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Urteil

13 K 804/05 Besoldungsrecht

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0511.13K804.05.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Juli 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 einen Nettobetrag von insgesamt 495,40 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Juli 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 einen Nettobetrag von insgesamt 495,40 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht als Technischer Fernmeldeobersekretär im Dienst der Beklagten und ist bei der Telekom AG beschäftigt. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 7. Der Kläger hat drei Kinder, geboren in den Jahren 1987, 1990 und 1991. Im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 ist seiner Ehefrau, von der der Kläger seit dem 15. Januar 2003 getrennt lebte und von der er seit dem 15. Januar 2005 geschieden ist, für alle drei Kinder Kindergeld gewährt worden. Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 bat der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine ausreichende Anpassung des Familienzuschlags. Die Beklagte lehnte das mit Bescheid vom 15. Juli 2004 ab. Dagegen legte der Kläger dem Sinne nach mit Schreiben vom 23. November 2004, eingegangen am 8. Dezember 2004, Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Höhe des gewährten Familienzuschlags mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2005, zugestellt am 26. Januar 2005, zurück. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage für die Zahlung des Familienzuschlags sei § 40 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), der seine betragliche Ausgestaltung hinsichtlich des Familienzuschlags durch die Anlage V zur Besoldungsordnung A erfahre. Es gelte die Anlage V in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (BBVAnpG) 2003/2004 vom 10. September 2003. Diese gesetzliche Regelung sei im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen und deshalb vom Dienstherrn zu beachten. Der im Besoldungsrecht geltende Gesetzesvorbehalt lasse höhere Zahlungen nicht zu. Erst recht sei ein Anspruch auf höhere Zahlung des Familienzuschlags für zurückliegende Kalenderjahre abzulehnen. Nach mehrfach bekräftigter Auffassung des Bundesverfassungsgerichts könne nur den Ansprüchen stattgegeben werden, die zeitnah, d.h. im laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht worden seien. Insofern seien Ansprüche für die Jahre vor dem laufenden Haushaltsjahr zurückzuweisen. Der Kläger hat am 22. Februar 2005 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, sein von der Beklagten gewährter Familienzuschlag für sein drittes Kind werde nicht den Vorgaben gerecht, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2004 aufgestellt habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Juli 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 einen erhöhten Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, der Gesetzgeber habe mit den verschiedenen besoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder sowie den weiteren allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von Beamtinnen und Beamten berücksichtigt. Er habe seit 1998 mehrfach das allgemeine Kindergeld und die kindbezogenen Besoldungsanteile erhöht sowie eine steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vorgenommen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei für die Frage, ob das von der Verfassung gesetzte Ziel erreicht sei, entscheidend, dass der Beamte nicht wegen der größeren Kinderzahl finanziell so gestellt sei, dass er auf die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ganz oder teilweise verzichten müsse. Bei einer Nettoabweichung von weniger als 1% sei das nicht der Fall. Dass es bei der kindbezogenen Nettozahlung in Bezug auf den Richtwert von 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu geringfügigen Schwankungen kommen könne, habe der Gesetzgeber in seine Überlegungen einbezogen, als er sich dafür entschieden habe, pauschalierte und von Besoldungsgruppen und den individuellen Steuersätzen der Beamten unabhängige Kinderzuschläge zu zahlen. Generell hätten sich die Grundannahmen und Vorgaben, wie sie seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht den Vergleichsberechnungen zugrunde gelegt worden seien, zwischenzeitlich wesentlich verändert. Die Berechnungen könnten deshalb nicht unverändert fortgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Klageantrag nicht beziffert hat. § 82 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schreibt vor, dass die Klage den Kläger, den Beklagten und den Klagegegenstand bezeichnen muss. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klage. Der Klagegegenstand ist durch das Begehren eines erhöhten Familienzuschlags nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und durch die Angabe des Zeitraums, für den der Anspruch geltend gemacht wird, hinreichend bestimmt. Einer konkreten Bezifferung bedarf es insoweit nicht. Im Übrigen hat das Gericht in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit drei und mehr Kindern, wie sie in Vollzug der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger ist daher nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen. Auch aus diesem Grund ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt. Der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist indes Aufgabe der Beklagten bzw. der Fachgerichte. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris. Der Zulässigkeit der Klage steht ferner auch § 126 Abs. 3 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechtes (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) i.V.m. § 68 VwGO nicht entgegen. Das hiernach grundsätzlich erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden, soweit dies rechtlich geboten war. Der Widerspruch des Klägers vom 23. November 2004 und entsprechend der Widerspruchbescheid vom 21. Januar 2005 erfassen den Zeitraum bis zum Eingang des Widerspruchs am 8. Dezember 2004, so dass insoweit den Anforderungen der §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68 VwGO Genüge getan ist. Soweit im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ferner Ansprüche auf einen erhöhten Familienzuschlag auch für danach liegende Zeiträume geltend gemacht werden, war die (erfolglose) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich. Die Beklagte hat in ihrem vorgenannten Widerspruchsbescheid die geltend gemachten Ansprüche des Klägers grundsätzlich und auf Dauer zurückgewiesen. Damit war ihr Standpunkt bekannt und wäre das Erfordernis einer weiteren Widerspruchserhebung reine Förmelei. Ebenso Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –, veröffentlicht in juris; im Ergebnis auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der im Tenor genannten Höhe. Dass das Kindergeld in dieser Zeit tatsächlich der Ehefrau des Klägers gewährt worden ist, steht dem nicht entgegen, weil ihm Kindergeld ohne Berücksichtigung des § 64 Einkommensteuergesetz zugestanden hätte, § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300. Die Entscheidungsformel zu 2. enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dieser (zweite) Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, unmittelbar anspruchsbegründend. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91 (96); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 1 A 1927/05 –, und vom 15. Januar 2007 - 1 A - 3433/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris. Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten auch ein grund-rechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 u.a. –, BVerfGE 44, 249. Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind – wie unten im Einzelnen darzulegen ist – bezogen auf den hier geltend gemachten Zeitraum erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in diesem Zeitraum nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Die Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten der Beklagten nicht gehindert. Namentlich der Gesetzesvorbehalt aus § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen. Vielmehr sind die Fachgerichte weiterhin – auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O., S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 1 A 1927/05 und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris. Der in Rede stehende Teil der Entscheidungsformel zu 2. in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht erledigt. Zwar gilt er nur so lange, wie es der Gesetzgeber unterlässt, neue Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998 ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91 (Leitsatz und S. 97 f.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung für die hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Vgl. für die Jahre 2000 bis 2004 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris; vgl. für die Jahre 2005 und 2006 Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –, veröffentlicht in juris. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird zunächst auf die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen. Aus den dort angeführten Erwägungen bedarf es auch keiner neuen Vorlage nach Art. 100 GG. Der Anwendung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts auf die Zeit ab dem 1. Januar 2005 steht nicht entgegen, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2004 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) außer Kraft getreten ist. Das bedeutet namentlich nicht, dass eine Alimentierung kinderreicher Beamter nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung nicht mehr in Betracht kommt. Vielmehr ist nach dem Außer-Kraft-Treten des BSHG der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII), zu berechnen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Dezember 1998 ist auf einen alimentationsrechtlichen Bedarf in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes abzustellen. Bei der Berechnung ist Ausgangspunkt die Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 BSHG für das bisherige Bundesgebiet; hinzuzurechnen sind ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt sowie die Kosten der Unterkunft und die anteiligen Energiekosten. Dem lag die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Solche Regelungen stehen indes auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 zur Verfügung, nämlich mit den Bestimmungen des SGB XII. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen (mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34) nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der auf Grund von § 40 SGB XII erlassenen Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, 1067) festgesetzt werden, und zwar abgestuft für den Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige bis zur bzw. ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Darin liegt in Bezug auf die Regelungen des Ende 2004 außer Kraft getretenen BSHG kein grundlegender Systemwechsel. Geändert haben sich lediglich die Regelungen zu den einmaligen Leistungen bzw. Bedarfen. Im BSHG war vorgesehen, dass neben den (monatlich) nach Regelsätzen gewährten laufenden Leistungen und neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung in erheblichem Umfang einmalige Leistungen (z.B. für die Beschaffung von Bekleidung und von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer, vgl. die beispielhafte Auflistung in § 21 Abs. 1 a BSHG) gewährt wurden. Demgegenüber sind im SGB XII die einmaligen Bedarfe fast vollständig in die Regelsätze eingearbeitet worden. Da die Regelsätze zugleich deutlich angehoben worden sind, liegt darin im Ergebnis keine wesentliche Abweichung von der vor 2005 geltenden Regelung. Allerdings ist der vom Bundesverfassungsgericht berücksichtigte Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen nunmehr nicht mehr gerechtfertigt, weil einmalige Bedarfe, die nicht von den Regelsätzen erfasst werden (also die Sonderbedarfe nach §§ 30 bis 34 SGB XII), insbesondere bei Kindern summenmäßig kaum ins Gewicht fallen und daher vernachlässigt werden können. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 – ; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 16. Mai 2006 – 5 A 279/05 –, beide veröffentlicht in juris. Nach den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäben ist der Gesetzgeber für den hier zu betrachtenden Zeitraum der ihm aufgegebenen Verpflichtung, verfassungs-konforme Verhältnisse herzustellen, nicht ausreichend nachgekommen. Beim Kläger verbleibt in Anwendung des jeweils geltenden Rechts – unter Berücksichtigung etwaiger Nachzahlungen – ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes bezogen auf den in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006. Dem entsprechenden Zahlungsbegehren des Klägers kann nicht entgegengehalten werden, er habe seinen Anspruch nicht zeitnah, d.h. nicht im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht. Denn er hat bereits im Jahr 2004 eine ausreichende Anpassung des Familienzuschlages verlangt. Davon abgesehen ist die zeitnahe Geltendmachung keine Tatbestandsvoraussetzung des Besoldungsanspruchs. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2007 - 13 K 783/05 -. Um die Höhe der Unteralimentation für das dritte Kind und ggf. weitere Kinder festzustellen, ist nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 zunächst pauschalierend und typisierend bezogen auf ein Kalenderjahr der monatliche Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu ermitteln, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier A 7) mit drei bzw. mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Jahresnettoeinkommens der in Rede stehenden Vergleichsgruppen wird auf das bereits genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - Bezug genommen. Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz – dem tatsächlich gezahlten Mehrbetrag für das dritte und ggf. weitere Kinder – ist der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf dieser Kinder gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, dem die Kammer folgt und auf das wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung verwiesen wird, ergeben sich nach dieser Berechnungsweise für die Jahre 1999 bis 2004 folgende Werte für den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf des Kindes: 1999: 654,60 DM (= 334,69 Euro) 2000: 661,17 DM (= 338,05 Euro) 2001: 669,29 DM (= 342,20 Euro) 2002: 350,95 Euro 2003: 355,97 Euro 2004: 358,05 Euro Für die Jahre 2005 und 2006 ergeben sich nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, dem die Kammer folgt und auf das wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung verwiesen wird, unter Anwendung der entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuchs XII folgende Werte für den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf des Kindes: 2005: 350,78 Euro 2006: 351,69 Euro Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die Alimentation des Klägers in Bezug auf sein drittes Kind für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2004 folgende Berechnung: 2004 Monate 2 Kinder 3 Kinder Besoldungsgruppe A 7 I. Nettoeinkommen Grundgehalt 01.01.04 - 31.03.04 2.131,42 € 3 6.394,26 € 6.394,26 € Grundgehalt 01.04.04 - 31.07.04 2.152,73 € 4 8.525,68 € 8.525,68 € Grundgehalt 01.08.04 - 31.12.04 2.174,26 € 5 10.871,30 € 10.871,30 € Zulage Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO A/B 01.01.04 - 31.03.04 16,06 € 3 48,18 € 48,18 € Zulage Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO A/B 01.04.04 - 31.07.04 16,22 € 4 64,88 € 64,88 € Zulage Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO A/B 01.08.04 - 31.12.04 16,38 € 5 81,90 € 81,90 € Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.04 - 31.03.04 98,26 € 3 294,78 € 294,78 € verheiratet (Stufe 1) 01.04.04 - 31.07.04 99,24 € 4 396,96 € 396,96 € verheiratet (Stufe 1) 01.08.04 - 31.12.04 100,24 € 5 501,20 € 501,20 € 2 Kinder 01.01.04 - 31.03.04 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 2 mit 2 Kindern) 176,56 € 3 529,68 € 529,68 € 2 Kinder 01.04.04 - 31.07.04 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 2 mit 2 Kindern) 178,32 € 4 713,28 € 713,28 € 2 Kinder 01.08.04 - 31.12.04 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 2 mit 2 Kindern) 180,10 € 5 900,50 € 900,50 € 3. Kind 01.01.04 - 31.03.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 226,04 € 3 678,12 € 3. Kind 01.04.04 - 31.07.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 228,30 € 4 913,20 € 3. Kind 01.08.04 - 31.12.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 5 1.152,90 € 4. Kind 01.01.04 - 31.03.04 226,04 € 3 4. Kind 01.05.04 - 31.07.04 228,30 € 4 4. Kind 01.08.04 - 31.12.04 230,58 € 5 Urlaubsgeld 0,00 € 0,00 € 0,00 € Sonderzahlung (siehe unten) 762,31 € 919,83 € Einmalzahlung 50,00 € 50,00 € 50,00 € Jahresbruttobezüge 30.134,91 € 33.036,65 € Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 2.370,00 € 3.090,00 € Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 0,00 € 0,00 € Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 0,00 € 0,00 € Summe Abzüge 2.370,00 € 3.090,00 € zuzüglich Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 € 3.696,00 € 5.544,00 € Jahresnettoeinkommen 31.460,91 € 35.490,65 € Monatsnettoeinkommen 2.621,74 € 2.957,55 € II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes Kind und ggf. weitere Kinder (je Kind) 335,81 € Alimentationsrechtl. Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05 358,05 € Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und weiteren Beamtenkind (je Kind) -22,24 € III. Jahresdifferenz -266,88 € Juni - Dezember -155,68 € IV. Sonderzahlung (1) Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8263 + Kinderbetrag 25,56 €/ Kind) 2.092,89 € 2.308,98 € (2) Urlaubsgeld 332,34 € 332,34 € § 2 TelkomSZV (¼ von (1) + (2)) 606,31 € 660,33 € § 3 TelekomSZV 75,00 € 75,00 € § 4 TelekomSZV (( 54,--x 2 [2 Ki] + 138,-- [3 Ki]) x 0,75) 81,00 € 184,50 € Summe 762,31 € 919,83 € Für den weiter streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 ergibt sich folgende Berechnung: 2005 Monate 2 Kinder 3 Kinder Besoldungsgruppe A 7 I. Nettoeinkommen Grundgehalt 01.01.05 - 31.12.05 2.174,26 € 12 26.091,12 € 26.091,12 € Zulage Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO A/B 16,38 € 12 196,56 € 196,56 € Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.05 - 31.12.05 100,24 € 12 1.202,88 € 1.202,88 € 0,00 € 0,00 € 2 Kinder 01.01.05 - 31.12.05 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 2 mit 2 Kindern) 180,10 € 12 2.161,20 € 2.161,20 € 0,00 € 0,00 € 3. Kind 01.01.05 - 31.12.05 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 12 2.766,96 € 0,00 € 4. Kind 01.01.05 - 31.12.05 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 12 Urlaubsgeld 0,00 € 0,00 € 0,00 € Sonderzuwendung (§§ 3+4 TelekomSZV:100,--€ + 54,--x 2 [2 Ki] + 138,-- [3. Ki]) 208,00 € 346,00 € Einmalzahlung 0,00 € 0,00 € 0,00 € Jahresbruttobezüge 29.859,76 € 32.764,72 € Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 2.070,00 € 2.778,00 € Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 0,00 € 0,00 € Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 0,00 € 0,00 € Summe Abzüge 2.070,00 € 2.778,00 € zuzüglich Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 € 3.696,00 € 5.544,00 € Jahresnettoeinkommen 31.485,76 € 35.530,72 € Monatsnettoeinkommen 2.623,81 € 2.960,89 € II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere Kinder (je Kind) 337,08 € Alimentationsrechtl. Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG Saarland, Urt. v. 23.02.07, 1 R 27/06 350,78 € Monatlicher Differenzbetrag zum 3. und weiteren Beamtenkind, je Kind -13,70 € III. Jahresdifferenz -164,40 € Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 ergibt sich folgende Berechnung: 2006 Monate 2 Kinder 3 Kinder Besoldungsgruppe A 7 I. Nettoeinkommen Grundgehalt 01.01.06 - 31.12.06 2.174,26 € 12 26.091,12 € 26.091,12 € Zulage Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO A/B 16,38 € 12 196,56 € 196,56 € Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.06 - 31.12.06 100,24 € 12 1.202,88 € 1.202,88 € 0,00 € 0,00 € 2 Kinder 01.01.06 - 31.12.06 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 2 mit 2 Kindern) 180,10 € 12 2.161,20 € 2.161,20 € 0,00 € 0,00 € 3. Kind 01.01.06 - 31.12.06 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 12 2.766,96 € 0,00 € 4. Kind 01.01.06- 31.12.06 230,58 € 12 Urlaubsgeld 0,00 € 0,00 € 0,00 € Sonderzuwendung (§§ 3+4 TelekomSZV:100,--€ + 54,--x 2 [2 Ki] + 138,-- [3. Ki]) 208,00 € 346,00 € Einmalzahlung 0,00 € 0,00 € 0,00 € Jahresbruttobezüge 29.859,76 € 32.764,72 € Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 2.070,00 € 2.778,00 € Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 0,00 € 0,00 € Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 0,00 € 0,00 € Summe Abzüge 2.070,00 € 2.778,00 € zuzüglich Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 € 3.696,00 € 5.544,00 € Jahresnettoeinkommen 31.485,76 € 35.530,72 € Monatsnettoeinkommen 2.623,81 € 2.960,89 € II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere Kinder (je Kind) 337,08 € Alimentationsrechtl. Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG Saarland, Urt. v. 23.02.07, 1 R 27/06 351,69 € Monatlicher Differenzbetrag zum 3. und weiteren Beamtenkind, je Kind -14,61 € III. Jahresdifferenz -175,32 € In dem hieraus im Einzelnen zu ersehenden Umfang hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppe A 7, die bei der Telekom AG beschäftigt sind, in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 überschritten. Er ist mit den hier maßgeblichen Besoldungsregelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung kommt es nicht an. Der um 15 v.H. erhöhte sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist das Minimum des dem Beamten (und seiner Familie) verfassungsrechtlich geschuldeten Unterhalts. Nur bei Wahrung dieser Untergrenze besteht eine Befugnis des Gesetzgebers zu Pauschalierung und Typisierung. Jede Unterschreitung hingegen ist verfassungswidrig. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91 (102 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A - 3433/05 -, veröffentlicht in NRWE und juris. Für den Kläger errechnet sich hieraus für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 insgesamt folgende Unteralimentation: 2004 155,68 Euro 2005 164,40 Euro 2006 175,32 Euro Summe 495,40 Euro Dieser Betrag war dem Kläger schließlich als Nettobetrag zuzusprechen. Ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 (315); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91 (98 f.), so dass die verfassungsrechtlich gebotene Nachzahlung eines erhöhten Familienzuschlags dem Betroffenen ebenfalls netto zufließen muss. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris. Dementsprechend wird die Beklagte den dem Kläger zukommenden Betrag so zu bemessen haben, dass dem Kläger unter Berücksichtigung des im Auszahlungsmonat vorzunehmenden Steuerabzugs gemäß §§ 39b, 51a Einkommensteuergesetz der im Tenor genannte Betrag tatsächlich ausgezahlt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus B e s c h l u s s : Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 495,40 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und errechnet sich aus der Summe der auf die einzelnen Jahre entfallenden Zahlungsansprüche des Klägers. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus