Urteil
15 K 2164/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0425.15K2164.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin gewinnt in einer in D. (Ortsteil M. ) gelegenen Abgrabungsstätte Quarzsand. Durch den Abbau ist ein künstliches Gewässer entstanden, das sich durch den fortgesetzten Abbau ständig vergrößert. Der aus dem Baggersee entnommene Sand wird in eine Aufbereitungsanlage befördert. Dort wird der Sand mit Hilfe von gesondert aus dem Baggersee entnommenem Wasser in mehreren Kammern nach Korngrößen getrennt. Der nach Korngrößen getrennte Sand wird in einer Trocknungsanlage getrocknet. Zur Kühlung dieser Anlage wird aus dem Baggersee entnommenes Wasser benutzt. Nach Gebrauch wird das Wasser aus der Aufbereitungsanlage und der Trocknungsanlage in ein Absetzbecken geleitet, wo sich aufgrund des Trennungsprozesses vorhandene Schwebstoffe absetzen und sich die Temperatur des Wassers nahezu der des Wassers im Baggersee angleicht. Anschließend wird das Wasser - bis auf ca. 5 % des in der Aufbereitungsanlage eingesetzten Wassers, das im Sand verbleibt - in den Baggersee zurückgeleitet. 3 Mit Bescheid vom 1. Juli 2005 setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten, das damalige M1. Nordrhein-Westfalen, die von der Klägerin für die beschriebenen Nutzungen zu leistende Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2005 auf 232.967,30 EUR fest. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 1. Juli 2005 am 21. Juli 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie sei zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts nicht verpflichtet. Die in ihrem Betrieb erfolgenden Gewässerbenutzungen seien entgeltfrei. 4 Mit Bescheid vom 10. April 2006 setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten das für das Veranlagungsjahr 2004 und die beschriebenen Nutzungen von der Klägerin zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt endgültig auf 95.246,42 EUR fest. Unter Anrechnung einer geleisteten Vorauszahlung forderte er die Klägerin zur Zahlung von 24.028,72 EUR auf. Am 3. Mai 2006 legte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Verwendung des Wassers in ihrem Betrieb um entgeltfreien Eigentümergebrauch handele, gegen den Bescheid vom 10. April 2006 Widerspruch ein. 5 Mit am 24. Juni 2006 zugestelltem Bescheid vom 22. Juni 2006 wies der Rechtsvorgänger der Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10. April 2006 (endgültige Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2004) zurück. Zur Begründung führte er aus, die Verwendung des Wassers durch die Klägerin überschreite die engen Grenzen des Eigentümergebrauchs, weil die nahe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften komme. Hinsichtlich des in der Aufbereitungsanlage benutzten Wassers ergebe sich das daraus, dass die der Klägerin erteilte wasserrechtliche Erlaubnis mit Auflagen (mechanische Klärung durch Zyklone und Absetzbecken) versehen sei. Das zur Kühlung benutzte Wasser könne zu einer Temperaturerhöhung des Wassers im Baggersee führen, die eine Beeinträchtigung des Gewässerökosystems zur Folge haben könne. 6 Am 24. Juli 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich weiter gegen die endgültige Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2004 gewandt hat. Mit Bescheid vom 14. August 2006 hat der Rechtsvorgänger der Beklagten seinen Bescheid vom 1. Juli 2005 dahingehend abgeändert, dass von der Klägerin noch eine Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2005 in Höhe von 104.060,27 EUR zu zahlen war. Im Übrigen hat er den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 1. Juli 2005 zurückgewiesen. Am 4. September 2006 hat die Klägerin ihre Klage dahingehend erweitert, dass sie sich auch gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2005 durch den Bescheid vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2006 gerichtet hat. Die Klägerin hat den für das Veranlagungsjahr 2005 festgesetzten Vorausleistungsbetrag zwischenzeitlich gezahlt. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2007 das von der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2005 zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt endgültig auf 98.866,96 EUR festgesetzt hat, betreibt die Klägerin das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Veranlagungsjahrs 2005 als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. 7 Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG NRW) sei wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nichtig. Der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wasserentnahmeentgelts zustehende Spielraum sei jedenfalls deshalb überschritten, weil für andere Nutzungsarten, bei denen das Wasser im wesentlichen unverändert wieder dem Wasserhaushalt zugeführt werde, Privilegierungen vorgesehen seien, während dies bei den in ihrem Betrieb erfolgenden Nutzungen nicht der Fall sei. Unabhängig hiervon handele es sich bei der Entnahme von Wasser aus dem Baggersee zur Verwendung in der Aufbereitungsanlage und als Kühlwasser um Anliegergebrauch, für den kein Wasserentnahmeentgelt zu entrichten sei. Die Rückführung des Wassers in den Baggersee lasse, nachdem es zuvor das Absetzbecken durchlaufen habe, keine nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaft mehr erwarten. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 10. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 22. Juni 2006 aufzuheben, 10 festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 14. August 2006 rechtswidrig war. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt sie in Ergänzung der angefochtenen Bescheide aus, die angewandten Vorschriften des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen seinen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Privilegierungen einzelner Nutzungsarten seien vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckte Subventionen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Soweit sie sich gegen die Festsetzung einer Vorauszahlung auf das für das Veranlagungsjahr 2005 zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt richtet, ist sie als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 14. August 2006, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hat sich durch den Erlass des endgültigen Festsetzungsbescheids für das Jahr 2005 am 26. September 2007 erledigt. Vorausleistungsbescheide und endgültige Heranziehungsbescheide enthalten regelmäßig zwei rechtlich selbständige Regelungen, nämlich zum einen die Festsetzung des geschuldeten Betrags und zum anderen das Leistungsgebot an den Adressaten. Der Vorausleistungsbescheid erledigt sich durch den Erlass des endgültigen Heranziehungsbescheids nur dann, wenn ersterem nach dem Erlass des letzteren hinsichtlich beider Regelungen keine Regelungswirkung mehr zukommt. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244/97 -, NVwZ-RR 1998, 577; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteile vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, BayVBl. 2007, 533 und vom 3. Februar 2000 - 6 B 95.2367 -; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a. 19 So liegt es hier. Das Zahlungsgebot des Vorauszahlungsbescheids vom 1. Juli 2005 ist durch die Zahlung der geforderten Summe durch die Klägerin erloschen. In seinem festsetzenden Teil, der die Rechtsgrundlage für das Leistungsgebot und das Behaltendürfen des Geleisteten durch die Beklagte darstellt, ist der Vorauszahlungsbescheid vom 1. Juli 2005 vollständig durch den endgültigen Heranziehungsbescheid vom 26. September 2007 abgelöst worden. 20 Der Klägerin steht das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheids vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2006 zu. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein solches Feststellungsinteresse in den Fällen, in denen sich ein Vorausleistungsbescheid durch den Erlass eines endgültigen Heranziehungsbescheids erledigt hat, gegeben sein kann, wenn - wie hier - die von der Klägerseite vorgebrachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids auch die Rechtswidrigkeit des endgültigen Heranziehungsbescheids zur Folge hätten. 21 BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1978 - 7 B 118 bis 124/78 -; BayVGH, Urteile vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, BayVBl. 2007, 533 und vom 3. Februar 2000 - 6 B 95.2367 -; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a. 22 Gründe, im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise das für eine Fortsetzung des Verfahrens als Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse zu verneinen sind - anders als in dem Parallelverfahren 15 K 1378/06 - nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin noch keine Klage gegen den endgültigen Heranziehungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2005 erhoben. Die Beklagte hat im Einvernehmen mit der Klägerin über den gegen den Bescheid vom 26. September 2007 eingelegten Widerspruch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nicht entschieden. 23 Die Klage ist insgesamt nicht begründet. 24 Der Bescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 10. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 22.Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 25 Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin ist § 4 Abs. 1 S. 2 WasEG NRW. Nach dieser Vorschrift setzt die Festsetzungsbehörde das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Entgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6 WasEG NRW geleisteten Vorauszahlungen fest. 26 § 4 Abs. 1 S. 2 WasEG NRW ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Grundgesetz, unanwendbar. Die konkrete Ausgestaltung der Abgabetatbestände und -sätze im Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 27 Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. 28 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 m.w.N. 29 Die Staffelung der Abgabesätze, die vorgesehenen Freistellungen von der Abgabe und die eröffneten Verrechnungsmöglichkeiten im Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen genügen diesen Anforderungen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass nach § 2 Abs. 2 S. 3 WasEG NRW für Wasserentnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen und bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird, ein ermäßigter Entgeltsatz gilt und nach § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG NRW für Wasserentnahmen zum Zwecke der Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen kein Wasserentnahmeentgelt erhoben wird, während für Wasser, das für die Kieswäsche benutzt wird, auch dann der volle Entgeltsatz nach § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG NRW zu zahlen ist, wenn es nach der Benutzung wieder dem Gewässer zugeführt wird. 30 Dem Wasserentnahmeentgeltgesetz ist keine allgemeine Regel zu entnehmen, dass Nutzungen, bei denen das entnommene Wasser wieder dem Gewässer oder sonst im Wesentlichen unverändert dem Gewässerhaushalt zugeführt wird, gegenüber Nutzungen privilegiert werden, bei denen dies nicht geschieht. Vielmehr sind einzelne Nutzungen, bei denen das entnommene Wasser demselben (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW), einem anderen Gewässer (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 WasEG NRW) oder in sonstiger Weise im Wesentlichen unverändert wieder dem Gewässerhaushalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 und Nr. 11) zugeführt wird, von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts vollständig befreit, während für die Nutzung von Wasser zum Zwecke der Durchlaufkühlung nach § 2 Abs. 2 S. 3 WasEG NRW ein ermäßigter Entgeltsatz gilt und für alle weiteren Nutzungen, bei denen das entnommene Wasser weitgehend unverändert dem Gewässer oder dem Gewässerhaushalt wieder zugeführt wird, das volle Wasserentnahmeentgelt nach § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG NRW zu entrichten ist. Daneben enthält § 1 Abs. 2 WasEG NRW eine Vielzahl von Befreiungstatbeständen, in denen das entnommene Wasser aufgrund der jeweiligen Nutzungsart nicht wieder dem Gewässer zugeführt werden kann oder die Rückführung nicht Voraussetzung für eine Befreiung ist. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 S. 2 und S. 3 WasEG NRW stellen somit ein komplexes System von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts auf Grundlage des Beitragssatzes des § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG NRW dar. Bei der Entscheidung, welche Nutzungsarten privilegiert werden sollen, hat sich der Gesetzgeber nicht allein an der ökologischen Verträglichkeit der Nutzungen orientiert. Mindestens ebenso gewichtiger Grund für einzelne Ausnahmen war der politische Wille, einzelne Wirtschaftsbereiche und Nutzungsarten zu begünstigen. Bei den dargestellten Begünstigungen einzelner Nutzungsarten handelt es sich mithin um Subventionen. 31 In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. 32 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86, 2 BvL 9/85, 3/86 -, BVerfGE 78, 249 (277 f.) und vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319. 33 Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Gesetzgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. 34 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 210 (216) und vom 22. Juni 1967 - 1 BvL 29/66 -, BVerfGE 22, 100 (103). 35 Für eine Überschreitung dieses weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers durch die in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 S. 2 und S. 3 WasEG NRW getroffenen Regelungen ist nichts ersichtlich. 36 Die Anwendung von § 4 Abs. 1 S. 2 WasEG NRW als demnach verfassungsgemäßer Ermächtigungsgrundlage auf den konkreten Fall ist nicht zu beanstanden. Der Heranziehung der Klägerin zu einem Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 stand § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW nicht entgegen, wonach das Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben wird für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 17 a, 23, 24 und 33 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie §§ 32, 33, 34 und 35 des Landeswassergesetzes (LWG) oder bei behördlich angeordneten Nutzungen des entnommenen Wassers. Die Entnahme von Wasser aus dem Baggersee, dessen Verwendung zum Zwecke der Trennung des Sandes nach Korngrößen und als Kühlwasser sowie die anschließende Wiedereinleitung des benutzen Wassers in das Gewässer stellen - andere in § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW genannte Befreiungstatbestände kommen ersichtlich nicht in Betracht - keinen erlaubnisfreien Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. 37 Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG vorliegen, sind die Entnahme des Wassers aus dem Baggersee, seine Verwendung in der Aufbereitungsanlage bzw. als Kühlwasser, die Einleitung in das Absetzbecken und die anschließende Wiedereinleitung in das Gewässer als einheitlicher Vorgang zu betrachten. Gründe, die eine Aufspaltung dieses sowohl in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als auch bei natürlicher Betrachtung einheitlichen Vorgangs rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 38 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. April 2004 - 9 B 186/06 -; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 9. Januar 2006 - 14 L 1576/05 - und vom 9. Januar 2006 - 14 L 1241/06 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 8 L 1589/05 -. 39 Das Vorliegen eines erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG ist im Zusammenhang mit der Erhebung von Wasserentnahmeentgelt unter Berücksichtigung der konkreten Nutzung und ihrer Auswirkungen auf das betroffene Gewässer im Einzelfall zu beurteilen. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 - 9 B 186/06 -; VG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 - 14 L 1473/05 -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 8 L 1589/05 -; zweifelnd: VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 9. Januar 2006 - 14 L 1576/05 - und vom 9. Januar 2006 - 14 L 1241/06 -. 41 Aus dem Umstand, dass für die maßgebliche Nutzung eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 1 WHG erteilt und diese mit Nebenbestimmungen versehen wurde, lässt sich weder die Entgeltfreiheit einer Nutzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 S. 1 WHG noch ihre Entgeltpflichtigkeit herleiten. Eine Regelung, wonach die Festsetzungs- und Einziehungsbehörde bei der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts an die Feststellungen der wasserrechtlichen Erlaubnis gebunden und von einer eigenständigen Beurteilung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 WasEG NRW befreit wäre, ist dem Wasserentnahmeentgeltgesetz nicht zu entnehmen. 42 VG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 - 14 L 1473/05 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 14 L 1576/05 -. 43 Auch materiell besteht zwischen der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 1 WHG und Eigentümergebrauch im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG kein zwingender Zusammenhang. 44 Daraus, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, ergibt sich zunächst nicht, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG für den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch vorliegen. 45 So aber - speziell im Hinblick auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Kieswäsche - Schultz/Krüger, Natur und Recht 2005, S. 1 ff. 46 Eine Beeinträchtigung der in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG genannten Belange bedeutet nicht zwangsläufig auch eine Beeinträchtigung der vom Wohl der Allgemeinheit umfassten Belange und muss damit nicht zwingend zu einer Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis führen. Vielmehr kann eine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers" im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG auch dann vorliegen, wenn mangels Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit" nach § 7 Abs. 1 WHG eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Namentlich erfordert die Würdigung des Allgemeinwohls unter allen Einzelfallgesichtspunkten, dass auf die Gesamtinteressen der Allgemeinheit abzustellen ist, mithin eine Abwägung der konkret betroffenen Belange untereinander zu erfolgen hat. Nur die im Einzelfall überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit können zur Versagung der Erlaubnis zu führen. 47 VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 8 L 1589/05 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 14 L 1241/05 -; vgl. auch Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Loseblattkommentar, Stand: September 2007, § 6 Rn. 9 b, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2006, 9 B 186/06. 48 Gemessen daran muss eine durch die Wasserentnahme und -nutzung entstehende nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft der Erteilung einer Erlaubnis im Einzelfall nicht entgegenstehen, etwa wenn die Veränderung wegen anderer Gemeinwohlbelange hinzunehmen ist. Hinzu kommt, dass unter Beeinträchtigung im Sinne von § 6 Abs. 1 WHG nur eine nachhaltige Störung der Gemeinwohlbelange von nicht nur geringer Tragweite verstanden wird. Dagegen fallen unter nachteilige Veränderungen der Eigenschaft des Wassers auch solche nur geringsten Ausmaßes. 49 VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 8 L 1589/05 -; Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 6 Rn. 11 und § 24 Rn. 10. 