Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine der im Justizministerialblatt Nr. 00 vom 1. September 2006 ausgeschriebenen drei Stellen für eine(n) Justizamtsrat/rätin bei einer Staatsanwaltschaft E im GSTA-Bezirk E" nicht mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Hauptbeteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 27. Oktober 2006 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zwei der drei im Justizministerialblatt Nr. 00 vom 1. September 2006 ausgeschriebenen Stellen für eine(n) Justizamtsrat/rätin bei einer Staatsanwaltschaft E im GSTA- Bezirk E" nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, hat im tenorierten Umfang Erfolg. Er ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die hier verfahrensgegenständlichen Stellen so bald wie möglich mit den Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freien Beförderungsplanstellen würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stellen endgültig vereitelt. Die Antragstellerin hat aber nur in Bezug auf den Beigeladenen zu 2. einen Anordnungs-anspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., veröffentlicht in NRWE und juris. Dies Voraussetzungen liegen nur in Bezug auf den Beigeladenen zu 2. vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nur im Hinblick auf dessen Auswahl überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Antragsgegner im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens getroffene Entscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen und dieser Rechtsfehler nach den vorstehenden Anforderungen im Verhältnis zu der Antragstellerin kausal geworden ist. Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Eine solche liegt hier sowohl für die Antragsstellerin (Personal- und Befähigungsnachweisung vom 8. September 2006) als auch für die Beigeladenen zu 1. (Personal- und Befähigungsnachweisung vom 19. September 2006) und zu 2. (Personal- und Befähigungsnachweisung vom 11. September 2006) vor. In diesen dienstlichen Beurteilungen sind alle Bewerber gleich beurteilt worden, nämlich hinsichtlich ihrer Leistung und Befähigung mit sehr gut" und hinsichtlich ihrer Eignung für das Beförderungsamt mit hervorragend". Die vorstehenden Anlassbeurteilungen wurden auch für die Auswahlentscheidung herangezogen. 1. Vorliegend durfte der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. dessen aktuelle Beurteilung nicht zur Entscheidungsgrundlage machen. Die vorgenannte Personal- und Befähigungsnachweisung des Leitenden Oberstaatsanwalts in N1 für den Beigeladenen zu 2. vom 11. September 2006 ist rechtswidrig und kann daher dessen bessere Qualifikation gegenüber der Antragstellerin nicht (mit-) begründen. Die Rechtswidrigkeit beruht auf dem gewählten Beurteilungszeitraum. Die genannte Beurteilung erstreckt sich nicht nur nach der ausdrücklichen Festlegung des Beurteilungszeitraums durch den Beurteiler formal auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 1986. Auch die Beschreibung der wahrgenommenen Aufgaben (I. Allgemeines") und die Feststellungen zu Einzelmerkmalen, z.B. zum Punkt III. persönliche Kompetenz" weisen inhaltliche Bezugnahmen des Beurteilers auf, die sich auf weit zurückliegende Zeitpunkte beziehen, wie z.B. die Tätigkeit als Koordinator für das Verfahren JUKOS (KVJ). Zwar hindert eine vorangehende Anlassbeurteilung den Dienstherren weder rechtlich noch tatsächlich, bei einer nachfolgenden (Regel-)Beurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von der Anlassbeurteilung erfasst ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201 sowie Urteil vom 7. August 1984 - 2 C 52/82 -, DVBl. 1984, 1221. Die vorliegende Anlassbeurteilung ist jedoch rechtswidrig, weil sie einen Zeitraum miteinbezieht, der bereits von einer früheren Regelbeurteilung, nämlich der dem Beigeladenen zu 2. am 25. Januar 1996 erteilten, abschließend erfasst ist. Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 2. in diesem Zeitraum mit einer anderen Leistungsnote (hier: sehr gut - untere Grenze") beurteilt worden ist. Dieser Zeitraum ist einer erneuten Einbeziehung in die vorliegende Anlassbeurteilung nicht zugänglich, denn es besteht in soweit kein rechtlich tragender Beurteilungsanlass. Im Übrigen ist selbst die Einbeziehung von früheren Anlassbeurteilungen nur dann rechtlich beanstandungsfrei, wenn sie bestimmte Vorgaben erfüllt. So müssen die Beurteilungen zu einander in Beziehung gesetzt werden und muss im Falle der beabsichtigten Vergabe einer abweichenden Leistungsnote in der späteren Beurteilung eine hinreichende und plausible Begründung gegeben werden. Zu den Anforderungen an eine rechtsfehlerfrei Berücksichtigung einer Anlassbeurteilung und zu den Begründungserfordernissen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201, sowie Beschluss der Kammer vom 29. November 2006 - 13 L 1811/06 -, n.v. Dessen ungeachtet ist höchst fraglich, welchen aktuellen Aussagewert Feststellungen über einen 20 Jahre vor der angestrebten Beförderung liegenden Zeitpunkt haben sollen. Insoweit ist der gewählte Beurteilungszeitraum auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckwidrigkeit als rechtswidrig anzusehen. Denn der Beurteilungszeitraum einer Bedarfs- bzw. Anlassbeurteilung hat sich grundsätzlich an ihrem Zweck zu orientieren, Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 352, einen aktuellen Leistungsvergleich zu ermöglichen und Aussagen zur Eignung bezogen auf das konkret angestrebte Amt zu machen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2006 -1 B 195/06 - , veröffentlicht in juris und NRWE, Damit kann offen bleiben, ob die Auswahlentscheidung zudem deswegen rechtswidrig ist, weil aufgrund des übermäßig langen Beurteilungszeitraums hinsichtlich der Beurteilung des Beigeladenen zu 2. extrem unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen in Frage stellen. Zwar sind in Bezug auf deren Vergleichbarkeit nicht so enge Maßstäbe einzuhalten, wie im Falle des Vergleichs von Regelbeurteilungen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 - , veröffentlicht in juris und NRWE. Bei letzteren ist die nötige höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn auch die Beurteilungsstichtage und die erfassten Beurteilungszeiträume gleich sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 3 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201. Ein Bewerbervergleich muss an Hand der vorliegenden Erkenntnisgrundlagen jedoch in jedem Fall für einen im Kern übereinstimmenden Zeitraum ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Betroffenen möglich sein, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 - und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, und zwar innerhalb des konkreten Bewerberfeldes. vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 - , veröffentlicht in juris und NRWE. Insoweit liegt es auf der Hand, dass allen genannten Anforderungen unproblematisch Genüge getan wäre, wenn der Antragsgegner für die Erstellung von Anlassbeurteilungen mit etwa gleich langen Beurteilungszeiträumen gesorgt hätte, etwa durch die Vorgabe einer maximalen Länge für den Beurteilungszeitraum. Das eventuelle Entstehen von Beurteilungslücken bei einem solchen Vorgehen könnte dadurch vermieden werden, dass für die Beamten konsequent Regelbeurteilungen erstellt würden. Dies entspräche im Übrigen auch dem § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG normierten Grundsatz regelmäßiger dienstlicher Beurteilungen und würde der unter diesem Aspekt nicht unbedenklichen Praxis entgegenwirken, dass die Anlassbeurteilungen die Regelbeurteilungen - wie sie im Gesetz und in der maßgeblichen Allgemeinverfügung des Justizministers des Landes Nordrhein- Westfalen vom 20. Januar 1972 über die dienstlichen Beurteilungen der Beamten, JMBl. NRW. S. 39 f., und der Rundverfügung des Justizministers betreffend dienstlichen Beurteilungen vom 8. Oktober 1973, JVV NW 2000 - I C. 155, BRL vorgesehen sind - in weitem Umfang faktisch ersetzen. Anlassbeurteilungen wären dann nur noch zur Aktualisierung der Auswahlgrundlage - soweit erforderlich - zu erteilen. Nachdem der Antragsgegner die rechtswidrige Beurteilung des Beigeladenen zu 2. - jedenfalls auch - zu Grunde gelegt hat, ist in Bezug auf die Antragstellerin auch die notwendige Kausalität gegeben. Etwas anderes würde nur gelten, wenn feststehen würde, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos war, wenn also die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahren unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung führen kann. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, NWVBl. 2002, 111. Dies lässt sich jedoch insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Beurteilung der Antragstellerin mit sehr gut" und hervorragend geeignet" nicht feststellen. 2. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, soweit die Auswahl des Beigeladenen zu 1. Gegenstand ist. In Bezug auf diesen hat die Antragstellerin keine kausale Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht. a) Zunächst sind die Rechte der Antragstellerin nicht durch das vom Antragsgegner gewählte Verfahren hinsichtlich der Konkurrentenmitteilung und deren konkrete Ausgestaltung verletzt. Die vom ihm praktizierte Übung, den nicht berücksichtigten Bewerbern zunächst nur die Tatsache mitzuteilen, dass anderen Bewerbern der Vorzug gegeben worden ist und auf den beabsichtigten Fortgang des Verfahrens in 3 Wochen ab diesem Zeitpunkt hinzuweisen, begegnet weder im Hinblick auf den Bewerbungsverfahrensanspruch noch auf den Anspruch auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Selbst wenn der tatsächliche zeitliche Ablauf der Dinge im Allgemeinen den Angaben der Antragstellerin entspricht, so verbleibt ihr zu Wahrung ihrer Rechte soviel Zeit, dass dies noch nicht rechtlich bedenklich ist. Denn durch die nach der Übermittlung der Konkurrentenmitteilung auch in der vom Antragsgegner gewählten Form gegebene Möglichkeit zur Einlegung des Widerspruchs und die damit eröffnete Möglichkeit, um gerichtlichen Rechtsschutz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - unter Einholung einer Zusage über die vorläufige Nicht- Beförderung durch das Gericht - nach zu suchen, werden die Rechte der Antragstellerin gewahrt. Trotz des hier einschlägigen einstweiligen Anordnungsverfahrens besteht für die Antragstellerin auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit, erst später vom Antragsgegner bekanntgemachte Angaben zu den Einzelheiten der Auswahlentscheidung einzubeziehen und die eigenen Rügen insoweit zu ergänzen. b) Auch in der Sache hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Es liegt kein Rechtsfehler in der Bewertung des Antragsgegners, die Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1. als gleich beurteilt anzusehen und nach einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen bei keinem von diesen einen Qualifikationsvorsprung festzustellen. Zunächst musste aus den Textpassagen, die sich unter Punkt X. Gesamturteil bzw. Gesamturteile" in der Beurteilung der Antragstellerin finden, wonach die Fähigkeiten und Gesamtleistungen der ungemein tüchtigen, äußerst flexiblen, loyalen und besonders förderungswürdigen Antragstellerin, die zu den wertvollsten Mitarbeiterinnen der Behörde gehört, weiterhin uneingeschränkt mit sehr gut" zu beurteilen sind" und diese sich zu der herausragenden Spitzenkraft unter den Justizamtmänninnen/Justizamtfrauen bzw. Justizamtmännern meiner Behörde entwickelt hat", keine Binnendifferenzierung der Note und damit ein Qualifikationsvorsprung bei der aktuellen Beurteilung abgeleitet werden. Diesen Formulierungen kommt bei der mit der nichtsteigerungsfähigen Bestnote beurteilten Antragstellerin kein eigener Erklärungswert zu. Dies gilt insbesondere deswegen, weil es sich bei diesen Formulierungen im wesentlichen um Wiederholungen und abschließende Zusammenfassungen der zuvor gegebenen Feststellungen zu den Einzelmerkmalen handelt. Dass es sich insoweit um keine Binnendifferenzierung der Benotung handelt, gilt vorliegend umso mehr, als sich in der Beurteilung des Beigeladenen zu 1., in der sich unter dem Punkt Gesamturteil bzw. Gesamturteile" lediglich die Leistungs- und Eignungsnote selbst befinden, an anderer Stelle die Formulierung findet: Er zählt zu den hervorzuhebenden besonders erfahrenen Stützen meiner Behörde und ist allen Fragen gegenüber stets aufgeschlossen". Dies verdeutlicht, dass es sich bei den Formulierungen lediglich um Einzelwertungen handelt, die die Beurteilungen der Bewerber jeweils in ganz ähnlicher Form aufweisen. Im Übrigen steht der Annahme einer Binnendifferenzierung ebenfalls entgegen, dass nach der Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten des Amtsanwaltsdienstes, des gehobenen Justiz- und Sozialdienstes sowie des mittleren und einfachen Justizdienstes im Geschäftsbereich des Generalsstaatsanwalts in E vom 16. August 2006 (BRL-GStA-E), dort Abschnitt 3.1, die Leistungsnote sehr gut" nur in den beiden Stufen sehr gut" und sehr gut - unterer Grenze" vergeben wird. Eine Leistungsnote sehr gut - obere Grenze" existiert hiernach nicht. Diese Regelung stimmt mit der Allgemeinverfügung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen und der oben genannten Rundverfügung (jeweils a.a.O) überein. Danach ist die Beurteilung mit einem Gesamturteil abzuschließen, wobei eine der Notenbezeichnungen des § 14 Juristenausbildungsgesetz (alter Fassung) zu verwenden ist. Binnendifferenzierungen sind