Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 1. März 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers durch den Leiter des Amtes für Agrarordnung N1 vom 24. Oktober 2003 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Regierungsvermessungsamtmann, Besoldungsgruppe A 11, im Dienst des beklagten Landes und ist bei dem Amt für Agrarordnung in N1 beschäftigt. Er betreut dort im Dezernat 0.00 den grafischen Arbeitsplatz. Leiter des Dezernats 0.00 war im maßgeblichen Zeitraum Regierungsvermessungsdirektor (RVD) N2. Ferner war im Dezernat Regierungsvermessungsoberamtsrat (RVOAR) I tätig, dem neben der Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten u.a. auch die Aufgabensteuerung im Dezernat oblag. Im Jahre 2003 stand der Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 15. August 2003 zur Regelbeurteilung an. Grundlage hierfür waren die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen gemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. März 2003, MBl. NRW. S. 866 ff., (BRL). Zur Vorbereitung der Beurteilung führte der Dezernent 0.00, RVD N2, als Erstbeurteiler am 16. Juli 2003 ein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger. Am 21. Juli 2003 fand eine sog. Maßstabskonferenz statt. In dieser wurde der Inhalt der Beurteilungsrichtlinien erörtert und im Hinblick auf die dort vorgesehene Bildung von Vergleichsgruppen festgelegt, dass der Kläger zusammen mit weiteren vier Beamten der Besoldungsgruppe A 11 aus dem Bereich Technik eine Vergleichsgruppe bilde. Im Konferenzprotokoll heißt es weiter: Zur Richtsatzorientierung i.S. von Ziffer 9 der Richtlinien ergingen folgende Hinweise: Mit Hinweis auf die Aussagen des Einführungserlasses wird nochmals deutlich gemacht, dass der Schwerpunkt der Beurteilungen im Bereich von 3 Punkten liegen dürfte. Unter Zugrundelegung der Quotenregelung wären folgende Vergabemöglichkeiten denkbar: .... in der Vergleichsgruppe A 11 Technik: max. 1 x 5 Punkte, 1 x 4 Punkte. ... Die Richtsatzorientierung darf unter anderem auch wegen der vorliegenden Vergleichsgruppengrößen nicht schematisch erfolgen (vgl. Nr. 9 Satz 2, 2. Halbsatz der Beurteilungsrichtlinien). Die Erstbeurteilung ist vorrangig aus der unmittelbaren Kenntnis der/des zu Beurteilenden vorzunehmen unter Berücksichtigung der in der Maßstabskonferenz erarbeiteten Grundsätze. Die Einheitlichkeit in der Anwendung des Vergleichsmaßstabs wird durch den Endbeurteiler gewährleistet. Er fordert aber loyales Verhalten der Erstbeurteiler." Des weiteren wurden im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung Maßstäbe für die Notenstufen von drei bis fünf Punkten festgelegt. Ebenso wurden für die Befähigungsbeurteilung Maßstäbe festgelegt, die hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 auf eine Vergleichbarkeit mit den Maßstäben für die Noten bei der Leistungsbeurteilung verweisen. An dieser Maßstabskonferenz nahmen als Endbeurteiler der Amtsleiter Leitender Regierungsvermessungsdirektor (LRVD) I1, der Erstbeurteiler des Klägers, RVD N2, sowie sieben weitere Dezernenten als Beurteiler für die Beamten der Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 12 teil. Unter dem 18. September 2003 erstellte sodann RVD N2 die Erstbeurteilung und bewertete den Kläger im Gesamturteil mit vier Punkten. Unter dem 24. Oktober 2003 erstellte LRVD I die Endbeurteilung und bewertete den Kläger im Gesamturteil mit drei Punkten. Zur Begründung gab er folgendes an: Die Absenkung der Erstbeurteilung im Gesamturteil erfolgt unter Berücksichtigung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes in der Vergleichsgruppe. Aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit im Quervergleich, der einem strengen Beurteilungsmaßstab folgt, führt dies zu einer Beurteilung mit 3 Punkten." Angaben zur Art der Beurteilung (Regel- oder Anlassbeurteilung) enthält die Beurteilung ebenso wenig wie Angaben zum Beurteilungszeitraum. Die Beurteilung wurde dem Kläger durch Aushändigung einer Kopie am 30. Oktober 2003 durch den Erstbeurteiler bekannt gegeben. In der Folgezeit fand auch ein Gespräch mit dem Endbeurteiler statt. Der Kläger legte am 5. November 2003 Widerspruch gegen die Beurteilung ein, den er mit Schreiben vom 21. November 2003 ergänzend begründete. Dabei machte er geltend, dass die Beurteilung schon an formellen Mängeln leide. RVD N2 sei zu Unrecht als Erstbeurteiler bestimmt worden. Dieser habe entgegen Nr. 14.2 BRL keinen persönlichen Einblick in die Tätigkeit des Klägers. Vielmehr hätte der Sachbearbeiter 0.00.0, RVOAR I, als sein direkter Vorgesetzter zum Beurteiler bestimmt werden müssen. Im Übrigen habe RVD N2 ausweislich der Teilnehmerliste nicht an der Maßstabskonferenz teilgenommen. Weiter sei in der Beurteilung kein Beurteilungszeitraum genannt und sei sie entgegen Nr. 14.7.2 BRL durch den Erstbeurteiler und nicht durch den Endbeurteiler bekannt gegeben worden. Auch sei der Beurteilung entgegen Nr. 16.4 BRL kein Beurteilungsspiegel beigefügt worden. Der Sache nach sei die Beurteilung rechtswidrig, weil die Vergleichsgruppe, der er zugeordnet worden sei, nicht groß genug gewesen sei. Angesichts der geringen Größe der Vergleichsgruppe sei insbesondere die Anwendung einer Quotenregelung unzulässig. Entsprechend sei auch das Votum des Endbeurteilers für die Absenkung der Note nicht ausreichend. Es sei auch nicht auf seine individuellen Leistungen bezogen. Darüber hinaus habe der Endbeurteiler seinen Arbeitsplatz im Vergleich mit den Planungsdezernaten als nicht so hochwertig bezeichnet. Dies stelle eine unzulässige Arbeitsplatzbewertung dar, die nicht zur Herabstufung führen dürfe. Schließlich sei ihm im Jahre 1999 eine Leistungsprämie zuerkannt worden. Nach den in der Maßstabskonferenz festgelegten Kriterien sei seine Leistung deshalb mit vier oder fünf Punkten zu bewerten gewesen. Die Herabstufung sei deshalb zurückzunehmen. Die Bezirksregierung N wies den Widerspruch durch Bescheid vom 1. März 2004 zurück. Zur Begründung verwies sie in formeller Hinsicht darauf, dass für den gehobenen Dienst grundsätzlich die Dezernenten als Beurteiler bestimmt worden seien. Für den Kläger sei dies RVD N2 gewesen. Dieser sei durch den regelmäßigen dienstlichen Erfahrungsaustausch mit dem direkten Vorgesetzten des Klägers und dessen Berichte über die Leistungsfähigkeit und die Aufgabenerledigung des Klägers unterrichtet gewesen. Er sei so in der Lage gewesen, sich ein Urteil über den Kläger zu bilden. Eine ständige Kontrolle der Arbeit des Betroffenen sei für die Urteilsfindung aus eigener Anschauung nicht erforderlich. RVD N2 habe auch an der Maßstabskonferenz teilgenommen und sei nur versehentlich nicht in der Teilnehmerliste aufgeführt. Mit der Bekanntgabe der Beurteilung durch den Erstbeurteiler sei ein Angebot zu einem Gespräch mit dem Endbeurteiler verbunden gewesen. Der Kläger habe dieses Gespräch aber vorzeitig abgebrochen. Die Beurteilung sei auch materiell rechtmäßig. Das Beurteilungsverfahren 2002 habe unter dem verschärften Regime neuer Quotierungen gestanden. Hierdurch sei die Möglichkeit der Vergabe von vier oder fünf Punkten ganz erheblich reduziert worden. Der Erstbeurteiler habe den Beurteilungsvorschlag vorrangig aus der unmittelbaren Kenntnis der Leistungen des Klägers erstellt. Der Endbeurteiler habe demgegenüber sein Votum vor dem Hintergrund der umfassenden Kenntnisse der Vergleichsgruppe abgeben müssen; im Quervergleich mit den übrigen Beamten der Vergleichsgruppe habe dies unter Berücksichtigung der strikten Quotenvorgaben zur Absenkung geführt. Die Maßstäbe für einen höheren Punktwert in der Endbeurteilung seien nicht erfüllt, auch wenn einzelne Beurteilungspunkte höher bewertet worden seien. Im Gesamtblick der Vergleichsgruppe seien die Leistungen des Klägers aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit in der Endbeurteilung insgesamt mit drei Punkten zu bewerten. Die Leistungsprämie sei kein Bewertungskriterium, da sie für die engagierte Erledigung einer einzelnen Aufgabe innerhalb des Beurteilungszeitraums gewährt worden sei. Der Kläger hat am 29. März 2004 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er an, dass die unzureichende Begründung für die Notenabsenkung einen Verstoß gegen Nr. 14.6.2 BRL darstelle. Bei der Absenkensbegründung handele es sich um eine Beurteilungsphrase, die offensichtlich bei der Absenkung quotierter Beurteilungen von den Fachministerien vorgegeben worden sei. Zudem habe der Endbeurteiler auf Nachfrage erklärt, er könne bei ähnlichen Erstbeurteilungen nicht alle mit vier Punkten bewerten und müsse von daher quotieren. Weiter sei auch der Beurteilungsmaßstab fehlerhaft, da er nicht auf der Grundlage einer Beratung gebildet, sondern den Erstbeurteilern im Rahmen einer dienstlichen Weisung des Amtsleiters mitgeteilt worden sei. Schließlich ergebe sich aus