50 Umgekehrt lässt jedoch die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 1 WHG - selbst wenn diese mit Auflagen versehen wurde - auch nicht den Schluss darauf zu, dass die materiellen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG für den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch nicht vorliegen. Den Vorschriften des Wasserhaltsgesetzes ist nicht zu entnehmen, dass für eine Gewässerbenutzung, die nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, keine Erlaubnis erteilt werden kann. Vor dem Hintergrund, dass im Vorfeld einer Gewässerbenutzung - wie auch im vorliegenden Fall - häufig erhebliche Investitionen zu tätigen sind, kann es sich im Einzelfall anbieten, auch dann eine Erlaubnis zu beantragen, wenn aus Sicht des Eigentümers oder des durch ihn Berechtigten Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG gegeben ist. So kann nicht nur eine spätere Auseinandersetzung über die Frage, ob sich die Benutzung noch im Rahmen des nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG Zulässigen hält, vermieden, sondern auch im Übrigen die mit einer Erlaubnis verbundene Rechtssicherheit erlangt werden. Angesichts dessen stellt der Umstand, dass für eine Gewässerbenutzung eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 1 WHG beantragt und erteilt wurde, lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz dafür dar, dass die Grenzen des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG durch die Benutzung überschritten werden. 51 Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt das VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 8 L 1661/05 -. 52 Die hier interessierende Benutzung des Baggersees durch die Klägerin (die Entnahme von Wasser aus dem Baggersee, dessen Verwendung zur Trennung des Sandes nach Korngrößen und als Kühlwasser sowie die anschließende Wiedereinleitung des benutzen Wassers in das Gewässer) überschreitet die Grenzen des Eigentümergebrauchs nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG, weil sie über den eigenen Bedarf hinausgeht. Aus der Formulierung für den eigenen Bedarf" ergibt sich, dass nicht jeder zivilrechtlich zulässige Gebrauch des Wassers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Vielmehr macht die Verwendung des Wortes eigenen" deutlich, dass nur solche Benutzungen gemeint sind, die eine besondere Beziehung zum Eigentümer besitzen. Bei systematischer und teleologischer Auslegung des Wasserhaushaltsgesetzes kommt damit eine Einschränkung auf persönlichen Gebrauch zum Ausdruck. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Reinheit des Wassers für die Allgemeinheit bedürfen Benutzungen von Gewässern grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 2 Abs. 1 WHG). Die Befugnisse des Eigentümers sind durch das Wasserhaushaltsgesetz öffentlich-rechtlich gegenüber seinen zivilrechtlichen Rechten erheblich eingeschränkt (vgl. § 1 a Abs. 4 WHG). Ohne vorhergehende behördliche Prüfung ist dem Eigentümer durch § 24 Abs. 1 S. 1 WHG nur das gestattet, was die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitet und für den genannten Schutzzweck nicht relevant ist. 53 Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage, Rn. 671 spricht von einer Beschränkung auf ein Minimum geringfügiger Benutzungen. 54 Diese engen Grenzen des Eigentümergebrauchs werden durch die beschriebene Benutzung des Wassers des Baggersees durch die Klägerin überschritten. Dabei bedarf es keiner abschließenden Bestimmung der Reichweite des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG. Insbesondere kann offen bleiben, ob Eigentümergebrauch im Sinne dieser Vorschrift auf Nutzungen des Wassers für den persönlichen häuslichen Bedarf beschränkt ist, 55 so Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, § 35, Rn. 6, 56 oder ob auch Nutzungen im Rahmen von Handwerks- und Fabrikbetrieben erfasst sein können. 57 So - jeweils ohne Begründung und vor Inkrafttreten des § 1 a Abs. 4 WHG - Breuer, in: Grimm/Papier, Nordrhein-westfälisches Staats- und Verwaltungsrecht, S. 495 und Wüsthoff, Einführung in das deutsche Wasserrecht, 3. Auflage (1962), S. 70 f. Vgl. auch das maßgeblich auf § 17 des Badischen Wassergesetzes vom 26. Juni 1899 in der Fassung vom 12. April 1913 abstellende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 4. Februar 1980 - VII 274/79 -, dem aufgrund der landesrechtlichen Besonderheiten jedoch keine Aussagen zur Rechtslage in anderen Bundesländern entnommen werden können. 58 Durch die jährliche Entnahme von etwa 3.000.000 m³ Brauchwasser (ca. 2.200.000 m³ zur Verwendung in der Aufbereitungsanlage und ca. 800.000 m³ als Kühlwasser) im Rahmen des klägerischen Betriebs zur industriellen Quarzsandgewinnung werden die Erheblichkeitsschwelle und das für die Grenze des für den Gewässerschutz Relevanten jedenfalls überschritten. 59 Ist die Klägerin mithin dem Grunde nach zur Entrichtung von Wasserentnahmeentgelt verpflichtet, ist die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte endgültige Festsetzung des für das Veranlagungsjahr 2004 zu entrichtenden Wasserentnahmeentgelts auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Fehler bei der Berechnung des festgesetzten Betrags von 95.246,42 EUR sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 60 Aus den dargelegten Gründen war auch der auf § 6 Abs. 1 WasEG NRW gestützte Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 14. August 2006, mit dem gegen die Klägerin eine Vorauszahlung auf das für das Veranlagungsjahr 2005 zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 104.060,27 EUR festgesetzt wurde, rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.