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Urteil

13 K 465/04 Besoldungsrecht

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0511.13K465.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit es um einen erhöhten Familienzuschlag für das Jahr 2005 geht.

Im übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2000 bis 2004 und für das Jahr 2006 einen Netto-betrag von insgesamt 1.284,51 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 861,99 Euro seit dem 21. Januar 2004, aus 308,52 Euro seit dem 1. Januar 2005 und aus 114,00 Euro seit dem 1. Januar 2007.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hun-dert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, soweit es um einen erhöhten Familienzuschlag für das Jahr 2005 geht. Im übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2000 bis 2004 und für das Jahr 2006 einen Netto-betrag von insgesamt 1.284,51 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 861,99 Euro seit dem 21. Januar 2004, aus 308,52 Euro seit dem 1. Januar 2005 und aus 114,00 Euro seit dem 1. Januar 2007. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hun-dert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht als Verwaltungsamtmann im Dienst der Beklagten und erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 11. Er hat fünf Kinder, geboren in den Jahren 1978, 1981, 1984 und 1986. Dem Kläger ist Kindergeld gewährt worden für fünf Kinder im Zeitraum von Januar bis Juli 2000 und Juni bis Dezember 2001, in den Jahren 2002 bis 2004 sowie im Zeitraum von Januar bis Juni 2005 und für vier Kinder in den übrigen Monaten der Jahre 2000, 2001 und 2005 sowie im gesamten Jahr 2006. Mit Schreiben vom 19. September 2003, eingegangen am 22. September 2003, legte der Kläger gegen die Höhe des ihm seit Januar 2000 gewährten Familienzuschlags Widerspruch ein. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2003, zugestellt am 2. Januar 2004, zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Gesetzgeber habe bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 von seinem weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation Gebrauch gemacht und sei seiner diesbezüglichen Verpflichtung in ausreichendem Maße sowie fehlerfrei und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sei ab dem 1. Juni 1999 um 2,9 vom Hundert erhöht worden. Weiterhin habe sich für die Jahre 1999 und 2000 der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht. Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 sei der Familienzuschlag um 1,8 vom Hundert gestiegen und ab dem 1. Januar 2002 um 2,2 vom Hundert. Mit Wirkung vom 1. Juli 2003 habe sich der Familienzuschlag um 2,4 vom Hundert erhöht. Der Gesetzgeber habe damit das von der Verfassung und dem Bundesverfassungsgericht vorgegebene Ziel zur amtsangemessenen Alimentation durch eine entsprechende Bemessung und Erhöhung der Bruttobezüge erreicht. Als Dienstherrin sei sie an die Einhaltung von Recht und Gesetz gebunden. Insofern bildeten die vom Gesetzgeber erlassenen Vorschriften zur Besoldung die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Alimentation. Für darüber hinausgehende Forderungen des Klägers fehle es an einer Rechtsgrundlage. Ein höherer Familienzuschlag als der, der sich aus der Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften ergebe, könne nicht gewährt werden. Der Kläger hat am 21. Januar 2004 Klage erhoben, mit der er sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Zur Begründung macht er vor allem geltend, der Gesetzgeber habe die Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 nicht eingehalten. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 einen erhöhten Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 ab Rechtshängigkeit sowie für die folgenden Kalenderjahre ab dem 1. Januar des jeweils nachfolgenden Jahres. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung gegen die Entscheidung zuzulassen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass dem Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung stünden, dem in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) normierten Alimentationsprinzip gerecht zu werden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die finanzielle Situation von Familien seither durch eine Vielzahl steuerrechtlicher und sozialpolitischer Maßnahmen verbessert habe. Angesichts der Vielzahl der gesetzlichen Änderungen könne die Vollstreckungsanordnung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Anwendung mehr finden. Vielmehr müsse die Frage der verfassungsgemäßen Besoldung ggf. erneut dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorgelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Klageantrag nicht beziffert hat. § 82 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schreibt vor, dass die Klage den Kläger, den Beklagten und den Klagegegenstand bezeichnen muss. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klage. Der Klagegegenstand ist durch das Begehren eines erhöhten Familienzuschlags nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und durch die Angabe des Zeitraums, für den der Anspruch geltend gemacht wird, hinreichend bestimmt. Einer konkreten Bezifferung bedarf es insoweit nicht. Im Übrigen hat das Gericht in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit drei und mehr Kindern, wie sie in Vollzug der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger ist daher nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen. Auch aus diesem Grund ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt. Der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist indes Aufgabe der Beklagten bzw. der Fachgerichte. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris. Der Zulässigkeit der Klage steht ferner auch § 126 Abs. 3 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechtes (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) i.V.m. § 68 VwGO nicht entgegen. Das hiernach grundsätzlich erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden, soweit dies rechtlich geboten war. Der Widerspruch des Klägers und entsprechend der Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2003 erfassen den Zeitraum bis zur Einlegung des Widerspruchs am 22. September 2003, so dass insoweit den Anforderungen der §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68 VwGO Genüge getan ist. Soweit im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ferner Ansprüche auf einen erhöhten Familienzuschlag auch für danach liegende Zeiträume geltend gemacht werden, war die (erfolglose) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich. Die Beklagte hat in ihrem vorgenannten Widerspruchsbescheid die geltend gemachten Ansprüche des Klägers grundsätzlich und auf Dauer zurückgewiesen. Damit war ihr Standpunkt bekannt und wäre das Erfordernis einer weiteren Widerspruchserhebung reine Förmelei. Ebenso Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris; im Ergebnis auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris. Die Klage ist auch zum größten Teil begründet. Der Kläger hat für die Jahre 2000 bis 2006 - mit Ausnahme des Jahres 2005 - Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags nebst Zinsen in der im Tenor genannten Höhe. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300. Die Entscheidungsformel zu 2. enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dieser (zweite) Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, unmittelbar anspruchsbegründend. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91 (96); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 1 A 1927/05 -, und vom 15. Januar 2007 - 1 A - 3433/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris. Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249. Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind - wie unten im Einzelnen darzulegen ist - bezogen auf den hier geltend gemachten Zeitraum (mit Ausnahme des Jahres 2005) erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in diesem Zeitraum nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Die Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten der Beklagten nicht gehindert. Namentlich der Gesetzesvorbehalt aus § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen. Vielmehr sind die Fachgerichte weiterhin - auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O., S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 1 A 1927/05 und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris. Der in Rede stehende Teil der Entscheidungsformel zu 2. in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht erledigt. Zwar gilt er nur so lange, wie es der Gesetzgeber unterlässt, neue Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998 ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91 (Leitsatz und S. 97 f.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung für die Jahre 2000 bis 2004 und das Jahr 2006 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Vgl. für die Jahre 2000 bis 2004 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris; vgl. für die Jahre 2005 und 2006 Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen. Aus den dort angeführten Erwägungen bedarf es auch keiner neuen Vorlage nach Art. 100 GG. Der Anwendung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts auf die Zeit ab dem 1. Januar 2005 steht nicht entgegen, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2004 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) außer Kraft getreten ist. Das bedeutet namentlich nicht, dass eine Alimentierung kinderreicher Beamter nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung nicht mehr in Betracht kommt. Vielmehr ist nach dem Außer-Kraft-Treten des BSHG der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), zu berechnen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Dezember 1998 ist auf einen alimentationsrechtlichen Bedarf in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes abzustellen. Bei der Berechnung ist Ausgangspunkt die Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 BSHG für das bisherige Bundesgebiet; hinzuzurechnen sind ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt sowie die Kosten der Unterkunft und die anteiligen Energiekosten. Dem lag die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Solche Regelungen stehen indes auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 zur Verfügung, nämlich mit den Bestimmungen des SGB XII. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen (mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34) nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der auf Grund von § 40 SGB XII erlassenen Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, 1067) festgesetzt werden, und zwar abgestuft für den Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige bis zur bzw. ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Darin liegt in bezug auf die Regelungen des Ende 2004 außer Kraft getretenen BSHG kein grundlegender Systemwechsel. Geändert haben sich lediglich die Regelungen zu den einmaligen Leistungen bzw. Bedarfen. Im BSHG war vorgesehen, dass neben den (monatlich) nach Regelsätzen gewährten laufenden Leistungen und neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung in erheblichem Umfang einmalige Leistungen (z.B. für die Beschaffung von Bekleidung und von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer, vgl. die beispielhafte Auflistung in § 21 Abs. 1 a BSHG) gewährt wurden. Demgegenüber sind im SGB XII die einmaligen Bedarfe fast vollständig in die Regelsätze eingearbeitet worden. Da die Regelsätze zugleich deutlich angehoben worden sind, liegt darin im Ergebnis keine wesentliche Abweichung von der vor 2005 geltenden Regelung. Allerdings ist der vom Bundesverfassungsgericht berücksichtigte Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen nunmehr nicht mehr gerechtfertigt, weil einmalige Bedarfe, die nicht von den Regelsätzen erfasst werden (also die Sonderbedarfe nach §§ 30 bis 34 SGB XII), insbesondere bei Kindern summenmäßig kaum ins Gewicht fallen und daher vernachlässigt werden können. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 - ; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 16. Mai 2006 - 5 A 279/05 -, beide veröffentlicht in juris. Nach den von dem Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäben ist der Gesetzgeber für den streitgegenständlichen Zeitraum der ihm aufgegebenen Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nicht ausreichend nachgekommen. Beim Kläger verbleibt in Anwendung des jeweils geltenden Rechts - unter Berücksichtigung etwaiger, gesetzlich geregelter Nachzahlungen - ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten und weiterer Kinder bezogen auf die Jahre 2000 bis 2004 und das Jahr 2006. Dem entsprechenden Zahlungsbegehren des Klägers kann nicht entgegengehalten werden, er habe seinen Anspruch für die Jahre 2000 bis 2002 nicht zeitnah, d.h. nicht im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht. Die zeitnahe Geltendmachung ist keine Tatbestandsvoraussetzung des Besoldungsanspruchs. Wie hier Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, ZBR 2007, 99 (102 f.); Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. - 9 E 1460/05(V) -; Pechstein, Rückwirkende oder nur "zeitnahe" Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?, in: ZBR 2007, 73 (78 ff.); a.A. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2006 - 1 UZ 1270/06 -, veröffentlicht in juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 30. November 2006 - 5 K 415/05 -, ZBR 2007, 97 (99); Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2005 - 10 K 6262/04 -, veröffentlicht in juris. Grundsätzlich bedarf die Auszahlung der einem Beamten zustehenden gesetzlichen Besoldung keines Antrags und damit auch keiner zeitnahen Geltendmachung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beamte auf die gesetzliche Besoldung nicht verzichten kann (§ 2 Abs. 3 BBesG). Sein Gehalt muss ihm somit auch ohne besonderen Antrag überwiesen werden. Nichts anderes gilt aber für die Besoldung, die nicht auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes gezahlt werden muss, sondern wegen der gesetzesgleichen Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts. Auch diese Besoldung ist Besoldung i. S. von § 2 Abs. 3 BBesG, weil die Vollstreckungsanordnung lediglich an Stelle eines Gesetzes tritt und denselben normativen Charakter wie ein Parlamentsgesetz hat. Zu Letzterem Pechstein, a.a.O., S. 80. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ergibt sich nichts anderes. Weder der Vollstreckungsanordnung selbst noch den Entscheidungsgründen des Beschlusses ist zu entnehmen, dass für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 nur zeitnah erhobene Ansprüche befriedigen werden müssten. In der Vollstreckungsanordnung (Entscheidungsformel zu 2.) findet sich kein Hinweis auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung. In den Entscheidungsgründen heißt es lediglich im Abschnitt D. (S. 330 f.) zu der Frage, inwieweit der Gesetzgeber zur rückwirkenden Behebung des Verfassungsverstoßes verpflichtet sei, eine allgemeine rückwirkende Behebung sei mit Blick auf die in dem Beschluss vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung sei jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden sei - sowohl hinsichtlich der dortigen Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden sei, erforderlich. In Abschnitt E. der Entscheidungsgründe (S. 331 f.), der die Vollstreckungsanordnung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 betrifft und deshalb Grundlage der vorliegenden Entscheidung ist, findet sich eine solche Einschränkung nicht. Aus den Erwägungen in dem genannten Beschluss vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 [384 ff.]) ergibt sich das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung ebenfalls nur für die Zeiträume, die vor der (jeweiligen) verfassungsgerichtlichen Entscheidung liegen. In der Entscheidung heißt es, eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung der Besoldung von Beamten mit drei oder mehr Kindern sei nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginne, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei. Für davorliegende Zeiträume könne sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden wäre. Für den Zeitraum ab dem Haushaltsjahr, in dem die verfassungsgerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist hiernach aber eine Korrektur für alle Beamten geboten. Nach diesen Maßstäben war aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 eine Korrektur der verfassungswidrigen Unteralimentierung ab dem Jahr 1998 und damit erst recht in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 für alle Beamten geboten. Dass der Beamte seinen diesbezüglichen Anspruch zeitnah geltend macht, ist insoweit nicht erforderlich. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Überlegungen, mit denen das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung bei der rückwirkenden Beseitigung eines Verfassungsverstoßes begründet wird, auch auf die Fallgestaltung zu übertragen seien, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht würden. So aber Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris; ebenso Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2005 - 10 K 6262/04 -, veröffentlicht in juris. Diese Auffassung wird darauf gestützt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden sei, und dass dies den Schluss rechtfertige, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt seien. Diese Begründung überzeugt jedoch nicht. Die verfassungsgerichtlich begründete Befugnis der Gerichte, ab dem 1. Januar 2000 verfassungskonforme familienbezogene Gehaltsbestandteile zuzusprechen, tritt nicht an die Stelle der Verpflichtung des Gesetzgebers, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend für die Beamten zu beseitigen, die die verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah geltend gemacht haben. Sie tritt vielmehr an die Stelle der Verpflichtung des Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 2000 für alle Beamten eine den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Besoldung zu regeln. Dementsprechend rechtfertigt die Beschränkung der vergangenheitsbezogenen Verpflichtung des Gesetzgebers