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Beschluss

13 L 2072/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1211.13L2072.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 26. Oktober 2006 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Justizministerialblatt Nr. 17 vom 1. September 2006 ausgeschriebenen 3 Stellen „Justizamtsinspektor/in (A 9) - Beamten/in, d. überwiegend allgemeine Angelegenheiten bearbeitet - b. e. StA im GStA-Bez. e" nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist zulässig, aber unbegründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 7 Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die hier verfahrensgegenständlichen Stellen so bald wie möglich mit den Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freien Beförderungsplanstellen würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stellen endgültig vereitelt. 8 Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 9 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 10 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., veröffentlicht in NRWE und juris. 11 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es zwar überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Antragsgegner im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist, dieser Fehler ist jedoch nach dem vorstehenden Anforderungen im Verhältnis zu der Antragstellerin nicht kausal geworden. 12 Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Eine solche liegt hier sowohl für die Antragsstellerin (Personal- und Befähigungsnachweisung vom 6. September 2006) als auch für die Beigeladenen zu 1. (Personal- und Befähigungsnachweisung vom 20. September 2006), zu 2. (Personal- und Befähigungsnachweisung vom 12. September 2006) und zu 3. (Personal- und Befähigungsnachweisung vom 5. September 2006) vor. In diesen dienstlichen Beurteilungen sind alle Bewerber gleich beurteilt worden, nämlich hinsichtlich ihrer Leistung und Befähigung mit „sehr gut" und hinsichtlich ihrer Eignung für das Beförderungsamt mit „hervorragend". Die vorstehenden Anlassbeurteilungen wurden auch für die Auswahlentscheidung mit herangezogen. 13 1. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob die Auswahlentscheidung deswegen rechtswidrig ist, weil der von diesen aus Anlass der Bewerbung um die vorliegenden Beförderungsämter erstellten Bedarfsbeurteilungen jeweils umfasste Beurteilungszeitraum sich erheblich unterscheidet. Während der gewählte Zeitraum für die Antragstellerin und die Beigeladene zu 3. ca. 13 Monate umfasst, beträgt der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung bei der Beigeladenen zu 2. ca. 45 Monate und bei der Beigeladenen zu 1. ca. 85 Monate. Insoweit stellt sich die Frage, ob eine Bedarfs- bzw. Anlassbeurteilung, deren Beurteilungszeitraum sich grundsätzlich an ihrem Zweck zu orientieren hat, 14 Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 352, 15 ihren Zweck, einen aktuellen Leistungsvergleich zu ermöglichen und Aussagen zur Eignung bezogen auf das konkret angestrebte Amt zu machen, 16 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 - , veröffentlicht in juris und NRWE, 17 noch erfüllen kann, wenn sie zeitlich derart weit zurückreicht. 18 Daneben stellt sich die Frage, ob bei so unterschiedlicher Länge der Beurteilungszeiträume noch eine Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen gegeben ist. Denn in Bezug auf deren Vergleichbarkeit sind zwar nicht so enge Maßstäbe einzuhalten, wie im Falle des Vergleichs von Regelbeurteilungen. 19 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 - , veröffentlicht in juris und NRWE. 20 Bei letzteren ist die nötige höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn auch die Beurteilungsstichtage und die erfassten Beurteilungszeiträume gleich sind. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 3 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201. 22 Ein Bewerbervergleich muss an Hand der vorliegenden Erkenntnisgrundlagen jedoch in allen Fällen für einen im Kern übereinstimmenden Zeitraum ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Betroffenen möglich sein, 23 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 - und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, 24 und zwar innerhalb des konkreten Bewerberfeldes. 25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 - , veröffentlicht in juris und NRWE. 26 Insoweit liegt es auf der Hand, dass beiden Anforderungen unproblematisch Genüge getan wäre, wenn der Antragsgegner für die Erstellung von Anlassbeurteilungen mit etwa gleich langen Beurteilungszeiträumen gesorgt hätte, etwa durch die Vorgabe einer maximalen Länge für den Beurteilungszeitraum. Das eventuelle Entstehen von Beurteilungslücken bei einem solchen Vorgehen könnte dadurch vermieden werden, dass für die Beamten konsequent Regelbeurteilungen erstellt würden. Dies entspräche im Übrigen auch dem § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG normierten Grundsatz regelmäßiger dienstlicher Beurteilungen und würde der unter diesem Aspekt nicht unbedenklichen Praxis entgegenwirken, dass die Anlassbeurteilungen die Regelbeurteilungen - wie sie im Gesetz und in den maßgeblichen Allgemeinverfügung des Justizministers des Landes Nordrhein- Westfalen vom 20. Januar 1972 über die dienstlichen Beurteilungen der Beamten, JMBl. NRW. S. 39 f., und der Rundverfügung des Justizministers betreffend dienstlichen Beurteilungen vom 8. Oktober 1973, JVV NW 2000 - I C. 155, BRL vorgesehen sind - in weitem Umfang faktisch ersetzen. Anlassbeurteilungen wären dann nur noch zur Aktualisierung der Auswahlgrundlage - soweit erforderlich - zu erteilen. 27 Auf diese Bedenken gegen die zu Grunde gelegten Beurteilungen kann sich die Antragstellerin zur Wahrung ihrer Bewerbungsverfahrensrechte jedoch nicht berufen, da vorliegend ausgeschlossen werden kann, dass die unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume sich für die Antragstellerin bei der Auswahlentscheidung nachteilig ausgewirkt hat. Zunächst ist in Bezug auf die Beigeladene zu 1. nicht ersichtlich, dass sich der deutlich längere Beurteilungszeitraum für diese positiv ausgewirkt haben kann. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass erst nach Ablauf einer gewissen Einarbeitungszeit nach einer Beförderung in ein bestimmtes Amt Leistungssteigerungen eintreten, da nach der Beförderung Maßstab für die Leistungsbeurteilung die erhöhten Anforderungen des neuen Statusamtes sind. Folglich wirkt sich ein längerer Beurteilungszeitraum, der zwangsläufig näher an den Zeitpunkt der letzten Beförderung heranreicht, erfahrungsgemäß für den zu Beurteilenden eher negativ aus. Darüber hinaus hat die Antragstellerin solche Gesichtspunkte, wonach der längere Zeitraum für die Beigeladene zu 1. vorteilhaft gewesen sein könnte, nicht vorgetragen oder sind sie sonst ersichtlich. 28 Ebenso ist umgekehrt auszuschließen, dass der im Vergleich kürzere Beurteilungszeitraum sich negativ auf die Beurteilung der Antragstellerin ausgewirkt haben kann. Denn sie hat die Bestnote „sehr gut" sowohl bzgl. der Leistungsnote als auch hinsichtlich der Eignung „hervorragend geeignet" erhalten. 29 Selbst wenn also die Auswahlentscheidung wegen stark variierender Beurteilungszeiträume rechtwidrig wäre, könnte sich die Antragstellerin darauf nicht berufen, weil dies nicht zu ihren Lasten kausal geworden ist. 30 2. Kein Rechtsfehler liegt in der Bewertung des Antragsgegners, die Antragstellerin und die Beigeladenen als gleich beurteilt anzusehen und nach einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen bei keiner von diesen einen Qualifikationsvorsprung festzustellen. 31 Zunächst muss aus der Formulierung, die sich in der Beurteilung der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 3. findet, diese gehörten „zu den Spitzenkräften ihrer Laufbahn", keine Binnendifferenzierung der Note und damit ein Qualifikationsvorsprung abgeleitet werden. Dem Antragsgegner ist darin zuzustimmen, dass einem solchen Zusatz bei mit der nichtsteigerungsfähigen Bestnote Beurteilten kein eigener Erklärungswert zukommt und insbesondere hier nicht zukommen kann, da er vom selben Beurteiler mehr als einmal vergeben worden ist. Damit war es rechtsfehlerfrei möglich, die Antragstellerin und die Beigeladenen als gleich beurteilt anzusehen. 32 Dementsprechend musste der Antragsgegner als Dienstherr wegen der gleichlautenden Gesamturteile der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. 33 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE. 34 Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn aber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u.U. erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. 35 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE. 36 Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners insoweit nicht als fehlerhaft. Ausgehend von dem bei der Antragstellerin und allen drei Beigeladenen gleichlautenden Gesamturteil „sehr gut" bzw. „hervorragend geeignet" war der Antragsgegner zwar zu einer Betrachtung der Einzelfeststellungen gehalten. Seine Bewertung, die Beurteilungen enthielten keine signifikanten Einzelfeststellungen, die einen sich aufdrängenden Leistungs- und Qualifikationsvorsprung zugunsten einer Bewerberin begründen könnten, ist aber nicht rechtsfehlerhaft. 