Urteil
13 K 3093/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1124.13K3093.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 20. April 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 11. Dezember 2003 aufzuheben und dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 16. Februar 1999 bis zum 15. August 2003 eine neue Beurteilung zu erteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Gewerbeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des beklagten Landes und ist bei dem Staatlichen Umweltamt L1, Abteilung 3, beschäftigt. Ihm wurde unter dem 18. Februar 1999 eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil erheblich über dem Durchschnitt" erteilt; Beurteilungszeitraum war 16. Februar 1996 bis 15. Februar 1999. 3 Im Jahre 2003 stand der Kläger erneut zur Regelbeurteilung an. Grundlage hierfür waren die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen gemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. März 2003, MBl. NRW S. 866 (BRL). Zur Vorbereitung der Beurteilungen für den gehobenen Dienst fand am 3. November 2003 eine Beurteilungskonferenz statt. Ausweislich des darüber gefertigten Protokolls gehörte der Kläger zur zehn Beamtinnen/Beamte umfassenden Gruppe der Besoldungsgruppe A 12 des gehobenen technischen Dienstes und wurde in dieser Konferenz der Beurteilungsmaßstab gebildet. 4 Unter dem 11. Dezember 2003 erstellten sodann der Leiter der Abteilung 3, Herr L2, die Erstbeurteilung und die Amtsleiterin, Frau T, die Endbeurteilung. Der Beurteilungszeitraum erstreckte sich vom 16. August 2000 bis zum 15. August 2003. Beide bewerteten den Kläger im Gesamturteil mit 3 Punkten. Von den zehn Beamtinnen/Beamten der Vergleichsgruppe erhielten bei den Erstbeurteilungen sieben 3 Punkte, zwei 4 Punkte und eine/einer 5 Punkte. Erstbeurteiler war in allen Fällen Herr L2. Die Amtsleiterin wich hiervon in ihren Endbeurteilungen nicht ab. 5 Der Kläger legte gegen die ihm erteilte Beurteilung Widerspruch ein und machte geltend: Durch den zu Grunde gelegten Beurteilungszeitraum fehle eine Beurteilung des Zeitraumes von eineinhalb Jahren bis zur vorausgehenden dienstlichen Beurteilung. Bei anderen Staatlichen Umweltämtern sei das anders gehandhabt worden, sodass ihm eine Benachteiligung entstehe. Herr L2 habe ihm beim Beurteilungsgespräch gesagt, dass er nicht entschlussfreudig genug sei. Er habe aber keine konkreten Fälle nennen können. Im Übrigen seien seine Fähigkeiten, seine Arbeitsweise und seine Leistungen im Beurteilungszeitraum nicht beanstandet worden. Auch sei ihm eine zu befürchtende Verschlechterung in der bevorstehenden Beurteilung nicht angedeutet worden. Die Äußerung von Herrn L2 im Beurteilungsgespräch, dass erheblich über dem Durchschnitt" mit 3 Punkten nach den BRL gleichzusetzen sei, sei nicht richtig. Das ihm zuerkannte Gesamturteil mit 3 Punkten stelle eine Verschlechterung dar. Es sei falsch, diese mit der Quotierungsverpflichtung zu begründen. Die Einhaltung der Quote führe zu einer lebensaltersbedingten Benachteiligung der A 12 - Beamten des Staatlichen Umweltamtes L1 im Vergleich zu den übrigen Staatlichen Umweltämtern im Regierungsbezirk E. Im Übrigen habe Herr L2 keine Vorschläge gemacht, wie er seine Arbeitsweise ändern könne und wodurch seine hohe Motivation aufrecht erhalten werden könne. Herr L2 nahm unter dem 29. Januar 2004 zum Widerspruch des Klägers Stellung. 6 Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. April 2004 als unbegründet zurück. Sie führte aus: Die Festsetzung des Beurteilungszeitraumes sei nicht zu beanstanden. Eine Beurteilung habe gemäß den BRL alle drei Jahre zu einem Stichtag zu erfolgen. Der Stichtag sei hier auf den 15. August 2003 festgelegt worden. Im Übrigen würde eine Einbeziehung des fraglichen Zeitraumes das Ergebnis der Beurteilung nicht ändern. Der Bewertungsmaßstab sei richtig angelegt worden. Es bestehe keine Vergleichbarkeit mit dem alten Beurteilungssystem, weil das neue Beurteilungssystem von einer zu beurteilenden Vergleichsgruppe ausgehe und Richtsätze zu berücksichtigen seien. Auch wer nach dem alten Beurteilungssystem eine Benotung erheblich über dem Durchschnitt" erhalten habe, müsse sich nunmehr an den neuen Maßstäben messen lassen. 7 Der Kläger hat am 6. Mai 2004 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus macht er geltend: 8 Bei den Staatlichen Umweltämtern E und L3 sei als Beurteilungszeitraum jeweils die Zeit ab dem 16. Februar 1999 zu Grunde gelegt worden. Soweit Herr L2 in der Stellungnahme vom 29. Januar 2004 ausgeführt habe, seine - des Klägers - Aktenvermerke seien lückenhaft, Termine würden nicht verfolgt und Wichtiges könne er nicht von Unwichtigem unterschieden, sei das nicht zutreffend bzw. nachvollziehbar. Der Ausprägungsgrad B" bei den Befähigungsmerkmalen entspreche nicht seinen Fähigkeiten. Bei den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung seien jeweils 4 Punkte gerechtfertigt. Trotz seiner zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit seiner langjährigen Personalratstätigkeit habe es keine Rückstände und Beanstandungen gegeben. Er befürchte, dass er wegen seiner Mitgliedschaft im Bezirkspersonalrat benachteiligt worden sei. Die Stellungnahme von Herrn L2 vom 29. Januar 2004 zeige, dass bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung sachwidrige Aspekte eingeflossen seien. Im Übrigen sei die Vergleichsgruppe zu klein gewesen. 9 Der Kläger beantragt, 10 das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2004 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 11. Dezember 2003 aufzuheben und ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 16. Februar 1999 bis zum 15. August 2003 eine neue Beurteilung zu erteilen. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 und macht über das im Widerspruchsbescheid Ausgeführte hinaus geltend: 14 Bei den vom Kläger angesprochenen Einzelbewertungen handele es sich um persönliche Werturteile des Erstbeurteilers, die sich der gerichtlichen Überprüfung entzögen. Die vom Kläger geäußerte Vermutung in Bezug auf seine Personalratstätigkeit treffe nicht zu. Die Vergleichsgruppenbildung sei nicht zu beanstanden. Auch was die Richtsatzorientierung angehe, sei nach den BRL verfahren worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist zulässig und begründet. 18 Die dienstliche Beurteilung des Klägers in der Gestalt, die sie durch die Endbeurteilung vom 11. Dezember 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 20. April 2004 gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Anspruch auf Aufhebung dieser Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 19 Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen Anforderung seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. 20 So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE . 21 Nach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene dienstliche Beurteilung des Klägers als rechtswidrig, weil die Zeit vom 16. Februar 1999 bis 15. August 2000 nicht in den Beurteilungszeitraum einbezogen worden ist. 22 Wie der Beurteilungszeitraum in Fällen vorliegender Art festzulegen ist, ist weder im Landesbeamtengesetz (LBG) noch in der Laufbahnverordnung (LVO) ausdrücklich geregelt. In § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG ist lediglich festgelegt, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten u.a. in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden sollen und die obersten Dienstbehörden die Zeitabstände bestimmen. Nach § 10a Abs. 1 LVO sind diese Regelbeurteilungen zu festen Stichtagen abzugeben, die von den obersten Dienstbehörden festgelegt werden, wobei der Zeitabstand grundsätzlich drei Jahre beträgt. Daraus ergibt sich, dass Regelbeurteilungen grundsätzlich alle drei Jahre zu erstellen sind, und zwar zu einem festen Stichtag, der das Ende des Beurteilungszeitraumes darstellt. Dagegen gibt es keine ausdrückliche Regelung dazu, wann der Beurteilungszeitraum beginnt. Das gilt in gleicher Weise für die BRL. In Nr. 3.1 Satz 1 BRL heißt es lediglich, dass Beamtinnen und Beamte alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen sind. Demnach kann hier auch offen bleiben, ob und ggf. nach welcher Maßgabe der Beginn des Beurteilungszeitraumes in Beurteilungsrichtlinien festgelegt werden könnte. 