einer Stellenausschreibung des beklagten Landes für das Amt für Agrarordnung N1 aus dem Juli 2005, dass eine Beurteilung mit drei Punkten nicht als Bewährung in der bisherigen Tätigkeit angesehen werde. Eine unzureichende Arbeitsleistung sei ihm aber zu keiner Zeit vorgeworfen worden. Den Einwand, RVD N2 habe an der Maßstabskonferenz nicht teilgenommen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 1. März 2004 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch den Leiter des Amtes für Agrarordnung N1 vom 24. Oktober 2003 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist es darauf hin, dass eine Vergleichsgruppe regelmäßig 30 Beamte umfassen müsse. Diese Zahl sei hier nicht erreicht worden. Deshalb habe sich die Endbeurteilung nur an die Quote angelehnt. Die Quote allein rechtfertige also keine schlechtere Bewertung; allerdings diene die Endbeurteilung in diesem Fall auch dazu, zwischen den Beamten abzuwägen. Auch die Begründung für die Absenkung der Beurteilung genüge den Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien. Eine ausführliche Begründung könne im Beurteilungsgespräch gegeben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die dienstliche Beurteilung des Klägers in der Gestalt der Endbeurteilung vom 24. Oktober 2003 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Er hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O., S. 360; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE. Hiernach erweist sich die durch den Endbeurteiler am 24. Oktober 2003 unterzeichnete dienstliche Beurteilung des Klägers als rechtswidrig, weil die Absenkung der Benotung durch den Erstbeurteiler aufgrund des vorgenommenen Quervergleichs den Rahmen des rechtlich Zulässigen überschreitet. Die Endbeurteilung stützt sich insoweit entscheidend darauf, dass die Absenkung im Hinblick auf den einheitlichen Vergleichsmaßstab in der Vergleichsgruppe erfolgt sei. Aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit im Quervergleich, der einem strengen Beurteilungsmaßstab folge, führe dies zu einer Beurteilung mit drei Punkten. Grundsätzlich ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von Richtsätzen, wie sie hier in Nrn. 9 und 10 BRL vorgesehen ist, nicht zu beanstanden. Zutreffend verweist Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BRL ferner darauf, dass die Richtsätze nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Benotung geben und im Einzelfall die Zuordnung des jeweils zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern dürfen. Im Ansatz nicht zu beanstanden ist es schließlich auch, dass für den Fall, dass die in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 BRL vorgeschriebene Mindestzahl von 30 Beamten in der Vergleichsgruppe nicht erreicht wird, nach Nr. 10 Abs. 1 Satz 2 BRL bei der Festlegung des Gesamturteils eine Differenzierung angestrebt werden soll, die sich an den durch die Richtsätze vorgegebenen Orientierungsrahmen anlehnen soll. Die Zulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der Festlegung von Richtsätzen beruht auf der Erwägung, dass hierdurch der Aussagegehalt, den der Dienstherr aufgrund des ihm zustehenden Ermessens den einzelnen Noten des Gesamturteils beilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. Die Noten dienen dem beurteilenden Dienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, inwieweit geringe Unterschreitungen oder Überschreitungen der zu stellenden Anforderungen innerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten Rahmens bleiben, welche Überschreitungen durch die nächstbessere Note und welche durch eine noch bessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und begriffliche Umschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr unterschiedliche Auffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der Dienstherr insgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht die gewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen größerer Verwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197 (198). Die Zulässigkeit der Übertragung der Richtsatzwerte auf einen bestimmten Verwaltungsbereich hängt vor diesem Hintergrund u.a. davon ab, ob der Verwaltungsbereich hinreichend groß ist und ob er hinreichend stark besetzte Besoldungsgruppen aufweist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980, a.a.O., S. 199. Diese Kriterien gelten aber nicht nur für den Fall, dass die