37 Jedenfalls durch die Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden gerichtlichen Verfahren, 38 zur Zulässigkeit einer nachträglichen Plausibilisierung einer Auswahlentscheidung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2004 - 1 B 1387/04 -, nicht veröffentlicht, 39 ist deutlich geworden, dass der Antragsgegner die Einzelfeststellungen in den Beurteilungen verglichen und abgewogen hat. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, dass die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und 2. von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien und sich deshalb aus unterschiedlichen Formulierungen und dem unterschiedlichen Umfang einzelner Textteile keine sicheren Hinweise auf einen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers ableiten ließen, ist dieser Ansatz nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht. 40 Auch im Hinblick auf die einzelnen Formulierungen finden sich keine Unterschiede, aus denen sich zwingend eine Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin ergäbe. 41 Dass sich bei den Beigeladenen zu 1. und 2. anders als bei der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 3. keine Ausführungen zu ihrer Führungs- und Leitungskompetenz finden, rührt daher, dass sie entsprechende Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum nicht wahrgenommen haben. Insoweit hat der Antragsgegner jedoch darauf verwiesen, dass diesem Kriterium für das in Rede stehende Beförderungsamt nicht eine solche Bedeutung zukomme, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beurteilung der Antragstellerin als Qualifikationsvorsprung gewertet werden musste, weil das Beförderungsamt nicht typischerweise mit Vorgesetztenaufgaben verbunden ist. Diese Bewertung hält sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums; Anhaltspunkte, dass diese Erwägungen den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 42 Aus denselben Gründen kommt auch der Bewertung der Leistungen der Antragstellerin (sowie der Beigeladenen zu 2. und 3.) als Ausbilderinnen und dem Fehlen entsprechender Erwägungen in der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Die Beigeladene zu 1. hat eine solche Tätigkeit nicht wahrgenommen. Dass sie für die zu übertragende Beförderungsstelle von maßgeblicher Bedeutung wäre, ist nicht erkennbar. 43 Schließlich ist es im Hinblick auf die inhaltliche Ausschöpfung auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der von der Antragstellerin übernommenen Aufgabe als stellvertretende Gruppenleiterin als solcher kein ausschlaggebendes Gewicht zugemessen hat. Dieser Aspekt betrifft die tatsächlichen Umstände, unter denen die Antragstellerin ihre Leistungen erbracht hat, und bilden damit die Grundlage der Leistungsbeurteilung. Er ist deshalb als solcher nicht geeignet, einen Leistungsvorsprung zu begründen. Im Übrigen hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Beigeladenen zu 3. vergleichbare Aufgaben wahrgenommen hat und die Beigeladenen zu 1. und zu 2. sich bei der Wahrnehmung „vielfältiger, schwieriger Aufgaben" bewährt bzw. „langjährig erfolgreich als Verwalterin einer Sonderabteilung ... bearbeitet" haben. Wenn der Antragsgegner diesen Gesichtspunkten eine mindestens gleichwertige Bedeutung zuerkannt hat, liegt diese Bewertung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des statusrechtlichen Amtes als Maßstab - jedenfalls im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums. 44 Dass im Falle eines längeren Beurteilungszeitraums eine hinsichtlich der Einzelbewertungen inhaltlich bessere Beurteilung wahrscheinlich gewesen wäre, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht dargelegt. 45 Zu den Anforderungen eines substantiierten Vortrags bzgl. der nachteiligen Auswirkung eines unterschiedlichen Beurteilungszeitraums, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, veröffentlicht in Juris und NRWE. 46 Schließlich ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von der Antragstellerin zuletzt gerügten Punkten, wie z.B. den Formulierungen, wonach die Antragstellerin „weit überdurchschnittlich befähigt" ist oder „stets hervorragende Arbeitsergebnisse erzielt". Aus den vorstehenden Gründen war der Antragsgegner nicht gehalten, daraus einen Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin abzuleiten. 