OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 Nc 21/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:1103.15NC21.06.00
31Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2006/2007 vom 6. Juli 2006 (GV NRW S. 296) für das 1. Fachsemester auf 52 und durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2006/2007 vom 28. August 2006 (GV NRW S. 418) für das 3. Fachsemester - Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor - auf ebenfalls 52 festgesetzt. Diese Zulassungszahlen überschreiten die Ausbildungskapazität der Lehreinheit. Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2006/2007 sind nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 2. Januar 2006 und 7. Juli 2006 (131-7.01.02.02.06) zum Stichtag 1. März 2006 erhobenen und zum 15. September 2006 überprüften Daten zu Grunde zu legen. Danach ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen . I. Lehrangebot Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 1. (Brutto-)Lehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2006 für den "Fachbereich Medizin der I- Universität E und Universitätsklinikum E" (Kapitel 06 107) vorsieht, nach dem zugehörigen Stellenplan der Universität 40,5 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. Das auf der Grundlage dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) ermittelte (Brutto-)Lehrdeputat von 206 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4 Universitätsprofessor 4 9 36 C 3 Universitätsprofessor 1 9 9 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 4 4 16 A 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 1 9 9 A 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 5 10 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 25,5 4 102 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 3 8 24 Summe 40,5 206 Die im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum, vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 28. November 2005, 15 Nc 23/05 u. a., damit festzustellende Verringerung des (Brutto-)Lehrdeputats von 210 DS auf 206 DS beruht auf einer kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandenden Verminderung der Stellen für wissenschaftliche Angestellte in befristeten Anstellungsverhältnissen um eine Stelle. Ausweislich des den Kapazitätsberechnungsunterlagen beigefügten Vermerks des Antragsgegners vom 29. März 2006, an dessen inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, waren von den für den vorangegangenen Berechnungszeitraum in die Kapazitätsermittlung noch eingestellten 26,5 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte 4,5 Stellen durch den Einsatz von der Lehreinheit außerplanmäßig und befristet zur Verfügung gestellter Mittel finanziert. Dass die Mittelzuweisung für eine dieser Stellen nunmehr ausgelaufen ist, mindert zwar rechnerisch die Ausbildungskapazität, ist aber rechtlich unbedenklich, weil auf eine außerplanmäßige Ausweitung des Lehrangebots und damit auch auf die Aufrechterhaltung eines derart ausgeweiteten Lehrangebots kapazitätsrechtlich kein Anspruch besteht. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO ist das (Brutto-)Lehrdeputat von 206 DS um 4,50 DS auf (206 DS - 4,50 DS =) 201,50 DS zu verringern, nachdem Herr S gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 LVV für die Wahrnehmung der Funktion des Ärztlichen Direktors des Universitätsklinikums E von der ihm im Umfang von 9 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) obliegenden Lehrverpflichtung zu 50 % befreit ist. Der sich als Grundlage für die Berechnung des (Brutto-)Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) rechtlich unbedenklich ist, nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig beanstandeten, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/01 u. a. und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01 u. a., Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Bemessung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung durch die nunmehr gültige Fassung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat. Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02 u. a. Kapazitätsrechtlich geklärt ist auch, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) nicht in allen Stellengruppen zur einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führen musste und dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 27. Juli 2004, 2 BvF 2/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2803 ff. (2814), über die Nichtigkeit der §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der durch das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) den Ansatz von 4 DS für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehrverpflichtung kapazitätsrechtlich unberührt lässt. Vgl. zum Ganzen hierzu Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., sowie vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a. und 15 Nc 48/04 u. a., sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u.a. sowie aus der Rechtsprechung des OVG NRW für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten vgl. etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 126/05 u. a., und vom 14. März 2005, 13 C 1774/04 u.a.; für die Stellengruppe der Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen: vgl. etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 127/05 u. a., und vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05; für