Beschluss
1 B 195/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Besetzungsverfahren ist ein Leistungsvergleich auf Grundlage aktueller und möglichst vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen geboten; Anlassbeurteilungen sind zulässig und oft unverzichtbar.
• Unterschiedliche Beurteilungszeiträume sind zulässig, können aber bei erheblicher Ungleichheit eine Aktualisierung der älteren Beurteilungen durch die Dienststelle erfordern.
• Ist die Auswahlentscheidung wegen fehlender oder nicht vergleichbarer Beurteilungen fehlerhaft, ist für ein gerichtliches Einschreiten prognostisch zu prüfen, ob der Bewerber in einem fehlerfreien Verfahren voraussichtlich ausgewählt werden könnte.
Entscheidungsgründe
Erfordernis aktueller und vergleichbarer Beurteilungen im Beförderungsentscheid • Bei Besetzungsverfahren ist ein Leistungsvergleich auf Grundlage aktueller und möglichst vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen geboten; Anlassbeurteilungen sind zulässig und oft unverzichtbar. • Unterschiedliche Beurteilungszeiträume sind zulässig, können aber bei erheblicher Ungleichheit eine Aktualisierung der älteren Beurteilungen durch die Dienststelle erfordern. • Ist die Auswahlentscheidung wegen fehlender oder nicht vergleichbarer Beurteilungen fehlerhaft, ist für ein gerichtliches Einschreiten prognostisch zu prüfen, ob der Bewerber in einem fehlerfreien Verfahren voraussichtlich ausgewählt werden könnte. Der Antragsteller klagt gegen die Besetzung der Leitungsstelle Ref. 00.00.00 im Bundesministerium für Bildung und Forschung durch einen Mitbewerber (Regierungsdirektor X.). Streitgegenstand ist die behauptete Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs wegen unzureichender Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen. Der Antragsteller legte eine Regelbeurteilung vor (Zeitraum 1.3.2000–31.1.2004), der ausgewählte Konkurrent eine Anlassbeurteilung (1.7.2003–28.2.2005). Der Antragsteller rügte, dadurch entstehe ihm ein erheblicher Nachteil, weil seine jüngeren Leistungen nicht berücksichtigt seien. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs; das Oberverwaltungsgericht prüfte im Beschwerdeverfahren insbesondere die Auswirkungen unterschiedlicher Beurteilungszeiträume und die Frage, ob Anlassbeurteilungen bei Beförderungen zwingend erforderlich sind. • Verfassungsrechtlich geboten ist ein Leistungsvergleich auf Grundlage aktueller und möglichst vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen; Anlassbeurteilungen sind ein zulässiges Mittel, um Vergleichbarkeit herzustellen, wenn Regelbeurteilungen fehlen. • Die bloße Unterschiedlichkeit der Beurteilungszeiträume rechtfertigt noch nicht stets einen Verfahrensfehler; bei erheblicher Ungleichheit kann die Dienststelle jedoch verpflichtet sein, die älteren Beurteilungen zu aktualisieren oder ergänzende Beurteilungsbeiträge einzuholen. • Im vorliegenden Fall war die Antragsgegnerin gehalten, die Regelbeurteilung des Antragstellers zu aktualisieren, weil dieser zwischenzeitlich befördert worden war und die vorliegende Regelbeurteilung aus dem früheren, niedrigeren Amt stammte; eine aus dem früheren Amt stammende Beurteilung ist für den Vergleich mit Bewerbern aus dem höheren Amt grundsätzlich ungeeignet. • Die Antragsgegnerin hat keine nachvollziehbaren, prüfbaren Aktualisierungen oder Beurteilungsbeiträge vorgelegt und damit wesentliche Erkenntnisgrundlagen für den Vergleich unterlassen. • Trotz des erheblichen Beurteilungsfehlers fehlt es an der gebotenen positiven Prognose zu Gunsten des Antragstellers: Es ist nicht ersichtlich, dass er in einem fehlerfreien Neuauswahlverfahren gegenüber dem ausgewählten Konkurrenten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgewählt würde. • Der ausgewählte Mitbewerber wies größere, insbesondere internationale Erfahrung auf; das Auswahlgespräch bestätigte dessen Eignung; der Antragsteller hat hierfür keine substantiierten Gegenvorträge geliefert. • Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antragstellers ist die beantragte einstweilige Anordnung nicht gerechtfertigt; deshalb ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller. Das Gericht stellt fest, dass zwar die Auswahlentscheidung erhebliche Beurteilungsfehler aufweist, weil die Regelbeurteilung des Antragstellers aus einem niedrigeren Amt nicht ausreichend aktualisiert wurde und somit der Vergleich mit dem bereits aus dem höheren Amt beurteilten Konkurrenten mangelhaft ist. Gleichwohl besteht keine hinreichend positive Prognose, dass der Antragsteller in einem fehlerfreien neuen Auswahlverfahren gegenüber dem ausgewählten Mitbewerber erfolgreich wäre; maßgeblich sind die größere fachliche und internationale Erfahrung des Konkurrenten und das im Auswahlgespräch bestätigte bessere Eignungsbild. Deshalb kommt es nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses oder zur Untersagung der Stellenbesetzung.