Beschluss
9 G 3103/01 (V)
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2001:1102.9G3103.01V.0A
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Leitsätze
1. Der Widerruf einer Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung auf Antrag des Emittenten (§ 43 Abs. 4 BörsG) ist Verwaltungsakt, gegen den Eigentümern oder sonstigen Inhabern solcher Wertpapiere eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusteht.
2. Der Schutz von Anlegerinteressen kann einem vom Emittenten beantragten Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung zwingend entgegenstehen.
3. über den Widerruf nach § 43 Abs. 4 BörsG entscheidet die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen, das lediglich der Kontrolle nach § 114 VwGO unterliegt. Dieses Ermessen wird durch die gemeinschaftsrechtlich garantierte Möglichkeit eines Rechtsmittels nicht eingeschränkt.
4. Wesentlicher Beurteilungsaspekt für die Ermessensausübung nach § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG ist, ob angesichts der vorhandenen Streuung von Aktien noch ein normaler Markt für das Wertpapier zu erwarten ist. Der Begriff des normalen Marktes ist in Anlehnung an die Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung entsprechend § 9 BörsZulV, Art. 48 RL 2001/34/EG und dem Anhang zur RL 79/279/EWG zu beurteilen.
5. Das Börsenrecht schützt Anlegerinteressen im Bereich des Delisting nur, soweit sich das Vertrauen der Anleger auf die Fortsetzung eines normalen und geregelten Marktes im Sinne von Art. 18 Abs. 2 RL 2001/34/EG bzw. Art. 14 Abs. 2 RL 79/279/EWG richtet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerruf einer Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung auf Antrag des Emittenten (§ 43 Abs. 4 BörsG) ist Verwaltungsakt, gegen den Eigentümern oder sonstigen Inhabern solcher Wertpapiere eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusteht. 2. Der Schutz von Anlegerinteressen kann einem vom Emittenten beantragten Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung zwingend entgegenstehen. 3. über den Widerruf nach § 43 Abs. 4 BörsG entscheidet die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen, das lediglich der Kontrolle nach § 114 VwGO unterliegt. Dieses Ermessen wird durch die gemeinschaftsrechtlich garantierte Möglichkeit eines Rechtsmittels nicht eingeschränkt. 4. Wesentlicher Beurteilungsaspekt für die Ermessensausübung nach § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG ist, ob angesichts der vorhandenen Streuung von Aktien noch ein normaler Markt für das Wertpapier zu erwarten ist. Der Begriff des normalen Marktes ist in Anlehnung an die Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung entsprechend § 9 BörsZulV, Art. 48 RL 2001/34/EG und dem Anhang zur RL 79/279/EWG zu beurteilen. 5. Das Börsenrecht schützt Anlegerinteressen im Bereich des Delisting nur, soweit sich das Vertrauen der Anleger auf die Fortsetzung eines normalen und geregelten Marktes im Sinne von Art. 18 Abs. 2 RL 2001/34/EG bzw. Art. 14 Abs. 2 RL 79/279/EWG richtet. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- DM festgesetzt. Das Begehren der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres am 27. März 2001 erhobenen Widerspruchs gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses der Antragsgegnerin vom März 2000 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da es sich bei der Entscheidung des Zulassungsausschusses zum Widerruf der amtlichen Zulassung der Stamm- und Vorzugsaktien der Beigeladenen zum amtlichen Handel mit amtlicher Notierung an der Frankfurter Wertpapierbörse um einen Verwaltungsakt handelt. Mit der angegriffenen Entscheidung hat die Antragsgegnerin eine Maßnahme getroffen, durch die mit Wirkung für die Beigeladene wie ihre Aktionäre die Möglichkeit beendet wird, Aktien der Beigeladenen amtlich zugelassen zu handeln und dabei zu amtlichen Notierungen der Kurse zu gelangen. Damit beschränkt sich die Maßnahme nicht auf die Interna der Frankfurter Wertpapierbörse, sondern trifft eine Regelung mit