Urteil
9 E 2285/01 (V)
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:0617.9E2285.01V.0A
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Leitsätze
§ 43 Abs. 4 BörsG (1998) ist drittschützend und vermittelt den von einem Delisting betroffenen Anlegern eine Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO, so dass sie die Rechtmäßigkeit des Delisting gerichtlich überprüfen lassen können.
Stehen Anlegerinteressen dem Delisting entgegen, darf es nicht angeordnet werden. Im übrigen entscheidet die Börse über ein Delisting auf Antrag des Ermittenten nach pflichtgemäßem Ermessen, das nach §114 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
Ein wesentlicher Aspekt für die Ermessensausübung nach §43 Abs.4 BörsG (1998) ist, ob mit den noch handelbaren Wertpapieren die Bedingungen eines funktionierenden Marktes erfüllt sind. Anhaltspunkte dafür können den Bedingungen für die erstmalige Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung entnommen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 43 Abs. 4 BörsG (1998) ist drittschützend und vermittelt den von einem Delisting betroffenen Anlegern eine Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO, so dass sie die Rechtmäßigkeit des Delisting gerichtlich überprüfen lassen können. Stehen Anlegerinteressen dem Delisting entgegen, darf es nicht angeordnet werden. Im übrigen entscheidet die Börse über ein Delisting auf Antrag des Ermittenten nach pflichtgemäßem Ermessen, das nach §114 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Ein wesentlicher Aspekt für die Ermessensausübung nach §43 Abs.4 BörsG (1998) ist, ob mit den noch handelbaren Wertpapieren die Bedingungen eines funktionierenden Marktes erfüllt sind. Anhaltspunkte dafür können den Bedingungen für die erstmalige Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung entnommen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Berufung und Revision werden zugelassen. Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da der Widerruf der Zulassung der Stamm- und Vorzugsaktien der Beigeladenen zum amtlichen Handel bei der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und fristgerecht erhoben. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Er hat noch innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch gegen die Entscheidung der Zulassungsstelle zum Delisting der Aktien der Beigeladenen eingelegt. Der Beschluss der Zulassungsstelle wurde nämlich ohne Rechtsmittelbelehrung am 27. März 2000 im Handelsblatt öffentlich bekannt gegeben, so dass die Einlegung des Widerspruchs am 27. März 2001 noch rechtzeitig war. Der Kläger ist auch klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO, da er zu Recht geltend machen, durch das Delisting in seinen Rechten verletzt zu sein. Es ist möglich, dass er durch die frühere Zulassung der Aktien der Beigeladenen zum amtlichen Handel bei der Beklagten in Verbindung mit dem späteren Erwerb solcher Aktien ein Recht erworben hat, in das nur nach Maßgabe einer besonderen Ermächtigung eingegriffen werden darf. Eigentumsrechte können sowohl privatrechtlicher wie öffentlich-rechtlicher Natur sein, wobei sich Berechtigungen aus beiden Rechtskreisen ergänzen oder überschneiden können. Der Weg einer Kapitalgesellschaft an die Börse und dort zum amtlichen Handel ihrer Anteile schafft für die Anleger einen qualifizierten Vertrauenstatbestand, in den nur nach Maßgabe entsprechender Rechtsvorschriften wieder eingegriffen werden kann. Diese Rechtsvorschriften dienen in qualifizierter Form auch dem Interesse derjenigen Anleger und Investoren, die noch Wertpapiere einer solchen Gesellschaft besitzen und bislang auf den Fortbestand der amtlichen Handelbarkeit dieser Papier vertrauen konnten. Mit dem Widerruf hat die Zulassungsstelle der Beklagten eine Maßnahme getroffen, durch die mit Wirkung für die Beigeladene wie ihre Aktionäre die Möglichkeit beendet wird, Aktien der Beigeladenen amtlich zugelassen zu handeln und dabei zu amtlichen Notierungen der Kurse unter staatlicher Aufsicht zu gelangen. Zwar war der Kläger an dem dem angefochtenen Beschluss der Zulassungsstelle vorausgegangenen Verwaltungsverfahren weder als Antragsteller noch als Antragsgegner oder als sonst zum Verfahren hinzugezogene Person beteiligt (vgl. § 13 HVwVfG). Auch war er nicht unmittelbar Adressat des Widerrufs, da diese Entscheidung allen möglichen Betroffenen gegenüber öffentlich bekannt gemacht wurde und lediglich der Beigeladenen gegenüber persönlich eröffnet wurde, da sie den Widerruf beantragt hatte. Gleichwohl gehört der Kläger als Eigentümer von Aktien der Beigeladenen zu dem klar abgrenzbaren Personenkreis, der durch den Widerrufsbeschluss in einer rechtlich geschützten Position betroffen wird. Diese dem Kläger wie anderen Aktionären der Beigeladenen zustehende Position verleiht ihm eigene Rechte im Verhältnis zur Beklagten wie zur Beigeladenen, da beide in besonderer Weise auf die Interessen des Klägers als Aktionär Rücksicht zu nehmen haben und durch Rechtsvorschrift diese Rücksichtnahme gerade zum Schutz des Klägers in seiner Eigenschaft als Aktionär vorgeschrieben ist. Die Beklagte hat dies im übrigen anfangs ebenso beurteilt, wie die Ausführungen im Schreiben vom 25. Februar 2000 (in der Behördenakte irrtümlich auf den 25.2.1999 datiert) auf Seite 2 belegen. Dort wird im Hinblick auf den zu wahrenden Anlegerschutz ausdrücklich darauf hingewiesen, den Anlegern stehe eine Klagemöglichkeit bei Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung offen. § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG gibt der Beklagten die Möglichkeit, die Zulassung von Aktien zur amtlichen Notierung auf Antrag des Emittenten, hier also der Beigeladenen, zu widerrufen. Bei der danach zu treffenden Ermessensentscheidung müssen neben den Belangen des allgemeinen Aktienhandels und den im Antrag sich niederschlagenden Interessen des Emittenten vor allem die Anlegerinteressen berücksichtigt werden, da § 43 Abs. 4 S. 2 BörsG einen Widerruf trotz entsprechenden Antrags des Emittenten ausschließt, wenn der Widerruf der Zulassung von Aktien zur amtlichen Notierung dem Schutz der Anleger widerspricht. Damit sind deren Interessen an einer Fortsetzung der amtlichen Notierung zugelassener Wertpapiere gesetzlich ausdrücklich anerkannt, und zwar in der Weise, dass sie einen Widerruf auch trotz entgegenstehenden Willens des Emittenten verhindern können. Als Anleger im Sinne des § 43 Abs. 4 BörsG müssen jedenfalls diejenigen angesehen werden, die Eigentümer oder sonstige Inhaber der von einem Widerruf betroffenen Wertpapiere sind. Die Bundesregierung hat in ihrem Entwurf zur Begründung der Einfügung des heutigen Abs. 4 in § 43 BörsG ausdrücklich ausgeführt, die in Satz 2 genannte Einschränkung berücksichtige, dass die Inhaber von Wertpapieren, die zum Handel an einer Börse amtlich zugelassen und dort amtlich gehandelt werden, solche Wertpapiere in dem Vertrauen erworben haben, die Wertpapiere später auch wieder an einem organisierten Kapitalmarkt, der gewissen Mindestanforderungen unterliege, veräußern zu können (BT-Drucks. 13/8933 S. 75). Dieses Vertrauen ist keineswegs eine unverbindliche Erwartung oder Chance, sondern hat durch § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG eine positive gesetzliche Anerkennung erfahren. Die Regelung stellt insoweit einen Ausgleich zwischen den Interessen des Emittenten dar, sich durch den Gang an die Börse Kapital von ihm persönlich unbekannten Anlegern zu beschaffen, und den Interessen dieser Anleger, sich das so in Wertpapieren angelegte Kapital auf einem im Kern unveränderten und rechtlich geschützten Markt zu in gewisser Weise amtlich überwachten Bedingungen durch einen Verkauf der Wertpapiere wiederzubeschaffen. Deshalb kann keine Rede davon sein, die Widerrufsentscheidung gestalte allein die Sphäre des Emittenten. Zwar besitzt er allein das Antragsrecht nach § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG, während die Anleger keine vergleichbaren Rechte innehaben und allein darauf angewiesen sind, dass die Börse selbst oder auf Veranlassung der sie beaufsichtigenden Behörden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Anleger trifft, wozu auch der Widerruf nach § 43 Abs. 3 BörsG gehören kann. Aus diesem besonderen Antragsrecht kann der Emittent jedoch nicht herleiten, eine seinem Antrag entsprechende Widerrufsentscheidung müsse für die womöglich nachteilig betroffenen Anleger verwaltungsrechtlich unangreifbar sein. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer nach § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG neben den Belangen des Emittenten vor allem die Anlegerinteressen zu berücksichtigen, also eine auch ihre Belange wahrende Entscheidung zu treffen. Zu den durch einen Widerruf für die Anleger nachteilig veränderten Belangen gehören vor allem die einem Emittenten von amtlich zugelassenen und notierten Wertpapieren obliegenden umfassenden, kontinuierlich zu erfüllenden Pflichten zur öffentlichen Unterrichtung des Marktes und hier vor allem der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens (§§ 44b, 44c BörsG). Diese Regelungen dienen in besonderer Weise dem Anlegerschutz, wie sich aus unter anderem aus den Nr. 9, 21, 25. 29, 31 der Begründungserwägungen der RL 2001/34/EG vom 28.5.2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 217 S. 19), Art. 67 ff. RL 2001/34/EG ergibt. Die Beendigung des amtlichen Handels mit amtlicher Notierung beendet diese spezifischen Emittentenpflichten und verkürzt damit die Informationsmöglichkeiten der Anleger, mit deren Hilfe sie Entscheidungen über einen Verkauf der von ihnen gehaltenen Wertpapiere treffen können. Es ist deshalb nur folgerichtig, wenn sowohl Art. 15 Abs. 1 RL 79/279/EWG vom 5.3.1979 (ABl. EG 1979 Nr. L 66 S 21), zuletzt geändert durch die RL 88/627/EWG vom 12.12.1988 (ABl. EG 1988 Nr. L 348 S. 62), als auch Art. 19 Abs. 1 RL 2001/34/EG unzweideutig von den Mitgliedstaaten verlangen, dafür Sorge zu tragen, dass gegen Entscheidungen der zuständigen Stellen, mit denen die Zulassung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung abgelehnt wird oder die amtliche Notierung eines Wertpapiers eingestellt wird, ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Da beide RL in besonderer Weise Mindestbedingungen für den Anlegerschutz enthalten, können die genannten Regelungen nur dahin verstanden werden, dass sie zu den Rechtsbehelfsberechtigten nicht nur die Emittenten, sondern ebenso die durch die RL ebenfalls in rechtserheblicher Weise geschützten Anleger rechnen. Die von der Kammer vorgenommene Auslegung von § 43 Abs. 4 BörsG steht mit den zuvor skizzierten Anforderungen der beiden RL in Übereinstimmung und entspricht dem gemeinschaftsrechtlich verlangten qualifizierten Anlegerschutz. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der EuGH in seiner Auslegung des Gemeinschaftsrechts weniger enge Voraussetzungen an das Vorliegen eines subjektiven Rechts stellt als sie im deutschen Recht üblich sind (Callies NVwZ 1996, 339, 340 ; Zuleeg NJW 1993, 31, 36 ff.). Dieser Auslegung steht nicht die Begründung der Bundesregierung für das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz entgegen. Dort heißt es zu dem Entwurf des § 30 Abs. 5 BörsG n. F.: "Nach Absatz 5 nimmt die Zulassungsstelle, ebenso wie die Börsenaufsichtsbehörde (§ 1 Abs. 5), die Handelsüberwachungsstelle (§ 4 Abs. 6) und der Börsenrat (§ 9 Abs. 6), ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Mit der Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Zielsetzung der börsenrechtlichen Vorschriften die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Börse ist. Die Tätigkeit dient damit den Belangen der Anleger in ihrer Gesamtheit und nicht dem Schutz einzelner Anleger." (BT-Drucks. 