Urteil
26 K 4244/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0615.26K4244.05.00
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Tenor
Die Disziplinarverfügung des Bürgermeisters der Stadt F1 vom 20. Januar 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarverfügung des Bürgermeisters der Stadt F1 vom 20. Januar 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. Oktober 1977 geborene Kläger steht seit dem 14. Januar 1995 im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, und zwar seit Januar 2000 als Unterbrandmeister. Der Kläger versieht seinen Dienst im Löschzug U (Löschzug X), in den er zum 1. April 2004 aus dem Löschzug N (Löschzug XX) wechselte, nachdem er wegen Unstimmigkeiten mit Kollegen aus dem Löschzugverein des Löschzuges N ausgeschieden war. Leiter der Freiwilligen Feuerwehr F1 ist Brandamtmann W. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 teilte der Leiter der Feuerwehr dem Kläger mit, dass er gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren wegen eines besonders schweren Dienstvergehens eingeleitet habe und gab ihm Gelegenheit, zu dem Vorwurf am 13. Januar 2005 angehört zu werden. Oberfeuerwehrfrau T hatte als Mitglied des Löschzuges N Beschwerde über den Kläger dahin geführt, dass dieser sie häufiger beleidigt und verbal angegriffen habe und in einem schriftlichen Bericht an den Leiter der Feuerwehr, bei diesem eingegangen am 11. Januar 2005, Einzelvorkommnisse dargelegt. Unterbrandmeister C hatte vergleichbare Angaben über Beleidigungen gegenüber Frau T in einer schriftlichen Zeugenaussage, beim Leiter der Feuerwehr am 7. Januar 2005 eingegangen, gemacht. In mehreren Zeugenaussagen wurde ein aggressives und wenig kameradschaftliches Verhalten des Klägers gegenüber dem Kollegen Q dargelegt. Die Zeugen S und O berichteten dem Leiter der Feuerwehr über abfällige Bemerkungen des Klägers in bezug auf den Löschzug N anlässlich eines Uer Straßenfestes am 28. August 2004. Zu den drei Vorgängen wurde der Kläger am 13. Januar 2005 angehört, wobei er alle Anschuldigungen in Abrede stellte. Eine Teilnahme des Klägers bei der Vernehmung der Zeugen oder eine Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Kläger, Protokollierungen wortgetreuer Aussagen der Zeugen und des Klägers sowie die Vernehmung in Betracht kommender Entlastungszeugen erfolgten nicht. Mit Disziplinarverfügung vom 20. Januar 2005 wurde der Kläger vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten nach §§ 19 Abs. 2 Buchstabe d), 20 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr - LVO FF - aus dem Dienst der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ausgeschlossen. Die Maßnahme erging im Benehmen mit dem Träger des Feuerschutzes und dem Kreisbrandmeister. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in dem Verhalten des Klägers ein Dienstvergehen liege, indem er in mehreren Fällen den Tatbestand des fortgesetzten, vorsätzlichen Verstoßes gegen die allgemeine Ordnung in der Freiwilligen Feuerwehr F1 verwirklicht habe. Seinen Widerspruch vom 22. Februar 2005 begründete der Kläger mit einem am 20. Mai 2005 beim Beklagten eingegangenen Schriftsatz wie folgt: Die Verfügung sei formell und materiell rechtswidrig. Die Vorwürfe seien weder hinreichend benannt noch bewiesen. Sie seien verfahrensfehlerhaft festgestellt worden. Ihm sei keine Möglichkeit gegeben worden, die Zeugen selbst zu befragen. Entlastungszeugen seien nicht angehört worden. Viele der unwahren Vorfälle lägen im außerdienstlichen Bereich und seien bereits deshalb keine Dienstvergehen. Vorsätzliche Verstöße gegen die allgemeine Ordnung im dienstlichen Bereich seien nicht einmal vorgetragen, darüber hinaus seien sie bestritten und nicht bewiesen. Keinesfalls sei der unehrenhafte Ausschluss aus der Feuerwehr nach jahrelanger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung gerechtfertigt. Der Kläger hat am 26. September 2005 Untätigkeitsklage erhoben und wiederholt und vertieft seine Begründungen aus dem Vorverfahren: Die Beklagte habe ihm ohne ausreichende Beweise ein massives Fehlverhalten unterstellt. Sie habe einseitig ermittelt und gewürdigt sowie seine verfassungsrechtlich geschützten Verfahrensrechte und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F1 vom 20. Januar 2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie ergänzend zu den Ausführungen der Verwaltungsentscheidung darauf hin, dass der Kläger gegen seine Verpflichtung zur Kameradschaft verstoßen habe, indem er in massiver Form die Mitglieder der Feuerwehr drangsaliert und eingeschüchtert habe. Infolge dieses Verhaltens werde die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr beeinträchtigt, da eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Feuerwehr nicht mehr garantiert sei. Alle dem Kläger gemachten Vorwürfe seien zutreffend. Wenn der Kläger die Vorwürfe bestreite, so sei dies eine Schutzbehauptung. Der Wechsel aus dem Löschzug N in den Löschzug U sei infolge rüpelhaften und unkameradschaftlichen Verhaltens des Klägers notwendig geworden, da er wegen großer Unstimmigkeiten aus dem Löschzug N ausgeschlossen worden sei. In einem persönlichen Gespräch am 25. März 2004 habe deshalb der Leiter der Feuerwehr wegen Verstoßes gegen die allgemeine Ordnung eine Verwarnung ausgesprochen. Da der Kläger sein Verhalten nicht geändert habe, sei nur noch der Ausschluss aus der Feuerwehr das erforderliche, geeignete und angemessene Mittel, um den Zusammenhalt und die Zusammenarbeit innerhalb des Löschzuges wieder herzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die als sog. Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässige Klage ist begründet. Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 20. Januar 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Disziplinarverfügung beruht auf einem Ermittlungsverfahren, das rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht und ist damit aufzuheben. Das Ermittlungsverfahren leidet an zahlreichen formellen Mängeln. Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der Leiter der Feuerwehr nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 - LVO FF - die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln, Satz 2 des § 21 Abs. 1 LVO FF. Dieser Satz 2 stimmt inhaltlich und fast wörtlich mit der gemäß § 21 Abs. 5 LVO FF ergänzend anzuwendenden Vorschrift des § 21 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz - LDG - überein, das am 1. Januar 2005 in Kraft trat und die in § 21 Abs. 5 LVO FF zitierte Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen außer Kraft gesetzt hat. Zwar sind dem Leiter der Feuerwehr durch die Beschwerde der Oberfeuerwehrfrau T Tatsachen bekannt geworden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, da die Pflicht zur Kameradschaft bei den Feuerwehrangehörigen wegen der Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt, zu den Pflichten eines Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr gehört, die zum Kernbereich des Dienstverhältnisses zu rechnen sind. In dem Schreiben vom 30. Dezember 2004, mit dem dem Kläger die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn wegen eines besonders schweren Dienstvergehens mitgeteilt wird, ist weder eröffnet, welches konkrete Dienstvergehen dem Kläger zur Last gelegt wird, noch wird der Kläger auf seine Rechte zur Äußerung oder Nichtäußerung und der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes hingewiesen, wie es in dem ergänzend anzuwendenden § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG vorgeschrieben ist. In der am 13. Januar 2005 erfolgten Anhörung, die nur eine halbe Stunde dauerte, kann dem Kläger nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den drei komplexen Vorgängen eingeräumt worden sein. Es wurde kein sofortiges Protokoll erstellt; aus dem Gedächtnisprotokoll des Leiters der Feuerwehr vom 14. Januar 2005 sind weder die Nennung von Gegenzeugen, die der Kläger benannt haben will, noch die genauen Einlassungen des Klägers zu den Vorwürfen ersichtlich. Zu diesem Verstoß gegen den elementaren Anspruch auf rechtliches Gehör kommt hinzu, dass ausschließlich die den Kläger belastenden Umstände ermittelt worden sind. Den Kläger eventuell entlastende Zeugen sind nicht angehört worden, dem Kläger wurde keine Möglichkeit gegeben, den Zeugen selbst sachdienliche Fragen zu stellen, eine Gegenüberstellung mit Zeugen erfolgte nicht, den vom Kläger genannten Hintergründen für die Anzeige durch Frau T wurde nicht nachgegangen. Die Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei die Möglichkeit der Zeugenbefragung nicht eingeräumt worden, weil die Zeugen dann eingeschüchtert gewesen wären, ist nicht nachvollziehbar. Nicht sachdienliche Fragen durch den Kläger bei einer Gegenüberstellung mit den Zeugen hätte der Leiter der Feuerwehr ohne weiteres unterbinden können. Nach der Anhörung am 13. Januar 2005 wurde dem Kläger keine Möglichkeit eingeräumt und keine ausreichende Zeit gelassen, zu den Vorwürfen - eventuell nach Einschaltung eines Rechtsbeistandes - schriftlich und detaillierter Stellung zu nehmen, obgleich er erstmalig bei seiner Anhörung am 13. Januar 2005 von den konkreten Vorwürfen gegen ihn Kenntnis erhalten hat. Das gesamte Ermittlungsverfahren erweckt den Anschein, dass für den Leiter der Feuerwehr bereits bei der erstmaligen Anhörung des Klägers am 13. Januar 2005 ein durch den Kläger begangenes schweres Dienstvergehen deshalb feststand, weil er diesem gegenüber angeblich bereits vorher eine Verwarnung nach § 19 Abs. 2 Buchstabe a) LVO FF ausgesprochen haben will und der Kläger innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr F1 in den Augen des Leiters der Feuerwehr einen Störungsfaktor darstellt. Eine in einem vorangegangenen ordnungsgemäßen Disziplinarverfahren ergangene Verwarnung im Sinne des § 19 LVO FF lässt sich indes den Akten nicht entnehmen. Diese formellen Mängel des Ermittlungsverfahrens führen zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung, die deshalb aufzuheben war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO