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Urteil

19 K 4983/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0601.19K4983.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger zu 2. und 3. die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Soweit der Kläger zu 1. die Klage hinsichtlich der Zeit vor dem 1. November 2004 zurückgenommen hat, wird das Verfahren ebenfalls eingestellt. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 24. November 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2005 verpflichtet, dem Kläger zu 1. Eingliederungshilfe in Form der Beschulung auf der G Schule NRW in L1 für die Zeit vom 25. November 2004 bis zum 31. Oktober 2005 durch Übernahme der Kosten der G Schule NRW und der Fahrtkosten zu gewähren. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger zu 2. und 3. tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten als Gesamtschuldner zu 18/36. Der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten 6/36 und die des Beklagten zu 6/36. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. zu 30/36 und 12/36 seiner eigenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten einer Beschulung des Klägers zu 1. auf der „G Schule NRW" in L1 aus Mitteln der Jugendhilfe. 3 Der am 00.00.1991 geborene Kläger besuchte zunächst seit dem Schuljahre 2002/2003 - 5. Klasse - die Städt. F-Realschule in L. 4 Von dieser Schule wechselte er im Mai 2004 zur G Schule NRW nach L1. Am 20. Oktober 2004 beantragten die Kläger beim Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe bzw. der Übernahme der Kosten für die G Schule NRW für den Kläger zu 1. Zur Begründung gaben die Kläger zu 2. und 3. an, trotz ständiger Gespräche mit Lehrern und der Schulleitung sei die Realschule nicht in der Lage gewesen, den Kläger zu 1. regulär zu beschulen. Um eine drohende seelische Behinderung zu vermeiden, hätten sie den Kläger zu 1. von der Realschule genommen und auf der G Schule NRW untergebracht, wo er in kleinen Lerngruppen optimal gefördert werden könne. 5 Am 23. November 2004 fand seitens des Beklagten eine Besprechung mit den Klägern zu 2. und 3. statt. Nach einem Aktenvermerk hierüber gaben die Kläger zu 2. und 3. an: Der Kläger zu 1. sei zwar kein guter Schüler, er sei aber noch nie sitzen geblieben. Er sei in der Realschule gemobbt worden, sei immer zum schwarzen Schaf der Schule gemacht worden, weil er unruhiger und nervöser als seine Mitschüler sei. Das Mobbing habe rund ¾ Jahre gedauert, er habe deshalb auch Hautausschläge bekommen und sei ganz unruhig und nervös geworden. Er sei insgesamt lebhaft, spontan und unruhig. Die Unruhezustände träten in Schüben auf. Er sei zwar charakterlich herzensgut, falle aber überall auf, werde dann auch immer erwischt, während Freunde davon kämen. Im Fußballverein und anderen Sportvereinen sei er wegen seines Verhaltens nicht klar gekommen. Sie seien sich nicht sicher, aber vielleicht sei der Kläger zu 1. auch Legastheniker, eventuell habe er ADHS. Sie seien mit ihm schon ein paar Mal bei einem Homöopathen in M gewesen. 6 Mit dem Schulwechsel zur G Schule NRW sei alles viel besser geworden. Die Lehrer seien mit ihm zufrieden, er habe sein Selbstbewusstsein wieder. Der Kontakt zu Mitschülern sei jetzt normal. Die Kosten der Privatschule könnten sie jedoch nicht weiterhin aufbringen. 7 Mit Bescheid vom 25. November 2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung machte er geltend, eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sein nicht gegeben, auch sei eine solche nicht zu erwarten. Wie die Kläger zu 2. und 3. selbst erklärt hätten, bestünden aufgrund des Besuches der G Schule NRW derzeit keine Probleme. Eine Ausgliederung des Klägers zu 1. sei nicht erkennbar. 8 Die Kläger machten zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs geltend, für die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, sei nicht darauf abzustellen, ob beim Kläger zu 1. aktuell eine Beeinträchtigung bestehe, denn er befinde sich in einer Hilfemaßnahme. Diese Hilfemaßnahme sei gerade Gegenstand des Antrages. Die Beeinträchtigung drohe jedenfalls, wenn die Maßnahme abgebrochen werden müsse. Im übrigen sei eine „Ausgliederung" keine Anspruchsvoraussetzung, sondern die Frage der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. 9 Unter dem 23. März 2005 legten die Kläger eine Stellungnahme der Frau L2, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 14. März 2005 vor. Hierin gab diese an, dass sie den Kläger zu 1. seit dem 12. Dezember 2004 kinder- und jugendpsychiatrisch betreue. Bei ihm bestehe das Krankheitsbild einer Aufmerksamkeitsstörung mit Störung des Sozialverhaltens. Hinzu kämen kombinierte Störungen der schulischen Fertigkeiten. Sekundär hätten sich emotionale Probleme im Kindesalter sowie eine leichtere Ticsymptomatik entwickelt. Aufgrund seiner deutlichen Aufmerksamkeitsstörung, seiner Teilleistungsstörungen und seiner emotionalen Probleme bedürfe der Kläger zu 1. dringend einer speziellen Beschulung in einer Kleinklasse. Er erhalte auch medikamentöse Unterstützung mit Medikinet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 14. März 2005, Beiakte Heft 1, Bl. 18/19 verwiesen. 10 Ergänzend machten die Kläger geltend, die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers zu 1. hätten bereits in der Grundschulzeit begonnen, massiv hätten die Probleme ab dem 5. Schuljahr zugenommen. Die Schule sei nicht in der Lage gewesen, hierauf adäquat zu reagieren, so dass sich ein enormer psychischer Druck aufgebaut habe. Neben dem psychosomatischen Hautausschlag am ganzen Körper habe er begonnen, unkontrollierte Geräusche zu machen. Völlig eskaliert sei die soziale und psychische Situation schließlich bei einer Klassenfahrt im Mai 2004. Sie, die Eltern, hätten den völlig verstörten Kläger zu 1. von der Klassenfahrt nach Hause holen müssen. Man habe sich bemüht, kurzfristig einen Schulwechsel herbeizuführen. Weder die Waldorfschulen in L1 und N, noch die Montessorischule in L1 habe seinerzeit in der 6. Klasse einen freien Platz gehabt. Auch auf der Gesamtschule in I sei kein Platz frei gewesen. 11 Nach dem Besuch der G Schule NRW habe sich der Hautausschlag binnen 4 Wochen zurückgebildet. 12 Daher seien die Schulkosten einschließlich der Fahrtkosten zu übernehmen. 13 Der Beklagte wies mit Schreiben vom 15. April 2005 die Bevollmächtigten der Kläger darauf hin, dass eine Untersuchung einer unabhängigen Stelle erforderlich sei. Der Kläger zu 1. wurde dann bei den vom Beklagten u.a. vorgeschlagenen S Landeskliniken W, Kinder- und Jugendpsychiatrie in W vorgestellt und begutachtet. Diese erstattete unter dem 13. September 2005 ihr Gutachten und kam zum Ergebnis, dass beim Kläger zu 1. eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperkinese sowie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens vorliege. Die Klinik empfahl, aufgrund der vorliegenden seelischen Störung Hilfen nach § 35 a SGB VIII zu gewähren, da eine seelische Behinderung drohe. Ein Verbleib in der inzwischen besuchten Privatschule erscheine als notwendige Maßnahme zur Abwendung einer Verschlechterung der psychischen Situation mit einer komorbiden psychiatrischen Erkrankung notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gutachterliche Stellungnahme vom 13. September 2005, Beiakte Bl. 42 bis 46 verwiesen. 14 Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005, zugestellt am 17. Oktober 2005, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er machte geltend, der Besuch der Privatschule sei als notwendige und geeignete Maßnahme zu verneinen. Alternativ bestehe die Möglichkeit eines Schulwechsels zur Hauptschule in L in Kombination mit der Schule für soziales und emotionales Lernen. Auch hier werde das Lernen in kleinen Gruppen ermöglicht. Bei der Beschulung an der Stammschule für soziales und emotionales Lernen erfolge eine Beschulung auch im Rahmen von Einzelunterricht, wenn diese Form des Lernens notwendig sei. Diese Schulform sei die richtige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen, Beiakte Heft 1, Bl. 48 bis 50. 15 Die Kläger haben am 17. November 2005 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 25. November 2004 und 4. Oktober 2005 aufzuheben und diesen zu verpflichten, dem Kläger zu 1. Eingliederungshilfe/Jugendhilfe in Form seiner Betreuung und Beschulung auf der G Schule NRW in L1 zu gewähren sowie den Klägern zu 2.und 3. Hilfe zur Erziehung/Jugendhilfe in Form der Betreuung und Beschulung des Klägers zu 1) auf der G Schule NRW in L1 zu gewähren. 16 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2007 haben die Kläger zu 2. und 3. die Klage zurückgenommen. 17 Der Kläger zu 1. wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Er macht ergänzend geltend, es handele sich nicht um einen unzulässig Selbstbeschaffung. Der Besuch der G Schule NRW sei geboten gewesen. Das Gutachten der S Kliniken habe sich zudem wegen der normalen Intelligenz des Klägers explizit gegen den Besuch einer Sonderschule ausgesprochen. Hierdurch werde seine emotionale und soziale Entwicklung bzw. Integration hochgradig gefährdet. Mangels schulrechtlichem verfahren könne er auch nicht auf den Besuch einer Sonderschule bzw. nun Förderschule verwiesen werden. 18 Auch wenn der Beklagte erst mit Bescheid vom 25. November 2004 entschieden habe, müssten die Kosten der Beschulung für den vollen Monat November 2004 übernommen werden, weil die Schule nur nach Monaten abrechne. Gleiches gelte für den Monat Oktober 2005. 19 Der Kläger beantragt nunmehr, 20 den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu 1. Eingliederungshilfe in Form einer Beschulung auf der G Schule NRW in L1 für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2005 durch Übernahme der Kosten der G Schule NRW und der Fahrtkosten zu gewähren und zwar in Höhe von 8.080,30 Euro, 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er verteidigt seine Entscheidungen und macht geltend, es gehöre nicht zu den Aufgaben der Gutachter, die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Maßnahme zu beurteilen. Hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit stehe ihm ein Beurteilungsspielraum zu. Ferner erläutert er die von ihm mit dem Widerspruchsbescheid vorgeschlagene Beschulung in der Hauptschule. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten, Beiakte Heft 1 verwiesen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Soweit die Kläger zu. 2 und 3. ihre Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich der Klage des Klägers zu 1, soweit er das mit der Klageschrift zeitlich unbegrenzt geltend gemachte Begehren für die Zeit vor dem 1. November 2004 nicht mehr weiterverfolgt. Mit diesem Verhalten gibt er konkludent zu erkennen, dass er die Klage nicht mehr weiter verfolgen will, also seine Klage in diesem Umfang zurücknimmt. 27 Die Klage im übrigen hat nur zum Teil Erfolg. 28 Für die Zeit vom 1. bis zum 24. November 2004 ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Beschulung in der G Schule NRW einschließlich der Fahrtkosten, so dass der ablehnende Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. 29 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht bedarf es für die Gewährung von Jugendhilfe eines vorherigen Antrages auf Gewährung der begehrten Hilfe. Doch auch damit besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der schon vor einer erst auf den Antrag ergehenden Entscheidung der Behörde selbst beschafften Maßnahme nicht sofort, erst ab diesem Zeitpunkt kann überhaupt Jugendhilfe mit Erfolg begehrt werden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, die jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum einer Hilfe vor dem 1. Oktober 2005 gilt, ist ein Hilfesuchender nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfemaßnahme berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches Systemversagen liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In dieser Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. 30 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Urteile vom 14. März 2003, 12 A 122/02 und 12 A 1193/01 31 Dies zugrunde gelegt, muss dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Zeitraum für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bleiben, der nach der o.g. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts je nach Umständen durchaus bis zu 6 Monaten in Anspruch nehmen kann. Vorliegend sah sich der Beklagte nach gut einem Monat in der Lage, den Sachverhalt abschließend zu beurteilen. Diese Bearbeitungsdauer ist nicht zu beanstanden, so dass bis zum Erlass des Ausgangsbescheides kein Systemversagen im o.g. Sinne vorlag, die schon im Mai 2004 eingeleitete Selbstbeschaffung bis dahin jugendhilferechtlich unzulässig war. 32 Für die Zeit nach dem 25. November 2005 bis zum 31. Oktober 2005, dem Monat, in dem der Widerspruchsbescheid erging, hat der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Hilfe, die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 33 Der Kläger hatte materiell rechtlich den Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Beschulung in der G Schule NRW und Übernahme der hierdurch entstehenden Schul- und Fahrtkosten. 34 Die Ablehnung war, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, rechtswidrig und dem Kläger war nach der Ablehnung ein längeres Zuwarten, wie sich aus dem Verlauf des vorherigen Besuches auf der Realschule in L ergibt, nicht zumutbar. 35 In der Person des Klägers lagen die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII in der Fassung vom 27. Dezember 2003 - a.F. - vor. Soweit § 35a SGB VIII in der v.g. Fassung durch das mit Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729, mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 erneut geändert worden ist, hat diese Rechtsänderung auf den Anspruch des Klägers für den Monat Oktober 2005 keinen Einfluss. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII definiert zwar nunmehr das Drohen einer seelischen Behinderung näher; dies entspricht jedoch lediglich dem, was die Kammer für den Zeitraum bis zum 30. September 2005 ohnehin der Anwendung des § 35a Abs. 1 SGB VIII zugrunde gelegt. 36 Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII a. F. lagen im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Nach der vorgenannten Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). 37 Die seelische Gesundheit des Klägers wich im streitgegenständlichen Zeitraum von dem für sein Lebensalter typischen Zustand länger als sechs Monate ab (Nr. 1). Bei ihm liegt zumindest seit dem Jahr 2004 eine Hyperkinetische Störung mit Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F 90.1.) vor, die während des Schuljahres 2004/2005 und auch noch im Oktober 2005 fortbestand. 38 Dies ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen der Frau Dr. Keim sowie der gemeinsamen gutachterlichen Stellungnahme der Frau L3, Chefärztin des Fachbereichs Psychiatrie und Psychotherapie des Kinder- und Jugendalters der S Kliniken W und der Dipl.-Psychologin und Psychotherapeutin Frau C vom 13. September 2005. Gegen die Diagnosen hat der Beklagte insoweit auch keine Einwände erhoben. 39 Eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft (Nr. 2) war auch im Zeitraum des Schuljahres 2004/2005, wenn nicht bereits eingetreten, so doch nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine bestehende bzw. zu erwartende Beeinträchtigung der Teilhabe im Zeitpunkt der Aufnahme in die Privatschule zeigte sich beim Kläger dabei zum einen im schulischen Bereich sowie im Bereich der sozialen Entwicklung, wie sich aus der Stellungsnahme vom 13. September 2005 über das außerschulische Verhalten ergibt. Dies folgt auch aus dem vom Beklagten unbestrittenen Vortrag der Eltern im Rahmen des Verwaltungs- und Klageverfahrens. Die zeitnahe Begutachtung durch die Kliniken in W, die fast während des gesamten hier streitigen Zeitraum erfolgte, kommt ferner zu dem Ergebnis, dass, soweit eine Stabilisierung des Klägers eingetreten sei, diese auf den Besuch der Privatschule zurückzuführen sei, für den der Kläger zu 1. gerade die Kostenübernahme erstreiten will. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, der Kläger zu 1. sei noch labil, so dass, wenn die Maßnahme beendet werde bzw. aus heutiger Sicht beendet worden wäre, ein Rückfall gedroht hätte. 