keine Rückschlüsse auf den Umfang seiner - aus Sicht der damaligen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung - zukünftigen Verpflichtung und damit erst recht nicht auf den Umfang der Befugnisse der Verwaltungsgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass ab dem Haushaltsjahr, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei, hier also ab dem Jahr 1998, eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur gefordert sei. Angesichts dessen kann auch nicht angenommen werden, das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung folge daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die Vollstreckungsanordnung mit denselben Maßstäben verknüpft habe, die es dem Gesetzgeber auferlegt habe; die an die Verwaltungsgerichte (und die Dienstherrn) gerichtete Vollstreckungsanordnung könne nicht weiterreichen als die an den Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung. So aber Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris. Zwar trifft es zu, dass die Vollstreckungsanordnung an die Verpflichtung des Gesetzgebers anknüpft. Sie soll aber nicht dessen Verpflichtung zur rückwirkenden Beseitigung des Verfassungsverstoßes durchsetzen, sondern seine Verpflichtung zur zukunftsbezogenen Änderung der Besoldungsregelungen. Letztere ist in dem o.g. Sinne die Primärverpflichtung. Auch wenn insoweit für den Gesetzgeber und die Verwaltungsgerichte dieselben Maßstäbe gelten, gehört das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung des Anspruchs insoweit doch gerade nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Verpflichtung. Aus denselben Gründen kann im Hinblick auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch nicht darauf abgestellt werden, dass aus der Sicht des im konkreten Einzelfall angerufenen Fachgerichts der jeweils eingeklagten Nachzahlung Rückwirkung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zukomme. So aber Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris. Schon der Ansatz dieser Überlegung überzeugt nicht: Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts tritt nicht an die Stelle der verfassungsgerichtlichen Entscheidung, sondern an die Stelle der gesetzgeberischen Verpflichtung, zukünftig verfassungsgemäß zu besolden. Demgemäß ist für die Frage der Rückwirkung und damit auch für das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung - wie von dem Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt - auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung, hier also auf das Jahr 1998, abzustellen. Dieses Verständnis der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entspricht auch der Zielrichtung der Entscheidung. Die Ermächtigung an die Dienstherrn und an die Fachgerichte, eine erhöhte Besoldung ggf. auch ohne gesetzliche Grundlage zu gewähren, soll offenkundig verhindern, dass der Beschluss vom 24. November 1998, wie zuvor die Beschlüsse vom 30. März 1977, 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75, BVerfGE 44, 249, und vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, vom Gesetzgeber folgenlos nicht beachtet wird und so ins Leere läuft. Mit dieser Intention wäre es aber schwerlich vereinbar, neue Hürden durch die Einführung eines Antragsvorbehalts zu schaffen. So bereits Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, ZBR 2007, 99 (102 f.). Im Übrigen hätte es der Gesetzgeber, nähme man das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung an, in der Hand, den Zeitpunkt der Herstellung einer allgemeinen, für alle Beamten geltenden Korrektur selbst zu bestimmen. Gerade dem soll aber die Vollstreckungsanordnung entgegenwirken. Ebenso Pechstein, a.a.O., S. 79. Das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung würde der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus aus einem weiteren Grund widersprechen: Es ist fachgerichtlich geklärt, dass nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts erst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden kann, ob die im zurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den verfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprach. Solange das Kalenderjahr nicht abgeschlossen ist, kann über einen etwaigen Anspruch auf ergänzende Besoldung auf der Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung daher keine abschließende Aussage getroffen werden. Von dem Beamten aber zu verlangen, einem möglichen Anspruch noch vor Ablauf des Kalenderjahres geltend zu machen und damit zu einem Zeitpunkt, in dem das Bestehen eines solchen Anspruchs noch gar nicht verlässlich beurteilt werden kann, wäre mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und generell mit rechtsstaatlichen Erwägungen (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren. Ebenso Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, ZBR 2007, 99 (102 f.). Schließlich kann das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch nicht durch haushalts-rechtliche Erwägungen begründet werden. Da es in jedem Fall ausreichen soll, wenn der Anspruch in dem jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht wird, hätte der Dienstherr auch solche Ansprüche zu befriedigen, die erst im Dezember - kurz vor Ablauf des Haushaltsjahres - für das gesamte zurückliegende Jahr geltend gemacht werden. Hierfür werden aber nicht selten zu dieser Zeit keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, ganz abgesehen davon, dass eine Befriedigung solcher Ansprüche kurz vor Ende des Jahres oftmals abwicklungstechnisch ausgeschlossen sein wird. Die Verwaltung müsste den Anspruch in diesen Fällen aus Mitteln des Folgejahres bestreiten oder ggf. aus einem vom Gesetzgeber zu beschließenden Nachtragshaushalt für das abgelaufene Jahr befriedigen. Im ersteren Fall steht das Haushaltsrecht der Erfüllung der Ansprüche per se nicht entgegen; im letzteren ist nicht erkennbar, warum ein solcher Nachtragshaushalt nicht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus vergangenen Jahren verabschiedet werden könnte. Wie hier Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, ZBR 2007, 99 (102 f.). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Dienstherr zugleich der Besoldungsgesetzgeber ist. Deshalb ist es ihm versagt, sich gegenüber dem Beamten auf die eigene verfassungswidrige Untätigkeit zu berufen. Um die Höhe der Unteralimentation für das dritte Kind und ggf. weitere Kinder festzustellen, ist nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 zunächst pauschalierend und typisierend bezogen auf ein Kalenderjahr der monatliche Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu ermitteln, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier A 11) mit drei bzw. mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Jahresnettoeinkommens der in Rede stehenden Vergleichsgruppen wird auf das bereits genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - Bezug genommen. Soweit es für den Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer im Bundesanzeiger veröffentlichte besondere Lohnsteuertabellen gibt, enthalte diese keine von den Vorschriften des Einkommensteuerrechts abweichende Regelungen. Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich gezahlten Mehrbetrag für das dritte und ggf. weitere Kinder - ist der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf dieser Kinder gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 - 1 A - 3433/05 -, dem die Kammer folgt und auf das wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung verwiesen wird, ergeben sich nach dieser Berechnungsweise für die Jahre 1999 bis 2004 folgende Werte für den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf des Kindes: 1999: 654,60 DM (= 334,69 Euro) 2000: 661,17 DM (= 338,05 Euro) 2001: 669,29 DM (= 342,20 Euro) 2002: 350,95 Euro 2003: 355,97 Euro 2004: 358,05 Euro Für die Jahre 2005 und 2006 ergeben sich nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, dem die Kammer folgt und auf das wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung verwiesen wird, unter Anwendung der entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuchs XII folgende Werte für den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf des Kindes: 2005: 350,78 Euro 2006: 351,69 Euro Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die Alimentation des Klägers in Bezug auf sein drittes, viertes und, soweit einschlägig, fünftes Kind in den Jahren 2000 bis 2006 folgende Berechnung: 2000 Monate 2 Kinder 4 Kinder 5 Kinder Besoldungsgruppe A 11 I. Nettoeinkommen Grundgehalt 5.736,31 DM 12 68.835,72 DM 68.835,72 DM 68.835,72 DM Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 128,15 DM 12 1.537,80 DM 1.537,80 DM 1.537,80 DM Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.00- 31.12.00 189,42 DM 12 2.273,04 DM 2.273,04 DM 2.273,04 DM 0,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 2 Kinder 01.01.00 - 31.12.00 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 2 mit 2 Kindern) 324,12 DM 12 3.889,44 DM 3.889,44 DM 3.889,44 DM 0,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 3. Kind 01.01.00 - 31.12.00 (214,96 DM + 200,00 DM gem. Art. 9 G v 19.11.99) 414,96 DM 12 4.979,52 DM 4.979,52 DM 0,00 DM 0,00 DM 4. Kind 01.01.00 - 31.12.00 (214,96 DM + 200,00 DM gem. Art. 9 G v 19.11.99) 414,96 DM 12 4.979,52 DM 4.979,52 DM 0,00 DM 0,00 DM 5. Kind 01.01.00 - 31.12.00 (214,96 DM + 200,00 DM gem. Art. 9 G v 19.11.99) 414,96 DM 12 4.979,52 DM Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8979 + Kinderbetrag 50,- DM / Kind) 5.826,81 DM 6.671,99 DM 7.094,58 DM Einmalzahlung (Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000) 400,00 DM 400,00 DM 400,00 DM 400,00 DM Jahresbruttobezüge 83.262,81 DM 94.067,03 DM 99.469,14 DM Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2000) 13.498,00 DM 16.878,00 DM 18.626,00 DM Solidaritätszuschl. (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2000) 516,89 DM 469,48 DM 445,94 DM Kirchensteuer (8%) (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2000) 751,84 DM 682,88 DM 648,64 DM Summe Abzüge -14.766,73 DM -18.030,36 DM -19.720,58 DM zuzüglich Kindergeld 1. - 2. Kind je Kind 270,00 DM 3. Kind 300,00 DM 6.480,00 DM 14.280,00 DM 18.480,00 DM 4. Kind 350,00 DM 5. Kind 350,00 DM Jahresnettoeinkommen 74.976,08 DM 90.316,67 DM 98.228,56 DM Monatsnettoeinkommen 6.248,01 DM 7.526,39 DM 8.185,71 DM II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere Kinder (je Kind) 639,19 DM 645,90 DM Alimentationsrechtl. Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05 661,17 DM Monatlicher Differenzbetrag zum 3. und weiteren Beamtenkind, je Kind -21,98 DM -15,27 DM Differenz Jan.-Juli ( 7 Monate 5 Kinder) -320,67 DM Differenz Aug.-Dez.( 5 Monate 4 Kinder) -219,80 DM III. Jahresdifferenz -540,47 DM -276,34 € Nachzahlung aus 2006 gemäß Berechnung Bund/Länder 3 Kinder 589,56 DM = BEZUG! BEZUG! Nachzahlung aus 2006 gemäß Berechnung Bund/Länder 4Kinder 621,60 DM = Nachzahlung aus 2006 gemäß Berechnung Bund/Länder 5 Kinder ? DM = Jahresdifferenz (Summe aller Kinder) BEZUG! BEZUG! Verbleibende Differenz nach Nachzahlung BEZUG! WERT! BEZUG! WERT! IV. Anhang: Steuerberechnung Jahresbrutto 83.262,81 DM 94.067,03 DM 99.469,14 DM Arbeitnehmerpauschbetrag -2.000,00 DM -2.000,00 DM -2.000,00 DM Sonderausgaben-Pauschbetrag Steuerklasse III -216,00 DM -216,00 DM -216,00 DM Vorsorgepauschale Steuerklasse III -4.428,00 DM -4.428,00 DM -4.428,00 DM Zu versteuerndes Einkommen 76.618,81 DM 87.423,03 DM 92.825,14 DM tarifliche Einkommensteuer nach Splittingtabelle 2000 13.498,00 DM 16.878,00 DM 18.626,00 DM Kinderfreibetrag 576,- DM (Ehegattensatz) pro Kind und Monat -13.824,00 DM -27.648,00 DM -34.560,00 DM Zu versteuerndes Einkommen für Soli und Kirchensteuer 62.794,81 DM 59.775,03 DM 58.265,14 DM tarifliche Einkommenssteuer nach Splittingtabelle 2000 9.398,00 DM 8.536,00 DM 8.108,00 DM 8% Kirchensteuer 751,84 DM 682,88 DM 648,64 DM 5,5% Solidaritätszuschlag 516,89 DM 469,48 DM 445,94 DM 2001 Monate 2 Kinder 4 Kinder 5 Kinder Besoldungsgruppe A 11 I. Nettoeinkommen Grundgehalt 5.839,56 DM 12 70.074,72 DM 70.074,72 DM 70.074,72 DM 0,00 DM 0,00 DM 0 Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 130,46 DM 12 1.565,52 DM 1.565,52 DM 1.565,52 