14/8017 S. 79) Nach § 30 Abs. 5 BörsG n. F. nimmt die Zulassungsstelle die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Eine vergleichbare Regelung fehlt jedoch in dem hier anzuwenden BörsG i. d. F. von 1998. Schon deshalb kommt es auf die Ausführungen der Bundesregierung für das neue BörsG im vorliegenden Rechtsstreit nicht an, insbesondere nicht darauf, ob der damit womöglich beabsichtigte Ausschluss einer Klagebefugnis von Anlegern verfassungskonform ist, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, oder ob die Regelung - auch - gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben verstößt. Der angefochtene Beschluss der Zulassungsstelle ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Der Kläger ist zwar vor Erlass des Widerrufs nicht gehört worden. Dies war jedoch nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG entbehrlich, da der Widerrufsbeschluss eine Allgemeinverfügung darstellt. Deshalb konnte in dem öffentlich bekannt gegebenen Beschluss (§ 41 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 HVwVfG) auch auf die Wiedergabe einer schriftlichen Begründung verzichtet werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG). Das Verfahren vor der Zulassungsstelle entsprach den Vorgaben der BörsO und der Geschäftsordnung für die Zulassungsstelle und den Zulassungsausschuss vom 22.1.1996 (Bl. 338-340 d. A.). Insbesondere ist dort ausdrücklich vorgesehen, dass Entscheidungen der hier streitigen Art im Umlaufverfahren getroffen werden dürfen und keine Beratung der eingeladenen, anwesenden Mitglieder des Ausschusses voraussetzen. § 54 Abs. 1 BörsO erlaubt Entscheidungen im schriftlichen Verfahren. § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung konkretisiert dieses Verfahren als eine schriftliche Abstimmung, wie sie vorliegend erfolgt ist. Die Geschäftsordnung ihrerseits beruht auf der Ermächtigung in § 54 Abs. 4 BörsO, wonach die Einzelheiten des Verfahrens vor der Zulassungsstelle in der Geschäftsordnung der Zulassungsstelle geregelt werden. Der schriftlichen Abstimmung in der Zulassungsstelle ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung der einzelnen Mitglieder durch das Schreiben vom 25. Februar 2000 (in der Behördenakte irrtümlich auf den 25.2.1999 datiert) vorausgegangen. Der Beschlussvorschlag unterrichtete die Mitglieder über die wesentlichen Aspekte des Antrags, das vom Emittenten im Hinblick auf § 54a Abs. 1 S 2 Nr. 2 BörsO öffentlich abgegebene Kaufangebot, die Streuung der noch nicht im Besitz des Hauptaktionärs befindlichen Vorzugs- und Stammaktien, getrennt nach beiden Gruppen, und die von einer Reihe von Aktionären gegen die Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung des Widerrufs der amtlichen Zulassung und Notierung erhobene Klage. Damit waren die Mitglieder des Zulassungsausschusses in ausreichendem Maße in die Lage versetzt, sich ein eigenes Urteil über die relevanten Fragen zu bilden und dementsprechend abzustimmen. In der Abstimmung selbst votierten 15 Mitglieder für den beantragten Widerruf, also eine klare Mehrheit der 22 Mitglieder. Auf eine gleiche Weise hat sich die Zulassungsstelle während des Gerichtsverfahrens die Ermessenserwägungen der Beklagten laut Schriftsatz vom 9. Juli 2001 durch einen Beschluss nachträglich zu Eigen gemacht. Materiell unterliegt die angefochtene Entscheidung nur einer eingeschränkten Rechtskontrolle. § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG stellt die Entscheidung über den Widerrufsantrag eines Emittenten in das nicht näher eingeschränkte Ermessen, für das sich lediglich aus dem nachfolgenden Satz 2 in § 43 Abs. 4 BörsG die qualifizierte Berücksichtigung der Anlegerinteressen als zwingend zu beachtender Aspekt ergibt. Somit kann der Beschluss der Zulassungsstelle vom 24. März 2000 nach § 114 VwGO nur auf einen Ermessensfehlgebrauch hin überprüft werden, ob also alle relevanten Aspekte gesehen wurden, ob hinsichtlich des Anlegerinteresses oder eines sonst zu beachtenden Aspekts eine Fehlgewichtung vorliegt oder ob relevante Aspekte zu Unrecht nicht in die Erwägungen einbezogen wurden. Dem Gericht steht jedoch nicht die Befugnis zu, selbst an die Stelle der Zulassungsstelle zu treten und mit eigenen Erwägungen die Zweckmäßigkeit der Entscheidung über den Widerrufsantrag der Beigeladenen zu beurteilen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle widerspricht dem Gemeinschaftsrecht nicht, da die Begründungserwägungen zur RL 79/279/EWG ausdrücklich ausführen, dass die von den Mitgliedstaaten einzuräumende Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der für die Anwendung der RL zuständigen Stellen einzulegen, deren Ermessensbefugnis dadurch nicht beeinträchtigt. Damit kann aus dem Gemeinschaftsrecht nicht der Schluss abgeleitet werden, die ausdrücklich vorgesehene Rechtsmittelbefugnis müsse eine volle inhaltliche Kontrolle der für die Entscheidungen über eine Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung bzw. eine Beendigung dieser Zulassung umfassen. Das Gegenteil ist der Fall, so dass nur die Einhaltung des vorgegebenen Rahmens Gegenstand gerichtlicher Kontrolle sein kann, einschließlich der Einhaltung der für das Verfahren jeweils vorgegebenen Regeln. Dem steht nicht entgegen, dass die RL 79/279/EWG zwischenzeitlich durch die RL 2001/34/EG abgelöst worden ist. Diese RL fasst sowohl die RL 79/279/EWG wie weitere nach 1979 erlassene RL zusammen und kodifiziert so das Wertpapierhandelsrecht auf der gemeinschaftsrechtlichen Ebene (Begründungserwägung 1 zur RL 2001/34/EG). Folglich kann hinsichtlich der Ziele der RL 2001/34/EG ohne weiteres auf die bereits mit der RL 79/279/EWG verfolgten Ziele zurückgegriffen werden, so sie nicht durch aktuellere Zielsetzungen überholt worden sind, was hier jedoch nicht der Fall ist. § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG benennt vom Wortlaut her keine Umstände, die für oder gegen einen Widerruf einer Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung auf Antrag eines Emittenten in die Ermessensentscheidung einfließen müssen. § 43 Abs. 4 S 2 BörsG stellt insoweit lediglich ein auch im Ermessenswege für den Emittenten nicht zu überwindendes Hindernis auf. Für die danach verbleibenden Entscheidungsmöglichkeiten lassen sich der Ermächtigung in § 43 Abs. 3 S. 1 BörsG unmittelbar keine ermessenslenkenden Vorgaben entnehmen. Die insoweit maßgebenden Kriterien können jedoch Art. 14 Abs. 2 RL 79/279/EWG bzw. Art. 18 Abs. 2 RL 2001/34/EG entnommen werden. Danach dürfen die zuständigen Stellen die Einstellung der amtlichen Notierung eines Wertpapiers beschließen, wenn sie überzeugt sind, dass der normale und geregelte Markt für dieses Wertpapier aufgrund besondere Umstände nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Zwar hat die Bundesregierung in ihrem Entwurf für den hier anzuwendenden § 43 Abs. 4 BörsG die Auffassung vertreten, für diese - seinerzeit neue - Regelung bestünden keine gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, da das Gemeinschaftsrecht das Delisting auf bloßen Antrag eines Emittenten nicht erfasse, sondern nur die Eingriffsbefugnisse der zuständigen Stellen bei mangelndem Funktionieren des Marktes gestalteten (BT-Drucks. 14/8933 S. 75). Dem ist die Kammer aber schon im Eilverfahren nicht gefolgt, da die Sichtweise der Bundesregierung den aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zwingend zu beachtenden Anlegerinteressen nicht ausreichend gerecht wird. Wer sich durch eine freie Entscheidung, d. h. freiwillig auf den Börsenmarkt begeben hat, kann sich später nur unter qualifizierten Voraussetzungen den Interessen der Anleger, gerichtet auf einen Fortbestand dieses Marktes und seiner qualifizierten Handelsmöglichkeiten, entziehen. Diesen Aspekt betont die Bundesregierung an gleicher Stelle zutreffend, wenn auch nicht mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht. Art. 14 Abs. 2 RL 79/279/EWG, Art. 18 Abs. 2 RL 2001/34/EG ermächtigen die zuständigen Stellen, hier also die Zulassungsstelle bei der Beklagten, nur dann zu einer im Ermessenswege zu treffenden Entscheidung über die Einstellung der amtlichen Notierung eines Wertpapiers, wenn die Überzeugung gewonnen wird, dass der normale und geregelte Markt für das früher einmal zugelassene Wertpapier nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Die damit umschriebenen engen Voraussetzungen tragen in besonderer Weise den Anlegerinteressen Rechnung, da diese Interessen die amtliche Notierung von Wertpapieren nur dann gebieten oder zumindest rechtfertigen können, wenn und solange für die entsprechenden Wertpapiere noch ein vernünftiger Handel zu erwarten ist. Kann diese Überzeugung jedoch nicht mehr aufrecht erhalten werden, so kann es nicht im wohlverstandenen Anlegerinteresse, gerichtet auf einen funktionierenden, in seinen Regeln kontrollierten Markt, liegen, gleichwohl die amtliche Notierung fortzusetzen, obwohl solche Notierungen nicht mehr als Ausdruck eines hinreichend breiten und vielfältigen Marktgeschehens eingestuft werden können. Andererseits richtet sich das auf den Markt des amtlichen Börsenhandels gerichtete und nur insoweit durch die Richtlinien und das BörsG geschützte Anlegerinteresse nicht darauf, dass die Wertpapiere der Anleger mit demjenigen Wert gehandelt werden, der dem sog. wirklichen Wert des Unternehmens entspricht, wie immer dieser Wert im Einzelnen zu ermitteln wäre. Insoweit kommt es nicht darauf an, wie der Wert von Aktien zu bestimmen ist, wenn es darum geht, durch die Entscheidung des beherrschenden Hauptaktionärs einer Gesellschaft die verbliebenen sonstigen Aktionäre aus der Gesellschaft "herauszukaufen", "herauszudrängen". Die hier einschlägigen Richtlinien wie das BörsG können und wollen die Interessen von Anlegern nur schützen, soweit sich die Interessen gerade auf die Teilnahme am Handel mit amtlich notierten und dafür ausdrücklich zugelassenen Wertpapieren beziehen. Allein dieses Vertrauen wird im Rahmen der Entscheidung zum Delisting nach § 43 Abs. 4 BörsG geschützt, nicht mehr. Seine natürliche Grenze muss dieses Vertrauen darin finden, dass die Bedingungen für einen normalen und geregelten Markt wegfallen. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Bedingungen ursprünglich vorlagen, und zwar bei der Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung. Damit kommt es für eine nach § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG zu treffende Entscheidung zumindest in gewissem Ausmaß darauf an, wie weit sich der Handel der zum Widerruf anstehenden Wertpapiere von den für eine Zulassung zur amtlichen Notierung maßgebenden Bedingungen entfernt hat. Dem Antrag des Emittenten kommt in diesem Zusammenhang die Bedeutung zu, sein Desinteresse an einer Fortsetzung des Handels auf dem Markt der amtlich zugelassenen Wertpapiere zu dokumentieren, weil er sich davon keine Vorteile im Hinblick auf das Gewinnen oder Behalten von Anlegern verspricht, insbesondere solchen unabhängig von einem dominanten Hauptaktionär. Auf Seiten der Anleger ist von Belang, ob ihre Zahl und Streuung unter Berücksichtigung der überhaupt noch auf dem Markt der amtlich zugelassenen Wertpapiere handelbaren Wertpapiere ein "normales Marktgeschehen" erwarten lassen oder diese Erwartung nicht - mehr - gerechtfertigt erscheint. Die Voraussetzungen eines "normalen Marktes" im börsenrechtlichen Sinne liegen im Zweifel dann vor, wenn und solange die Voraussetzungen für eine Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung erfüllt sind. § 9 Abs. 1 BörsZulV verlangt insoweit eine ausreichend breite Streuung der zuzulassenden Wertpapiere im Publikum eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR. Eine solche Streuung ist gegeben, wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hundert des Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sind oder wenn wegen der großen Zahl von Aktien derselben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auch mit einem niedrigeren Vomhundertsatz gewährleistet ist. Abweichend davon kann nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BörsZulV die Zulassung erfolgen, wenn eine solche Streuung durch die Einführung an der Börse erreicht werden soll und auch als realistisch erscheint. Dies stimmt mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Anhang zur RL 79/279/EWG, Schema A Abschnitt II Ziff. 4 und Art 48 RL 2001/34/EG überein. Diesen Regelungen sind damit die notwendigen Anhaltspunkte zu entnehmen, um die Voraussetzungen eines "normalen Marktes" einzugrenzen, jedenfalls soweit er durch das Börsenrecht angestrebt bzw. vorausgesetzt wird. Von diesem Ausgangspunkt her spricht nichts dafür, den Widerrufsbeschluss der Zulassungsstelle der Beklagten als ermessensfehlerhaft einzustufen. Leitlinie für die Entscheidung war erkennbar, dass sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung insgesamt nur noch 0,71 % der Stammaktien und 6,01 % der Vorzugsaktien nicht im Besitz des Hauptaktionärs befanden. Bei dieser Sachlage kann von einer ausreichenden Streuung der nicht vom Hauptaktionär gehaltenen Aktien im Publikum keine Rede mehr sein. Genau diese ausreichende Streuung ist aber Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein relevantes Handelsgeschehen stattfinden kann, das allein es erlaubt, Marktpreise anstelle von Zufallspreisen oder gar manipulierten Preisen zu ermitteln und dann im Wege der amtlichen Notierung festzusetzen. So hat die Beigeladene bereits mit Schreiben vom 21. Mai 1999 geltend gemacht, in letzter Zeit - und noch vor der Abgabe des Kaufangebots - unterlägen die Umsätze mit ihren Aktien erheblichen Schwankungen, so dass teilweise nur Taxkurse hätten festgestellt werden können. Die geringe Umsatztätigkeit ermögliche erhebliche Kurssprünge und erleichtere die Manipulation der Kurse. In die gleiche Richtung zielt die Darstellung der Deutschen Bank AG in ihrer Stellungsnahme gegenüber der Bayerischen Börse. All dies spricht für die Angemessenheit der Orientierung an einer hinreichenden Streuungsbreite von Wertpapieren im Publikum als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der amtlichen Notierung von zugelassenen Wertpapieren, auch wenn diese Streuungsbreite im Hinblick auf das Anlegerinteresse und ihr Vertrauen in den Fortbestand des geregelten Börsenmarktes nicht von vornherein so hoch anzusetzen ist wie für eine erstmalige Zulassung. Jedenfalls kann die Ausrichtung des Ermessens an diesen Aspekten nicht als fehlerhafte Ermessensausübung behandelt werden, da sich die entsprechenden Erwägungen innerhalb dessen bewegen, was für die Beurteilung von Börsenmärkten relevant ist und daher auch in das Ermessen eingestellt werden darf. Es ist schließlich nicht ermessenfehlerhaft, dass sich die Zulassungsstelle im übrigen an § 54a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BörsO orientiert hat, um die Angemessenheit des von der Beigeladenen bzw. ihrem Hauptaktionär abgegebenen Angebots zum Aufkauf der verbliebenen freien Aktien zu beurteilen und zu bejahen. Der Kläger verlangt hier zu Unrecht die Ausrichtung auf den so genannten wirklichen Wert des Unternehmens. Das im Rahmen des Börsenrechts geschützte Vertrauen in den Fortbestand des geregelten Handels amtlich zugelassener und notierter Wertpapiere erreicht diesen Bereich nicht, sondern beschränkt sich darauf, was bei einer hypothetischen - wenn auch in der Sache gerade fragwürdig gewordenen - Fortsetzung des amtlichen Handels als Preis erzielbar wäre. Wenn daher die Orientierung auf ein angemessenes Verhältnis zum höchsten Börsenpreis in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung vorgeschrieben ist, so liegt darin keine fehlerhafte Ermessensleitlinie. Durchgreifende Einwände gegen die auf dieser Grundlage erfolgte Bewertung des für die freien Aktionäre abgegebenen öffentlichen Kaufangebots sind nicht ersichtlich, zumal auch hier die Einschränkungen des § 114 VwGO zu beachten sind. Die Beklagte hat insoweit auf Seite 7 ihrer Klageerwiderung (Bl. 155 d. A.) die Ermessenserwägungen über den Beschlussentwurf vom 25. Februar 2000 hinaus präzisiert. Diese Erwägungen hat sich die Zulassungsstelle mit Beschluss vom Februar 2002 ausdrücklich zu Eigen gemacht (Bl. 317 ff. d. A.). Wenn dabei einzelne Mitglieder anders abgestimmt haben als im Jahr 2000, ist dies ohne Belang, da die Zulassungsstelle als Kollegialorgan tätig wird und nur die jeweilige Mehrheit den Ausschlag dafür gibt, was mit welcher Begründung beschlossen wird. Hier hat sich das Gremium auf entsprechenden Vorschlag vom 4. Februar 2002 die schriftsätzlich vorgetragenen weiteren Ermessenserwägungen zu Eigen gemacht, also in der Sache voll übernommen. Damit ist den internen Zuständigkeitserfordernissen auf Seiten der Beklagten in ausreichendem Maße entsprochen worden. Gegen die Berücksichtigung der schriftsätzlich präzisierten oder auch ergänzten Ermessenserwägungen wendet der Kläger zu Unrecht ein, es handele sich um eine erstmalige Ausübung des Ermessens. Die Zulassungsstelle hatte bereits im Jahr 2000 Ermessen ausgeübt, wie die seinerzeitige Beschlussvorlage vom Februar 2000 belegt. Folglich kann die Beklagte für sich die Vorteile des § 114 S. 2 VwGO ohne Abstriche in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.1998 - 1 C 17.97 - E 106, 351, 363 f.). Zwar kann der Kläger für seine Interpretation