40 Auch die persönliche und emotionale Entwicklung des Klägers ließ im Zeitpunkt der Aufnahme der Hilfe vor dem Hintergrund der hyperkinetischen Störung eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erwarten. Der Kläger litt sogar unter psychosomatischen Hautausschlägen. Er war Außenseiter innerhalb und außerhalb der Schule, wie auch die Berichte der Eltern z.B. über die Mitgliedschaften in Sportvereinen zeigen. 41 Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht entgegen, dass sich das Verhalten des Klägers im Unterricht im Schuljahr 2004/2005 erheblich gebessert hat. Führt eine jugendhilferechtliche Maßnahme nach § 35a SGB VIII zu einer Verbesserung im Zustand des Kindes oder Jugendlichen, genügt es für eine nach § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGB VIII im Zusammenwirken mit dem Hilfeempfänger und dessen Personensorgeberechtigten zu treffende Entscheidung über eine Bewilligung dieser Hilfe nicht, lediglich festzustellen, dass sich die bei Beschaffung der Maßnahme vorliegende Symptomatik inzwischen gebessert habe oder nicht mehr gegeben sei. Denn dies kann allein Folge der Wahl einer geeigneten Maßnahme sein; es muss keineswegs bedeuten, dass das Kind oder der Jugendliche in dem Sinne erfolgreich in die Gesellschaft eingegliedert wurde, dass eine Teilhabebeeinträchtigung in Zukunft ausgeschlossen ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die der Gewährung von Eingliederungshilfe zugrunde liegende Störung weiterhin besteht und welche Folgen ein Abbruch der Maßnahme für das Wiederaufleben der von der Störung ursprünglich verursachten Symptome hätte. Es kommt mit anderen Worten darauf an, ob - auch wenn noch während der Dauer der Maßnahme die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII isoliert betrachtet nicht mehr als erfüllt angesehen werden können - bei einer Beendigung der Maßnahme davon auszugehen ist, dass - wegen des Wegfalls der die (erwartete) Teilhabebeeinträchtigung mildernden oder beseitigenden Umstände - die Grunderkrankung und deren Symptome in absehbarer Zeit wieder in vollem Umfang auflebten und damit der Tatbestand des § 35a SGB VIII wieder verwirklicht wäre. 42 In Anwendung dieser Grundsätze war der Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII während der gesamten hier streitigen Zeit erfüllt. Eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft auf der Grundlage einer abweichenden seelischen Gesundheit war nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Fall zu erwarten, dass der Kläger die Privatschule hätte verlassen und wieder eine Regelschule hätte besuchen müssen. Die Grunderkrankung des Klägers (Hyperkinetische Störung mit Störung des Sozialverhaltens) bestand nach wie vor. Dies hat zur Folge, dass der Kläger bei einer Rückkehr auf eine Regelschule aller Voraussicht nach gescheitert wäre, wie sich aus dem Gutachten der Kliniken Viersen in nicht zu beanstandender Weise ergibt. Der Beklagte räumt dies selbst ein, wenn er die Auffassung vertritt, dass für den Kläger die Hauptschule nur mit einer ergänzenden Unterstützung bzw. Unterrichtung der Schule für soziales und emotionales Lernen in Betracht komme, also der Besuch einer Regelschule allein offensichtlich nicht reichen soll. 43 Der Besuch war auch, wie die aufgezeigten Erfolge zeigen, geeignet. 44 Der weitere Besuch der Privatschule war auch erforderlich. Es kann dahinstehen, ob im Schuljahr 2004/2005 auch eine andere, weniger intensive Maßnahme der Jugendhilfe, etwa der Besuch einer Regelschule kombiniert mit ambulanten Leistungen, geeignet gewesen wäre, einer Teilhabebeeinträchtigung beim Kläger erfolgreich entgegenzuwirken. Der Beklagte kann dem geltend gemachten Anspruch insoweit nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die vom Kläger gewählte Maßnahme nicht die einzig fachlich gebotene gewesen sei. Denn er hat dem Kläger bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides eine entsprechende andersartige Hilfe nicht konkret angeboten, sondern vielmehr einen Bedarf im Sinne des § 35a SGB VIII bis zum Widerspruchsbescheid tatbestandlich insgesamt verneint. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass der Beklagte subjektiv der Auffassung war, die Kläger wollten keine andere Maßnahme als die Privatschule. In diesem Fall hätte es ihm dennoch oblegen, die aus seiner Sicht gebotene Maßnahme zu benennen. 45 Dem Anspruch des Antragstellers steht § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift lassen die Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts die Verpflichtungen anderer, insbesondere der Schulen unberührt. Die schulische Förderung von Kindern, auch solchen mit Lernbeeinträchtigungen, Behinderungen oder einer drohenden Behinderung, ist eine vorrangig dem öffentlichen Schulwesen zugewiesene Aufgabe. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, ZFSH/SGB 2004, 752 f. 47 Es ist jedoch nichts dafür erkennbar, dass eine zur Deckung des beim Kläger bestehenden Hilfebedarfs geeignete Regelschule im Umkreis des elterlichen Haushaltes vorhanden und bereit war, den Kläger zum Schuljahr 2004/2005 kurzfristig aufzunehmen. Der Kläger hat unwidersprochen geltend gemacht, Montessori- und Waldorf-Schulen in der Umgebung seien nicht aufnahmefähig gewesen. Soweit der Beklagte erstmals im Widerspruchsbescheid eine Reintegration in das örtliche Schulsystem durch Besuch der örtlichen Hauptschule als solcher benennt, sind Hauptschulen wegen der ebenfalls großen Klassen ohne ergänzende Unterstützung regelmäßig für Kinder und Jugendliche mit ADHS Problemen nicht geeignet. Allgemein ist das Regelschulsystem - von Ausnahmen abgesehen - schon wegen des hohen Klassenteilers regelmäßig nicht in der Lage ist, den Unterrichts- und Erziehungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Hyperkinetischer Störung sowie weiteren Problemen - hier Verhaltensstörung - gerecht zu werden. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, FEVS 55, 469 ff. 49 Dass sich an dieser obergerichtlichen Einschätzung, die nur wenig vor dem streitigen Zeitraum liegt, im streitigen Zeitraum etwas geändert hat, ist nicht ersichtlich. 50 Die angedachte Kombination eines Besuchs von Hauptschule und Schule für soziales und emotionales Lernen hat der Beklagte erstmals mit dem Widerspruchsbescheid als Möglichkeit benannt. Ob eine solche offensichtlich lediglich in der Theorie dargestellte Möglichkeit tatsächlich - z. B. unter Kapazitätsgesichtspunkten der Förderschule - im streitigen Zeitraum realisierbar gewesen wäre, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht. In diesem befindet sich lediglich ein Internetausdruck vom 5. Oktober 2005, also dem Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides, über das abstrakte Angebot der Förderschulen. 51 Im Übrigen kann sich der Beklagte auf das benannte „schulische Angebot" auch aus Rechtsgründen nicht berufen. Die Unterstützung durch die Schule für soziales und emotionales Lernen setzt die schulische Feststellung eines sonderpädagogischen Bedarfs voraus. Ein hierauf gerichtetes Verfahren wurde jedoch nicht durchgeführt. Selbst wenn es durchgeführt worden wäre, hat der hierfür darlegungspflichtige Beklagte nicht substantiiert dargetan, dass tatsächlich in streitigen Zeitraum die konkrete Möglichkeit der vorgeschlagenen Beschulung bestanden hat. 52 Dem Kläger zu 1. steht ein Anspruch erst ab dem 25. November 2005 und nicht schon ab dem 1. November 2004 zu, denn erst ab diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für eine zulässige Selbstbeschaffung vor. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Schule regelmäßig eine monatliche Vergütung verlangt. Im Hinblick auf die allenfalls verbleibenden 3 Schultage, der 25. November 2005 war ein Donnerstag, ist nicht ersichtlich, dass die Schule dennoch den vollen Monatsbetrag verlangt hätte. Hierzu hat die Klage auch substantiiert nichts dargelegt. Zudem werden die Schulkosten für den Monat November 2004 zu diesem Zeitpunkt schon beglichen gewesen sein. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 54