreichend. Die Grundsätze für die Ermittlung des für die Beitragserhebung maßgeblichen Einkommens sind durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in seinen jüngeren Entscheidungen grundlegend neu geordnet worden vgl. etwa Beschluss vom 28. November 2005 - 18 A 4393/03 -. Das Oberverwaltungsgericht unterscheidet dabei grundlegend zwischen der Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr und der nachträglichen Überprüfung, ob die Beitragsfestsetzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. „Bei der Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr kann das aktuelle Jahreseinkommen für die Beitragsbemessung nicht verlässlich festgestellt werden. Aus diesem Grund ist gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK (zunächst) auf das Jahreseinkommen abzustellen, das in dem der Angabe der Eltern zu ihrer Einkommensgruppe (§ 17 Abs. 3 Satz 3 GTK) vorrangegangen Kalenderjahr erzielt worden ist. Wird bei der Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr bei der Prüfung der regelmäßigen Elternangabe (oder der nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK erfolgten gesonderten Angabe) festgestellt, dass das Monatseinkommen des letzten Monats - multipliziert mit 12 - einen Betrag ergibt, der höher oder niedriger ist, als das Jahreseinkommen des der Angabe vorangegangen Jahres, ist zunächst weiter zu prüfen, ob diese Abweichung voraussichtlich auf Dauer bestehen wird (§ 17 Abs. 5 Satz 2 1. Hs. GTK). Diese im Wege der Prognose zu treffende Wertung setzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die Einkommensänderung für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten andauern wird. Ist das der Fall, wechselt bereits bei der Festsetzung des Elternbeitrages im laufenden Jahr die Bemessungsgrundlage vom Jahreseinkommen aus dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr zu einem rechnerisch relativ grob ermittelten Ersatzwert für das Jahreseinkommen im laufenden Jahr. Ist das laufende Jahr beendet, gebieten es die Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit, etwa nachträglich festgestellte oder (gegebenenfalls nach dem insoweit fortwirkenden § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK) offenbarte Änderungen in den Einkommensverhältnissen in diesem Jahr über § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zugunsten oder zu Lasten der Pflichtigen zu berücksichtigen... Für das Festhalten an der Prognose nach § 17 Abs. 5 GTK und einem auf diese Weise ermittelten Ersatzwert für das an sich zugrundezulegende tatsächliche Jahreseinkommen besteht in dem Zeitpunkt keine Rechtsfertigung mehr, in dem die zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge abgeschlossen sind und die tatsächlich erzielten Einkünfte dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorliegen oder ihm gegenüber in geeigneter Form offengelegt werden. In diesem Zeitpunkt findet die im Abgabenrecht bei der Abwicklung von Massenveranlagungen dem Gesetzgeber in weitem Umfang mögliche Typisierung und Pauschalierung auch unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität ihre sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ergebende Grenze. Für die nachträgliche Überprüfung, ob die Beitragsfestsetzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, ... kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob bereits zu Beginn des Jahres Einkommen erzielt wird oder erst im Laufe des Jahres. Maßgebend ist das für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allein aussagekräftige tatsächliche Jahreseinkommen, unabhängig davon, ob es in der ersten oder der zweiten Hälfte des Jahres oder - gegebenenfalls mit monatlichen Unterbrechungen - über das ganze Jahr erzielt worden ist. ... Diese auf das gesamte Jahr bezogene Festsetzung der maßgebenden Kenngrößen schließt - jedenfalls bei der Ex-post- Betrachtung - eine auf bestimmte Zeitabschnitte des Jahres beschränkte Einkommensbewertung aus, zumal dadurch die auf dem Jahreseinkommen aufbauende Bildung von Einkommensgruppen und damit zugleich von Einkommensgrenzen unterlaufen würde." Nach diesen Grundsätzen ist