47 3. Letztlich kann sich die Antragstellerin im Ergebnis auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner zu Unrecht die Beigeladenen im Hinblick auf den Vergleich der Vorbeurteilungen und damit im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung als besser qualifiziert angesehen hat. 48 Sind Bewerber um ein Beförderungsamt aktuell als im Wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, ist für die Auswahlentscheidung - was ständiger Praxis bei Beförderungen im Justizbereich entspricht - grundsätzlich auch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen. Bei ihnen handelt es sich ebenfalls um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben können und die in diesem Falle gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem aktuellen Leistungsstand, gleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen auch über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur zulässig, sondern geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zutreffen ist. 49 Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 (360), vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 (421), und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101 (103); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, veröffentlicht in juris und NRWE; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 L 3391/04 -, veröffentlicht in juris und NRWE. 50 Danach kann die Antragstellerin im Ergebnis nicht mit Erfolg geltend machen, der Antragsgegner habe die danach anzulegenden Maßstäbe zu ihren Lasten verkannt. 51 Zwar hat der Antragsgegner eine fehlerhafte Berechnung der Zeit vorgenommen, in der die Beigeladene zu 1. mit „sehr gut" beurteilt worden ist, jedoch hätte auch eine korrekte Berechnung nicht zu einer Auswahl der Antragstellerin geführt. 52 Die Beigeladene zu 1. ist in ihrem Amt als Justizhauptsekretärin erstmals in ihrer aktuellen Personal- und Befähigungsnachweisung vom 20. September 2006 durch den Generalstaatsanwalt in E mit der Note „sehr gut" im Leistungsurteil beurteilt worden. Diese Beurteilung reicht jedoch - anders als der Antragsgegner angenommen hat - nicht bis zu dem Zeitpunkt am Tag nach ihrer Beförderung am 1. Juli 1990 zurück, sondern wegen des ausdrücklich festgelegten Beurteilungszeitraums, auf den sich die aktuelle Personal- und Befähigungsnachweisung erstreckt, lediglich bis zum 8. August 1999. Folglich ist die Beigeladene zu 1. zwar erst seit dem 8. August 1999 als mit „sehr gut" beurteilt anzusehen, damit aber immer noch deutlich früher als die Antragstellerin. 53 Die Antragstellerin ist als Justizhauptsekretärin erstmals in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 22. Juni 2004 durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in X mit der Note „sehr gut" im Leistungsurteil beurteilt worden. Demnach ist für die Antragstellerin trotz fehlender ausdrücklicher Angaben nach der ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners davon ausgehen, dass diese Beurteilung für den Zeitraum ab dem 11. September 2002, dem Tag nach der letzten Beurteilung im selben statusrechtlichen Amt, gilt und sie somit ab diesem Tage als mit der Note „sehr gut" beurteilt anzusehen ist. 54 Damit fehlt es an der notwendigen Kausalität des Verfahrensfehlers in Bezug auf eine mögliche Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin. 55 Die Beigeladene zu 2. ist in diesem Amt erstmals in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 19. Januar 1999 durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in E1 mit der Note „sehr gut" im Leistungsurteil beurteilt worden. Dabei durfte der Antragsgegner auch hier seiner ständigen Verwaltungspraxis entsprechend davon ausgehen, dass diese Beurteilung und damit die Leistungsbewertung den Zeitraum ab dem 21. April 1995, dem Tag nach der letzten Beurteilung im selben statusrechtlichen Amt, abdeckt. Die Beigeladene zu 2. hat die Bestnote damit über sechs Jahre früher erhalten als die Antragstellerin. 56 Die Beigeladene zu 3. ist in diesem Amt erstmals in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 15. August 2001 durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in X mit der Note „sehr gut" im Leistungsurteil beurteilt worden. Dabei durfte der Antragsgegner ebenfalls - trotz insoweit fehlender ausdrücklicher Angaben - seiner ständigen Verwaltungspraxis entsprechend davon ausgehen, dass diese Beurteilung und Leistungsnote den Zeitraum ab dem 2. August 1995, dem Tag ihrer Beförderung in das aktuelle statusrechtliche Amt, abdeckt. Sie hat die Bestnote damit ebenfalls sechs Jahre früher erhalten als die Antragstellerin. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, sich selbst somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. 58 Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen.???? ??????? ???