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Beschluss

20 L 1172/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0829.20L1172.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Beschluss der Antragsgegnerin über den Widerruf der Zulassung der Aktien der Beigeladenen zum Börsenhandel im amtlichen Markt der Börse E vom 30. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007 aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag zu 2) wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, werden der Antragstellerin zu ¼ und der Antragsgegnerin zu ¾ auferlegt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der wörtlich gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und der nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. März 2007 festzustellen, 4 2. 5 3. der Antragsgegnerin die weitere Vollziehung der Verfügung vom 30. März 2007 zu untersagen, 6 4. 7 hat nur teilweise Erfolg. 8 Der Antrag zu 1) ist zulässig und begründet. 9 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit und die Vollziehbarkeit des Widerrufs der Zulassung von Aktien zum Börsenhandel im amtlichen Markt um eine Streitigkeit über die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses zwischen der Börse als Verwaltungsbehörde und dem Emittenten bzw. dem Anleger handelt, 10 vgl. Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 2005, § 62 Rdnr. 87 f. 11 Der Feststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a VwGO statthaft. 12 Die Entscheidung des Zulassungsausschusses über den Widerruf der Zulassung der Aktien der Beigeladenen zum Börsenhandel im amtlichen Markt der Börse E stellt einen Verwaltungsakt dar. Mit der angegriffenen Entscheidung hat die Antragsgegnerin eine Maßnahme getroffen, durch die mit Wirkung für die Beigeladene und für ihre Aktionäre, also auch mit Wirkung für die Antragstellerin als Mehrheitsaktionärin, die Möglichkeit beendet wird, an der Börse in E Aktien der Beigeladenen amtlich zugelassen zu handeln und dabei zu amtlichen Notierungen der Kurse zu gelangen, 13 vgl. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2001 - 9 G 3103/01 - NJW-RR 2002, 480. 14 Besteht - wie hier - zwischen einem Träger öffentlicher Gewalt und dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakt oder einem betroffenen Dritten Streit, ob ein gegen den Verwaltungsakt eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet, so kann das Gericht mit dem Ziel angerufen werden, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 a VwGO den Eintritt des Suspensiveffekts festzustellen, wenn der Verwaltungsakt ungeachtet der Einlegung des Rechtsmittels von der Behörde vollzogen wird, 15 Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 181 zu § 80; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 241 zu § 80 m.w.N. 16 Dieser Fall ist hier gegeben, weil die Antragsgegnerin die Vollziehbarkeit ihres Beschlusses ungeachtet der von der Antragstellerin erhobenen Rechtsmittel (Widerspruch und nachfolgende Klage) für gegeben hält. 17 Die Antragstellerin ist in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch antragsbefugt, da sich nicht ausschließen lässt, dass sie durch das Bestreiten der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe in ihren eigenen Rechten verletzt ist. Ob die geltend gemachten Rechte tatsächlich verletzt sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. 18 Der Antrag der Antragstellerin ist auch begründet. 19 Nach § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen - von denen hier keine einschlägig ist - grundsätzlich jeder Anfechtungswiderspruch und jede Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Eine Ausnahme hiervon greift zutreffender Auffassung zufolge nur bei offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen Platz, 20 vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 M 24/96 - JURIS; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.08.1987 - Bs VI 31/87 - DVBl 1987,1017; VGH München, Beschluss vom 16.12.1993 - 4 CS/CE 93.3206 - BayVBl 1994, 407 -; Kopp, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 50. 21 Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Dritte mangels einer möglichen Verletzung eigener Rechte zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den an den Adressaten gerichteten Bescheid nicht befugt ist, 22 vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 08.02.1993 - 11 B 12228/92 - DÖV 1993, 625. 23 In einer solchen Lage ist der sonst regelmäßig mit dem Widerspruch verbundene Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 1 VwGO nämlich nicht gerechtfertigt: Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteil wird. Kommt die Gewährung von Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsakts nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass. Damit bleibt dem nicht widerspruchsbefugten Dritten - seiner Rolle als Nichtbetroffener entsprechend - jede Einwirkung auf den ihn nicht betreffenden Verwaltungsakt im Interesse der Allgemeinheit und, soweit der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt, auch in dessen Interesse versagt, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24/92 - NWVBl 1993, 252 m.w.N.. 25 Ausschlaggebend ist allerdings, dass sich ohne eine ins Detail gehende Prüfung feststellen lässt, ob der Rechtsbehelf zulässig ist oder nicht. Kann hingegen nicht von einem evident unzulässigen Rechtsbehelf gesprochen werden, verbleibt es bei der Grundaussage des § 80 Abs. 1 VwGO. 26 Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 13 zu § 80. 27 Vorliegend kann nicht davon gesprochen werden, dass die fristgerecht erhobene Klage der Antragstellerin wegen offensichtlich fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) offensichtlich unzulässig ist. 28 Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin durch den (Teil- )Widerruf in eigenen Rechten verletzt wird. 29 Gemäß § 38 Abs. 4 S. 1 BörsG steht es im Ermessen der Zulassungsstelle der jeweiligen Börse, die Zulassung zum amtlichen Markt auf Antrag des Emittenten zu widerrufen. Gemäß § 38 Abs. 4 S. 2 BörsG darf der Widerruf dem Schutz der Anleger nicht widersprechen. Auf der anderen Seite heißt es in der durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz - 4. FGG) erstmals in das Börsengesetz aufgenommenen Regelung § 31 Abs. 5 BörsG, dass die Zulassungsstelle die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, dass die Tätigkeit den Belangen der Anleger in ihrer Gesamtheit und nicht dem Schutz einzelner Anleger diene, 30 vgl. Begr. RegE 4. FFG, BT-Drucks. 