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Beschluss

8 L 1589/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aussetzungsantrag gegen die Festsetzung einer Vorauszahlung von Wasserentnahmeentgelt ist nach § 80 VwGO statthaft, die aufschiebende Wirkung aber kraft Gesetzes entfallen, soweit es sich um eine öffentliche Abgabe handelt. • Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen Abgabenbescheide ist nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei unbilliger Härte die Aussetzung zu gewähren; die Erfolgsaussichten sind summarisch zu prüfen. • Die Feststellung einer erlaubnisfreien Nutzung nach § 24 Abs.1 WHG ist eng auszulegen; das Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis schließt eine Entgeltpflicht nach dem WasEG nicht aus. • Wasserentnahme und Wiedereinleitung im Rahmen der Kieswäsche sind in der wasserwirtschaftlichen Bewertung regelmäßig als zusammenhängender Vorgang zu betrachten; bereits geringe nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften genügen, um die Erlaubnisfreiheit auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Aussetzungsantrags gegen Vorauszahlung von Wasserentnahmeentgelt • Ein Aussetzungsantrag gegen die Festsetzung einer Vorauszahlung von Wasserentnahmeentgelt ist nach § 80 VwGO statthaft, die aufschiebende Wirkung aber kraft Gesetzes entfallen, soweit es sich um eine öffentliche Abgabe handelt. • Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen Abgabenbescheide ist nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei unbilliger Härte die Aussetzung zu gewähren; die Erfolgsaussichten sind summarisch zu prüfen. • Die Feststellung einer erlaubnisfreien Nutzung nach § 24 Abs.1 WHG ist eng auszulegen; das Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis schließt eine Entgeltpflicht nach dem WasEG nicht aus. • Wasserentnahme und Wiedereinleitung im Rahmen der Kieswäsche sind in der wasserwirtschaftlichen Bewertung regelmäßig als zusammenhängender Vorgang zu betrachten; bereits geringe nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften genügen, um die Erlaubnisfreiheit auszuschließen. Die Antragstellerin betreibt Kiesabbau an mehreren Standorten und entnahm dort 2003/2004 Wasser zur Kieswäsche auf Grundlage wasserrechtlicher Erlaubnisse. Das Landesumweltamt setzte für 2004 Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt nach dem WasEG fest. Die Antragstellerin erhob Klage und beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; zuvor war die Vollziehung ausgesetzt und später widerrufen worden. Sie rügte insbesondere, die Nutzung sei erlaubnisfrei nach § 24 WHG oder enthalte Anordnungen im Allgemeinwohlinteresse, so dass kein Entgelt anfallen dürfe. Die Behörde hielt jedoch an der Festsetzung und Einziehung des Entgelts fest und bezifferte die Forderung; die Antragstellerin legte Gutachten vor, die Auswirkungen der Kieswäsche auf Wassergüte und Ökologie untersuchten. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO ist zulässig, die aufschiebende Wirkung kraft § 80 Abs.2 Satz1 Nr.1 VwGO bei öffentlichen Abgaben aber entfallen; die Vollziehung war zudem widerrufen worden. • Prüfungsmaßstab: Nach entsprechender Anwendung des § 80 Abs.4 Satz3 VwGO ist nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheide oder bei unbilliger Härte die Aussetzung gerechtfertigt; die Prüfung erfolgt summarisch auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache. • Rechtsgrundlage: Grundlage der Festsetzung ist das Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG), insbesondere § 1 (Entgeltpflicht) und § 6 (Vorauszahlungen); erlaubnisfreie Benutzungen richten sich nach § 24 WHG. • Enge Auslegung des Eigentümergebrauchs: § 24 Abs.1 WHG ist restriktiv auszulegen; eine wasserrechtliche Erlaubnis entbindet nicht automatisch von der Entgeltpflicht, weil Erlaubnisentscheidungen eine Abwägung des Gemeinwohls enthalten können, die eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft trotz Erlaubnis zulässt. • Gesamtbetrachtung von Entnahme und Wiedereinleitung: Entnahme und Wiedereinleitung bei Kieswäsche sind wasserwirtschaftlich zu verknüpfen; schon geringe nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit (z.B. erhöhte Schwebstoff- und Feststoffgehalte, Trübung) genügen, um die Grenze des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs zu überschreiten. • Gutachterliche Hinweise: Vorgelegte Gutachten belegen Trübungen und mögliche negative Effekte auf Biozönosen; sie beziehen sich auf Untersuchungen 2006 und eignen sich nicht hinreichend, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung für 2004 zu widerlegen. • Beweis- und Darlegungslast: Die Antragstellerin trägt die Darlegungslast für die Voraussetzungen des Eigentümergebrauchs; Korrekturen an den von ihr erklärten Entnahmemengen konnten im summarischen Verfahren nicht überprüft werden. • Härtegesichtspunkte: Eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs.5, Abs.4 Satz3 VwGO wurde nicht dargetan; Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz wurden nicht substanziiert vorgetragen. • Gesetzgeberische Wertung: Nach § 80 Abs.2 Satz1 Nr.3 VwGO i.V.m. § 7 WasEG ist die gesetzliche Wertung, dass Wasserentnahmeentgelte zunächst zu entrichten sind, zu beachten; das Vorleistungsrisiko trifft den Entgeltpflichtigen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 17.09.2004 wurde abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 60.341,19 Euro festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids noch eine unbillige Härte vorliegen; die Voraussetzungen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs nach § 24 Abs.1 WHG sind nicht nachgewiesen und die von der Antragstellerin vorgelegenen Gutachten entkräften die Bedenken nicht hinreichend. Die gesetzgeberische Wertung, dass Wasserentnahmeentgelte zunächst zu entrichten sind, steht einer Aussetzung der Vollziehung entgegen. Damit bleibt die Festsetzung der Vorauszahlung wirksam und vollziehbar.