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Beschluss

21 K 3469/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0207.21K3469.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus X wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus X wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Der Bescheid vom 4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006 dürfte sich als rechtmäßig erweisen und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Diese dürfte keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 8. März 2005 bis zum 25. April 2005 haben. Gemäß § 12 Abs. 3 Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) erhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld für solche Heimbewohner, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Aufwendungen für Investitionskosten selbst zu finanzieren. Nach Satz 4 der Vorschrift darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,- Euro. Diese Voraussetzungen dürften im Falle der Klägerin nicht vorliegen. Dabei ist auf das Vermögen beider Eheleute abzustellen. Dieses Vermögen dürfte ausreichen, um den Bedarf der Klägerin auf Pflegewohngeld zu decken. Die in einem Pflegeheim untergebrachte Klägerin und ihr Ehemann lebten im streitgegenständlichen Zeitraum deshalb nicht getrennt, weil sie eine auf die Ehe gegründete Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bildeten, selbst wenn die Unterbringung der Klägerin nicht nur vorübergehend ist, sondern sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt. Dafür dass einer der Ehegatten den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen, sind für das Gericht keine Anhaltspunkte erkennbar. Vgl. zu den Voraussetzungen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 1995 - 5 C 8.93 -, BVerwGE 97, 345; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352, 355 zu § 28 BSHG; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 21 K 3424/07 -. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Sozialhilfe darf allerdings gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes, das von der nachfragenden Person (dem Hilfesuchenden) oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Personen - dazu gehört gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der nicht getrennt lebende Ehegatte - allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Zwar bewohnt die Klägerin nicht mehr das Haus, weil sie ab dem 8. März 2005 bis auf Weiteres in dem Pflegeheim untergebracht ist. Es reicht in diesem Zusammenhang allerdings aus, dass ihr Ehemann das Haus noch bis zum 25. April 2005 bewohnt hat. Es dürfte sich allerdings nicht um ein angemessenes Hausgrundstück handeln. Die Angemessenheit bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstückes einschließlich des Wohngebäudes. Vgl. hierzu Brühl, in: LPK-SGB XII, § 90, Rdnr. 54. Hieran anknüpfend dürfte das Hausgrundstück zumindest nach der Zahl der Bewohner und dem Wohnbedarf nicht als angemessen anzusehen sein. Vorliegend dürfte allerdings die Fläche des im Miteigentum der Klägerin stehenden Grundstücks mit 428 qm wohl noch angemessen sein. Es handelt sich ausweislich des Wertgutachtens vom 11. Mai 2006 um ein Haus- und Garagengrundstück mit einem zweigeschossigen, vollunterkellerten Einfamilienhaus mit seitlichen Anbauten und einem Garagengebäude. Eine angemessene Grundstücksgröße liegt nach Auffassung des Gerichts in einem solchen Fall zwischen 350 qm und 500 qm. Vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - L 20 B 114/07 SO ER -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 21 K 3424/07 -; VG Münster, Urteil vom 6. Februar 2007 - 5 K 1008/05 -, juris; W. Schellhorn, in: W. Schellhorn / H. Schellhorn / Hohm, SGB XII - Sozialhilfe, 17. Aufl. 2006, Rdnr. 66 m.w.N.. Was die Zahl der Bewohner betrifft, war in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nur noch der Ehemann Bewohner des Hauses, nicht die Klägerin, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Pflegestufe II langfristig im Pflegeheim untergebracht ist. Dass weitere anrechnungsfähige Personen im Haus untergebracht sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin wird auch nicht in ihr angestammtes Familienheim zurückkehren, da dieses mittlerweile verkauft wurde. Die Ermittlung des Wohnbedarfes kann sich am Inhalt der Regelung des § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes (vom 19. August 1994, BGBl. I S. 2137, S. 2149) orientieren, auch wenn dieses Gesetz nicht mehr in Kraft ist. Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R -, NZS 2007, 428; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 21 K 3424/07 -; VG Münster, Urteil vom 6. Februar 2007 - 5 K 1008/05 -, juris; W. Schellhorn, a.a.O., Rdnr. 61, 62 m.w.N. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes durften Familienheime mit einer Wohnung über eine Wohnfläche von 130 qm verfügen. Diese Wohnfläche war für eine Zahl von vier Bewohnern ausgelegt. Bei einer geringeren Personenzahl ist es sachgerecht, jeweils 20 qm je Person abzurechnen, höchstens jedoch aber insgesamt 40 qm für 2 Personen. Eine weitere Reduzierung um 20 qm bei Belegung mit nur einer Person dürfte im Regelfall nicht in Betracht kommen. Vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R -, NZS 2007, 428; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 21 K 3424/07 -; VG Münster, Urteil vom 6. Februar 2007 - 5 K 1008/05 -, juris. Unter Anrechnung der dargestellten Reduzierung (130 qm abzüglich höchstens 40 qm) übertrifft die Wohnfläche des Hauses der Klägerin und ihres Ehemannes mit 142,74 qm (Erd- und Dachgeschoss) die angemessene Wohnfläche von 90 qm. Soweit eine Mehrfläche zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers erforderlich ist, können die o.g. Wohnflächengrenzen überschritten werden (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 des II. Wohnungsbaugesetzes). Das gebietet auch schon die Regelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Danach darf die Unterstützung nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Für die Klägerin ergibt sich daraus aber keine Wohnflächenerweiterung. Die Regelung gebietet es nicht, eine Wohnfläche von mehr als 90 qm als angemessen anzusehen, weil eine Rückkehr der Klägerin wegen des erfolgten Verkaufs des Hauses nicht erfolgen wird. Da schon die Merkmale der Zahl der Bewohner und des Wohnbedarfs bzw. der Wohnfläche nicht den Anforderungen an ein angemessenes Hausgrundstück genügen, kommt es auf die weiteren in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII angeführten Merkmale nicht mehr an, insbesondere bedarf es keiner weitergehenden Ausführungen zum Wert des Grundstücks mehr. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sieht darüber hinaus vor, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. In Fällen wie dem vorliegenden wird einer Härte schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ein - hier nicht vorliegendes - angemessenes Hausgrundstück nicht einzusetzen ist. Darüber hinaus sieht § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW vor, dass die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden darf von dem Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,- Euro. Diese beiden Regelungen reichen aus, um eine Härte im Falle des Klägers zu verneinen. Die Einwendungen der Klägerin dürften zu keinem anderen Ergebnis führen, insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund weitere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sein sollten. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Feststellung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks keine Tatsachenfrage, sondern eine Rechtsfrage ist.