Richtsätze unmittelbar angewandt werden, sondern ebenso dann, wenn - wie hier - wegen der Unterschreitung der vorgesehenen Vergleichsgruppengröße nur eine Orientierung an dem durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen erfolgen soll. Auch eine solche Orientierung setzt, wenn sie wie hier im Sinne einer modifizierten Quotierung erfolgt, voraus, dass die in den Blick zu nehmende Gruppe von zu Beurteilenden so groß ist, dass sie den aus den allgemeinen Erwartungen und den Erfahrungswerten des Dienstherrn gespeisten Schluss zulässt, eine Notenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze werde den Leistungen der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht. Ist die Gruppe dagegen so klein, dass eine solche Schlussfolgerung keine Grundlage in dem allgemeinen Erwartungsbild und den Erfahrungen des Dienstherrn fände, mithin willkürlich wäre, ist nicht nur eine unmittelbare Anwendung der Richtsätze, sondern auch eine Orientierung hieran unzulässig, wenn diese ebenfalls zu der Bildung von - wenn auch modifizierten - Quoten führt. So liegt der Fall hier: Der zur Beurteilung des Klägers herangezogene Quervergleich bezog sich auf eine Gruppe von nur fünf Beamten. Eine solche Gruppengröße erlaubt jedoch keine hinreichend gesicherte Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Notenverteilung. Ebenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2005 - 2 L 90/05 -, für eine Gruppe von drei Beamten; Urteil vom 17. März 2006 - 13 K 6149/04 -, für eine Gruppe von zwei Beamten. Die hier in der Maßstabskonferenz getroffene Festlegung, unter Zugrundelegung der Quotenregelung wäre es denkbar, in der Vergleichsgruppe A 11 Technik maximal einmal fünf Punkte und maximal einmal vier Punkte zu vergeben, ist Ausdruck der Annahme, von fünf Beamten könnten allenfalls zwei überdurchschnittliche Leistungen erbringen. Eine solche generelle Annahme ist jedoch nicht haltbar. Bei nur fünf Beamten können allgemeine Aussagen über eine (typischerweise) zu erwartende Notenverteilung nicht getroffen werden. Wahrscheinlichkeitserwägungen können bei einer derart kleinen Zahl von Personen nicht angestellt werden. Ist aber die an der Vergleichgruppe orientierte Vorgabe zur Notenverteilung unzulässig, erfasst dies auch die Herabstufung der Bewertung des Klägers durch den Endbeurteiler, die sich gerade hierauf stützt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Endbeurteiler die einzelnen Erstbeurteilungen verglichen und auf der Grundlage der dortigen Bewertungen der Submerkmale und der Gesamtleistung eine Reihenfolge der Beamten erstellt hat. Diese Verfahrensweise ist zwar methodisch nicht zu beanstanden, wenn der Endbeurteiler eine Verteilung der Noten nach entsprechenden Richtsätzen vornimmt; sie setzt allerdings voraus, dass die Quotenvergabe ihrerseits rechtmäßig ist. Hieran fehlt es jedoch aus den oben genannten Gründen. Die von dem beklagten Land beschriebene Vorgehensweise des Endbeurteilers kann schließlich auch nicht dahingehend verstanden werden, dass dieser sich unabhängig von den vorherigen Erwägungen und damit losgelöst von den Richtsätzen auch ein eigenes, allein auf die festgelegten Maßstäbe gestütztes Urteil über die Leistungen der einzelnen Beamten gebildet hätte. Schon nach dem Vorbringen des beklagten Landes erfolgten die Vergleichsbetrachtung und die Bildung der Reihenfolge gerade wegen der Richtsätze und nicht etwa unabhängig von ihnen. Im Übrigen gäbe dann jedenfalls die Begründung der Endbeurteilung deren Zustandekommen nicht zutreffend wieder. Die dem Kläger erteilte Beurteilung ist darüber hinaus fehlerhaft, weil der Erstbeurteiler nicht ordnungsgemäß bestimmt worden ist. Nach Nr. 14.2 Satz 1 BRL bestimmt der Endbeurteiler eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten der oder des zu Beurteilenden zur Beurteilerin oder zum Beurteiler. Diese(r) Erstbeurteiler(in) hat einen Beurteilungsvorschlag zu erstellen (Nr. 14.2 Satz 3 BRL). Sie/er muss nach Nr. 14.2 Satz 2 BRL in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die Beamtin/den Beamten zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Diese Anforderungen sind bei der Bestimmung von RVD N2 zum Erstbeurteiler des Klägers nicht hinreichend beachtet worden. Zwar war RVD N2 Vorgesetzter des Klägers. Er war jedoch nicht in der Lage, sich - wie in den BRL vorgeschrieben - aus eigener Anschauung ein Urteil über den Kläger zu bilden. Der