die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten: vgl. etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u.a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a. An diesen Rechtsauffassungen ist mangels substantiiert vorgetragener und / oder sonst neu gewonnener Erkenntnisse festzuhalten. Damit ist auch zu Recht sämtlichen Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet, weil mit den Stelleninhabern T, E1 (geb. O), L, L1, A, S1 und I1 ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge jeweils nicht im Sinne des § 3 Abs. 4 S. 4 LVV die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist. Dass die Wissenschaftsverwaltung das (Brutto-)Lehrangebot von danach 201,50 DS wegen vom Stellenplan abweichenden individuellen Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber um 17,60 DS erhöht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine kapazitätsrechtliche Verpflichtung, mehr als 8,24 Deputatstunden in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestand allerdings nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst- bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, a. a. O. Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, a. a. O., sowie Beschlüsse vom 14. April 2005, a. a. O., und Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, In Anwendung dieser Grundsätze hat die Wissenschaftsverwaltung deshalb zunächst zu Recht wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein Mehr an Lehrleistung von (3 x 4 DS + 3 DS =) 15 DS einbezogen. 3 Stellen in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, für die ein Lehrdeputat von 4 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV), sind nämlich mit den unbefristet wissenschaftlichen Angestellten L, A und L1 besetzt, deren individuelle Lehrverpflichtung von - wie oben gezeigt - jeweils 8 DS die auf die jeweilige Stelle entfallende Lehrleistung von 4 DS um je 4 DS überschreitet. Zu den danach (3 x 4 DS =) 12 DS hinzuzurechnen sind weitere 3 DS, weil der in unbefristeter Anstellung befindliche wissenschaftliche Mitarbeiter S1 auf der mit einem Lehrdeputat von nur 5 DS versehenen Stelle in der Gruppe der Akademischen Rätinnen und Räte ohne ständige Lehraufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt wird und damit sein - wie oben dargestellt - individuelles Lehrdeputat von 8 DS das Stellendeputat von 5 DS um 3 DS überschreitet. Soweit in die Kapazitätsberechnung darüber hinaus unter Bezugnahme auf die die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin im Wintersemester 2005/2006 betreffenden Beschlüsse der Kammer 28. November 2005 (15 Nc 23/05 u. a.) für die befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin T1 zusätzlich 2,6 DS eingestellt worden sind, ist dies kapazitätsfreundlich, weil insoweit ein Ansatz von nur 1 DS rechtlich geboten war. Die Kammer hält an ihrer in dem vorerwähnten Beschlüssen dargelegten Rechtsauffassung fest, dass es rechtlich zweifelhaft ist, ob die in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben durch die nicht promovierte Mitarbeiterin T1 besetzte Stelle kapazitätsrechtlich noch mit dem sich aus § 3 Abs. 4 S. 6 LVV ergebenden Stellendeputat von 4 DS in Ansatz gebracht werden kann. Ausweislich der vorgelegten und aneinander anschließenden Zeitarbeitsverträge ergibt sich für sie nämlich seit ihrer Einstellung zum 15. November 1995 und nach Abschluss ihres zuletzt bis zum 14. November 2007 befristeten Arbeitsvertrages vom 8. November 2004 eine Beschäftigungsdauer von insgesamt 12 Jahren. Offen bleiben kann dabei, ob das - seit dem 15. November 2002 allerdings nur eine Wochenarbeitszeit von 25 Stunden umfassende - Beschäftigungsverhältnis zeitlich die Grenzen der nach dem Hochschulrahmengesetz zulässigen Befristungsdauer für solche Arbeitsverträge wahrt. Zwar wandelt sich der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nach dem der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden (abstrakten) Stellenprinzip nicht alleine durch eine über die Regelzeit hinausgehende Befristung des Arbeitsvertrages des Stelleninhabers; die Befristung ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass die Stelle nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05. Hinsichtlich der Bemessung der Zeitintervalle ist dabei kapazitätsrelevant auch von Bedeutung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Befristungsdauer von Zeitarbeitsverträgen über die in § 57 b Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 1 HRG in der zuletzt durch Gesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geänderten Fassung jeweils genannte Zeitspanne von 6 Jahren hinaus voraussetzt, dass der Stelleninhaber zwischenzeitlich promoviert hat (vgl. § 57 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG). In Durchbrechung des (abstrakten) Stellenprinzips ist eine für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbare Stelle kapazitätsrechtlich deshalb dann nicht mehr mit dem für sie geltenden, geminderten Stellendeputat in Ansatz zu bringen, wenn sie dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, der eine höhere Lehrverpflichtung obliegt oder - was hier in Betracht kommt - die in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99. Dabei sind diese Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des OVG NRW noch nicht