Außenwirkung sowohl für die Beigeladene als diejenige, die den Widerruf beantragt hat, wie für die Antragstellerin oder andere Aktionäre der Beigeladenen, denen künftig die ihnen bislang zustehende Möglichkeit genommen wird, ihre Aktien über die Frankfurter Wertpapierbörse im amtlich regulierten Handel zu veräußern. Die Antragstellerin hat gegen den im März 2000 vom Zulassungsausschuss gefassten Widerrufsbeschluss rechtzeitig Widerspruch eingelegt, so dass der Widerruf der amtlichen Zulassung der Stamm- und Vorzugsaktien der Beigeladenen zum amtlichen Handel mit amtlicher Notierung nicht bereits bestandskräftig geworden ist. Die Widerrufsentscheidung des Ausschusses wurde am 27. März 2000 in der Tageszeitung Handelsblatt öffentlich bekannt gegeben, ohne dass dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Folglich konnte gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit dem Tag der Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, so dass die Einlegung des Widerspruchs am 27. März 2001 fristgerecht ist. Gegen den nachfolgend am 30. April 2001 erlassenen und am 3. Mai 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin am 1. Juni 2001, also innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO, Klage erhoben. Die Antragstellerin ist klagebefugt, da sie geltend macht, durch die Widerrufsentscheidung in ihren Rechten als Eigentümerin von Aktien der Beigeladenen verletzt zu sein. § 42 Abs. 2 VwGO verlangt für die Klagebefugnis lediglich, dass die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten besteht. Ob die geltend gemachten Rechte tatsächlich verletzt sind, ist dagegen keine Frage der Zulässigkeit mehr, sondern des Erfolgs in der Sache (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zwar war die Antragstellerin an dem der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Verwaltungsverfahren weder als Antragstellerin noch als Antragsgegnerin oder eine sonst zum Verfahren hinzugezogene Person beteiligt (vgl. § 13 HVwVfG). Auch war sie nicht unmittelbar Adressatin des Widerrufs, da diese Entscheidung allen möglichen Betroffenen gegenüber öffentlich bekannt gemacht wurde und lediglich der Beigeladenen gegenüber persönlich eröffnet wurde, da sie den Widerruf beantragt hatte. Gleichwohl gehört die Antragstellerin als Eigentümerin von Aktien der Beigeladenen zu dem klar abgrenzbaren Personenkreis, der durch den Widerrufsbeschluss in einer rechtlich geschützten Position betroffen wird. Diese der Antragstellerin wie anderen Aktionären der Beigeladenen zustehende Position verleiht ihnen eigene Rechte im Verhältnis zur Antragsgegnerin wie zur Beigeladenen, da beide in besonderer Weise auf die Interessen der Antragstellerin als Aktionärin Rücksicht zu nehmen haben und durch Rechtsvorschrift diese Rücksichtnahme gerade zum Schutz der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Aktionärin vorgeschrieben ist. § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG gibt der Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Zulassung von Aktien zur amtlichen Notierung auf Antrag des Emittenten zu widerrufen. Bei der danach zu treffenden Ermessensentscheidung müssen neben den Belangen des allgemeinen Aktienhandels und den im Antrag sich niederschlagenden Interessen des Emittenten vor allem die Anlegerinteressen berücksichtigt werden, da § 43 Abs. 4 S. 2 BörsG einen Widerruf trotz entsprechenden Antrags des Emittenten ausschließt, wenn der Widerruf der Zulassung von Aktien zur amtlichen Notierung dem Schutz der Anleger widerspricht. Damit sind deren Interessen an einer Fortsetzung der amtlichen Notierung zugelassener Wertpapiere gesetzlich ausdrücklich anerkannt, und zwar in der Weise, dass sie einen Widerruf auch verhindern können. Als Anleger im Sinne des § 43 Abs. 4 BörsG müssen jedenfalls diejenigen angesehen werden, die Eigentümer oder sonstige Inhaber der von einem Widerruf betroffenen Wertpapiere sind. Die Bundesregierung hat in ihrem Entwurf zur Begründung der Einfügung des heutigen Abs. 4 in § 43 BörsG ausdrücklich ausgeführt, die in Satz 2 genannte Einschränkung berücksichtige, dass die Inhaber von Wertpapieren, die zum Handel an einer Börse amtlich zugelassen und dort amtlich gehandelt werden, solche Wertpapiere in dem Vertrauen erworben haben, die Wertpapiere später auch wieder an einem organisierten Kapitalmarkt, der gewissen Mindestanforderungen unterliege, veräußern zu können (BT-Drucks. 13/8933 S. 75). Dieses Vertrauen ist keineswegs eine unverbindliche Erwartung oder Chance, sondern hat durch § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG eine positive gesetzliche Anerkennung erfahren. Die Regelung stellt insoweit einen Ausgleich zwischen den Interessen des Emittenten dar, sich durch den Gang an die Börse Kapital von ihm persönlich unbekannten Anlegern zu beschaffen, und deren Interessen, sich das so in Wertpapieren angelegte Kapital auf einem im Kern unveränderten Markt zu in gewisser Weise amtlich kontrollierten Bedingungen durch Veräußerung wiederbeschaffen zu können. Deshalb kann keine Rede davon sein, die Widerrufsentscheidung gestalte allein die Sphäre des Emittenten. Zwar besitzt er allein das Antragsrecht nach § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG, während die Anleger kein vergleichbares Recht innehaben und allein darauf angewiesen sind, dass die Börse selbst oder auf Veranlassung der sie beaufsichtigenden Behörden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Anleger trifft, wozu auch der Widerruf nach § 43 Abs. 3 BörsG gehören kann. Aus diesem besonderen Antragsrecht kann der Emittent jedoch nicht herleiten, eine seinem Antrag entsprechende Widerrufsentscheidung müsse für die womöglich nachteilig betroffenen Anleger verwaltungsrechtlich unangreifbar sein. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer nach § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG gebotenen Entscheidung, neben den Belangen des Emittenten vor allem die Anlegerinteressen zu berücksichtigen, also auch ihre Belange angemessen zu wahren. Zu den durch einen Widerruf für die Anleger nachteilig veränderten Belangen gehören vor allem die einem Emittenten von amtlich zugelassenen und notierten Wertpapieren obliegenden umfassenden, kontinuierlich zu erfüllenden Pflichten zur öffentlichen Unterrichtung des Marktes und hier vor allem der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens (§§ 44b, 44c BörsG). Diese Regelungen dienen in besonderer Weise dem Anlegerschutz, wie sich aus unter anderem aus den Begründungserwägungen der RL 2001/34/EG vom 28.5.2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 217 S 19), Art. 67 ff. RL 2001/34/EG ergibt. Die Beendigung des amtlichen Handels mit amtlicher Notierung beendet diese spezifischen Emittentenpflichten und verkürzt damit die Informationsmöglichkeiten der Anleger, mit deren Hilfe sie Entscheidungen über einen Verkauf der von ihnen gehaltenen Wertpapiere treffen können. Es ist deshalb nur folgerichtig, wenn sowohl Art. 15 Abs. 1 RL 79/279/EWG vom 5.3.1979 (ABl. EG 1979 Nr. L 66 S. 21), zuletzt geändert durch die RL 88/627/EWG vom 12.12.1988 (ABl. EG 1988 Nr. L S. 62) als auch Art. 19 Abs. 1 RL 2001/34/EG unzweideutig von den Mitgliedstaaten verlangen, dafür Sorge zu tragen, dass gegen Entscheidungen der zuständigen Stellen, mit denen die Zulassung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung abgelehnt wird oder die amtliche Notierung eines Wertpapiers eingestellt wird, ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Da beide RL in besonderer Weise Mindestbedingungen für den Anlegerschutz enthalten, können die genannten Regelungen nur dahin verstanden werden, dass sie zu den Rechtsbehelfsberechtigten nicht nur die Emittenten, sondern ebenso die durch die RL ebenfalls erheblich geschützten Anleger rechnen. Die von der Kammer vorgenommene Auslegung von § 43 Abs. 4 BörsG steht mit den zuvor skizzierten Anforderungen der beiden RL in übereinstimmung und entspricht dem gemeinschaftsrechtlich verlangten qualifizierten Anlegerschutz. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der EuGH in seiner Auslegung des Gemeinschaftsrechts weniger enge Voraussetzung an das Vorliegen eines subjektiven Rechts stellt als sie im deutschen Recht üblich sind (Callies NVwZ 1996, 339, 340 ; Zuleeg NJW 1993, 31, 36 ff.). Der Eilantrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da bei summarischer Prüfung ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren gegenwärtig wenig wahrscheinlich ist und viel dafür spricht, dass sich die angegriffene Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin vom März 2000 als rechtmäßig erweisen wird. Die auf dieser Grundlage zu treffende Abwägung der Interessen der Antragstellerin, der Antragsgegnerin und der Beigeladenen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Fraglich ist allerdings, ob die Antragsgegnerin auf eine vorherige Anhörung entsprechend den Erfordernissen des § 28 Abs. 1HVwVfG verzichten konnte, da durch eine öffentliche Bekanntmachung über den von der Beigeladenen beantragten Widerruf alle Anleger die Möglichkeit hätten erhalten können, sich zu dieser möglichen Entscheidung zu äußern. Andererseits haben sich im Vorfeld der im März getroffenen Widerrufsentscheidung zahlreiche Anleger kritisch mit dieser - damals noch in Aussicht stehenden - Maßnahme auseinandergesetzt. Die Antragstellerin hat in ihrem Widerspruch keine Einwände erhoben, die in wesentlicher Hinsicht andere Aspekte geltend machen, als sie von anderen Anlegern bereits gegen den Widerruf vorgebracht worden waren. Folglich ist die möglicherweise im Verhältnis zur Antragstellerin zu Unrecht unterbliebene Anhörung ohne Einfluss auf die Entscheidung des Zulassungsausschusses geblieben, so dass nach § 46 HVwVG die Aufhebung seiner Entscheidung allein im Hinblick auf einen solchen Verfahrensmangel ausscheidet. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob und welche Ermessenerwägungen seitens der Antragsgegnerin und hier insbesondere des Zulassungsausschusses nach § 28 Abs. 2 S. 1, Nr. 4 HVwVfG angestellt wurden. Eine schriftliche Begründung musste dem im Handelsblatt veröffentlichten Beschluss des Zulassungsausschusses nicht beigegeben werden, wie sich aus § 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG ergibt. Das Verfahren zur Beschlussfassung im Zulassungsausschuss der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. § 54 Abs. 1 der Börsenordung der Antragsgegnerin sieht vor, dass der Ausschuss seine Beschlüsse in mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren fasst, wobei eine Beteiligung von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich ist. Hier ist der angefochtene Beschluss im schriftlichen Verfahren dadurch gefasst worden, dass der Antrag der Beigeladenen und ein ihm entsprechender Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt wurde. Dabei konnten die Mitglieder des Ausschusses ihre Stimme schriftlich bis zum 3. März 2000 in der Weise abgeben, dass sie mit ja oder nein stimmten oder sich enthielten. Für den Widerruf stimmten von 22 Mitgliedern 15 mit ja, ein Mitglied lehnte den Beschlussvorschlag ab, während die übrigen Mitglieder keine schriftliche Stimme abgaben. Der Beschlussvorschlag unterrichtete die Mitglieder auch über die wesentlichen Aspekte des Antrags, das vom Emittenten im Hinblick auf § 54a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Börsenordnung öffentlich abgegebene Kaufangebot, die Streuung der noch nicht im Besitz des Hauptaktionärs befindlichen Vorzugs- und Stammaktien, getrennt nach beiden Gruppen, und die von Aktionären gegen die Ermächtigung des Vorstands der Beigeladenen zur Beantragung des Widerrufs der amtlichen Zulassung und Notierung erhobene Klage. Damit waren die Mitglieder des Zulassungsausschusses in ausreichendem Maße in die Lage versetzt, sich ein eigenes Urteil zu bilden und dementsprechend abzustimmen. Inhaltlich unterliegt der angefochtene Beschluss des Zulassungsausschusses nur einer eingeschränkten Rechtskontrolle. § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG stellt die Entscheidung über den Widerrufsantrag eines Emittenten