auf den ersten Blick die Ausführungen auf S. 7 der Klageerwiderung vom 9.7.2001 (Bl. 155 d. A.) anführen, da dort ausdrücklich von Reduktion des Ermessens auf Null die Rede ist. Die Beklagte macht damit jedoch nicht etwa geltend, sie habe überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Sie verweist lediglich darauf, dass der Zulassungsausschuss bei der Annahme der Voraussetzungen eines rechtmäßigen Widerrufs dann keinen Entscheidungsspielraum mehr habe, also dem Antrag des Emittenten entsprechen müsse. Auch dies trägt der Gewichtung der Interessen in § 43 Abs. 4 BörsG ausreichend Rechnung. Die Anlegerinteressen hindern einen Widerruf, wenn sie von solcher Bedeutung sind, dass sie ihm entgegenstehen. Andernfalls eröffnet sich für die Beklagte ein Entscheidungsspielraum, der durch den Antrag eines Emittenten unmittelbar von Gesetzes wegen nicht unerheblich eingeschränkt wird. Kann nun wie hier davon ausgegangen werden, dass die Entfernung von den Voraussetzungen eines normalen Börsenmarktes für Wertpapiere, orientiert an den Bedingungen für eine erstmalige Zulassung dieser Wertpapiere, sehr groß ist, also die Zulassungsbedingungen deutlich verfehlt werden, so kann in der Tat von einer damit einhergehenden Beschränkung des Ermessens gesprochen werden, die im Hinblick auf den Antrag des Emittenten einer Reduktion auf Null nahe kommt. Hier wäre eine Entscheidung, dem Emittenten den Fortbestand des amtlichen Handels einschließlich aller damit einhergehenden börsenrechtlichen Verpflichtungen trotz gegenteiligen Antrags aufzuzwingen, von vornherein verfehlt gewesen, da hinreichend gewichtige Aspekte dafür nicht mehr ersichtlich sind. Der Widerruf verletzt den Kläger nicht in seinen Eigentumsrechten. Er bleibt als Aktionär weiter Miteigentümer der Beigeladenen und kann seine aus der Aktie fließenden Gesellschaftsrechte ausüben. Die auf eine Werterhaltung oder -verbesserung ausrichteten Interessen haben mit der durch das Aktieneigentum unmittelbar begründeten Rechtsstellung nichts zu tun. Ihr Schutz kann nur durch den Fortbestand des amtlichen Handels an der Börse gefördert werden. Sind die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Börsenhandels jedoch durch eine zu starke Konzentration der Aktienanteile bei einem oder einigen wenigen Gesellschaftern weggefallen, so realisiert sich das mit dem Börsenhandel typische Risiko. Folglich kann auch der nun eintretende Verlust der Handelbarkeit keinen Eingriff in das Eigentum mit Entzugsqualität bewirken. Vielmehr wird der Inhalt des Eigentumsrechts, gerichtet auf die Teilnahme am Börsenhandel, lediglich auch äußerlich an die zwischenzeitlich eingetretenen Umstände angepasst, mit deren Eintritt der Erwerber von amtlich gehandelten Wertpapieren rechnen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass über § 43 Abs. 4 BörsG nur ein Teilaspekt der Eigentumsrechte eines Aktionärs erfasst wird, die überwiegende Zahl seiner Berechtigungen dagegen nicht öffentlich-rechtlicher, sonder privatrechtlicher Natur ist. Soll künftig auch die gesellschaftsrechtliche Stellung des Klägers beendet werden, so sind dafür die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Schutzbestimmungen einschließlich des Spruchstellenverfahrens einzuhalten. Dieser Schutz zielt jedoch auf die Wahrung der gesellschaftsrechtlich begründeten Eigentümerstellung, nicht auf die Wahrung der börsenrechtlich begründeten Rechte und Interessen. Folglich können die wirtschaftlich auszugleichenden Werte im Falle eines Entzugs der gesellschaftsrechtlichen Stellung anders zu bemessen sein als im Falle des Verlustes der amtlichen Handelbarkeit von Wertpapieren. Jedenfalls kann im vorliegenden Fall kaum noch von einem wirklichen Verlust der amtlichen Handelbarkeit der Aktien der Beigeladenen die Rede sein, da der Handel vor dem Widerruf praktisch schon zum Erliegen gekommen war. Der Widerruf hat dies gleichsam nur noch amtlich bestätigt, ohne jedoch seinerseits eine wirkliche Zusatzbelastung zu bewirken. über den ursprünglich gestellten Hilfsantrag auf Verweisung in das Spruchstellenverfahren braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Dieser Hilfsantrag ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt worden, nachdem das Gericht zu erkennen gegeben hatte, dass es den Hilfsantrag für unzulässig hält, weil das Begehren nur als Hauptantrag und dann im ordentlichen Rechtsweg verfolgbar ist. Da der Kläger unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO) und dem Kläger auch diese Kosten aufzuerlegen, da sie sich durch einen eigenen Sachantrag am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Entsprechend den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen lässt die Kammer sowohl die Berufung wie die Revision zu, weil die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat und zum Delisting noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache sowohl im Hinblick auf die Frage der Klagebefugnis wie im Hinblick auf die Erwägungen zur Ermessenskontrolle bei Entscheidungen zum Delisting zu, zumal auch verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Probleme Bedeutung haben können. Der Kläger besitzt Aktien der Beigeladenen und wendet sich gegen das von der Beklagten verfügte Delisting der Aktien der Beigeladenen, die früher unter der Bezeichnung M. AG für Datenerfassungssysteme firmierte. Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 21. Mai 1999 bei der Beklagten die Einstellung der amtlichen Notierung für die von der Beigeladenen emittierten Stamm- und Vorzugsaktien und den Widerruf der Zulassung. In der Begründung wird ausgeführt, zur Erfüllung der Voraussetzungen dieser Maßnahmen und zur weitestmöglichen Erhöhung des eigenen Anteilsbesitzes beabsichtige der Hauptaktionär, die I. Inc., Santa Ana (USA), über ihre deutsche Tochtergesellschaft, die I. Development GmbH, den außenstehenden Aktionären der M. AG ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten und deren Aktien zum Preis von 601,- € je Inhaberstammaktie (zum Nennbetrag von 50,- DM) und 555,- € je Inhabervorzugsaktie (zum Nennbetrag von 50,- DM) zu unterbreiten, wobei die Angebotsfrist vom 5. Juni bis 31. Juli 1991 laufen solle. Ingram halte gegenwärtig 98,93 % (= 108.824 Stücke) der Stammaktien und 91,30 % (= 100.430 Stücke) der stimmrechtslosen Vorzugsaktien der M. AG, insgesamt also 95,11 % des Grundkapitals in Höhe von 11.000.0000,- DM. In freiem Besitz befänden sich damit nur noch 58.800,- DM (= 1.176 Stücke) Stammaktien und 478.500,- DM (= 9.570 Stücke) Vorzugsaktien. Gleichzeitig wies die Beigeladene darauf hin, dass die Umsätze in Stamm- und Vorzugsaktien schon seit geraumer Zeit extremen Schwankungen unterlägen und an vielen Tagen nur Tax-Kurse zustande gekommen seien. Die geringe Umsatztätigkeit ermögliche erhebliche Kurssprünge und erleichtere eine Manipulation der Kurse. Vorausgegangen war ein Beschluss der Hauptversammlung der Beigeladenen am 20./21. Mai 1999 für ein reguläres Delisting. Gegen diesen Beschluss der Hauptversammlung wie andere Beschlüsse haben der Kläger wie einige andere Aktionäre Anfechtungsklage erhoben, die vom LG München I mit Urteil vom 4.11.1999 abgewiesen wurde (Bl. 47-73 d. A.). Die Berufung des Klägers und anderer Aktionäre wurde vom OLG München mit Urteil vom 18.10.2000 zurückgewiesen (Bl. 74-99 d. A.). über die dagegen eingelegte Revision ist noch nicht entschieden. Das im Schreiben vom 21. Mai 1999 angekündigte Kaufangebot wurde in der Folgezeit im Bundesanzeiger veröffentlicht und zur angegebenen Frist aufrechterhalten. Als Ergebnis ließ die Beigeladene der Beklagten unter dem 19. August 1999 über die Deutsche Bank AG mitteilen, Ingram habe insgesamt 394 weitere Stammaktien und 2.961 weitere Vorzugsaktien erworben, so dass die Hauptaktionärin nun 99,29 % der Stammaktien und 93,99 % der Vorzugsaktien halte. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage beantragte die Deutsche Bank AG für die Beigeladene bei der Bayerischen Börse in München die Einstellung der amtlichen Notierung für die Stamm- und Vorzugsaktien der Beigeladenen sowie den Widerruf der amtlichen Notierung und wies darauf hin, zwischen dem 4. Januar und dem 19. Mai 1999, d. h. an 92 Börsentagen, seien insgesamt nur 69 M.-Stammaktien umgesetzt worden. Nur an 8 Tagen während dieser Zeit hätten überhaupt Umsätze in Stammaktien stattgefunden. An 46 Tagen seien nur Tax-Kurse festgestellt worden. Bei den Vorzugsaktien habe sich eine ähnliche Entwicklung ergeben, da der Gesamtumsatz nur 162 Stücke betragen habe, Umsätze lediglich an 10 Tagen stattgefunden hätten und an 44 Tagen nur Tax-Kurse festgestellt worden seien. Am 22. Dezember 1999 beschloss der Zulassungsausschuss der Bayerischen Börse den Widerruf der Zulassung der Stamm- und Vorzugsaktien der Beigeladenen zur amtlichen Notierung und gab dies am 23. Dezember 1999 durch eine Veröffentlichung in der Börsen-Zeitung bekannt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass der Widerruf mit Ablauf des 30. Dezember 1999 wirksam und zu diesem Zeitpunkt der Handel eingestellt werde. Mit Schreiben vom 25. Februar 2000 (in der Behördenakte irrtümlich auf den 25.2.1999 datiert) leitete die Beklagte die Abstimmung in ihrer Zulassungsstelle ein und schlug einen Widerruf der Zulassung der Stamm- und Vorzugsaktien der Beigeladenen zum Handel mit amtlicher Notierung vor. Unter Darlegung der Ergebnisse des öffentlichen Kaufangebots wurde den Mitgliedern der Zulassungsstelle die Aktionärsstruktur bekannt gegeben. Der Preis des Kaufangebots sei angemessen gewesen, da er in einem angemessenen Verhältnis zum höchsten Börsenpreis der letzten sechs Monate vor der Stellung des Widerrufsantrags gestanden habe. Fraglich sei allein, ob im Einzelfall nicht besondere Umstände vorlägen, die den Anlegerschutz bei einem Widerruf als verletzt ansehen ließen. Die Tatsache, dass mehrere Investoren in zum Teil wiederholten Schreiben an die beteiligten Börsen gegen den Widerruf interveniert hätten, dürfte jedoch unbeachtlich sein, da die Klagemöglichkeit bei Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung gegeben sei. Von Bedeutung erscheine dagegen der Hinweis von Investoren auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren vor dem LG/OLG München zur Wirksamkeit des Beschlusses für einen Delisting-Antrag. Bislang sei ein Hauptversammlungsbeschluss jedoch nicht als notwendige Voraussetzung eines Delisting eingestuft worden. Hinzu komme, dass der Handel in den Wertpapieren seit mehreren Monaten nur noch eine ganz geringe Zahl von Abschlüssen aufweise und von Taxkursen geprägt sei. Zudem erscheine die Preisfeststellung im Freiverkehr an der Bayerischen Börse gewährleistet. Hinzu komme, dass der für das Delisting gewählte Termin eines Wirksamwerdens des Widerrufs, der 31. Mai 2000, es erlaube, Folgen etwaiger gerichtlicher Entscheidungen zu berücksichtigen. Damit wäre in jedem Fall auch die steuerunschädliche Veräußerung des Engagements vor Bekanntwerden des Delisting-Wunsches im bisherigen Handelssegment gewährleistet. Zum Ende des Abstimmungszeitraums erteilten 15 Mitglieder der Zulassungsstelle der Beklagten ihre Zustimmung zum vorgeschlagenen Delisting mit Wirkung zum 31. Mai 2000, während ein Mitglied dies ablehnte und weitere sieben Mitglieder keine Stimme abgaben. Unter dem 24. März 2000 gab die Beklagte daraufhin den Beschluss ihrer Zulassungsstelle über den Widerruf der Zulassung der Stamm- und Vorzugsaktien der Beigeladenen WKN 654 910 und 654 913 zum amtlichen Handel mit Wirkung zum 31. Mai 2000 bekannt. Veröffentlicht wurde der Beschluss am 27. März 2000 im Handelsblatt. Am 27. März 2001 erhob der Kläger Widerspruch