Urteil
13 K 6149/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Heranziehung von Richtsätzen und Quervergleich ist zulässig, setzt aber eine Vergleichsgruppe voraus, die für statistische Aussagen hinreichend groß ist.
• Bei einer Vergleichsgruppe von nur zwei Personen ist eine an Richtsätzen orientierte Notenverteilung unzulässig; eine Orientierung an Quoten wäre willkürlich.
• Der Endbeurteiler muss die in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Verfahrensvorgaben beachten; insbesondere sind bei Bildung des einheitlichen Beurteilungsmaßstabs die Erstbeurteiler der zu vergleichenden Personen zu beteiligen.
• Eine gleichzeitige Aushändigung und Besprechung der Beurteilung oder die Überschreitung einer Bekanntgabefrist führt nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung.
• Nur bei Verkennung des anwendbaren Begriffsrahmens, falschem Sachverhalt, Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe, sachfremden Erwägungen oder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften greift die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit quotenorientierter Beurteilung bei Vergleichsgruppe von zwei Beamten • Die Heranziehung von Richtsätzen und Quervergleich ist zulässig, setzt aber eine Vergleichsgruppe voraus, die für statistische Aussagen hinreichend groß ist. • Bei einer Vergleichsgruppe von nur zwei Personen ist eine an Richtsätzen orientierte Notenverteilung unzulässig; eine Orientierung an Quoten wäre willkürlich. • Der Endbeurteiler muss die in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Verfahrensvorgaben beachten; insbesondere sind bei Bildung des einheitlichen Beurteilungsmaßstabs die Erstbeurteiler der zu vergleichenden Personen zu beteiligen. • Eine gleichzeitige Aushändigung und Besprechung der Beurteilung oder die Überschreitung einer Bekanntgabefrist führt nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. • Nur bei Verkennung des anwendbaren Begriffsrahmens, falschem Sachverhalt, Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe, sachfremden Erwägungen oder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften greift die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung. Der Kläger, Regierungsvermessungsamtsrat (A12), war 1998–2003 zur Regelbeurteilung angetreten. Nach einer Maßstabskonferenz von Juli 2003 bildete er zusammen mit einem weiteren A12-Beamten im Bereich Technik eine Vergleichsgruppe. Die Erstbeurteilung ergab 4 Punkte, der Endbeurteiler setzte das Gesamturteil auf 3 Punkte herab mit Verweis auf einen strengen Quervergleich und Richtsätze; der Kläger widersprach. Nach Aufhebung der ersten Beurteilung wurde das Verfahren 2004 wiederholt: erneut 4 Punkte (Erstbeurteiler), 3 Punkte (Endbeurteiler). Der Kläger rügte formelle Mängel der Maßstabskonferenz, Frist- und Verfahrensverstöße sowie mangelnde Plausibilität und fehlende Begründung der Herabsetzung; er sah Benachteiligung für Beförderungen. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch ab; das Gericht verhandelte die Klage. • Rechtliche Prüfmuster: Verwaltungsgerichte prüfen dienstliche Beurteilungen nur beschränkt; Prüfung gilt auf Verkennung des anwendbaren Begriffsrahmens, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße. • Richtsätze und Vergleichsgruppen: Die BRL erlauben Richtsätze und Quervergleiche zur Vereinheitlichung der Benotung, verlangen aber, dass Richtsätze Anhaltspunkte bleiben und die Einzelfallzuordnung nicht verhindern. • Voraussetzungen für Transfer von Richtsätzen: Die Übertragung oder Orientierung an Richtsätzen setzt einen Verwaltungsbereich voraus, der hinreichend groß und aussagekräftig ist; nur dann rechtfertigt die Erfahrung des Dienstherrn eine erwartbare Notenverteilung. • Unzulässigkeit bei zweier Gruppe: Hier beruhte die Absenkung auf einem Quervergleich innerhalb einer Vergleichsgruppe von nur zwei Beamten; eine solche kleine Gruppe erlaubt keine verlässliche statistische oder erfahrungsbasierte Aussage über Notenverteilungen, weshalb die Orientierung an Quoten unzulässig und willkürlich ist. • Fehlende eigenständige Begründung: Die vom Dienstherrn vorgetragenen schwächeren selbständigen Leistungen des Klägers dienten lediglich der Stützung des Quervergleichs und stellten keine unabhängige, quervergleichsunabhängige Rechtfertigung der Herabstufung dar. • Verfahrensmängel der Maßstabskonferenz: Die BRL verlangen, dass der einheitliche Beurteilungsmaßstab im Anschluss an die Beurteilungsgespräche vom Endbeurteiler unter Beratung durch die Erstbeurteiler gebildet wird; bei Vergleich von Beamten müssen deren Erstbeurteiler beteiligt sein; hier fehlte die Beteiligung des Erstbeurteilers des zweiten A12-Beamten, sodass die Maßstabskonferenz nicht ordnungsgemäß besetzt war. • Sonstige Einwendungen: Die gleichzeitig erfolgte Aushändigung und Besprechung sowie die Überschreitung der viermonatigen Bekanntgabefrist begründen für sich keine Rechtswidrigkeit; ältere Beurteilungen sind grundsätzlich nicht ohne Weiteres als zusätzliches Erkenntnismittel bei Beurteilungen heranzuziehen. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Wegen der unzulässigen Orientierung an Richtsätzen bei einer nur zweiköpfigen Vergleichsgruppe und wegen der mangelnden Zusammensetzung der Maßstabskonferenz verstößt die Endbeurteilung vom 23.04.2004 gegen die BRL und ist rechtswidrig. Die Klage ist begründet: Das Land wird verurteilt, den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 23.08.2004 aufzuheben und die dienstliche Endbeurteilung vom 23.04.2004 des Klägers aufzuheben sowie ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Absenkung der Note durch den Endbeurteiler auf einem unzulässigen Quervergleich innerhalb einer Vergleichsgruppe von nur zwei Personen beruhte und damit den rechtlich zulässigen Rahmen überschritt. Zudem war die für die Maßstabsbildung erforderliche Beratung durch alle Erstbeurteiler der zu vergleichenden Personen nicht gewährleistet, sodass das Verfahren formell fehlerhaft war. Die übrigen gerügten Verfahrensmängel führten nicht selbst zur Rechtswidrigkeit, ändern aber nichts am Aufhebungsanspruch; das beklagte Land trägt die Verfahrenskosten.