23 Bei der Frage, wie bei einer Regelbeurteilung der Beginn des Beurteilungszeitraumes festzusetzen ist, ist Folgendes zu beachten: Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern, Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen Klärung einer Wettbewerbssituation" zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Die Regelbeurteilung kann ihr Ziel nur dann optimal erreichen, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. 24 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, DVBl. 2002, 139. 25 Demnach ist eine Lücke in der Abfolge dienstlicher Regelbeurteilungen grundsätzlich nicht zulässig. Der Beurteilungszeitraum muss regelmäßig die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen abdecken, er beginnt also am Tag nach dem Stichtag der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung. 26 Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2002 - 10 A 11751/01 -, IÖD 2002, 134, m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung. 27 Dementsprechend beginnt im Falle des Klägers der Beurteilungszeitraum mit dem 16. Februar 1999. Zwar ergibt sich dann ein ungewöhnlich langer Beurteilungszeitraum von viereinhalb Jahren. Das liegt aber allein daran, dass der Stichtag auf den 15. August 2003 festgesetzt worden ist und nicht etwa, wie das grundsätzlich vorgesehen ist, auf drei Jahre nach dem vorausgegangenen Stichtag. Besondere Umstände, die in Abweichung von der Regel eine andere Festlegung des Beginns des Beurteilungszeitraumes rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 28 Zwar hat das beklagte Land vorgetragen, dass sich bei einer Einbeziehung des über drei Jahre hinausgehenden Zeitraumes bis zum vorausgegangenen Stichtag das Ergebnis der Beurteilung nicht ändern würde. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil der Kläger - wie bereits ausgeführt - einen Anspruch darauf hat, dass bei der Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Des Weiteren ist zwar richtig, dass bei allen Beamtinnen/Beamten der Vergleichsgruppe des Klägers derselbe (kürzere) Beurteilungszeitraum von drei Jahren zu Grunde gelegt worden ist und demnach in diesem Rahmen die Vergleichbarkeit gegeben ist. Das gilt jedoch schon nicht mehr, so weit es um die Beamtinnen/Beamte des gehobenen technischen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 12 geht, die bei den Staatlichen Umweltämtern E und L3 beschäftigt sind. Insoweit hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass bei diesen ein am 16. Februar 1999 beginnender Beurteilungszeitraum zu Grunde gelegt worden ist. Schließlich kann sich das beklagte Land auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dann innerhalb der Vergleichsgruppe bei der Dienststelle des Klägers eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben wäre. Zwar mag das faktisch zutreffen. Da dies jedoch Folge der auch in den übrigen Fällen zu kurzen Bemessung des Beurteilungszeitraumes ist, kann dies das beklagte Land im Verhältnis zum Kläger nicht entlasten. 29 Da nach alledem die Beurteilung des Klägers rechtswidrig ist, weil ein zu kurzer Beurteilungszeitraum zu Grunde gelegt worden ist, kann dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger mit seinen weiteren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung Erfolg gehabt hätte. Deshalb ist lediglich ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: 30 Soweit der Kläger sich gegen bestimmte Vorwürfe" von Herrn L2 etwa bezüglich der Anfertigung von Aktenvermerken und der Verfolgung von Terminen, wendet, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Wie bereits ausgeführt, ist es ein von der Rechtsprechung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des einzelnen Beamten mit denjenigen der übrigen zu beurteilenden Beamten desselben Statusamtes zu vergleichen und abschließend zu werten. Dazu ist nicht der einzelne Beamte, sondern allein - unter Zuhilfenahme weiterer Vorgesetzter des zu Beurteilenden - der zuständige Dienstvorgesetzte berufen und in der Lage. Dabei kann sich der Dienstvorgesetzte auf seinen Eindruck von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten in einzelnen Bereichen stützen, ohne dass er konkrete Einzelfälle benennen müsste. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für den Inhalt des Beurteilungsgesprächs nach Nr. 14.3.1.2 BRL. Demnach kommt es nicht darauf an, wie der Kläger sich selbst etwa bei den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung einschätzt. 31 Dass der Kläger bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung wegen seiner Personalratstätigkeit benachteiligt worden ist - etwa dadurch, dass seine dadurch verursachte zeitliche Beanspruchung nicht ausreichend berücksichtigt worden ist - ist nicht erkennbar. Er hat dafür auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt. Auch kann nicht festgestellt werden, dass bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung durch Herrn L2 sachwidrige Aspekte eingeflossen sind. Das gilt schon deswegen, weil dessen vom Kläger beanstandete Bemerkung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung seiner Motivation erst in der Stellungnahme vom 29. Januar 2004 gefallen ist, ohne dass ersichtlich geworden wäre, dass sie sich nachteilig auf die Beurteilung des Klägers ausgewirkt hätte. 32 Soweit der Kläger des weiteren die hier angegriffene dienstliche Beurteilung mit der vorausgegangenen Beurteilung vom 18. Februar 1999 vergleicht, ist zu sagen: Eine dienstliche Beurteilung bezieht sich auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum, sodass sie grundsätzlich unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen ist. Das gilt insbesondere, wenn sich die zugrunde gelegten BRL geändert haben. 33 Das Gericht lässt schließlich offen, ob, wie der Kläger meint, hinsichtlich der Richtsatzorientierung und Vergleichsgruppenbildung ein Rechtsfehler vorliegt. 34 Grundsätzlich ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von Richtsätzen, wie das hier in Nr. 9 und 10 BRL vorgesehen ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der Festlegung von Richtsätzen beruht auf der Erwägung, dass hierdurch der Aussagegehalt, den der Dienstherr aufgrund des ihm zustehenden Ermessens den einzelnen Noten des Gesamturteils beilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. Die Noten dienen dem beurteilenden Dienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, inwieweit geringe Unterschreitungen oder Überschreitungen der zu stellenden Anforderungen innerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten Rahmens bleiben, welche Überschreitungen durch die nächstbessere Note und welche durch eine noch bessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und begriffliche Umschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr unterschiedliche Auffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der Dienstherr insgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht die gewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen größerer Verwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten. 35 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 24. November 2005 2 C 34.04 -, DÖV 2006, 345; Urteil der Kammer vom 17. März 2006 - 13 K 6149/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE. 36 Die rechtmäßige Anwendung der Richtsatzwerte setzt jedoch voraus, dass die Vergleichsgruppe - zwar für den Beurteiler noch überschaubar aber - hinreichend groß und homogen ist. 37 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, DÖV 2006, 346; vgl. auch Urteil vom 26. Juni 1980 a.a.O. 38 Diese Anforderungen gelten nicht nur für den Fall, dass die Richtsätze unmittelbar angewandt werden, sondern ebenso dann, wenn wegen der Unterschreitung der vorgesehenen Vergleichsgruppengröße (nur) eine rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen erfolgen soll (vgl. Nr. 10 Satz 2 BRL, wo davon die Rede ist, dass im Falle der Unterschreitung der vorgesehenen Vergleichsgruppengröße bei der Festlegung des Gesamturteils eine Differenzierung angestrebt werden soll, die sich an dem Orientierungsrahmen der Richtsätze anlehnt, allerdings ohne ausdrücklich zu sagen, ob das (auch) eine rechnerische Anlehnung einschließt). Auch eine rechnerische Anlehnung setzt voraus, dass die Vergleichgruppe so groß ist, dass sie den aus den allgemeinen Erwartungen und den Erfahrungswerten des Dienstherrn gespeisten Schluss zulässt, eine Notenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze werde den Leistungen der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht. Ist die Gruppe dagegen so klein, dass eine solche Schlussfolgerung keine Grundlage in dem allgemeinen Erwartungsbild und den Erfahrungen des Dienstherrn findet, ist sie willkürlich. Ein solches Vorgehen stünde im Widerspruch zu dem aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG sich ergebenden verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch des Beamten, willkürfrei dienstlich beurteilt zu werden. In diesem Fall ist weder eine unmittelbare Anwendung der Richtsätze noch eine rechnerische Anlehnung an dem durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen zulässig, wenn diese ebenfalls zur Bildung von - wenn auch modifizierten - Quoten führt. 39 Das steht in Übereinstimmung mit § 10a Abs. 3 LVO. Dort ist geregelt, dass bei Beurteilungen der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe bei der besten Note 10 v.H. und bei der zweitbesten Note 20 v.H. nicht überschreiten soll (Satz 1). Ist die Anwendung dieser Richtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zugeordneten Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in Anlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu differenzieren (Satz 2). Soweit Satz 2 ausdrücklich vorsieht, dass eine Anwendung der Richtsätze nicht möglich ist, wenn die Vergleichsgruppe zu klein ist, entspricht sie den vorstehenden Grundsätzen. Da dem Beamten, wie ausgeführt, ein verfassungsrechtlicher Anspruch zusteht, willkürfrei dienstlich beurteilt zu werden, muss Satz 2 im Übrigen in verfassungskonformer Weise dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anlehnung bei einer Vergleichsgruppe, die nicht ausreichend groß ist, keine irgendwie geartete rechnerische Anlehnung an dem durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen beinhalten darf. 40 Urteil der Kammer vom 11. August 2006 - 13 K 2698/04 -, n.v., und Urteil der Kammer vom 17. März 2006 - 13 K 6149/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE. 41 Im vorliegenden Fall ist eine solche rechnerische Anlehnung an dem durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen unzulässig, weil sie nicht (mehr) sachgerecht ist. Die zur Beurteilung des Klägers gebildete Vergleichsgruppe besteht aus zehn Beamtinnen/Beamten. Eine solche Gruppengröße erlaubt keine hinreichend gesicherte Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Notenverteilung. Es ist nicht zu erwarten, dass die individuell gezeigten Leistungen der Beamtinnen/Beamten in den Richtsatzvorgaben wiedergespiegelt werden. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, dass von einer entsprechenden Erfahrung hinsichtlich der Notenverteilung in dieser Gruppe ausgegangen werden könnte. 42 Vgl. Urteile der Kammer vom 11. August 2006 - 13 K 2698/04 -, n.v., und vom 17. März 2006 - 13 K 6149/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE, für eine Vergleichsgruppe von zwei bzw. sieben Beamten, ebenso bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2005 - 2 L 90/05 -, für eine Gruppe von drei Beamten. 43 Im Falle des Klägers kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass bei der Erstellung der angefochtenen dienstlichen Beurteilung eine rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen stattgefunden hat. Hierfür spricht immerhin, dass bei der Vergleichsgruppe im Ergebnis tatsächlich die in Nr. 9 BRL vorgesehenen Richtsätze (5 Punkte 10 v.H., 4 Punkte 20 v.H.) exakt eingehalten worden sind und dass sich aus dem Protokoll der Beurteilungskonferenz nicht ergibt, dass eine solche rechnerische Anlehnung an dem durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen nicht erfolgen soll. Welche Bedeutung demgegenüber den Ausführungen von Herrn L2 in der mündlichen Verhandlung - insbesondere dass sich die Notenverteilung rein zufällig ergeben habe - zukommt, kann dahinstehen. Das Gericht kann diesen Punkt offen lassen, weil die angefochtene dienstliche Beurteilung, wie ausgeführt, auf jeden Fall unter einem anderen Gesichtspunkt rechtswidrig ist. 44 Ohne dass es im vorliegenden Fall im Ergebnis darauf ankommt, sei noch zu der Frage Stellung genommen, wann nicht mehr von einer hinreichenden Größe der Vergleichsgruppe ausgegangen werden kann mit der Folge, dass eine rechnerische Anlehnung an dem durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen nicht mehr zulässig ist. 45 Nach Auffassung der Kammer ergibt sich ein Anhaltspunkt für die Antwort auf diese Frage aus Nr. 10 Satz 1 BRL. Danach soll eine Vergleichsgruppe mindestens dreißig Personen umfassen. Dass es sich bei dieser Personenzahl um eine Größe am unteren Rand handelt, wird etwa daran deutlich, dass es in dem zitierten richtungsweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 um eine Anwendung von Richtsätzen auf eine Vergleichsgruppe von 120 Beamten ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei hinreichend großen Verwaltungsbereichen mit im Großen und Ganzen vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur und hinreichend stark besetzten Besoldungsgruppen (wie im entschiedenen Fall von 120 Beamten) der Dienstherr im Allgemeinen ohne Rechtsfehler davon ausgehen kann, dass das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Beamten annähernd sowohl mit der Gesamtverwaltung als auch mit den einzelnen anderen Bezirken übereinstimmen wird. Das ist bei einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig Personen, die auch der Richtliniengeber als Zäsur sieht, in der Regel jedoch nicht mehr der Fall. Dafür spricht überdies, dass nach der Rechtsprechung den Richtsätzen - das Vorliegen ausreichend großer Vergleichsgruppen vorausgesetzt - nicht die Aufgabe zufallen darf, eine zwingend einzuhaltende obere Grenzen zu bezeichnen. Vielmehr muss wegen des Gebots einer individuellen und gerechten Beurteilung des einzelnen Beamten - wie das auch in Nr. 9 Satz 2 BRL vorgesehen ist - eine geringfügige Überschreitung der Prozentsätze möglich sein, so dass schon die Richtsätze selbst nur Annährungswerte sind. 46 Demnach verbietet sich bei einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig Personen in der Regel eine rechnerische Anlehnung an dem durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen, d.h. eine Umrechnung der sich aus den Richtsätzen ergebenden Quotierung auf die Vergleichsgruppe. Bei Vergleichsgruppen dieser Größe ist rechtlich allein zulässig eine Richtsatzorientierung in dem Sinne, dass sich die Beurteiler davon leiten lassen, dass bei größeren Vergleichsgruppen als Orientierungsrahmen die in der BRL festgelegten Richtsätze (im Sinne von Obergrenzen) berücksichtigt werden sollen. Wie der Kammer durchaus bewusst ist, kann das zur Folge haben, dass verhältnismäßig viele Beurteilungen mit der besten oder zweitbesten Note abschließen und dass der sachlich begründete Zweck der Richtsatzorientierung dann nicht erreicht wird. Dem kann der Dienstherr allerdings ggf. durch die Bildung größerer Vergleichsgruppen begegnen. 47 Was die Frage angeht, ob im Einzelfall die Beurteilung in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen erstellt worden ist, ist noch Folgendes zu bemerken: Je näher die tatsächliche Notenverteilung in einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig Personen den in den BRL vorgegebenen Richtsätzen kommt, desto stärker ist der Dienstherr gehalten, im Streitfall darzulegen und ggf. zu beweisen, dass diese Notenvergabe nicht auf einer rechnerischen Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen beruht. 48 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2003 - 2 A 10795/03 -, IÖD 2004, 62. 49 Das kann insbesondere durch einen Hinweis auf entsprechende Vorgaben in der Beurteilungskonferenz, die in einem Protokoll fest gehalten und in der Folge auch umgesetzt worden sind, geschehen. Zu denken wäre auch an eine konkrete Darlegung, wie die Beurteiler die einzelnen Mitglieder der Vergleichsgruppe in ihrem Verhältnis zueinander eingeschätzt haben. 50 Abschließend weist das Gericht noch darauf hin, dass bei der Erstellung der neuen Beurteilung für den Kläger ein neues Beurteilungsverfahren nach Nr. 14 BRL durchzuführen ist, insbesondere also auch ein Beurteilungsgespräch und eine Beurteilungskonferenz stattfinden müssen. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53