und rügte, die Beklagte habe nicht geprüft, ob der Schutz der Anleger tatsächlich gewährleistet sei. Das Kaufangebot sei gemessen am Wert der Aktie der Beigeladenen zu niedrig gewesen, so dass dem Schutz der Anleger durch dieses Angebot nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. Die Fortführung der Notierung der Aktien im Freiverkehr wahre den durch § 54a Abs. 1 Nr. 1 BörsO gebotenen Anlegerschutz nicht ausreichend. Es bestehe keine Sicherheit, dass die Aktie auch künftig an der Börse gehandelt werde. Mit dem "Going-Private" seien Einschränkungen der Handelbarkeit der Geschäftsanteile verbunden, die den amtlichen oder geregelten Markt voraussetzten und durch den Freiverkehr nicht ausgeglichen werden könnten. Diese Einschränkungen berührten massiv die Interessen der Aktionäre und führten dazu, dass die Aktie nicht mehr beliehen werden könne. Insbesondere fielen die Publizitäts- und Verhaltenspflichten nach Börsen- und Wertpapierhandelsgesetz weg, ebenso die kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten (§§ 44 ff. BörsG), die Ad-hoc-Publizität (§ 15 WpHG), die Befreiung von der Pflicht zur Zwischenberichterstattung, die Anzeige- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils. Künftig werde es nicht mehr möglich sein, die Aktien jederzeit zu marktgerechten, ordnungsgemäß zustandegekommenen und staatlich überwachten Preisen zu veräußern. Das Kaufangebot der Hauptaktionärin habe nicht dem wahren Wert der Aktien entsprochen. Fehle es an einem nennenswerten Handel vor dem Delisting, könne nicht auf den höchsten Börsenpreis in den letzten sechs Monaten zuvor abgestellt werden. Der wahre Wert des Unternehmens und damit auch der Anteile daran hätte deshalb eine echte Unternehmensbewertung vorausgesetzt, die jedoch nicht vorgenommen worden sei. Die Beigeladene befinde sich in einer hervorragenden Lage, da im Juni 1999 berichtet worden sei, das Ergebnis vor Steuern habe um 83 % gesteigert werden könne. Dementsprechend müsse der Abfindungspreis für die verbliebenen Aktionäre höher sein als der letzte Börsenpreis, sei doch eine Aktie einer Gesellschaft, die zu mehr als 90 % im Alleinbesitz eines Aktionärs stehe, für Investoren uninteressant. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 45 f. d. A.), da er mangels Widerspruchs- und Klagebefugnis unzulässig sei. Der Widerspruchsbescheid wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 3. Mai 2001 zugestellt. Am 1. Juni 2001 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Entscheidung des Zulassungsausschusses zum Delisting begehrt. In der Folgezeit ordnete die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung ihres Beschlusses vom 24. März 2000 an. Den vom Kläger daraufhin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte die Kammer mit Beschluss vom 2. November 2001 (9 G 3103/01 ) ab, ohne dass Rechtsmittel eingelegt wurde. Der Kläger vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und rechtfertigt seine Klagebefugnis insbesondere unter Hinweis auf die einschlägigen RL der Europäischen Gemeinschaft. Zudem eröffne bereits § 43 Abs. 4 BörsG selbst die Klagemöglichkeit, da die Norm durch den Bezug zum Anlegerschutz drittschützend sei. Im übrigen habe die Zulassungsstelle kein Ermessen ausgeübt, wie sich aus den schriftsätzlichen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren ergebe, weil dort von einer Ermessenreduktion auf Null die Rede sei. Folglich könnten die fehlenden Ermessenserwägungen auch nicht nachgeschoben werden. Dem stehe entgegen, dass es an jeder Ermessensbetätigung überhaupt fehle. Zudem hätten die Mitglieder der Zulassungsstelle nicht einheitlich abgestimmt, da einige Mitglieder im März 2000 anders gestimmt hätten als während des Gerichtsverfahrens zur Bestätigung der neu vorgetragenen Ermessenserwägungen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss der Zulassungsstelle der Beklagten vom 24. März 2000 über den Widerruf der Zulassung der Stamm- und Vorzugsaktien der Beigeladenen und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30. April 2002 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig. § 43 Abs. 4 BörsG bestehe lediglich im öffentlichen Interesse. Die Zulassungsstelle nehme die Anlegerinteressen nur im Allgemeininteresse wahr, nicht jedoch in Bezug auf einzelne Investoren. Das Eigentumsrecht der Aktionäre werde durch ein Delisting überhaupt nicht betroffen, da es sich auf den Anteil an der Gesellschaft richte und in dieser Funktion unverändert nach dem Delisting fortbestehe. Es verändere sich nur der Grad der Handelbarkeit der Aktien, was jedoch mit den verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechten nichts zu tun habe. Dementsprechend komme es auf den tatsächlichen Wert des Unternehmens nicht an. Der Schutz der Aktionäre werde ausreichend durch das Gesellschaftsrecht und nur dort verwirklicht. Die Beklagte und die Beigeladene führen ergänzend aus, das von der Beigeladenen unterbreitete Kaufangebot sei angemessen gewesen, da es sich am Börsenpreis der letzten sechs Monate orientiert habe. Die Orientierung am Börsenpreis sei auch materiell rechtmäßig, da in § 54a BörsO vorgesehen. Zudem habe das Kaufangebot den Erfordernissen entsprochen, die sich aus dem Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission beim Bundesministerium der Finanzen ergäben. Die Beklagte macht weiter geltend, im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 Nr. 2 BörsO sei das Ermessen der Zulassungsstelle auf Null reduziert gewesen. Folglich habe der beantragte Widerruf antragsgemäß verfügt werden müssen. Das Ermessen sie nämlich dann im Sinne eines Widerrufsantrags auszuüben, wenn der Anlegerschutz nicht gefährdet sei. Ein Band Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 9 G 3103/01 (V) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.