erfüllt, wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erkennbar ist, dass die über die Befristungshöchstdauer hinausgehende Verlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich befristeten Zweck dient, oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings der Schluss gerechtfertigt, dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder gar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99. Ob eine derartige faktische Stellenumwandlung auch dann vorliegt, wenn - wovon der Antragsgegner offenbar ausgeht - ein 12 Jahre andauerndes befristeten Beschäftigungsverhältnisses die nach dem Hochschulrahmengesetz zulässige Befristungshöchstdauer wahrt, obwohl der Stelleninhaber entgegen den Regelungen der §§ 57 a ff. HRG über die Zulässigkeit solch langer Befristungen während der Dauer des Anstellungsverhältnisses nicht promoviert hat, bedarf hier letztlich keiner Entscheidung. Es spricht allerdings Einiges dafür, dass jedenfalls eine Stelle, die auf so lange Zeit von ein und demselben Mitarbeiter besetzt ist, kapazitätsrechtlich nicht mehr der Gruppe der befristet Beschäftigten mit Lehraufgaben zuzuordnen ist, weil eine solche Ausgestaltung eines Beschäftigungsverhältnisses unvereinbar ist mit der nach dem Amtsinhalt der Stelle nur befristet vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation, die Stelle damit für diesen Zweck anderen wissenschaftlichen Angestellten nicht (mehr) zur Verfügung steht und sich hierdurch der Stellencharakter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändert. Bei dem danach ernsthaft in Betracht zu ziehenden Ansatz von 8 DS für die von der Angestellten T1 besetzten Stelle ist für sie als Teilzeitkraft gemäß § 3 Abs. 5 LVV bei einer Wochenarbeitszeit von (60,976 % x 41 Stunden =) 25 Stunden eine Lehrverpflichtung von (8 DS x 60,976 % = 4,88 DS, gerundet) 5 DS zu berücksichtigen, die das Lehrdeputat ihrer Stelle von 4 DS um 1 DS überschreitet. Ob aus anderen Gründen eine kapazitätsrechtliche Zuordnung weiterer Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten geboten ist, kann hier im Ergebnis offen bleiben. Eine solche Zuordnung kommt nach der Rechtsprechung der Kammer nur noch in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach dem Hochschulrahmengesetz zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, es sei denn, die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe rechtfertigen ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat. Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a.. Gemessen daran fehlt es nach den Berechnungsunterlagen - abgesehen von den wissenschaftlichen Angestellten M, I2, C, P, C1, K, N, S2, X, G, P1 und C2 - schon an einer Promotion und damit an der Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) HG für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis erforderlich ist. Die Befristung der Arbeitsverträge der vorgenannten Beschäftigten wahrt - mit Ausnahme der Beschäftigten N und X - die Befristungshöchstdauer nach dem Hochschulrahmengesetz. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 HRG ist die Befristung ab dem 23. Februar 2002 geschlossener Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Gemessen daran wahren die nach dem 22. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge der wissenschaftlichen Angestellten I2 und K (jeweils 5 Jahre), C und S2 (jeweils 4 Jahre) sowie C2 und P1 (jeweils 3 Jahre) die Grenze für die Befristungshöchstdauer. Nichts anderes gilt gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 2 und S. 3, Abs. 2 S. 1 HRG i. V. m. mit den §§ 57 a ff. HRG in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung für die übrigen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, deren Beschäftigungsverhältnisse jeweils in der Summe auf 10 Jahre (P), 6 Jahre (M und G) sowie 2 Jahre (C1) befristet sind. Hingegen überschreitet die Beschäftigungszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters N (Promotionsdatum 23. Juli 2002), der seit dem 1. März 2001 angestellt ist und dessen Arbeitsverhältnis zuletzt am 23. Februar 2006 über den 1. März 2008 hinaus bis zum 27. März 2015 verlängert worden ist, mit mehr als 14 Jahren rechnerisch die gesetzlich vorgeschriebene Befristungshöchstdauer. Gleiches gilt - jedenfalls, wenn man seine zeitweise Teilzeitbeschäftigung außer Acht lässt - auch für den wissenschaftlichen Mitarbeiter X (Promotionsdatum 18. Mai 2000), der seit dem 1. Februar 2001 an der I-Universität E angestellt ist und für den sich nach der letzten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2012 durch aufeinander folgende und jeweils befristete Arbeitsverträge ein Beschäftigungsverhältnis von insgesamt mehr als 11 Jahren ergibt. Es spricht Manches dafür, dass diese Beschäftigungsverhältnisse die nach dem HRG bestimmte Höchstdauer für befristete Arbeitsverhältnisse nicht nur tatsächlich überschreiten, sondern die Besetzung der Stellen ihrem Charakter als befristete kapazitätsrechtlich zuwiderläuft. Einer Entscheidung bedarf indes hier die Frage nicht, ob die durch den Antragsgegner angegebenen Gründe für die jeweils letzte Befristung der Beschäftigungsverhältnisse (N: Mitarbeit in einem befristeten Forschungsprojekt, um besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschungsarbeit einzubringen; X: Qualifikation als Nachwuchswissenschaftler durch Mitarbeit an wissenschaftlichen Forschungsprojekten und