in das nicht näher eingeschränkte Ermessen, für das sich lediglich aus dem nachfolgenden Satz 2 in § 43 Abs. 4 BörsG die qualifizierte Berücksichtigung der Anlegerinteressen als zwingend zu beachtender Aspekt ergibt. Damit kann der Beschluss des Zulassungsausschusses vom März 2000 nach § 114 VwGO nur auf einen Ermessensfehlgebrauch hin überprüft werden, ob also alle relevanten Aspekte gesehen wurden, ob hinsichtlich des Anlegerinteresses oder eines sonst zu beachtenden Aspekts eine Fehlgewichtung vorliegt oder relevante Aspekte zu Unrecht nicht in die Erwägungen einbezogen wurden. Dem Gericht steht jedoch nicht die Befugnis zu, selbst an die Stelle des Zulassungsausschusses zu treten und mit eigenen Erwägungen die Zweckmäßigkeit der Entscheidung über den Widerrufsantrag der Beigeladenen zu beurteilen. Diese Beschränkung der Rechtskontrolle widerspricht dem Gemeinschaftsrecht nicht, da die Begründungserwägungen zur RL 79/279/EWG ausdrücklich ausführen, dass die von den Mitgliedstaaten einzuräumende Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der für die Anwendung der RL zuständigen Stellen einzulegen, deren Ermessensbefugnis dadurch nicht beeinträchtigt. Damit kann aus dem Gemeinschaftsrecht nicht der Schluss abgeleitet werden, die ausdrücklich vorgesehene Rechtsmittelbefugnis müsse eine volle inhaltliche Kontrolle der für die Entscheidungen über eine Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung bzw. eine Beendigung dieser Zulassung umfassen. Das Gegenteil ist der Fall, so dass nur die Einhaltung des vorgegebenen Rahmens Gegenstand gerichtlicher Kontrolle sein kann, einschließlich der Einhaltung der für das Verfahren jeweils vorgegebenen Regeln. § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG benennt keine Umstände, die für oder gegen einen Widerruf einer Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung auf Antrag eines Emittenten in die Ermessensentscheidung einfließen müssen. § 43 Abs. 4 S. 2 BörsG stellt insoweit lediglich ein auch im Ermessenswege für den Emittenten nicht zu überwindendes Hindernis auf. Für die danach verbleibenden Entscheidungsmöglichkeiten lassen sich jedoch der Ermächtigung in § 43 Abs. 3 S. 1 BörsG unmittelbar keine ermessenslenkenden Vorgaben entnehmen. Hier spricht nach derzeitiger Erkenntnislage viel dafür, die wesentlichen Kriterien Art. 14 Abs. 2 RL 79/279/EWG bzw. Art. 18 Abs. 2 RL 2001/34/EG zu entnehmen. Zwar hat die Bundesregierung in ihrem Entwurf für den heutigen § 43 Abs. 4 BörsG die Auffassung vertreten, für diese - neue - Regelung bestünden keine gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, da das Gemeinschaftsrecht das Delisting auf bloßen Antrag eines Emittenten nicht erfasse, sondern nur die Eingriffsbefugnisse der zuständigen Stellen bei mangelndem Funktionieren des Marktes gestalteten (BT-Drucks. 14/8933 S. 75). Dem vermag die Kammer nicht zu folgen, da die Sichtweise der Bundesregierung den aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zwingend zu beachtenden Anlegerinteressen nicht ausreichend gerecht wird. Wer sich durch freie Entscheidung auf den Börsenmarkt begeben hat, kann sich nur unter qualifizierten Voraussetzungen den Interessen der Anleger an einem Fortbestand dieses Marktes und seiner Handelsmöglichkeiten entziehen. Diesen Aspekt betont die Bundesregierung an gleicher Stelle zutreffend, wenn auch nicht mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht. Art. 14 Abs. 2 RL 79/279/EWG, Art. 18 Abs. 2 RL 2001/34/EG ermächtigen die zuständigen Stellen, hier also den Zulassungsausschuss bei der Antragsgegnerin, nur dann zu einer im Ermessenswege zu treffenden Entscheidung über die Einstellung der amtlichen Notierung eines Wertpapiers, wenn die überzeugung gewonnen wird, dass der normale und geregelte Markt für die früher einmal zugelassenen Wertpapiere nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Die damit umschriebenen engen Voraussetzungen tragen in besonderer Weise den Anlegerinteressen Rechnung, da sie die amtliche Notierung von Wertpapieren nur dann gebieten können, wenn und solange für sie ein vernünftiger Handel noch zu erwarten ist. Kann diese überzeugung jedoch nicht mehr aufrecht erhalten werden, so kann es nicht im wohlverstandenen Anlegerinteresse, gerichtet auf einen funktionierenden, in seinen Regeln kontrollierten Markt, liegen, gleichwohl die amtliche Notierung fortzusetzen, obwohl solche Notierungen nicht mehr als Ausdruck eines hinreichend breiten und vielfältigen Marktgeschehens eingestuft werden können. Andererseits richtet sich das auf den Markt des amtlichen Börsenhandels gerichtete und nur insoweit durch die Richtlinien und das BörsG geschützte Anlegerinteresse nicht darauf, dass die Wertpapiere der Anleger mit demjenigen Wert gehandelt werden, der dem wirklichen Wert des Unternehmens entspricht, wie immer dieser Wert im Einzelnen zu ermitteln wäre. Insoweit kommt es nicht darauf an, wie der Wert von Aktien zu bestimmen ist, wenn es darum geht, durch die Entscheidung des beherrschenden Hauptaktionärs einer Gesellschaft die verbliebenen sonstigen Aktionäre aus der Gesellschaft "herauszukaufen", "herauszudrängen". Die Richtlinien wie das BörsG können die Interessen von Anlegern nur schützen, soweit sie sich gerade auf die Teilnahme am Handel mit amtlich notierten und dafür ausdrücklich zugelassenen Wertpapieren beziehen. Dieses Vertrauen wird geschützt, nicht mehr. Seine natürliche Grenze muss dieses Vertrauen darin finden, dass die Bedingungen für einen normalen und geregelten Markt wegfallen. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Bedingungen ursprünglich vorlagen, und zwar bei der Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung. Damit kommt es für eine nach § 43 Abs. 4 S. 1 BörsG zu treffende Entscheidung zumindest in gewissem Ausmaß darauf an, wie weit sich der Handel der zum Widerruf anstehenden Wertpapiere von den für eine Zulassung zur amtlichen Notierung geltenden Bedingungen entfernt hat. Hier kommt dem Antrag des Emittenten die Bedeutung zu, sein Desinteresse an einer Fortsetzung des Handels auf dem Markt der amtlich zugelassenen Wertpapiere zu dokumentieren, weil er sich davon keine Vorteile im Hinblick auf das Gewinnen oder Behalten von Anlegern verspricht, insbesondere solchen unabhängig von einem dominanten Hauptaktionär. Auf Seiten der Anleger ist von Belang, ob ihre Zahl und Streuung unter Berücksichtigung der überhaupt noch auf dem Markt der amtlich zugelassenen Wertpapiere handelbaren Wertpapiere ein "normales Marktgeschehen" erwarten lässt. Die Voraussetzungen eines "normalen Marktes" liegen im Zweifel dann vor, wenn und solange die Voraussetzungen für eine Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung erfüllt sind. § 9 Abs. 1 BörsZulV verlangt insoweit eine ausreichend breite Streuung der zuzulassenden Wertpapiere im Publikum eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der EU oder des EWR. Eine solche Streuung ist gegeben, wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hundert des Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sind oder wenn wegen der großen Zahl von Aktien derselben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auch mit einem niedrigeren Vomhundertsatz gewährleistet ist. Abweichend davon kann nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BörsZulV die Zulassung erfolgen, wenn eine solche Streuung durch die Einführung an der Börse erreicht werden soll und auch realistisch erscheint. Dies stimmt mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Anhang zur RL 79/279/EWG, Schema A Abschnitt II Ziff. 4 und Art. 48 RL 2001/34/EG überein. Diesen Regelungen sind damit die notwendigen Anhaltspunkte zu entnehmen, um die Voraussetzungen eines "normalen Marktes" einzugrenzen, jedenfalls soweit er durch das Börsenrecht angestrebt bzw. vorausgesetzt wird. Von diesem Ausgangspunkt her spricht wenig dafür, den Widerrufsbeschluss des Zulassungsausschusses der Antragsgegnerin als ermessensfehlerhaft einzustufen. Leitlinie für die Entscheidung war erkennbar, dass sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung insgesamt nur noch 0,71% der Stammaktien und 6,01% der Vorzugsaktien nicht im Besitz des Hauptaktionärs befanden. Bei dieser Sachlage kann von einer ausreichenden Streuung der nicht vom Hauptaktionär gehaltenen Aktien im Publikum nicht mehr die Rede sein, Genau sie ist aber Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein relevantes Handelsgeschehen stattfinden kann, das allein es erlaubt, Marktpreise anstelle von Zufallspreisen oder gar manipulierten Preisen zu ermitteln und dann im Wege der amtlichen Notierung festzusetzen. So hat die Beigeladene bereits mit Schreiben vom 21. Mai 1999 geltend gemacht, in letzter Zeit - und noch vor der Abgabe des Kaufangebots - unterlägen die Umsätze mit ihren Aktien erheblichen Schwankungen, so dass teilweise nur Taxkurse hätten festgestellt werden können. Die geringe Umsatztätigkeit ermögliche erhebliche Kurssprünge und erleichtere die Manipulation der Kurse. All dies spricht für die Richtigkeit der Orientierung an einer hinreichenden Streuungsbreite von Wertpapieren im Publikum als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der amtlichen Notierung von zugelassenen Wertpapieren, auch wenn diese Streuungsbreite im Hinblick auf das Anlegerinteresse und ihr Vertrauen in den Fortbestand des geregelten Börsenmarktes nicht von vornherein so hoch anzusetzen ist wie für eine erstmalige Zulassung. Es ist schließlich nicht ermessenfehlerhaft, dass sich der Zulassungsausschuss im übrigen an § 54a Abs. 1 S 2 Nr. 2 Börsenordnung orientiert hat, um die Angemessenheit des von der Beigeladenen bzw. ihrem Hauptaktionär abgegebenen Angebots zum Aufkauf der verbliebenen freien Aktien zu beurteilen und zu bejahen. Die Antragstellerin verlangt hier zu Unrecht die Ausrichtung auf den so genannten wirklichen Wert des Unternehmens. Das im Rahmen des Börsenrechts geschützte Vertrauen in den Fortbestand des geregelten Handels amtlich zugelassener und notierter Wertpapiere erreicht dieses Niveau nicht, sondern beschränkt sich darauf, was bei einer hypothetischen - wenn auch in der Sache gerade fragwürdig gewordenen - Fortsetzung des amtlichen Handels als Preis erzielbar wäre. Wenn daher die Orientierung auf ein angemessenes Verhältnis zum höchsten Börsenpreis in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung vorgeschrieben ist, so liegt darin keine fehlerhafte Ermessensleitlinie. Durchgreifende Einwände gegen die auf dieser Grundlage erfolgte Bewertung des für die freien Aktionäre abgegebenen öffentlichen Kaufangebots sind nicht ersichtlich, zumal auch hier die Einschränkungen des § 114 VwGO zu beachten sind. Die auf dieser Grundlage anzustellende Abwägung der Interessen der Beteiligten fällt zu Lasten der Antragstellerin und zu Gunsten der Beigeladenen aus. Da ihrem Antrag aller Voraussicht nach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entsprochen wurde, kann sie aufgrund eigenen Rechts verlangen, dass es bei der schriftlich begründeten Sofortvollzugsanordnung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2001 bleibt. Würde man statt dessen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherstellen, so wäre die Beigeladene zur Einhaltung der ihr börsenrechtlich obliegenden Publikationspflichten verpflichtet, andernfalls sie zumindest mit einer Rüge im Sinne des § 44d BörsG rechnen müsste, was ihrem geschäftlichen Ansehen Schaden bereiten könnte. Diese Pflichten müsste die Beigeladene erfüllen, obwohl ihre Erfolgsaussichten die der Antragstellerin bei weitem überwiegen. Das hält die Kammer für nicht angemessen, zumal die Antragstellerin keine relevanten Vorteile tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art hat benennen können, die sich aus einer vorübergehenden Wiederaufnahme der amtlichen Notierung der - freien - Aktien der Beigeladenen ergäben. Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Es entspricht auch der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladene durch die Stellung eines Sachantrags entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 S. 2 GKG.