14/8017, S. 79. 31 Jedenfalls bis zur Einführung des § 31 Abs. 5 BörsG hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Widerspruchs- und Klagebefugnis der Anleger im Falle des vollständigen Delisting bejaht, weil § 43 Abs. 4 S. 2 BörsG a.F. bestimmte, dass ein Widerruf trotz entsprechendem Antrag des Emittenten ausgeschlossen war, wenn der Widerruf der Zulassung von Aktien zur amtlichen Notierung dem Schutz der Anleger widersprach, 32 vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2002 - 9 E 2285/01 (V) - WM 2002, 1658 und Beschluss vom 02.11.2001 a.a.O.; vgl. Marsch-Barner/Schäfer, a.a.O., § 62 Rdnr. 89. 33 Aber auch nach der Einführung des § 31 Abs. 5 BörsG spricht vieles dafür, dem einzelnen Anleger eine Widerspruchs- und Klagebefugnis im Falle des (vollständigen) Delisting auf Antrag des Emittenten gemäß § 38 Abs. 4 BörsG einzuräumen, 34 vgl. Marsch-Barner/Schäfer, a.a.O., § 62 Rdnr. 22 und 90 m.w.N zum Streitstand. 35 Ob dem einzelnen Anleger eine solche Widerspruchs- und Klagebefugnis auch dann zugebilligt werden kann, wenn kein vollständiges Delisting erfolgt, sondern wenn die Zulassung an einer inländischen Börse aufrechterhalten bleibt, mithin lediglich eine Börsenpräsenzreduktion erfolgt, erscheint zweifelhaft. Im Falle des vollständigen Delisting dürften regelmäßig gravierendere Auswirkungen vorliegen. Denn die nach der Rechtsprechung geschützte, grundsätzlich freie Veräußerbarkeit der Wertpapiere über Börsen oder vergleichbare Märkte wird bei partiellem Delisting nicht aufgehoben. Andererseits können sich auch bereits aus der Reduzierung einer öffentlich-rechtlich organisierten Verkaufsmöglichkeit mit überwachtem Preisbildungsverfahren Nachteile für den Anleger ergeben, die allerdings dann gering sein dürften, wenn bereits vor dem Teil-Delisting kein nennenswerter Börsenhandel mehr mit den betroffenen Papieren stattgefunden hat. 36 In Konkretisierung dieser Grundsätze bestimmt § 74 Abs. 2 der Börsenordnung der Börse E (BörsO) für den Fall des vollständigen Delisting, dass die Zulassungsstelle die Zulassung zur Notierung im amtlichen Markt auf Antrag des Emittenten widerrufen kann und dass der Widerruf dem Schutz der Anlieger nicht widersprechen darf. Für den Fall des partiellen Delisting findet sich eine ergänzende Regelung in § 74 Abs. 3 BörsO. Hiernach steht der Schutz der Anleger einem Widerruf in der Regel nicht entgegen, wenn die emittierten Wertpapiere auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufes an einem inländischen oder ausländischenorganisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 WpHG gehandelt werden und keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass die Belange der Anleger dort hinreichend gewahrt sind, sowie die Geschäftsleitung des Emittenten der Zulassungsstelle gegenüber schriftlich erklärt, dass an den Märkten, an denen die Wertpapiere weitergehandelt werden sollen, innerhalb von einem Jahr nach dem Wirksamwerden der Widerrufsentscheidung kein Delisting-Verfahren eingeleitet wird. 37 Die Formulierung „in der Regel" bedeutet, dass selbst bei Vorliegen der in der Norm nachfolgend genannten materiellen Voraussetzungen im Einzelfall Belange der Anleger dem Widerruf entgegenstehen können. Damit kann aber nicht die Rede davon sein, dass bei partiellem Delisting, wenn also die Wertpapiere an einem inländischen oder ausländischen organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 WpHG weiter gehandelt werden, der einzelne Anleger offensichtlich und von vornherein kein zulässiges Rechtsmittel gegen den Widerruf einlegen kann. Vielmehr ist die Frage, ob Belange der Anleger entgegenstehen, Teil der Ermessensentscheidung nach § 74 Abs. 2 BörsO. Ist aber die Frage, ob der Anlegerschutz einem Widerruf entgegensteht, nach der Börsenordnung der Börse E erst durch Prüfung weiterer Tatbestandsvoraussetzungen zu beantworten, so spricht einiges dafür, dass der Widerspruch eines einzelnen Anlegers nicht in jedem Fall und von vornherein ohne Berücksichtigung seiner vorgebrachten Einwände und geltend gemachten Belange als unzulässig betrachtet werden kann. 38 Nach alledem ist die Möglichkeit einer Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis der Antragstellerin jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen. Damit verbleibt es bei der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage, die von der Antragsgegnerin zu beachten ist, solange nicht eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Auf die Frage, ob tatsächlich subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sind, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. 39 Der Antrag zu 2) hingegen ist unzulässig. Ist nämlich aufgrund der gerichtlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung die zwischen den Beteiligten streitige Frage der sofortigen Vollziehung geklärt, so steht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin nunmehr keine faktischen Vollzugsmaßnahmen mehr ergreift. Ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin, der Antragsgegnerin gerichtlicherseits „die weitere Vollziehung der Verfügung" zu untersagen, ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zur erklären, denn diese hat keinen Antrag gestellt und sich folglich auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. 41 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05.05.2004 erfolgt. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung war nach ständiger Spruchpraxis der Kammer nur die Hälfte des im Hauptsacheverfahren festgesetzten Streitwertes in Ansatz zu bringen (vgl. auch Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 07./08.07.2004). 42 Rechtsmittelbelehrung: 43