Urteil
8 K 674/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:1206.8K674.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgeltes für das Veranlagungsjahr 2004. Die Klägerin betreibt an den Standorten H1 (Kreis Kleve), W (Kreis Kleve) und P (Kreis Heinsberg) Nassabgrabungen sowie in X (Kreis Kleve) eine Trockenabgrabung jeweils zur Gewinnung und zum Vertrieb von Kies und Sand. Sie entnimmt ferner auf der Grundlage wasserrechtlicher Erlaubnisse aus oberirdischen Gewässern an den jeweiligen Abgrabungsstandorten Wasser zum Zwecke der Kieswäsche bzw. damit im Zusammenhang stehender Reinigungen. Für die Nassabgrabungsstandorte H1, W und P sind die wasserrechtlichen Erlaubnisse Bestandteil der jeweils auf der Grundlage von § 31 WHG ergangenen Planfeststellungsbeschlüsse. Die Beschlüsse beinhalten ferner der Klägerin aufgegebene Rekultivierungsmaßnahmen, unter anderem die Herstellung von Flachwasserzonen bzw. Schwemmsandfächern. Für den Trockenabgrabungsstandort X liegt eine vom Landrat des Kreises Kleve erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Herstellung eines Gewässers für die Entnahme und Wiedereinleitung von Brauchwasser zur Kieswäsche über zwei Absetzbecken vor. Der Waschsee soll nach Abschluss der Abgrabung wieder verfüllt werden. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 17. September 2004 setzte der Funktionsvorgänger der Beklagten - das Landesumweltamt NRW - wegen der Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern an den jeweiligen Nass- und Trockenabgrabungsstandorten für das Veranlagungsjahr 2004 einen Gesamtbetrag von 241.364,76 Euro fest. Wegen der in Ansatz gebrachten Wasserentnahmemengen wurden die hierzu bis zum 1. Juli 2004 abgegebenen Erklärungen der Klägerin berücksichtigt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesumweltamt NRW mit Bescheid vom 9. Februar 2006 zurück. Die Klägerin hat am 16. Februar 2006 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen ihre Veranlagung dem Grunde und hilfsweise der Höhe nach. Sie macht im Wesentlichen geltend: Bezüglich der Nassabgrabungsstandorte seien die Auswirkungen der über die Kieswäsche und Reinigungsmaßnahmen erfolgten Sedimenteinbringungen gewünschte Folge des im Rahmen der Planfeststellungsbeschlüsse aufgegebenen Gewässerausbaus. Nach § 3 Abs. 3 WHG stellten Maßnahmen des Gewässerausbaus keine wasserrechtlichen Benutzungen dar. Da die gesetzlichen Tatbestände des Wasserentnahmeentgeltgesetzes zur Entgeltpflicht mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG aufgeführten wasserrechtlichen Benutzungstatbeständen wortgleich ausfielen, sei das Gesetz im Lichte des Bundesrechts auszulegen. Mangels wasserrechtlicher Benutzung liege folglich auch kein entgeltpflichtiger Tatbestand vor. Ungeachtet dessen unterliege die Wasserentnahme zum Zwecke der Kieswäsche jedenfalls wegen des hier einschlägigen erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG nicht der Entgeltpflicht. Die Grenzen des Eigentümergebrauchs würden nicht überschritten. Insbesondere seien von der Gewässerbenutzung im Rahmen der Kieswäsche keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belange der Wasserwirtschaft zu erwarten. Insoweit verweist die Klägerin auf Privatgutachten des Büros U1 & Partner über die chemischen und physikalischen Auswirkungen der Kieswäsche an den jeweiligen Abgrabungsstandorten und des Instituts für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung (IVÖR) über die biologischen Auswirkungen der Kieswäsche an den Nassabgrabungsstandorten. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass jedenfalls die Höhe des Entgelts zu reduzieren sei. Entgegen ihrer Ersterklärungen sei für die Kieswerke X, H1 und P von einem einheitlich niedrigeren Wasserverbrauch und insoweit reduzierten Wasserentnahmemengen auszugehen. Unter Zugrundelegung der von der Klägerin an den jeweiligen Standorten eingesetzten Wasserpumpen mit einer Förderleistung von 600 m³/h und abstellend auf eine aufzubereitende Menge Kies und Sand von 600 t/h sowie unter Berücksichtigung der laut Betriebsbeschreibung erforderlichen Wassermenge von 1.200 m³/600 t belaufe sich die für die Kieswäsche benötigte Wassermenge auf lediglich 2 m³ je Tonne. Darüber hinaus müsse man bei den Standorten H1, P und X Abschläge für tatsächlich nicht zum Zwecke der Kieswäsche genutztes Wasser vornehmen. Da das entnommene Wasser in den Leerlaufzeiten der Aufbereitungsanlage ohne Nutzung wieder in das Gewässer zurückgeleitet werde, sei ein Abschlag in Höhe von 15 % der Entnahmemenge geboten. Bezüglich des Standortes W sei zu berücksichtigen, dass tatsächlich keine Kieswäsche, sondern lediglich eine Vorabsiebung des gewonnenen Materials stattfinde, das anschließend zur Trockenabgrabung X Nord I gebracht und dort feingewaschen werde. Die allein für die Säuberung der Förderbänder benötigte Wasserentnahmemenge belaufe sich infolgedessen lediglich auf 21.000 m³ statt ursprünglich angegebener 100.000 m³. Die Klägerin, die zunächst nur Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben hat, richtet ihre Klage unter Berücksichtigung der am 10. Juli 2006 erfolgten endgültigen Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes für das Veranlagungsjahr 2004 nunmehr auch gegen den Festsetzungsbescheid. Die Beklagte hat unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zum Standort W den im Festsetzungsbescheid geforderten Gesamtbetrag auf 238.110,87 Euro reduziert. In Höhe der Reduzierung haben die Verfahrensbeteiligten das Verfahren in Bezug auf den Festsetzungsbescheid übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, den Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2006 aufzuheben sowie den Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2006 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die streitgegenständliche Wasserentnahme unterliege der Entgeltpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG . Ein entgeltfreier Eigentümergebrauch liege nicht vor, da die Eigenschaft des Wassers durch die Wasserentnahme und anschließende Wiedereinleitung des Waschwassers nachteilig verändert werde. Wegen des Nassabgrabungsstandortes H1 verweist sie im gerichtlichen Verfahren auf eine ergänzende Prüfung der Bezirksregierung Arnsberg. Wegen des Trockenabgrabungsstandortes X führt sie unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Kreises Kleve vom 15.12.2006 aus, dass die vorgelegte Begutachtung des Büros U1 & Partner unzulänglich sei. Ungeachtet dessen sei eine größere nachteilige Betroffenheit des Gewässers allein deswegen ausgeschlossen, weil das Waschwasser über zwei Absetzbecken vorgeklärt werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, des Kreises Kleve und des Kreises Heinsberg sowie auf die Verfahrensakten 8 L 1589/05 (Veranlagungsjahr 2004) und 8 L 1410/05 (Veranlagungsjahr 2005) einschließlich des unter dem Aktenzeichen 9 B 278/07 beim OVG NRW anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1.) Der gegen den Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2006 gerichtete Anfechtungsantrag der Klägerin ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Klägerin hat mit ihrer gegen den Vorauszahlungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage den Streitgegenstand auf die Frage der Entgeltfestsetzung (Rechtsgrund") beschränkt. Der Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 10. Juli 2006 löst den Vorauszahlungsbescheid hinsichtlich des Streitgegenstandes ab, weil er den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen des zunächst vorläufig erbrachten Entgelts darstellt. Er bestimmt abschließend unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen die Höhe des Wasserentnahmeentgeltes für den Veranlagungszeitraum (§ 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 WasEG). Vgl. zur vergleichbaren Situation im Kommunalabgabenrecht: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdnr. 147 m.w.N.; vgl. grundsätzlich zum Rechtsschutzbedürfnis: BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244/97 -, DVBl 1998, 711 - 713. Dem Anfechtungsbegehren ist mithin durch den Erlass des Festsetzungsbescheides die Grundlage genommen. Der Einwand der Klägerin, einer Erledigung stehe entgegen, dass sie besorgen müsse, wegen Aussetzungszinsen in Anspruch genommen zu werden, verfängt nicht. Dieser Umstand begründet allein ein gegebenenfalls berechtigtes Interesse im Rahmen einer der Erledigung des Streitgegenstandes Rechnung tragenden Fortsetzungsfeststellungsklage. 2.) Der in Bezug auf den Vorauszahlungsbescheid hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die beklagte Bezirksregierung E ist passiv legitimiert, nachdem gem. Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein- Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 622) das Landesumweltamt NRW mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Januar 2007 aufgelöst und gem. Art. 3 dieses Gesetzes die Bezirksregierung E an seine Stelle getreten ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes NRW, WasEG, - vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006). Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Mit Erlass des Festsetzungsbescheides vom 10. Juli 2006 hat sich der Vorauszahlungsbescheid vom 17. September 2004, der - wie unter 1. dargestellt - zunächst in der Gestalt des Widerspruchsbescheides alleiniger Klagegegenstand gewesen war, erledigt. Der Klägerin steht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. Insoweit genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Vgl. hierzu schon OVG NRW, Urteil vom 16. März 1977 - II A 588/74 -, OVGE MüLü 32, 257 - 264 Ein solches Interesse ergibt sich hier schon daraus, dass die Gründe, welche die Klägerin für die Rechtswidrigkeit des den die Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 2004 regelnden Bescheides der Beklagten vom 17. September 2004 angeführt hat, im Falle ihrer Stichhaltigkeit auch die Rechtswidrigkeit des endgültigen Festsetzungsbescheides zur Folge hätten. Vgl. hierzu Driehaus a.a.O.; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2004, § 113 Rdn. 32 m.w.N. Schließlich ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin auch wegen der von ihr geltend gemachten Besorgnis, unter Berücksichtigung der zeitweisen Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides von der Beklagten wegen Aussetzungszinsen in Anspruch genommen zu werden, anzuerkennen. Die in der Umstellung des Begehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (Hilfsantrag) liegende Klageänderung ist zulässig, weil sie sachdienlich ist und die Beklagte eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2006 war rechtmäßig und hat die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 und Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für die Entgelterhebung in Bezug auf den Vorauszahlungsbescheid ist § 6 Abs. 1 WasEG (Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmenentgeltgesetz des Landes NRW). Nach Absatz 1 der Vorschrift sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen zu entrichten. Die Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG wird ein Entgelt für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern erhoben, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Die Klägerin entnimmt hier aus oberirdischen Gewässern an den Abgrabungsstandorten der im Kreis Kleve gelegenen Kieswerke H1, W und X sowie dem im Kreis Heinsberg gelegenen Kieswerk P auf der Grundlage wasserrechtlicher Erlaubnisse Wasser zum Zwecke der Kieswäsche bzw. damit im Zusammenhang stehender Reinigungen. Vgl. allgemein zur Einstufung von Gewässern, die infolge von Nassauskiesungen entstanden sind: Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 31 Rn 18 m.w.N. Für die Nassabgrabungsstandorte H1, W und P sind die wasserrechtlichen Erlaubnisse Bestandteil der jeweils für die Nassabgrabungen auf der Grundlage von § 31 WHG ergangenen Planfeststellungsbeschlüsse. Für das hier streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2004 sind insoweit für die Abgrabung H1 der die vorhergehenden Planfeststellungsbeschlüsse in Bezug auf die Entnahme und Wiedereinleitung des Kieswaschwassers abändernde Änderungsbescheid des Kreises Kleve vom 17. Juli 2001, für die Abgrabung W der Planfeststellungsbeschluss des Kreises Kleve vom 4. Dezember 2000 und für die Abgrabung P der Planfeststellungsbeschluss des Kreises Heinsberg vom 15. November 2000 maßgeblich. Für den Standort der Trockenabgrabung X genehmigte der Kreis Kleve mit Bescheid vom 9. November 1992 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Oktober 1993 die Herstellung eines Gewässers für die Entnahme von Brauchwasser zur Kieswäsche und die Wiedereinleitung des Waschwassers über zwei Absetzbecken. Eine Entgeltpflicht in Bezug auf die Nassabgrabungsstandorte H1, W und P scheidet auch nicht etwa deswegen aus, weil, wie die Klägerin geltend macht, die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG im Lichte der auf der Grundlage von Bundesrecht geregelten wasserrechtlichen Benutzungstatbestände des § 3 WHG auszulegen sei mit der Folge, dass auch § 3 Abs. 3 WHG zu berücksichtigen sei, wonach Gewässerausbaumaßnahmen, zu denen die hier zur Herstellung von Flachwasserzonen und Schwemmsandfächern nutzbar zu machende Sedimenteinbringung durch die Kieswäsche zu rechnen sei, gerade keine wasserrechtliche Benutzung darstellten. Insoweit fehlt es in § 1 Abs. 1 WasEG schon an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das Wasserhaushaltsgesetz. Auch der Umstand, dass die Zahlungspflicht der in § 1 Abs. 1 WasEG aufgeführten Entgeltgegenstände objektiv und durch ihre wortgleiche Formulierung an die maßgeblichen wasserrechtlichen Entnahmetatbestände für oberirdische Gewässer und für das Grundwasser anknüpft, gibt für eine Auslegung im Lichte des Bundesrechts ebenfalls nichts her. Denn das landesrechtliche Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW zielt allein darauf, den Sondervorteil, also den wirtschaftlichen Vorteil, der dem Einzelnen gerade durch die Inanspruchnahme des Rechts zur Entnahme zufließt, abzuschöpfen. Auch der weitere Halbsatz sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird", betrifft nicht die wasserrechtliche Benutzung im Sinne des WHG, sondern allein die Frage, zu welchem Zweck das entnommene Wasser nach der Entnahme genutzt wird. Eine Ausnahme von der Entgeltpflicht im Sinne von § 1 Abs. 2 WasEG NRW liegt ebenfalls nicht vor. Eine Entgeltpflicht entfällt zum einen nicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG. Insbesondere stellt sich die Wiedereinleitung des Kieswaschwassers im Hinblick auf die den Nassabgrabungsstandorten H1, W und P zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse nicht als eine behördlich angeordnete Benutzung dar. Die in den Planfeststellungsbeschlüssen bestimmte Verpflichtung zur Herstellung von Flachwasserzonen bzw. Schwemmsandfächern, deren Entstehung durch die Wiedereinleitung des Waschwassers bewirkt oder zumindest unterstützt wird, steht einer Anordnung der Benutzung im Sinne der von der Entgeltpflicht befreienden Norm (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG) nicht gleich. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG soll ein Wasserentnahmeentgelt nur dann nicht gefordert werden, wenn schon die wasserrechtliche Benutzung als solche im Allgemeinwohlinteresse durch eine Behörde angeordnet worden ist. Vgl. LT-Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30 Dafür bestehen vorliegend indes keine Anhaltspunkte. Die hier in Rede stehenden Auflagen dienen nicht etwa dem Allgemeinwohlinteresse, sondern - gegebenenfalls im Verbund mit anderen Auflagen - allein dazu, den im privatwirtschaftlichen Interesse der Klägerin liegenden Kiesabbau überhaupt erst zu ermöglichen. Sie betreffen Rekultivierungsmaßnahmen, die begleitend zur Abgrabung oder nach deren Abschluss durchzuführen sind. Ohne entsprechende Auflagen hätten die jeweiligen Planfeststellungsbeschlüsse gar nicht ergehen können. Eine Ausnahme von der Entgeltpflicht ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG, wonach bestimmte erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes von der Entgeltpflicht ausgenommen sind. Der insoweit von der Klägerin angeführte erlaubnisfreie Eigentümergebrauch im Sinne von § 24 WHG ist hier nicht einschlägig. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 WHG ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Eine Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar ist. Dabei ist nicht an abstrakte, allgemeine Gefährdungen anzuknüpfen, sondern von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen. Vgl. zur Auslegung des Begriffs zu erwarten": Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, 9. Aufl. 2007, § 6 Rn 25. Im Hinblick auf die ansonsten im Wasserhaushaltsgesetz als repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt ausgestalteten Benutzungstatbestände ist der Rahmen für den in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG geregelten Eigentümergebrauch eng. Bestehen insoweit Zweifel, bleibt es bei der wasserrechtlichen Vorprüfungspflicht und liegt ein Fall des Eigentümergebrauchs nicht mehr vor. Ob sich eine Gewässernutzung in den gesetzlich gezogenen Grenzen des Eigentümergebrauchs hält, ist von demjenigen darzulegen (und zu beweisen), der eine Gewässernutzung anstrebt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113. Die im Zusammenhang mit der Kiesaufbereitung praktizierte Gewässerbenutzung an den Nassabgrabungsstandorten, hier das Entnehmen von Brauchwasser aus den in H1 und W vorhandenen Abgrabungsgewässern bzw. zu diesem Zwecke abgetrennten Gewässerteilen - so in P - und das nach Durchführung der Kiesaufbereitung (W) bzw. der Kieswäsche (H1, P) erfolgende Wiedereinleiten des mit tonigen und schluffigen Feinstanteilen versetzten Waschwassers in das Entnahmegewässer, stellt schon keine vom Eigentümergebrauch erfasste Gewässerbenutzung im Sinne von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 WHG dar. Der hier in Rede stehende Eingriff in den Wasserhaushalt wird durch § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG, der den Begriff der Benutzung für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes in all seinen Bestimmungen - also auch im Rahmen von § 24 Abs. 1 WHG - definiert, aus dem Begriff der Benutzung herausgenommen. Mit der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG betont das Wasserhaushaltsgesetz den Vorrang, den es der Planfeststellung im Verhältnis zur Erlaubnis oder Bewilligung dort einräumt, wo nicht die Verleihung einer individuellen Rechtsposition zur Benutzung eines Gewässers, sondern eine sowohl für den Bestand des Gewässers als auch für die Raumordnung bedeutsame Maßnahme zu seinem Ausbau in Rede steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, NVwZ-RR 2007, 750 - 752 = NUR 2007, 611 - 614. Die Wasserentnahme und die Wiedereinleitung des Waschwassers, die in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als natürlicher, nicht voneinander zu trennender Vorgang anzusehen sind, erfüllen zwar den wasserrechtlichen Benutzungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern) und den des § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer). Diese Benutzungen fallen jedoch zeitlich und sachlich mit der an den einzelnen Nassabgrabungsstandorten jeweils plangenehmigten Herstellung der Abgrabungsgewässer bzw. bezogen auf den Standort P mit der plangenehmigten, bis zum Jahre 2019 andauernden Herstellung des einheitlichen Gewässers durch Vertiefung und Zusammenlegung bzw. Versumpfung der bislang schon vorhandenen fünf Einzelseen der sog. Per Seenplatte, zusammen. Die Gewässerherstellungen an den einzelnen Abgrabungsstandorten sind unstreitig als Gewässerausbaumaßnahmen im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG zu qualifizieren. Dazu zählen neben der auf Dauer angelegten Herstellung eines Gewässers auch die Beseitigung der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer. Wesentlich ist eine Umgestaltung im vorgenannten Sinne dann, wenn sie unabhängig von ihrem Zweck den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluss, Selbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht (zum Beispiel für das äußere Bild) in bedeutsamer Weise ändert. Vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Aufl. 2007, § 31 Rn 21; Zeitler in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Kommentar zum WHG, Stand: September 2006, § 31 Rn 18. Gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, aus dem Begriff der Benutzung im Sinne des WHG herausgenommen. Die hier in Rede stehenden Maßnahmen der Kieswäsche und die anlässlich der Vorabsiebung in W anfallenden Reinigungsmaßnahmen nebst anschließender Wiedereinleitung des Waschwassers stellen sich als solche Gewässerausbaumaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG dar. Vgl. für P: VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 - (rechtskräftig). Der Begriff des Dienens erfordert, dass die Maßnahme den Ausbau bestimmungsgemäß ermöglichen muss, d.h. sie muss objektiv geeignet sein, dem Gewässerausbau zu dienen. Einem Benutzungstatbestand kommt dann Ausbaucharakter zu, wenn die nicht notwendig auf Dauer erforderliche, aber auch nicht nur förderliche Benutzung eines Gewässers nicht weggedacht werden kann, ohne dass zugleich der Ausbauzustand entfällt. Eine isoliert als Benutzung zu qualifizierende Maßnahme dient daher dann dem Ausbau eines Gewässers, wenn der Ausbau sich ohne die Verwirklichung des Nutzungstatbestandes nicht erreichen oder aufrecht erhalten lässt. Erfasst werden hiervon einerseits solche Maßnahmen, die noch nach dem Abschluss der Bauarbeiten dem Zweck des Gewässers dienen und dauerhaft einen neuen Zustand schaffen. Erfasst sind jedoch auch solche Maßnahmen, die nur vorübergehend während der Ausbauarbeiten erforderlich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, NVwZ-RR 2007, 750 - 752 = NUR 2007, 611 - 614. Die so dem Ausbau dienenden Arbeiten werden, auch, wenn sie Benutzungstatbestände erfüllen, mit der Zulassung des Vorhabens durch den Planfeststellungsbeschluss freigegeben. Gemessen hieran sind auch die hier streitigen Benutzungstatbestände anlässlich der Kieswäsche in H1 und P und anlässlich der nach der Vorabsiebung in W anfallenden Reinigungsmaßnahmen als Gewässerausbau zu qualifizieren. Weder der Vorgang der Kieswäsche noch der sonstigen Reinigungsmaßnahmen findet nur bei Gelegenheit statt. Beide Vorgänge sind mit dem eigentlichen Gewässerausbau in einer Weise verbunden, dass sie dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen und dessen Natur teilen. Die Entnahme des Wassers und die anschließende Wiedereinleitung des mit Sand- und Kiessedimenten versetzten Waschwassers ist objektiv geeignet und ausweislich der zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlüsse auch ihrer unmittelbaren Zwecksetzung nach dazu bestimmt, dem Gewässerausbau, nämlich in P der Beseitigung des abgetrennten Teils des Altsees Tenzer durch Versumpfung und der anschließenden Errichtung eines Schwemmsandfächers im südlichen Uferbereich des zu errichtenden Gesamtsees sowie in H1 und W der im Rahmen der Rekultivierung durch die hier maßgeblichen Planfeststellungsbeschlüsse aufgegebenen Herstellung von Flachwasserzonen und Schwemmsandfächer zu dienen. An allen Standorten hat sich die Klägerin in der Bauphase und mit dem Ziel des Fortgangs des Gewässerausbaus entsprechend der Vorgaben der für das Jahr 2004 maßgeblichen Planfeststellungsbeschlüsse den Umstand zunutze gemacht, dass gerade das Kieswaschwasser mit den für diesen Zweck notwendigen Feinsedimenten versetzt ist. Diese wurden im Rahmen der Wiedereinleitung den Gewässern mit der Maßgabe zugesetzt, dass sie sich bestimmungsgemäß neben den schon abgelagerten organischen Bodensedimenten in dem für die Herstellung von Flachwasserzonen und Schwemmsandfächer vorgesehenen Bereichen absetzen. Dass die in den Ausbauarbeiten zur Herstellung der Gewässer eingebundenen Eingriffe in das Gewässer nach ihrer subjektiven Zwecksetzung auch der Kieswäsche und damit dem Gewerbe der Klägerin zu Gute kommen, ist ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass es sich nur um Eingriffe vorübergehender und nicht dauerhafter Natur handelt. Der subjektive Zweck tritt neben der objektiven Eignung in den Hintergrund. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit ist nur für den Ausbau erforderlich, nicht aber für jede ihm dienende Maßnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, NVwZ-RR 2007, 750 - 752 = NUR 2007, 611 - 614. Auf die weiteren von der Klägerin im Zusammenhang mit der Frage nach der Reichweite des Eigentümergebrauchs aufgeworfenen Fragen, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 9 B 278/07 -, kommt es nach den vorhergehenden Ausführungen nicht mehr an. Aus diesem Grunde waren die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu diesem rechtlichen Zusammenhang gestellten Beweisanträge wegen Unerheblichkeit abzulehnen. Hinsichtlich der streitigen Gewässerbenutzung am Trockenabgrabungsstandort des Kieswerkes X liegt zwar mit Blick auf den hier ausschließlich zum Zwecke der Kieswäsche angelegten Waschsee kein Gewässerausbau im Sinne von § 3 Abs. 3 WHG vor und scheidet der Benutzungsbegriff folglich nicht aus. Die Kieswäsche überschreitet hier jedoch die Grenzen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs. Im Rahmen der insoweit maßgeblichen Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen und sind die Wasserentnahme und die Wiedereinleitung des Wassers im Rahmen der Kieswäsche in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als natürlicher, nicht voneinander zu trennender Vorgang anzusehen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 -, Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 3 (vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 1975 - 1 A 36/73 -); vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2006 - 9 B 186/06 - und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 9 B 278/07 -. Ob die zum Zwecke der Kieswäsche entnommene Wassermenge noch dem eigenen Bedarf dient, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die fortlaufende Entnahme von erheblichen Wassermengen im Rahmen der Kieswäsche wegen der nach Gebrauch erfolgten Wiedereinleitung des Waschwassers trotzdem auf Dauer eine wesentliche Verminderung der Wasserführung erwarten lässt, vgl. zum Meinungsstand: Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 24 Rn 4 m.w.N.; ferner: VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 -, S. 17 f des amtlichen Abdrucks (rechtskräftig). Die hierzu, insbesondere zur Frage der Verminderung der Wasserführung, gestellten Beweisanträge waren wegen Unerheblichkeit abzulehnen. Denn jedenfalls spricht gegen eine Unbedenklichkeit der hier streitigen Benutzung (Kieswäsche) am Standort X die in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG unter dem Aspekt nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers" angesprochene Wassergüte. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Klägerin für die Kieswäsche eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Vgl. hierzu ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 9 B 278/07 -, für das Veranlagungsjahr 2005. Der Ansatz der Klägerin, dass eine Beeinträchtigung der in § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten Belange tatsächlich immer und ohne weiteres" eine Beeinträchtigung der vom Wohl der Allgemeinheit umfassten Belange bedeute und damit - eigentlich - zwingend zu einer Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis führen müsse, verfängt nicht. Vielmehr liegt es nahe, eine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers" im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG auch dann anzunehmen, wenn mangels Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit" nach § 6 Abs. 1 WHG eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Namentlich erfordert die Würdigung des Allgemeinwohls unter allen Einzelfallgesichtspunkten, dass auf die Gesamtinteressen der Allgemeinheit abzustellen ist, mithin eine Abwägung der konkret betroffenen Belange untereinander zu erfolgen hat. Nur die im Einzelfall überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit vermögen überhaupt zur Versagung der Erlaubnis zu führen. Vgl. Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Kommentar zum WHG, Stand: September 2006, § 6 Rdnr. 9 b, m.w.N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2006 - 9 B 186/06 -. Gemessen daran muss eine durch die Wasserentnahme und -nutzung entstehende nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft der Erteilung einer Erlaubnis im Einzelfall nicht entgegenstehen, etwa wenn die Veränderung wegen anderer Gemeinwohlbelange hinzunehmen ist. Hinzu kommt, dass unter Beeinträchtigung im Sinne von § 6 Abs. 1 WHG nur eine nachhaltige Störung der Gemeinwohlbelange von nicht nur geringer Tragweite verstanden wird. Dagegen fallen unter nachteilige Veränderungen der Eigenschaft des Wassers - wie dargestellt - auch solche nur geringsten Ausmaßes. Vgl. Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Kommentar zum WHG, Stand: September 2006, § 6 Rdnr. 11 bzw. § 24 Rdnr. 10; ausdrücklich bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 9 B 278/07 -. Für die Beurteilung der folglich maßgeblichen Frage, ob die Eigenschaft des Wassers nachteilig verändert wird, spielt es keine Rolle, auf welche Weise das Wasser verändert wird. Die Veränderung der Eigenschaft des Wassers ist gleichzusetzen mit der Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers. Sie umfasst auch eine Veränderung in hygienischer oder geschmacklicher Hinsicht und in der Beimengung der Schwebstoffe im Wasser. Nachteilig ist die Veränderung, wenn die Eigenschaften des Wassers durch die Benutzung (im Rahmen des Eigentümergebrauchs) gegenüber dem vorherigen Zustand oder dem normalen Zustand verschlechtert werden, sei es auch nur graduell im geringsten Ausmaß. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2006 - 9 B 186/06 - juris, m.w.N. und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 9 B 278/07 -. Die in der Vergangenheit umstrittene Frage, ob bei der Beurteilung der Nachteiligkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG nur die Wasserbeschaffenheit oder auch die ökologischen Gewässerfunktionen im Übrigen zu berücksichtigen sind, ist nach der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - sog. Wasserrechtsrahmenrichtlinie - (vgl. ABl. EG, Nr. L 327) in das deutsche Recht auf der Ebene des Bundesrahmenrechts mit der 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz vom 18. Juni 2002 im Sinne einer umfassenden ökologischen Betrachtungsweise zu beantworten. Vgl. zur 7. Novelle des WHG: BGBl. I S. 1914, ber. S. 2711; danach Bekanntmachung der Neufassung des WHG vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3245. Die durch die 7. WHG-Novelle novellierte programmatische Leitnorm des § 1 a WHG stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass nicht mehr nur das Wasser selbst, sondern auch der Schutz der Natur und der Tierwelt zu berücksichtigen sind. § 1 a WHG verlangt, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und darüber hinaus so zu bewirtschaften sind, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Dies zugrundelegend gilt hier folgendes: Das zur Kieswäsche gebrauchte Wasser erfährt dadurch, dass es bei dem Waschvorgang mit dem abgewaschenen Schmutz durchsetzt wird, eine Veränderung. Durch die Ausspülung der Feinkornanteile Schluff und Ton wird der Schwebstoff- und Feststoffgehalt des Wassers erhöht und das Wasser in seiner physikalischen Beschaffenheit verändert. Die Wiedereinleitung des Waschwassers geht unter Berücksichtigung der im Schmutzwasser befindlichen erhöhten Schwebstoff- und Feststoffanteile im Regelfall - wenn auch gegebenenfalls nur partiell - mit einer Trübung des Seewassers einher. Im Hinblick auf Art und Ausmaß dieser äußerlich wahrnehmbaren Veränderung liegt es ferner im Bereich naher Wahrscheinlichkeit, dass in diesem Zusammenhang nachteilige Auswirkungen auf die vorhandene sowie entstehende Biozönose des Sees eintreten werden, indem sich einerseits die Schwebstoffe auf der Oberfläche der Makrophyten absetzen bzw. durch die Trübung des Wassers die Lichtintensität im Seewasser abnimmt und andererseits das Verhältnis von organischer Substanz zu Mineralstoffen im Wasser bzw. an der Gewässersohle sehr klein wird und damit filtrierenden Organismen wie z.B. Muscheln die Lebensgrundlage entzogen wird. Auch am Standort X treten die vorbeschriebenen nachteiligen Auswirkungen der Kieswäsche ein. Entgegen des von der Klägerin hierzu vorgelegten Gutachtens des Büros Dr. Tillmanns & Partner ist insoweit nicht erst auf den Zeitpunkt der Wiedereinleitung des gereinigten Waschwassers in den Entnahmesee, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Wiedereinleitung des ungereinigten Waschwassers in das erste Absetzbecken abzustellen. Die allein auf den späteren Zeitpunkt abstellenden Beweisanträge der Klägerin konnten demzufolge als unerheblich abgelehnt werden. Für die Frage, ob die Grenze des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs überschritten wird, ist der gesamte Vorgang der Kieswäsche einschließlich solcher Umstände, die den Vorgang als solchen rechtlich überhaupt erst ermöglichen, in den Blick zu nehmen. Wird danach eine wasserrechtliche Benutzung - wie hier - allein unter solchen Auflagen ermöglicht, die eine Gewässerbeeinträchtigung gerade verhindern sollen, ist ein erlaubnisfreier Eigentümergebrauch von vornherein ausgeschlossen. Andernfalls ergäben sich für die Beurteilung im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren einerseits und für die Beurteilung der Reichweite des Eigentümergebrauchs im Rahmen des Ausnahmetatbestandes zur Entgeltpflicht andererseits bei gleichem Sachverhalt und gleicher Rechtslage unterschiedliche Ergebnisse. Dass das ungereinigte Waschwasser, bevor es in die Absetzbecken gelangt, durch Kiesrückstände erheblich verschmutzt ist und die in ihrer Wirkung beschriebenen Feinkornanteile Schluff und Ton sowie weitere Schwebstoffe, die in den Absetzbecken zurückgehalten werden sollen, enthält, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird auch durch das hierzu von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Büros U1 & Partner bestätigt. Die weiteren Voraussetzungen einer Veranlagung der Klägerin lagen ebenfalls vor. Die Antragstellerin ist als tatsächliche Nutzerin gem. § 3 Abs. 1 WasEG richtige Adressatin des Vorauszahlungsbescheides. Gegen die Höhe des in dem Vorauszahlungsbescheid festgesetzten Betrages ist unter Berücksichtigung der von der Klägerin erklärten Wasserentnahmemengen und den in § 2 Abs. 1 S. 1 WasEG festgelegten Entgeltsätzen nichts zu erinnern. Die von der Klägerin erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten, von ihren Ersterklärungen abweichenden und insoweit reduzierten Entnahmemengen für die Standorte H1, P und X sowie der Hinweis, dass in W keine Kieswäsche durchgeführt werde, sondern nur eine Vorabsiebung des gewonnenen Materials mit anschließender Reinigung der Förderbänder und einer hierfür lediglich in Höhe von 21.000 m³ benötigten Wassermenge, haben auf die Berechnung der Höhe des Vorauszahlungsbescheides keine Auswirkung. Denn gem. § 6 Abs. 2 S. 3 WasEG oblag es der entgeltpflichtigen Klägerin, die für die Berechnung der Höhe für den Veranlagungszeitraum 2004 maßgebliche Entnahmemengen des Jahres 2003 spätestens bis zum 1. Juli 2004 gegenüber der Festsetzungsbehörde zu erklären. Demzufolge hat das Landesumweltamt NRW für die Berechnung der Höhe des hier streitigen Vorauszahlungsbescheides zu Recht auf die allein fristgerechten Ersterklärungen der Klägerin abgestellt, zumal ihre davon nunmehr abweichenden Angaben jedenfalls im Festsetzungsverfahren berücksichtigt werden konnten. 3.) Der gegen den Festsetzungsbescheid vom 10. Juli 2007 gerichtete Anfechtungsantrag ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die in der Einbeziehung des Festsetzungsbescheides in dieses Verfahren liegende Klageänderung ist zulässig, weil sie sachdienlich ist und die passiv legitimierte Beklagte eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die Durchführung eines Vorverfahrens war entbehrlich. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1969 - VIII C 36.69 -, BVerwGE 32, 243, 247; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 79 Rdn. 3a m.w.N. Denn dem Zweck des Vorverfahrens ist bereits durch die auf den Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid ergangene Entscheidung des Landesumweltamtes NRW vom 17. September 2004 Genüge getan, da der Festsetzungsbescheid keinen neuen Gegenstand regelt, sondern lediglich die Entgelthöhe für das streitige Veranlagungsjahr 2004 endgültig bestimmt. Für die Frage der Rechtmäßigkeit des gem. § 4 WasEG ergangenen Festsetzungsbescheides in seiner nach der Teilreduzierung in der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Fassung und dem weiterhin streitigen Gesamtfestsetzungsbetrag von 238.110,87 Euro gelten die Ausführungen zu 2. entsprechend. Allerdings sind in Bezug auf den Festsetzungsbescheid und insoweit anders als bei der Rechtmäßigkeitsprüfung zum Vorauszahlungsbescheid die von den Ersterklärungen abweichenden Angaben der Klägerin zur Höhe der Entnahmemengen im Grundsatz zu berücksichtigen. In Bezug auf W hat die Beklagte den geänderten Angaben ohnehin schon durch die in der mündlichen Verhandlung insoweit erfolgte Teilreduzierung Rechnung getragen. Hinsichtlich des verbleibenden Reduzierungsansatzes der Klägerin für die an den Kieswerken H1, P und X tatsächlich im Jahre 2004 verbrauchten Wasserentnahmemengen sind ihre Angaben jedoch unsubstantiiert bzw. rechtlich irrelevant. Der von der Klägerin für die Kieswerke H1, P und X einheitlich geltend gemachte Wasserverbrauch von 2 m³/t ist zum Nachweis der tatsächlich im Veranlagungsjahr 2004 und insoweit abweichend von den Ersterklärungen konkret entnommenen Wassermengen von vornherein ungeeignet. Dem diesbezüglichen Beweisantrag musste die Kammer ebenfalls nicht nachgehen. Die geltend gemachte Berechnung stellt allein auf abstrakte Berechnungsvorgaben und Betriebsabläufe ab und berücksichtigt gerade nicht den tatsächlichen Wasserverbrauch. Den diesbezüglichen Nachweis hat die Klägerin auch im Übrigen weder über entsprechende technische Einrichtungen (Wasseruhr) noch durch Vorlage von Betriebstagebüchern geführt, mittels derer die jeweiligen tatsächlichen Verbrauchsmengen erfasst und belegt werden können. Dem von der Klägerin ferner geltend gemachten Pauschalabzug von 15 % für sogenannte Leerlaufzeiten ist ebenfalls nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Reduzierungsansatz schon seiner Höhe nach nicht nachvollziehbar ist, verfängt der Einwand der Klägerin auch in rechtlicher Hinsicht nicht. Denn zum einen ist die Gewässerbenutzung durch Entnahme von Brauchwasser und Wiedereinleitung des Waschwassers in Gestalt der Kieswäsche als Gesamtvorgang und nicht in einzelnen Abläufen zu bewerten mit der Folge, dass ein Herausrechnen sogenannter Leerlaufzeiten von vornherein ausscheidet. Zum anderen dient auch das angeblich nur durchlaufende" Wasser dem gesamten Benutzungsvorgang, etwa der Inbetriebnahme der hierfür erforderlichen Maschinen und bzw. oder der Reinigung von Anlageteilen. Die Klage bleibt mithin insgesamt erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Soweit sich der Rechtsstreit wegen der Teilreduzierung des Festsetzungsbescheides erledigt hat, entspricht es zwar gem. § 161 Abs. 2 VwGO grundsätzlich billigem Ermessen, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden einheitlichen Entscheidung über die Kosten des streitigen und des unstreitigen Teils des Verfahrens und unter Berücksichtigung der geringen Höhe des Unterliegens der Beklagten ist es allerdings sachgerecht, die Kosten im Gesamten ganz der Klägerin aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).