Anstreben der Habilitation) im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung der Kammer kapazitätsrechtlich geeignet sind, ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat noch zu rechtfertigen. In die Kapazitätsberechnung lässt sich nämlich für jeden der beiden vorbenannten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine § 3 Abs. 4 S. 5 LVV entsprechende Lehrverpflichtung von 8 DS einstellen, ohne dass sich das hieraus ergebende Mehr an Lehrleistung von (2 x 4 DS =) 8 DS im Ergebnis zu einer Ausweitung der festgesetzten Ausbildungskapazität führt. Das (in Teilen aber nur möglicherweise) vorhandene Mehr an Lehrleistung von maximal (15 DS + 1 DS + [2 x 4] =) 24 DS fließt nämlich rechnerisch nur im Umfang von 8,24 DS in die Kapazitätsberechnung ein. Im Übrigen geht es auf in einem Minus an Lehrleistung von 15,76 DS, das sich aus der Nicht- bzw. Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit ergibt. Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des (Brutto-)Lehrangebots entgegen. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941) Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier - aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum (Brutto-)Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem Mehr an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unter unterbesetzter Stellen vermeiden. Vgl. zum Ganzen für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 2004, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85; für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auch: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, a. a. O. Für eine solche Verrechnung stehen hier ([2,69 x 4 DS] + 4 DS + 1 DS =) 15,76 DS zur Verfügung. Nach dem für die Lehreinheit Zahnmedizin vorgelegten Stellenplan sind 2,69 der Stellen in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Deputatansatz von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) unbesetzt. Des weiteren wird auf einer der Stellen für unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter der befristet angestellte Mitarbeiter I3 geführt, dessen Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) das Deputat der Stelle, das gemessen an den Regelungen in § 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV bei der hier gebotenen kapazitätsfreundlichen Betrachtung mit (nur) 8 DS zu berücksichtigen ist, um 4 DS unterschreitet. Hinzu kommt schließlich eine weitere Deputatstunde, die sich als Minus an Lehrleistung aus der Besetzung der nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV mit einem Deputat von 9 DS versehenen Stelle für Akademische Rätinnen und Räte mit ständigen Lehraufgaben durch den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten I1 ergibt, dem - wie oben dargelegt - eine Lehrverpflichtung von nur 8 DS obliegt. Damit ist der weiteren Berechnung eine Deputatstundenzahl von insgesamt allenfalls (206 DS - 4,50 DS + 24 DS - 15,76 DS =) 209,74 DS zu Grunde zu legen. Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet, vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90, seit dem Wintersemester 1986/87 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen ist der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung mit 12,15 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl. Der Pauschalwert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als normative Größe ist seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt. Ob er sich schon deshalb jeder inhaltlichen Überprüfung entzieht und hinzunehmen ist, so wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003, 7 CE 02.10090 u. a. (n. v.), kann offen bleiben. Denn seine Bemessung ist jedenfalls ermessensgerecht, weil, vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Bemessung des Abzugs für die Krankenversorgung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, S. 36 ff., der Pauschalwert in der Höhe die Belastung des Lehrpersonals durch die ambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende Verminderung ihrer für die Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit angemessen berücksichtigt und sich hinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten als ausgewogen und willkürfrei erweist. So: OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05. Substantiierte Einwände, die es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich sein lassen, dass der nunmehr geltende Pauschalwert 30 % dem Kapazitätserschöpfungsgebot offensichtlich widerspricht, sind demgegenüber nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Mangels eines hier in Abzug zu bringenden Betrages für die stationäre Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf 40,5 x 30 % = 12,15. Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem 209,74 DS ---------------------------- = 5,178 DS (gerundet 5,18 DS) 40,5 Stellen beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit (40,5 - 12,15) x 5,18 = 146,853 DS, das heißt gerundet 146,85 DS. 2. Lehrauftragsstunden: Das Lehrangebot von 146,85 DS ist um Lehrauftragsstunden im Umfang von 0,50 DS auf 147,35 DS zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. In die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das Sommersemester 2005 und das Wintersemester 2005/2006 nur die im Vorlesungsverzeichnis nicht aufgeführte, nach den Angaben des Antragsgegners aber tatsächlich gehaltene Lehrveranstaltung Herr H, Zahnärztliche Berufskunde mit ihrem Umfang von einer Semesterwochenstunde einzubeziehen. Bei den in die Berechnung mit ihrem Maximalwert eingestellten Multiplikatoren ("Lehrveranstaltungsart" k = 1 und "Anrechnungsfaktor" fk = 1) ergibt sich eine Gesamtzahl von 1 Lehrauftragsstunde und damit je Semester eine durchschnittliche Deputatstundenzahl von 0,5. Die in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen bleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Nach seinen Angaben wurden sie entweder einer Lehrverpflichtung entsprechend gehalten oder gehörten nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder werden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch praktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheit angeboten und sind durch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden. Eine Erhöhung des Lehrdeputats kommt auch nicht mit Blick auf Lehrauftragsstunden des PD Herr K1 (Wintersemester 2005/2006, Vorlesungsverzeichnis Nr. 1047, "Poliklinik der Zahnerhaltungskunde für Praktikanten I und II und Auskultanten") in Betracht. Abgesehen davon, dass die Veranstaltung nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, bleiben diese Lehrauftragsstunden außer Ansatz, weil sie im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Die Pflicht zur Kapazitätserschöpfung gebietet es nicht, solche Lehrleistungen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Denn diese freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen sind nach § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O. (398) und ausführlich: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.21 Nr. 34, S. 34 f.; OVG NRW zuletzt: Beschluss vom 20. März 2006, 13 C 105/06; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 28. November 2005, 15 Nc 23/05 u. a. und vom 25. November 2004, 15 Nc 48/04 u. a. Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen unabhängig davon nicht zuwider laufen, ob die Lehrpersonen außeruniversitären Forschungseinrichtungen angehören oder im Rahmen der sogenannten Titellehre tätig werden. Letztere in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, jeweils a. a. O. 3. Dienstleistungsexport: Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden. 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 146,85 DS + 0,50 DS - 0,00 DS = 147,35 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin festgelegten Curricularnormwert 7,8 sind - gegenüber den Vorjahren unverändert - in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten: CAq Vorklinische Medizin 0,87 Klinisch-praktische Medizin 0,48 Klinisch-theoretische Medizin 0,30 Physik 0,13 Chemie 0,13 Summe 1,91 Dass die Lehreinheit Zahnmedizin der I-Universität E tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Zahnmedizin damit geltenden Curriculareigenanteil von 7,8 - 1,91 = 5,89 entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von 144,88 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von 2 x 147,35 DS --------------------- = 50,03 bzw. 5,89 gerundet 50 Studienplätzen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Der mit 1/1,00 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2003, 13 C 11/03, ist rechtsfehlerfrei. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere mit Blick auf die teilweise geforderte Berücksichtigung sogenannter "schwundfremder Faktoren" unzutreffend wiedergibt, ist gemessen an den durch das OVG NRW hierzu angestellten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2006, 13 C 261/05, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Weiterer Aufklärungsbedarf - wie vereinzelt geltend gemacht - besteht deshalb nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 50 x 1/1,00 = 50,00 und damit 50 Studienplätzen keine Erhöhung der Studienplatzzahl. Die nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden Studierenden entspricht auch gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin, weil sie die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität unterschreitet; bei den der Lehreinheit Zahnmedizin für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde nach Angaben des Antragsgegners zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten ergeben sich mehr als die errechneten 49 Studienplätze, nämlich 36 x 1/0,67 = 53,73, das heißt gerundet 54 Studienplätze. Für das 3. Fachsemester ergibt sich nach allem unter Anrechnung der durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 100,00 %, die dem Schwundausgleichsfaktor von 1/1,00 entspricht, eine Aufnahmekapazität von 100,00 % x 50 = 50,00, und damit 50 Studienplätzen. IV. Besetzung Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom 30. Oktober 2006 waren zu diesem Zeitpunkt 51 Studierende im 1. Fachsemester und 52 Studierende im 3. Fachsemester eingeschrieben. Da mit Blick auf die festgesetzte Ausbildungskapazität noch offene Studienplätze im Nachrückverfahren durch die ZVS zu vergeben sind, steht kein Studienplatz für eine gerichtliche Vergabe an weitere Studienwillige zur Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG und berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich auch bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, ein Streitwertbetrag von 3/4 des Auffangwertes angemessen ist, vgl. zuletzt: Beschlüsse vom 8. September 2004 und 5. Oktober 2004 jeweils in 13 C 1767/04.