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Urteil

13 K 465/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Bundesverfassungsgericht begründet in seiner Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 unmittelbar durchsetzbare Zahlungsansprüche für Beamte mit drei und mehr Kindern, wenn der Gesetzgeber verfassungsgemäße Alimentation nicht herstellt. • Fachgerichte sind befugt, eine unzureichende Besoldung festzustellen und Differenzen nach den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäben zu berechnen und zuzuerkennen. • Für die Jahre 2000–2004 und 2006 bestand beim Kläger Unteralimentation; für 2005 liegt keine Unteralimentation vor.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf ergänzenden Familienzuschlag bei Unteralimentation (A11, 2000–2006) • Das Bundesverfassungsgericht begründet in seiner Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 unmittelbar durchsetzbare Zahlungsansprüche für Beamte mit drei und mehr Kindern, wenn der Gesetzgeber verfassungsgemäße Alimentation nicht herstellt. • Fachgerichte sind befugt, eine unzureichende Besoldung festzustellen und Differenzen nach den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäben zu berechnen und zuzuerkennen. • Für die Jahre 2000–2004 und 2006 bestand beim Kläger Unteralimentation; für 2005 liegt keine Unteralimentation vor. Der Kläger ist Beamter (A11) und Vater von fünf Kindern. Er erhielt familienbezogene Besoldungsbestandteile und Kindergeld in wechselnden Zeiträumen. Mit Widerspruch und Klage begehrte er einen erhöhten Familienzuschlag nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 für die Jahre 2000 bis 2006. Die Beklagte (Dienstherrin/Besoldungsträgerin) lehnte ab und verwies auf gesetzgeberische Erhöhungen und ihr gebundenes Handeln an bestehende Vorschriften. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und die materiellen Voraussetzungen der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmethoden zur Feststellung einer Unteralimentation. • Zulässigkeit: Klagegegenstand ist hinreichend bestimmt; eine konkrete Bezifferung des Klageantrags ist nicht erforderlich (§ 82 VwGO). Vorverfahren war in dem für den relevanten Zeitraum erforderlichen Umfang durchgeführt (§§ 126 Abs.3 BRRG, 68 VwGO). • Rechtsgrundlage: Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 begründet unmittelbar durchsetzbare Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (Art.33 Abs.5 GG). Fachgerichte dürfen Differenzen berechnen und zusprechen (vgl. BVerwG 17.6.2004). • Auslegung der Vollstreckungsanordnung: Sie bezweckt die Sicherstellung amtsangemessener Alimentation künftig für alle Betroffenen ab dem Haushaltsjahr 1998; das Erfordernis „zeitnaher Geltendmachung“ für vergangenheitsbezogene Korrekturen trifft für den hier geltend gemachten Zeitraum ab 2000 nicht zu. • Berechnungsmethodik: Ausgangspunkt ist die Ermittlung des monatlichen Netto-Mehrbetrags der Besoldungsgruppe A11 zwischen Beamten mit drei bzw. mehr Kindern und solchen mit zwei Kindern. Dem gegenüber ist der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf pro Kind zugrunde zu legen, ermittelt nach den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Sozialhilfekriterien (115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs, ggf. Anpassung an SGB XII). • Ergebnis der Berechnung: Für die Jahre 2000–2004 und 2006 ergaben sich konkrete Nettodifferenzen zugunsten des Klägers (2000: 276,34 €; 2001: 227,45 €; 2002: 129,96 €; 2003: 228,24 €; 2004: 308,52 €; 2006: 114,00 €), insgesamt 1.284,51 € netto. • Keine Unteralimentation 2005: Für das Jahr 2005 ergab die Vergleichsberechnung keine Unterdeckung; deshalb ist die Klage insoweit abzuweisen. • Zinsen und Auszahlung: Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen nach §§ 288, 291 BGB; die Zahlung ist netto so zu bemessen, dass der genannte Betrag nach steuerlicher Abwicklung (§§ 39b, 51a EStG) tatsächlich ausgezahlt wird. • Verwaltungs- und haushaltsrechtliche Vorbehalte: Haushaltsrecht oder eigenständige Besoldungszuständigkeit der Beklagten hindern die gerichtliche Zahlungspflicht nicht; die Dienstherrin kann sich nicht auf eigene unterlassene Gesetzgebung berufen. Die Klage war überwiegend erfolgreich: Die Beklagte ist zur Zahlung eines Nettobetrags von insgesamt 1.284,51 Euro an den Kläger für die Jahre 2000–2004 und 2006 verurteilt sowie zur Zahlung der in der Entscheidung genannten Zinsen. Für das Jahr 2005 wurde hingegen keine Unteralimentation festgestellt, sodass die Klage insoweit abgewiesen wurde. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Berechnung und Auszahlung haben so zu erfolgen, dass dem Kläger der zugesprochene Nettobetrag nach Abzug der im Auszahlungsmonat vorzunehmenden Steuern tatsächlich zufließt; Anspruch auf Verzugszinsen besteht ab Rechtshängigkeit bzw. Fälligkeit.