für die hier vorzunehmende nachträgliche Überprüfung im Wege einer Ex-post-Betrachtung das seitens der Klägerin (und ihres damals mit ihr und den Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Ehemannes) erzielte Einkommen aus dem Kalenderjahr 1999 und dem - gesamten - Kalenderjahr 2000 heranzuziehen. Die im vorliegenden Verfahren zusammengetragenen Einkommensnachweise sind nicht etwa ihrer Art nach ungeeignet. Mit der gesetzlichen Anknüpfung an die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK liegt es nahe, für die Ermittlung des maßgeblichen Jahreseinkommens auf einen Einkommensteuerbescheid abzustellen. Zu dessen optimaler Tauglichkeit und dazu, dass das Elternbeitragsrecht nach dem GTK grundsätzlich nicht die Aufgabe hat, steuerrechtliche Fragen, die zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen durch Bescheid für den insoweit erfassten Zeitraum geregelt worden sind, einer erneuten Überprüfung und gegebenenfalls auch abweichenden gesonderten Entscheidungen zuzuführen, so dass eine Überprüfung der steuerrechtlichen Festsetzungen im Steuerbescheid danach allenfalls dann in Betracht kommt, wenn die im Steuerbescheid enthaltenen tatsächlichen Annahmen offenkundig unzutreffend sind oder die Festsetzungen in rechtlicher Hinsicht offenkundig unvertretbar sind, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 - (Absatz 50). Mit Ausnahme eines - im vorliegenden Kontext nicht aussagekräftigen - Bescheides über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für die Jahre 1999 und 2000 auf 0 DM, liegen steuerrechtliche Festsetzungen hier nicht vor. Vielmehr hat die Klägerin neben einer Bescheinigung des Sozialamtes des Beklagten und (Fragmenten von) Bescheiden des Sozialamtes (auszugsweise) ihre Kontoauszüge aus dem fraglichen Zeitraum vorgelegt. Entgegen der Ansicht des Beklagten, sind derartige Kontoauszüge nicht etwa von vornherein ungeeignet. Zur durchaus möglichen Auswertung vorgelegter Kontoauszüge vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 - (Absatz 55). Die Auszüge betreffen auch das Konto der Klägerin bei der Stadtsparkasse des Beklagten, auf das das Sozialamt des Beklagten die im fraglichen Zeitraum bewilligten Sozialhilfeleistungen überwiesen hat. Allerdings sind die hier vorliegenden Nachweise auch in ihrer Gesamtschau in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht lückenhaft. So ist etwa nicht ersichtlich, für welche Dauer der auszugsweise vorliegende Sozialhilfebescheid vom 21. Januar 1999 Leistungen nach dem BSHG bewilligen wollte; bekannt ist nur, dass sie ab Februar 1999 und solange und soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, bewilligt werden sollten. Ferner ist unklar, ob der Ehemann der Klägerin, der nach ihren Angaben bereits im Mai 1999 wieder ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, auch in diesem Monat noch Leistungen an Arbeitslosenhilfe bezogen hat, wie sie im Bescheid des Arbeitsamtes X vom 28. Juli 1998 für die Dauer vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 bewilligt worden waren. Für die Monate Juli, August und September 1999 finden sich keinerlei Einkommensangaben. Ab Oktober 1999 greift die - inhaltlich wiederum äußerst unvollständige - Bescheinigung des Sozialamtes des Beklagten, wonach die Bedarfsgemeinschaft C, C1, C2l unter anderem vom 1. Oktober 1999 bis 30. April 2000 „Sozialhilfe bekommen" hat. Für die Monate Mai, Juni und Juli ist (nur) das Erwerbseinkommen der Klägerin selbst bekannt und durch die entsprechenden Buchungen auf den in Kopie vorgelegten Kontoauszügen belegt. Für den Monat August 2000 finden sich keine Angaben. Ab dem 27. September 2000 bis zum Ende des Jahres 2000 ist dann wieder ausweislich der Bescheinigung des Sozialamtes des Beklagten „Sozialhilfe" geleistet worden. Nach der Verteilung der Obliegenheiten im § 17 GTK ist es grundsätzlich Sache des Beitragspflichtigen, die Höhe seines maßgeblichen Einkommens anzugeben und durch geeignete Nachweise zu belegen, so dass diesbezügliche Lücken im Zweifel zu seinen Lasten gehen. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Obliegenheiten des Beitragspflichtigen auch nicht überspannt werden. Insoweit ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin bekämpfte Höchstbetragsfestsetzung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK vom Gesetzgeber nicht etwa als eine Sanktion für die säumige Behandlung eigener Obliegenheiten gedacht ist und auch nicht etwa die tragenden Grundsätze der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Beitragsgerechtigkeit aushebeln soll. Ferner ist in die Betrachtung mit einzubeziehen, dass es hier zunächst mehrfache, an den seitens der Klägerin erbrachten Einkommensnachweisen orientierte Beitragberechnungen des Beklagten gegeben hat, die in die jeweils den Beitrag auf 0,00 DM festsetzenden Bescheide vom 5. November 1998, 16. Juli, 1. September und 23. Dezember 1999 eingeflossen sind. Vor diesem Hintergrund bestand aus Sicht der - in geschäftlichen Dingen sicher nicht sonderlich erfahrenen - Klägerin nur wenig Veranlassung, diese Zeiträume betreffende Einkommensnachweise lange aufzubewahren. Nicht übersehen werden darf auch, dass der Klägerin der Nachweis insbesondere des Bezuges von Sozialhilfe dadurch erschwert ist, dass das eigene Sozialamt des Beklagten außer Stande ist, Doppel der entsprechenden Bescheide zu beschaffen. Die wenn auch lückenhaft erbrachten Nachweise sind jedoch allemal hinreichend, die tenorierte Verpflichtung zur Festsetzung des Elternbeitrages auf Null zu erzwingen. Aus den vorliegenden Nachweisen ergibt sich, dass die Klägerin (und ihr Ehemann) im Kalenderjahr 1999 Einnahmen in Höhe von mindestens 10.574,11 DM hatten, im Kalenderjahr 2000 in Höhe von mindestens 4.099,85 DM. In 1999 an Einnahmen bekannt: 50 mtl. Schaukasten 600,00 5/99 Einkommen Ehemann 1959,14 6/99 Einkommen Ehemann 1816,05 1-6/99 AlHi: 238,42 wöchtl. 6198,92 10-12/99 „Sozialhilfe" in unbekannter Höhe 10574,11 DM In 2000 an Einnahmen bekannt: 50 mtl. Schaukasten 600,00 5/00 Einkommen Klägerin 310,44 6/00 Einkommen Klägerin 974,57 7/00 Einkommen Klägerin 2214,84 1-5/00 „Sozialhilfe" in unbekannter Höhe 9-12/00 „Sozialhilfe" in unbekannter Höhe 4099,85 DM Um eine Beitragsfestsetzung in Höhe von mehr als 0,00 DM/Euro zu rechtfertigen, müsste das Einkommen der Klägerin (und ihres Ehemannes) in den Jahren 1999 und 2000 nach der Tabelle in der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der damals gültigen Fassung mindestens 24.000,00 DM betragen haben. Die Differenz zwischen den bekannten Einkommen und der Untergrenze zu dieser Beitragsstufe beträgt für das Jahr 1999 13.425,89 DM (entspricht monatlich durchschnittlich 1.118,82 DM), für das Jahr 2000 19.900,15 DM (entspricht monatlich durchschnittlich 1.685,34 DM). Die Differenz zwischen den sich aus den Nachweisen ergebenden Einkommenshöhen und der Grenze der ersten Beitragsstufe ist so hoch, dass unter Betrachtung der Lebenssituation der Klägerin (und ihres Ehemannes) es nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht kommt, dass diese Grenze überschritten worden ist. So ist auch der Beklagte selbst bis zu der ganz routinemäßigen Aufforderung vom 3. Dezember 2000 davon ausgegangen, dass die erfolgte Festsetzung auf Null einkommensangemessen ist, weil ihm der Sozialhilfebezug bis dahin hinreichend dargelegt erschien. Des weiteren bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nennenswerte Einkommenszuflüsse zu verschweigen trachtete, gegen deren Existenz nicht zuletzt spricht, dass das Sozialamt bei seiner eigenen Prüfung der Einkommensverhältnisse sowohl im Jahre 1999 als auch im Jahre 2000 (mehrfach) zu dem Ergebnis gelangt zu sein scheint, dass die Gewährung von (zumindest ergänzender) Hilfe zum Lebensunterhalt geboten war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenbefreiung nach § 188 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig, weil nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (Beschluss vom 15. November 2002 - 16 B 2228/02) Streitigkeiten betreffend Elternbeiträge nach § 17 GTK dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe zuzurechnen sind. Dem hat sich die Kammer angeschlossen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.