nur zulässig, wenn sie nach dem Sprachgebrauch eindeutig sind, wie etwa die Zusätze an der oberen Grenze" bzw. an der unteren Grenze". Im Falle der Leistungsnote sehr gut" auf eine Binnendifferenzierung zwischen dem glatten Erreichen dieser Stufe und einer Leistung an der oberen Grenze der Stufe zu verzichten, ist hiernach zulässig. Ebenfalls ergibt sich kein Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin aus dem im Bewerbungsbericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in E1 vom 19. September 2006 enthaltenen Zusatz, wonach diese aus den vorstehenden Gründen soweit es sich lediglich um eine Konkurrenz der Bewerberinnen und Bewerber der hiesigen Behörde handeln sollte - vorrangig für das angestrebte Beförderungsamt zu berücksichtigen" sei. Die enthaltene Einschätzung betrifft inhaltlich ausdrücklich nur die Bewerber, die ihren Dienst bei der Staatsanwaltschaft E1 versehen, so dass der Antragsgegner - der für beide Bewerber gleichlautende Überqualifikation abgegeben hat - aus ihr zu Recht keinen entscheidenden Beurteilungsvorsprung für die Antragstellerin im Vergleich zu Bewerbern aus anderen Staatsanwaltschaften abgeleitet hat. Dementsprechend musste der Antragsgegner als Dienstherr wegen der gleichlautenden Gesamturteile der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn aber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u.U. erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigealdenen zu 1. nicht als fehlerhaft. Ausgehend von dem bei der Antragstellerin und dem Beigeladenen zu 1. gleichlautenden Gesamturteil sehr gut" bzw. hervorragend geeignet" war der Antragsgegner zwar zu einer Betrachtung der Einzelfeststellungen gehalten. Seine Bewertung, die Beurteilungen enthielten keine signifikanten Einzelfeststellungen, die einen sich aufdrängenden Leistungs- und Qualifikationsvorsprung zugunsten einer Bewerberin oder eines Bewerbers begründen könnten, ist aber nicht rechtsfehlerhaft. Jedenfalls durch die Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden gerichtlichen Verfahren, zur Zulässigkeit einer nachträglichen Plausibilisierung einer Auswahlentscheidung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2004 - 1 B 1387/04 -, nicht veröffentlicht, ist deutlich geworden, dass der Antragsgegner die Einzelfeststellungen in den Beurteilungen verglichen und abgewogen hat. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, dass die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 1. von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien und sich deshalb aus unterschiedlichen Formulierungen und dem hier deutlich unterschiedlichen Umfang der Einzelmerkmale sowie auch der Gesamtbeurteilung keine sicheren Hinweise auf einen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers ableiten ließen, ist dieser Ansatz nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht. Auch im Hinblick auf die einzelnen Feststellungen finden sich keine Unterschiede, aus denen sich zwingend ein Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin ergäbe. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der umfangreichen Ausführungen, die sich in der Beurteilung der Antragstellerin unter dem Punkt VI. Führungs- und Leitungskompetenz" finden. Dass sich bei der Beurteilung des Beigeladenen zu 1. anders als bei der Antragstellerin keine umfangreichen, sondern lediglich sehr kurze Ausführungen zu seiner Führungs- und Leitungskompetenz finden, rührt offensichtlich zunächst daher, dass die verschiedenen Beurteiler sehr unterschiedliche persönliche Beurteilungsstile haben. Während die Beurteilung der Antragstellerin insgesamt einen Umfang von 10 Seiten aufweist und einen hohen Anteil Darlegungen tatsächlicher Umstände sowie teilweise auch Wiederholungen enthält, umfasst die Beurteilung des Beigeladenen zu 1. insgesamt nur etwas mehr als 3 Seiten. Ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien wird hierdurch aber nicht begründet. Insoweit hat der Antragsgegner aus dem Umfang der Äußerungen zu diesem Einzelmerkmal ohne Rechtsfehler keinen Vorteil für die Antragstellerin abgeleitet. Der Antragsgegner hat darüber hinaus darauf verwiesen, dass diesem Kriterium für das in Rede stehende Beförderungsamt nicht eine solche Bedeutung zukomme, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beurteilung der Antragstellerin als Qualifikationsvorsprung gewertet werden mussten. Diese Bewertung hält sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums; Anhaltspunkte, dass diese Erwägungen den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Aus denselben Gründen mußte der Antragsgegner auch den Formulierungen in der Beurteilung der Antragstellerin, wonach sie bindende Entscheidungen anderer im Rahmen von Veränderungsprozessen mit [trägt] und [...] sie um [setzt]", weiterhin klar auch ggf. für Mitarbeiter unpopuläre Entscheidungen vertrete, zu eigenen Entscheidungen stehe und sie auch unter Druck realisiere, keine entscheidende Bedeutung zumessen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner ohne ersichtlichen Rechtsfehler dargelegt, warum er hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. im Hinblick auf dessen vielfältige - im einzelnen näher ausgeführte - Erfahrungen und unter Berücksichtigung der langjährig gezeigten Einsatzbereitschaft und Verwendungsvielfalt keine signifikanten qualitativen Unterschiede im Vergleich zu der Antragstellerin sieht. Damit bewegt sich der Antragsgegner jedenfalls im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums. b) Schließlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner den Beigeladenen zu 1. im Hinblick auf den Vergleich der Vorbeurteilungen und damit im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung als besser qualifiziert angesehen hat. Sind Bewerber um ein Beförderungsamt aktuell als im Wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, ist für die Auswahlentscheidung - was ständiger Praxis bei Beförderungen im Justizbereich entspricht - grundsätzlich auch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen. Bei ihnen handelt es sich ebenfalls um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben können und die in diesem Falle gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem aktuellen Leistungsstand, gleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen auch über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur zulässig, sondern geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zutreffen ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 (360), vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 (421), und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101 (103); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, veröffentlicht in juris und NRWE; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 L 3391/04 -, veröffentlicht in juris und NRWE. Danach kann die Antragstellerin im Ergebnis nicht mit Erfolg geltend machen, der Antragsgegner habe die danach anzulegenden Maßstäbe zu ihren Lasten verkannt. Der Beigeladene zu 1. ist in dem Amt als Justizamtmann erstmals in seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 3. Juli 1997 durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in L mit der Note sehr gut" im Leistungsurteil beurteilt worden. Dabei durfte der Antragsgegner - trotz insoweit fehlender ausdrücklicher Angaben - seiner ständigen Verwaltungspraxis entsprechend davon ausgehen, dass diese Beurteilung und damit die Leistungsbewertung den Zeitraum ab dem 19. Januar 1996, dem Tag nach der letzten Beurteilung im selben statusrechtlichen Amt, abdeckt. Damit ist der Beigeladene zu 1. seit dem 19. Januar 1996 als mit sehr gut" beurteilt anzusehen. Demgegenüber ist die Antragstellerin als Justizamtmännin erstmals in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25. August 1998 durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in E1 mit der Note sehr gut" im Leistungsurteil beurteilt worden. Damit ist für die Antragstellerin nach der dargestellten ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners davon ausgehen, dass diese Beurteilung für den Zeitraum ab dem 4. Juni 1997, dem Tag nach der letzten Beurteilung im selben statusrechtlichen Amt, gilt und sie somit ab diesem Tage als mit der Note sehr gut" beurteilt anzusehen ist. Damit hat der Beigeladene zu 1. die Bestnote gut 16 Monate früher als die Antragstellerin erhalten. Da dieser zeitliche Vorsprung in Relation zur Dauer des Vergleichszeitraums auch von Gewicht ist, war es unter dem Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung nicht rechtsfehlerhaft, dem Beigeladnen zu 1. den Vorzug zu geben. Die Kostenentscheidung bezüglich der Hauptbeteiligten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, waren sie - unabhängig von der Hauptsachentscheidung - an der Kostentragung nicht zu beteiligen, § 154 Abs. 3 VwGO. Wegen des dadurch vermiedenen Kostenrisikos entspricht es jedoch ebenfalls der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen.???? ??????? ???