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Beschluss

1 L 2054/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1212.1L2054.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller ihre Anträge zurückgenommen haben. Im Übrigen wird der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Nachdem die Antragsteller ihre zunächst gestellten Anträge, 3 1. den Antragsgegner zu verpflichten, die Abstimmung gem. § 26 Abs. 6 GO NRW über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "E!" auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 13.12.2007 zu setzen, 4 2. 5 3. den Antragsgegner zu verpflichten, in der Ratssitzung vom 13.12.2007 die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "E!" festzustellen 6 4. 7 mit Schriftsatz vom 11.12.2007 zurückgenommen haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 8 Der ebenfalls mit Schriftsatz vom 11.12.2007 abgeänderte Antrag, 9 den Antragsgegner zu verpflichten, 10 - den Tagesordnungspunkt "U" sowie 11 - den vorgesehenen Beschluss im nichtöffentlichen Sitzungsteil über einen Grundsatzbeschluss zur Grundstücksveräußerung des K-Platzes in Form eines Vergabeverfahrens 12 von der Tagesordnung abzusetzen und hierzu vorläufig keine Entscheidung zu treffen, bis eine rechtskräftige Feststellung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "E" vorliegt, 13 hat keinen Erfolg. 14 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag ist unbegründet. Die Antragsteller haben weder einen Anspruch auf die von ihnen begehrte vorläufige Aussetzung der Entscheidung über den Tagesordnungspunkt U sowie des für die nichtöffentliche Sitzung anberaumten Tagesordnungspunkts NÖ 0 (Vorlage 00/000/2007) (Anordnungsanspruch) noch die Gefahr einer drohenden Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung ihrer Rechte (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht. 15 Nach § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW kommt einem Bürgerbegehren, dessen "Zulässigkeit festgestellt" ist, "Sperrwirkung" zu. Dies bedeutet nach der genannten Vorschrift, dass bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden darf, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden. Um diese Wirkung eintreten zu lassen, bedarf es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der förmlichen Feststellung. Die möglicherweise umstrittene und bis zur rechtskräftigen Klärung in der Schwebe bleibende materielle Zulässigkeit reicht hierfür nicht. Bei einem anderen Verständnis würde die Vorschrift ihrem Zweck, eine praktikable Handlungsanweisung für die Gemeindeorgane zu geben, nicht gerecht. Rechtsschutzlücken für Bürgerbegehren bzw. deren Vertreter entstehen bei einem dem Wortlaut folgenden Verständnis nicht. Denn der Rat kann nötigenfalls durch einstweilige Anordnung zu der erforderlichen Zulässigkeitsfeststellung angehalten werden. Weder hat der Antragsgegner die Zulässigkeit festgestellt noch ist bisher eine entsprechende gerichtliche einstweilige Anordnung erfolgt. 16 Damit ist derzeit noch keine Sperrwirkung eingetreten. Der Antragsgegner kann mithin nur unter dem als äußerste Grenze zu verstehenden Gesichtspunkt der Organtreue, 17 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2007 - 15 B 1744/07 -, 18 verpflichtet sein, von Entscheidungen abzusehen, die dem Bürgerbegehren die Grundlage entziehen oder ihm zuwider laufen. Diese Treuepflicht ist allerdings entgegen dem Verständnis der Antragsteller kein alle konkreten gesetzlichen Maßgaben - namentlich des § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW - überspielendes Prinzip. Sie ist nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidung des Gemeindeorgans vor Eintritt der Sperrwirkung dem Bürgerbegehren entgegenläuft. 19 Das repräsentativ-demokratische System ist durch die Einführung des Bürgerentscheides als Element der unmittelbaren Demokratie ergänzt, nicht überlagert worden. Die beiden Entscheidungsformen sind gleichwertig, so dass ein Sicherungsanspruch zu Gunsten des Bürgerbegehrens selbst dann nicht besteht, wenn im Einzelfall eine Entscheidung der Gemeinde einen faktischen Vorrang erhält, weil diese Entscheidung wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur Herbeiführung eines Bürgerentscheides schon vor dessen Abschluss in die Tat umgesetzt werden kann. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2007, aaO., Bl. 9 BA. 21 So lange die Zulässigkeit des Begehrens in der Schwebe ist, dürfen die Gemeindeorgane daher ein bereits eingeleitetes Konzept fortsetzen. Sie müssen dabei allerdings in Kauf nehmen, dass bereits ins Werk gesetzte Aufwendungen vergeblich sind, wenn der Entscheid Erfolg hat. Die äußerste Grenze ist nur überschritten, wenn das Handeln des Gemeindeorgans - sei es in der Sache selbst oder hinsichtlich des gewählten Zeitpunktes - bei objektiver Betrachtung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, sondern allein dem Zweck dient, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und damit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Weg zu verhindern, 22 OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2007 - 15 B 1744/07 -. 23 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass das zeitliche Procedere bewusst gewählt worden wäre, um das Begehren zu Fall zu bringen. Es ist der Kammer aus allgemein zugänglichen Presseberichten bekannt und kommt auch in der Ratsvorlage zu TOP U zum Ausdruck, dass der Gegenstand des Begehrens seit langer Zeit Gegenstand der Diskussion und begleitender, eine Lösung suchender Maßnahmen der Stadtverwaltung ist. Die Fortsetzung dieser Maßnahmen ist daher schon objektiv nicht mit dem Verdacht behaftet, durch sachunangemessene Beschleunigung vollendete Tatsachen zu schaffen. Auch ist der mit dem Top U angestrebte "Grundsatzbeschluss" ungeeignet, die Stadt auf eine Verfahrensweise festzulegen, die sich bei einem Erfolg des Begehrens - sei es auch unter Inkaufnahme von Nachteilen - nicht mehr umkehren ließe. 24 Der "Grundsatzbeschluss" selbst enthält ein Rahmenkonzept, auf dem weitere Verwaltungsmaßnahmen aufbauen. Sowohl der "Grundsatzbeschluss" als auch auf ihm aufbauende weitere Maßnahmen ließen sich später revidieren. Rechtspflichten, die dem entgegenstünden, begründet er nicht. Auch die Antragsteller sehen dies im Grundsatz nicht anders. Sie scheinen aber zu befürchten, die Befassung des Rates lasse ihr Begehren von einem initiatorischen zu einem kassatorischen umschlagen, das dann die spezifisch hieran geknüpften Formalvoraussetzungen verfehle und auch nicht mehr nachträglich erfüllen könne. Diese Befürchtung ist rechtlich ohne Grundlage. Denn ein Begehren kann grundsätzlich nur jene Anforderungen erfüllen, die sich bei seiner Formulierung ergeben. Ebenso wenig wie die Vertretungsberechtigten berechtigt sind, nach Einleitung des Verfahrens Gründe nachzuschieben oder sonstige Mängel zu heilen, so wenig sind sie gehalten, auf nachträgliche - dem Rat in den vorgenannten Grenzen zustehende - Befassungen einzugehen mit der Folge, dass sie mit dem Begehren - etwa unter dem Blickwinkel eines anders formulierten Kostendeckungsvorschlages - neu beginnen müssten. 25 Vgl. zu dieser Frage auch OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2007 - 15 B 2004/07 -. 26 Andere Nachteile zeigen die Antragsteller nicht substantiiert auf. Die Veranlassung eines Vergabeverfahrens zur Veräußerung des Grundstückes führt noch zu keinen rechtlichen Bindungen, die sich nicht nötigenfalls revidieren ließen. Allein der Umstand, dass eine Gebietskörperschaft ein Vergabeverfahren einleitet, führt unbeschadet der Frage möglicher sonstiger Nachteile grundsätzlich nicht zu der Pflicht, in diesem Vergabeverfahren auch den Zuschlag auf eines der Angebote zwingend zu erteilen. Schon privatrechtlich ist ein Kontrahierungszwang die absolute Ausnahme. Auch vergaberechtlich gilt nicht etwa, dass ein Vergabeverfahren nur mit Zuschlag abgeschlossen werden dürfte, wenn die Voraussetzungen eines Aufhebungsgrundes nicht erfüllt sind. Ein öffentlicher Auftraggeber darf eine Ausschreibung grundsätzlich auch dann aufheben, wenn ihm ein Grund zur Aufhebung nach den vergaberechtlichen Bestimmungen fehlt, er aber einen sachlichen Grund hat, der die Aufhebung der Ausschreibung als ultima ratio erscheinen lässt. 27 Vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2006 - 1 Verg 7/06 - m.w.N. 28 Ein solcher sachlicher Grund könnte sich etwa aus einem erfolgreichen Bürgerentscheid ergeben, der in Abkehr von den bisherigen Planungen der Gemeinde einer Veräußerung des Grundstücks zwingend entgegensteht. 29 Eine Veräußerung des Grundstücks selbst - die dem Begehren der Antragsteller die Grundlage entziehen würde - ist in absehbarer Zeit und insbesondere vor der vom Antragsgegner gemäß den Anforderungen des § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW unverzüglich vorzunehmenden und möglicherweise eine Sperrwirkung i.S.v. Satz 6 der genannten Vorschrift bewirkenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Begehrens nicht zu erwarten. Nach dem vom Antragsgegner übermittelten Zeitplan des Vergabeverfahrens würde vor der eigentlichen Zuschlagserteilung im September 2008 der Antragsgegner gegen Ende August 2008 die Zustimmung zur Zuschlagserteilung beschließen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von einer Halbierung des Streitwertes wegen der Situation des einstweiligen Rechtschutzverfahrens hat die Kammer im Hinblick auf die angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.