Kläger hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, zwischen RVD N2 und ihm hätten keine regelmäßigen Arbeitskontakte bestanden; vielmehr sei seine Arbeit von RVOAR I organisiert worden. Auch das beklagte Land hat eingeräumt, dass RVD N2 (nur) durch den regelmäßigen dienstlichen Erfahrungsaustausch mit dem direkten Vorgesetzten" und dessen Berichte über die Leistungsfähigkeit des Klägers und dessen Aufgabenerledigung unterrichtet worden sei. Zwar mag RVD N2 auf diese Weise in der Lage gewesen sein, sich ein Urteil über den Kläger zu bilden. Diese Urteilsbildung beruhte jedoch nicht auf eigener Anschauung von RVD N2, sondern auf Berichten eines Dritten. Damit aber sind die diesbezüglichen Anforderungen in Nr. 14.2 Satz 2 BRL nicht erfüllt. Dass diese Anforderungen in der insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis landesweit - und sei es auch nur in Bezug auf Zentralabteilungen - nicht beachtet worden wären, ist nicht erkennbar und von dem beklagten Land auch nicht vorgetragen worden. Aus dem Umstand, dass für den gehobenen Dienst grundsätzlich die Dezernenten als Beurteiler bestellt worden sein sollen, lässt sich nicht ableiten, dass damit das Erfordernis der Urteilsbildung aus eigener Anschauung - zumal landesweit - obsolet geworden sein sollte. Die Bestellung von RVD N2 zum Erstbeurteiler ist schließlich auch nicht mit der Überlegung zu rechtfertigen, dass ein anderer Erstbeurteiler nicht in Betracht gekommen wäre. Mit RVOAR I stand ein Vorgesetzter des Klägers zur Verfügung, der in der Lage war, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Kläger zu bilden. Dass RVOAR I unmittelbaren Einblick in die Tätigkeit des Klägers hatte, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu dessen Aufgaben. RVOAR I oblag danach im Dezernat 0.00 neben der Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten u.a. auch die Aufgabensteuerung. In dieser Funktion war er auch für die Organisation der Arbeit des Klägers und dessen Aufgabenerledigung zuständig. Mit diesem Aufgabenbereich war RVOAR aber auch Vorgesetzter des Klägers im Sinne der BRL. Wer Vorgesetzter ist, wird in den BRL nicht geregelt. Insbesondere findet sich keine Einschränkung dahingehend, dass Vorgesetzter für einen Beamten des gehobenen Dienstes nur ein Beamter des höheren Dienstes sein könnte. Ist der Begriff des Vorgesetzten damit durch die BRL nicht vorgegeben, kann auf die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 5 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) zurückgegriffen werden. Dass der Richtliniengeber einen von der gesetzlichen Definition abweichen Vorgesetztenbegriff verwenden wollte, ist nicht ersichtlich. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 LBG ist Vorgesetzter, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Diese Weisungsbefugnis ist im Verhältnis von RVOAR I zu dem Kläger gegeben. Ersterer hat nach dem Vorbringen des beklagten Landes die Arbeit im Sachgebiet gesteuert. Insoweit hat er dem Kläger - wie von diesem vorgetragen - Vorgaben hinsichtlich der von ihm zu erledigenden Aufgaben gemacht und damit die organisatorische Erledigung der Arbeitsaufträge des Klägers bestimmt. Demzufolge war RVOAR I (ebenfalls) Vorgesetzter des Klägers. Da er - wie oben ausgeführt - im Gegensatz zu RVD N2 zudem in der Lage war, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Kläger zu bilden, wäre er demzufolge als Erstbeurteiler zu bestimmen und entsprechend an der Maßstabskonferenz zu beteiligen gewesen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Da nach alledem die Beurteilung des Klägers sowohl wegen der unzulässigen Orientierung an den Richtsätzen für die Notenvergabe als auch wegen der fehlerhaften Bestimmung des Erstbeurteilers rechtswidrig ist, kann dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger mit seinen weiteren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung Erfolg gehabt hätte. Deshalb ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Aushändigung und Besprechung der Beurteilung durch den Erstbeurteiler nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass selbst das völlige Fehlen einer solchen Besprechung nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zur Folge hat. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2005 - 1 A 4240/03 -, m.w.N., veröffentlicht in juris und NRWE. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung a.F.