Urteil
12 A 122/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei rechtzeitiger Antragstellung und ausreichender Mitwirkung der Eltern kann ein Hilfesuchender bei Dringlichkeit die Jugendhilfeleistung selbst beschaffen und Erstattung verlangen, wenn das Jugendamt die Bedarfsdeckung nicht rechtzeitig sicherstellt.
• Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 35a SGB VIII setzt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe sowie ein sogenanntes Systemversagen des Jugendhilfeträgers voraus.
• Das Jugendamt muss dem Hilfeempfänger bis zur Unaufschiebbarkeit der Maßnahme konkrete, zumutbare Alternativen aufzeigen; unterbleibt dies, kann sich der Leistungsempfänger nicht auf die eigene Zuständigkeit des Jugendamts berufen.
• Bei fehlender behördlicher Alternative darf der Berechtigte die Hilfe wählen, die nach Umständen geeignet und nicht unwirtschaftlich ist; das Wahlrecht nach § 5 SGB VIII greift nur bei vorhandener Alternativmöglichkeit.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung für selbst beschaffte Eingliederungshilfe bei unaufschiebbarem Bedarf • Bei rechtzeitiger Antragstellung und ausreichender Mitwirkung der Eltern kann ein Hilfesuchender bei Dringlichkeit die Jugendhilfeleistung selbst beschaffen und Erstattung verlangen, wenn das Jugendamt die Bedarfsdeckung nicht rechtzeitig sicherstellt. • Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 35a SGB VIII setzt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe sowie ein sogenanntes Systemversagen des Jugendhilfeträgers voraus. • Das Jugendamt muss dem Hilfeempfänger bis zur Unaufschiebbarkeit der Maßnahme konkrete, zumutbare Alternativen aufzeigen; unterbleibt dies, kann sich der Leistungsempfänger nicht auf die eigene Zuständigkeit des Jugendamts berufen. • Bei fehlender behördlicher Alternative darf der Berechtigte die Hilfe wählen, die nach Umständen geeignet und nicht unwirtschaftlich ist; das Wahlrecht nach § 5 SGB VIII greift nur bei vorhandener Alternativmöglichkeit. Die Eltern eines 1987 geborenen Jungen begehrten die Übernahme der Internatskosten für dessen Unterbringung und Beschulung im Internatsgymnasium Landschulheim am T. ab August 1999 durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII. Vorangegangene Gutachten und stationäre Diagnosen stellten Störungen des Sozialverhaltens, Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsprobleme fest und empfahlen betreute Kleingruppen sowie heilpädagogische Maßnahmen; eine Beschulung in einer Regelschule erschien nicht sinnvoll. Die Eltern stellten am 19. April 1999 einen Antrag auf Eingliederungshilfe, führten Gespräche mit dem Jugendamt und meldeten den Sohn zugleich im Landschulheim an; das Jugendamt wartete auf weitere fachärztliche Stellungnahmen und lehnte die Übernahme der Internatskosten zunächst ab. Der Kläger ließ sich ab 23. August 1999 im Landschulheim aufnehmen und nahm ambulante Therapie auf. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Jugendamt zur Erstattung der Kosten für den Zeitraum August 1999 bis 31. Januar 2000; das Gericht begründete dies mit Dringlichkeit, rechtzeitiger Antragstellung und fehlender rechtzeitiger Aufzeigung einer tauglichen Alternative durch das Jugendamt. • Rechtsgrundlage ist § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte oder hiervon bedrohte Kinder/Jugendliche). • Grundsatz: Jugendhilfe ist primär vom Träger zu erbringen; bei Selbstbeschaffung kann ein sekundärer Erstattungsanspruch bestehen, aber nur bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen und bei Systemversagen des Jugendhilfeträgers. • Systemversagen liegt vor, wenn der Hilfe Suchende die Leistung rechtzeitig beantragt und mitgewirkt hat, die sonstigen Voraussetzungen vorliegen und das Jugendamt die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder begründet abgelehnt hat, sodass ein Aufschub wegen Dringlichkeit unzumutbar ist. • Die Antragstellung vom 19. April 1999 war rechtzeitig; die Eltern haben hinreichend mitgewirkt und auf Hilfeplangespräche gedrungen, sodass das Jugendamt in die Lage versetzt war, rechtzeitig zu entscheiden. Eine Entscheidung bis zum Schuljahresbeginn im August 1999 war zumutbar und möglich gewesen. • Wegen der Unaufschiebbarkeit der Beschulung konnte der Kläger nicht auf eine spätere Entscheidung warten; die drohende seelische Behinderung machte sofortiges Handeln erforderlich. • Das Jugendamt hat bis zum Beginn des Schuljahres keine konkrete, zumutbare Alternative aufgezeigt; die vorgeschlagenen Einrichtungen waren entweder weltanschaulich unzustimmig für die Eltern oder erst im Klageverfahren benannt worden. • Ist keine behördliche Alternative aufgezeigt, darf der Hilfeempfänger die nach den Umständen geeignete und nicht unwirtschaftliche Maßnahme wählen; nach Würdigung der Gutachten und Berichte war das Landschulheim am T. geeignet und nicht unwirtschaftlich. • Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers für den Zeitraum August 1999 bis 31. Januar 2000 ist demnach begründet; das Jugendamt verletzte den Kläger in seinen Rechten durch den Bescheid vom 15.11.1999 i.V.m. dem Widerspruchsbescheid vom 20.01.2000. • Prozessrechtlich wurden Kostenentscheidungen und vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß VwGO getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat im Ergebnis gewonnen: Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung insoweit, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die von den Eltern vorab selbst getragenen Kosten der Internatsunterbringung des Klägers im Landschulheim am T. für den Zeitraum ab Beginn des Schuljahres 1999/2000 bis zum 31. Januar 2000 zu erstatten hat. Begründet wird dies damit, dass der Kläger rechtzeitig einen Hilfeantrag gestellt und die Eltern hinreichend mitgewirkt haben, die Leistung unaufschiebbar war und das Jugendamt bis zur Unaufschiebbarkeit keine geeignete, zumutbare Alternative aufgezeigt hat (Systemversagen). Die Unterbringung im Landschulheim wurde als geeignet und nicht unwirtschaftlich bewertet; deshalb steht dem Kläger der sekundäre Erstattungsanspruch nach § 35a SGB VIII zu. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen, ihm wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.