DM Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.01 - 31.12.01 192,84 DM 12 2.314,08 DM 2.314,08 DM 2.314,08 DM 2 Kinder 01.01.01 - 31.12.01 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 2 mit 2 Kindern) 329,96 DM 12 3.959,52 DM 3.959,52 DM 3.959,52 DM 3. Kind 01.01.01 - 31.12.01 (218,83 DM + 203,60 DM gem. Art. 5 G v 19.12.00) 422,43 DM 12 5.069,16 DM 5.069,16 DM 4. Kind 01.01.01 - 31.12.01 (218,83 DM + 203,60 DM gem. Art. 5 G v 19.12.00) 422,43 DM 12 5.069,16 DM 5.069,16 DM 5. Kind 01.01.01 - 31.12.01 (218,83 DM + 203,60 DM gem. Art. 5 G v 19.12.00) 422,43 DM 12 5.069,16 DM Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8821 + Kinderbetrag 50,- DM / Kind) 5.827,32 DM 6.672,57 DM 7.095,19 DM Einmalzahlung 0,00 DM Jahresbruttobezüge 84.241,16 DM 95.224,73 DM 100.716,51 DM Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001) 12.492,00 DM 15.764,00 DM 17.466,00 DM Solidaritätszuschl. (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001) 474,76 DM 433,40 DM 412,94 DM Kirchensteuer (8%) (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001) 690,56 DM 630,40 DM 600,64 DM Summe Abzüge -13.657,32 DM -16.827,80 DM -18.479,58 DM zuzüglich Kindergeld 1. - 2. Kind je Kind 270,00 DM 3. Kind 300,00 DM 6.480,00 DM 14.280,00 DM 18.480,00 DM 4. Kind 350,00 DM 5. Kind 350,00 DM Jahresnettoeinkommen 77.063,84 DM 92.676,93 DM 100.716,93 DM Monatsnettoeinkommen 6.421,99 DM 7.723,08 DM 8.393,08 DM II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere Kinder (je Kind) 650,55 DM 657,03 DM Alimentationsrechtl. Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05 669,29 DM Monatlicher Differenzbetrag zum 3. und weiteren Beamtenkind, je Kind -18,74 DM -12,26 DM Differenz Jan.-Mai ( 5 Monate 4 Kinder) -187,40 DM Differenz Juni-Dez. ( 7 Monate 5 Kinder) -257,46 DM III. Jahresdifferenz -444,86 DM -227,45 € Nachzahlung aus 2006 gemäß Berechnung Bund/Länder 3 Kinder 557,88 DM = BEZUG! BEZUG! Nachzahlung aus 2006 gemäß Berechnung Bund/Länder 4 Kinder 558,36 DM = Nachzahlung aus 2006 gemäß Berechnung Bund/Länder 5 Kinder = Jahresdifferenz (Summe aller Kinder) = BEZUG! BEZUG! Verbleibende Differenz nach Nachzahlung BEZUG! BEZUG! BEZUG! BEZUG! IV. Anhang: Steuerberechnung Jahresbrutto 84.241,16 DM 95.224,73 DM 100.716,51 DM Arbeitnehmerpauschbetrag -2.000,00 DM -2.000,00 DM -2.000,00 DM Sonderausgaben-Pauschbetrag Steuerklasse III -216,00 DM -216,00 DM -216,00 DM Vorsorgepauschale Steuerklasse III -4.428,00 DM -4.428,00 DM -4.428,00 DM Zu versteuerndes Einkommen 77.597,16 DM 88.580,73 DM 94.072,51 DM tarifliche Einkommensteuer nach Splittingtabelle 2001 12.492,00 DM 15.764,00 DM 17.466,00 DM Kinderfreibetrag 576,- DM (Ehegattensatz) pro Kind und Monat -13.824,00 DM -27.648,00 DM -34.560,00 DM Zu versteuerndes Einkommen für Soli und Kirchensteuer 63.773,16 DM 60.932,73 DM 59.512,51 DM tarifliche Einkommenssteuer nach Splittingtabelle 2001 8.632,00 DM 7.880,00 DM 7.508,00 DM 8% Kirchensteuer 690,56 DM 630,40 DM 600,64 DM 5,5% Solidaritätszuschlag 474,76 DM 433,40 DM 412,94 DM 2002 Besoldungsgruppe A 11 Monate 2 Kinder 5 Kinder I. Nettoeinkommen Grundgehalt 3.051,41 € 12 36.616,92 € 36.616,92 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 68,17 € 12 818,04 € 818,04 € Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.02 - 31.12.02 100,78 € 12 1.209,36 € 1.209,36 € 0,00 € 0,00 € 2 Kinder 01.01.02 - 31.12.02 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 2 mit 2 Kindern) 172,42 € 12 2.069,04 € 2.069,04 € 0,00 € 0,00 € 3. Kind 01.01.02 - 31.12.02 (114,35 € + 106,39 € gem. Art. 12 G v 14.12.01) 220,74 € 12 2.648,88 € 0,00 € 4. Kind 01.01.02 - 31.12.02 (114,35 € + 106,39 € gem. Art. 12 G v 14.12.01) 220,74 € 12 2.648,88 € 0,00 € 5. Kind 01.01.02 - 31.12.02 (114,35 € + 106,39 € gem. Art. 12 G v 14.12.01) 220,74 € 12 2.648,88 € Urlaubsgeld 255,65 € 255,65 € 255,65 € Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8631 + Kinderbetrag 25,56 € / Kind) 2.920,59 € 3.568,83 € Einmalzahlung 0,00 € 0,00 € 0,00 € Jahresbruttobezüge 43.889,60 € 52.484,48 € Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 6.618,00 € 9.216,00 € Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 188,43 € 0,00 € Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 274,08 € 99,20 € Summe Abzüge -7.080,51 € -9.315,20 € zuzüglich Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 € 4. und weitere Kinder 179,00 € 3.696,00 € 9.840,00 € Jahresnettoeinkommen 40.505,09 € 53.009,28 € Monatsnettoeinkommen 3.375,42 € 4.417,44 € II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere Kinder (je Kind) 347,34 € Alimentationsrechtl. Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05 350,95 € Monatlicher Differenzbetrag zum 3. und weiteren Beamtenkind, je Kind -3,61 € Jahresdifferenz (je Kind) -43,32 € III. Jahresdifferenz -129,96 € 2003 Besoldungsgruppe A 11 Monate 2 Kinder 5 Kinder I. Nettoeinkommen Grundgehalt 01.01.03 - 31.03.03 3.051,41 € 3 9.154,23 € 9.154,23 € Grundgehalt 01.04.03 - 31.12.03 3.124,64 € 9 28.121,76 € 28.121,76 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 01.01.03 - 31.03.03 68,17 € 3 204,51 € 204,51 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 01.04.03 - 31.12.03 69,81 € 9 628,29 € 628,29 € Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.03 - 31.03.03 100,78 € 3 302,34 € 302,34 € verheiratet (Stufe 1) 01.04.03 - 31.12.03 103,20 € 9 928,80 € 928,80 € 2 Kinder 01.01.03 - 31.03.03 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 2 mit 2 Kindern) 172,42 € 3 517,26 € 517,26 € 2 Kinder 01.04.03 - 31.12.03 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 2 mit 2 Kindern) 176,56 € 9 1.589,04 € 1.589,04 € 3. Kind 01.01.03 - 31.03.03 ? (114,35 € + 106,39 € gem. Art. 12 G v 14.12.01) 220,74 € 3 662,22 € 3.Kind 01.04.03 - 31.12.03 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 226,04 € 9 2.034,36 € 4. Kind 01.01.03 - 31.03.03 (114,35 € + 106,39 € gem. Art. 12 G v 14.12.01) 220,74 € 3 662,22 € 4. Kind 01.04.03 - 31.12.03 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 226,04 € 9 2.034,36 € 5. Kind 01.01.03 - 31.03.03 (114,35 € + 106,39 € gem. Art. 12 G v 14.12.01) 220,74 € 3 662,22 € 5. Kind 01.04.03 - 31.12.03 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 226,04 € 9 2.034,36 € Urlaubsgeld 255,65 € 255,65 € 255,65 € Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8429 + Kinderbetrag 25,56 €/ Kind) 2.979,53 € 3.627,80 € Einmalzahlung 185,00 € 185,00 € 185,00 € Jahresbruttobezüge 44.866,41 € 53.604,42 € Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 6.912,00 € 9.582,00 € Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 201,85 € 0,00 € Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 293,60 € 120,96 € Summe Abzüge -7.407,45 € -9.702,96 € zuzüglich Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 € 4. Kind 179,00 € 3.696,00 € 9.840,00 € 5. Kind 179,00 € Jahresnettoeinkommen 41.154,96 € 53.741,46 € Monatsnettoeinkommen 3.429,58 € 4.478,46 € II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere Kinder (je Kind) 349,63 € Alimentationsrechtl. Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05 355,97 € Monatlicher Differenzbetrag zum 3. und weiteren Beamtenkind, je Kind -6,34 € Jahresdifferenz (je Kind) -76,08 € III. Jahresdifferenz -228,24 € 2004 Besoldungsgruppe A 11 Monate 2 Kinder 5 Kinder I. Nettoeinkommen Grundgehalt 01.01.04 - 31.03.04 3.124,64 € 3 9.373,92 € 9.373,92 € Grundgehalt 01.04.04 - 31.07.04 3.155,89 € 4 12.623,56 € 12.623,56 € Grundgehalt 01.08.04 - 31.12.04 3.187,45 € 5 15.937,25 € 15.937,25 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 01.01.04 - 31.03.04 69,81 € 3 209,43 € 209,43 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 01.04.04 - 31.07.04 70,51 € 4 282,04 € 282,04 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 01.08.04 - 31.12.04 71,22 € 5 356,10 € 356,10 € Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.04 - 31.03.04 103,20 € 3 309,60 € 309,60 € verheiratet (Stufe 1) 01.04.04 - 31.07.04 104,24 € 4 416,96 € 416,96 € verheiratet (Stufe 1) 01.08.04 - 31.12.04 105,28 € 5 526,40 € 526,40 € 2 Kinder 01.01.04 - 31.03.04 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 2 mit 2 Kindern) 176,56 € 3 529,68 € 529,68 € 2 Kinder 01.04.04 - 31.07.04 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 2 mit 2 Kindern) 178,32 € 4 713,28 € 713,28 € 2 Kinder 01.08.04 - 31.12.04 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 2 mit 2 Kindern) 180,10 € 5 900,50 € 900,50 € 3. Kind 01.01.04 - 31.03.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 226,04 € 3 678,12 € 3. Kind 01.04.04 - 31.07.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 228,30 € 4 913,20 € 3. Kind 01.08.04 - 31.12.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 5 1.152,90 € 4. Kind 01.01.04 - 31.03.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 226,04 € 3 678,12 € 4. Kind 01.04.04 - 31.07.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 228,30 € 4 913,20 € 4. Kind 01.08.04 - 31.12.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 5 1.152,90 € 5. Kind 01.01.04 - 31.03.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 226,04 € 3 678,12 € 5. Kind 01.04.04 - 31.07.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 228,30 € 4 913,20 € 5. Kind 01.08.04 - 31.12.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 5 1.152,90 € Urlaubsgeld 0,00 € 0,00 € 0,00 € Sonderzuwendung (Jahresgehalt x 0,05 ) 2.108,94 € 2.520,57 € Einmalzahlung 50,00 € 50,00 € 50,00 € Jahresbruttobezüge 44.337,66 € 52.981,95 € Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 6.106,00 € 8.642,00 € Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 165,55 € 0,00 € Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 240,80 € 77,44 € Summe Abzüge -6.512,35 € -8.719,44 € zuzüglich Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 € 4. Kind 179,00 € 3.696,00 € 9.840,00 € 5. Kind 179,00 € Jahresnettoeinkommen 41.521,31 € 54.102,51 € Monatsnettoeinkommen 3.460,11 € 4.508,54 € II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere Kinder (je Kind) 349,48 € Alimentationsrechtl. Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05 358,05 € Monatlicher Differenzbetrag zum 3. und weiteren Beamtenkind, je Kind -8,57 € Jahresdifferenz (je Kind) -102,84 € III. Jahresdifferenz -308,52 € 2005 Besoldungsgruppe A 11 Monate 2 Kinder 4 Kinder 5 Kinder I. Nettoeinkommen Grundgehalt 01.01.05 - 31.12.05 3.187,45 € 12 38.249,40 € 38.249,40 € 38.249,40 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 71,22 € 12 854,64 € 854,64 € 854,64 € 0,00 € Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.05 - 31.12.05 105,28 € 12 1.263,36 € 1.263,36 € 1.263,36 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € verheiratet (Stufe 1) 01.01.05 - 31.12.05 105,28 € 12 1.263,36 € 1.263,36 € 1.263,36 € 2 Kinder 01.01.05 - 31.12.05 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 2 mit 2 Kindern) 180,10 € 12 2.161,20 € 2.161,20 € 2.161,20 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 3. Kind 01.01.05 - 31.12.05 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 12 2.766,96 € 2.766,96 € 0,00 € 0,00 € 4. Kind 01.01.05 - 31.12.05 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 12 2.766,96 € 2.766,96 € 0,00 € 0,00 € 5. Kind 01.01.05 - 31.12.05 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 12 2.766,96 € Urlaubsgeld 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Sonderzuwendung (Jahresgehalt x 0,05 ) 2.126,43 € 2.403,13 € 2.541,47 € Einmalzahlung 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Jahresbruttobezüge 44.655,03 € 50.465,65 € 53.370,95 € Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 5.880,00 € 7.514,00 € 8.360,00 € Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 156,53 € 0,00 € 0,00 € Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 227,68 € 116,96 € 68,96 € Summe Abzüge -6.264,21 € -7.630,96 € -8.428,96 € zuzüglich Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 € 4. + 5. Kind 179,00 € 3.696,00 € 7.692,00 € 9.840,00 € Jahresnettoeinkommen 42.086,82 € 50.526,69 € 54.781,99 € Monatsnettoeinkommen 3.507,24 € 4.210,56 € 4.565,17 € II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere Kinder (je Kind) 351,66 € 352,64 € Alimentationsrechtl. Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG Saarland, Urt. v. 23.02.07, 1 R 27/06 350,78 € Monatlicher Differenzbetrag zum 3. und weiteren Beamtenkind, je Kind 0,88 € 1,86 € Jahresdifferenz (je Kind) 10,56 € 22,32 € Differenz Jan.-Juni ( 6 Monate 5 Kinder) 10,56 DM Differenz Juli-Dez.( 6 Monate 4 Kinder) 33,48 DM III. Jahresdifferenz 44,04 € also keine Unterzahlung ! 2006 Besoldungsgruppe A 11 Monate 2 Kinder 4 Kinder I. Nettoeinkommen Grundgehalt 01.01.06 - 31.12.06 3.187,45 € 12 38.249,40 € 38.249,40 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 71,22 € 12 854,64 € 854,64 € Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.06 - 31.12.06 105,28 € 12 1.263,36 € 1.263,36 € 0,00 € 0,00 € 2 Kinder 01.01.06 - 31.12.06 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 2 mit 2 Kindern) 180,10 € 12 2.161,20 € 2.161,20 € 0,00 € 0,00 € 3. Kind 01.01.06 - 31.12.06 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 12 2.766,96 € 0,00 € 4. Kind 01.01.06 - 31.12.06 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 12 2.766,96 € 5. Kind 01.01.06 - 31.12.06 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 12 Urlaubsgeld 0,00 € 0,00 € 0,00 € Sonderzuwendung (Jahresgehalt x 0,025 ) 1.063,22 € 1.201,56 € Einmalzahlung 0,00 € 0,00 € 0,00 € Jahresbruttobezüge 43.591,82 € 49.264,08 € Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 5.590,00 € 7.170,00 € Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 128,00 € 0,00 € Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 206,72 € 96,32 € Summe Abzüge -5.924,72 € -7.266,32 € zuzüglich Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 € 4. + 5. Kind 179,00 € 3.696,00 € 7.692,00 € Jahresnettoeinkommen 41.363,10 € 49.689,76 € Monatsnettoeinkommen 3.446,92 € 4.140,81 € II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere Kinder (je Kind) 346,94 € Alimentationsrechtl. Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG Saarland, Urt. v. 23.02.07, 1 R 27/06 351,69 € Monatlicher Differenzbetrag zum 3. und weiteren Beamtenkind, je Kind -4,75 € Jahresdifferenz (je Kind) -57,00 € III. Jahresdifferenz -114,00 € In dem hieraus im Einzelnen zu ersehenden Umfang hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 in den streitgegenständlichen Jahren 2000 bis 2006, mit Ausnahme des Jahres 2005, überschritten. Er ist mit den hier maßgeblichen Besoldungsregelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung kommt es nicht an. Der um 15 v.H. erhöhte sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist das Minimum des dem Beamten (und seiner Familie) verfassungsrechtlich geschuldeten Unterhalts. Nur bei Wahrung dieser Untergrenze besteht eine Befugnis des Gesetzgebers zu Pauschalierung und Typisierung. Jede Unterschreitung hingegen ist verfassungswidrig. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91 (102 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A - 3433/05 -, veröffentlicht in NRWE und juris. Für den Kläger errechnet sich hieraus für die Jahren 2000 bis 2004 sowie im Jahr 2006 insgesamt folgende Unteralimentation, während im Jahr 2005 keine Unteralimentation vorliegt: 2000 276,34 Euro 2001 227,45 Euro 2002 129,96 Euro 2003 228,24 Euro 2004 308,52 Euro 2006 114,00 Euro Summe 1.284,51 Euro Der genannte Betrag war dem Kläger als Nettobetrag zuzusprechen. Ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 (315); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91 (98 f.), so dass die verfassungsrechtlich gebotene Nachzahlung eines erhöhten Familienzuschlags dem Betroffenen ebenfalls netto zufließen muss. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris. Dementsprechend wird die Beklagte den dem Kläger zukommenden Betrag so zu bemessen haben, dass dem Kläger unter Berücksichtigung des im Auszahlungsmonat vorzunehmenden Steuerabzugs gemäß §§ 39b, 51a Einkommensteuergesetz der im Tenor genannte Betrag tatsächlich ausgezahlt wird. Soweit dem Kläger die eingeklagte Hauptforderung zusteht, hat er auch Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit bzw. - falls diese später eintritt - ab Fälligkeit. Dieser Anspruch beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Dabei bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr zuzusprechende - ihm tatsächlich zustehende - Betrag die maßgebliche Grundlage. Für den Zinsanspruch ist grundsätzlich nicht erheblich, ob und wie ein Kläger die Höhe seines Anspruchs auf Alimentation selbst angibt, es sei denn er beschränkt seinen Anspruch ausdrücklich, was hier aber nicht anzunehmen ist. Einem Kläger ist nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen. Da es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als Vorstufe von Zahlungsansprüchen handelt, ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag auch nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Denn der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist indes Aufgabe der Beklagten bzw. der Fachgerichte. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Zwar war die Klage abzuweisen, soweit es um das Jahr 2005 geht. Die Beklagte hat jedoch auch insoweit die Kosten zu tragen, weil es, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, in erster Linie ihre Sache war, eine entsprechende Berechnung vorzulegen, sie dem aber nicht nachgekommen ist. Gleiches ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Kammer hat keine die Berufung zulassende Entscheidung getroffen, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nach Auffassung der Kammer nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus B e s c h l u s s : Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.498,60 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert errechnet sich aus der Summe der auf die Jahre 2000 bis 2004 sowie auf das Jahr 2006 entfallenden Zahlungsansprüche des Klägers (1.284,51 Euro). Hinzu kommt der Teilstreitwert für das ebenfalls streitbefangene Jahr 2005. Diesen setzt das Gericht gemäß §§ 42 Abs. 3 Satz 2, 52 Abs. 1 GKG als den Mittelwert der sich für die übrigen Jahre ergebenden Jahresdifferenzbeträge fest (1.284,51 Euro: 6 = 214,09 Euro). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus