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Beschluss

13 L 1817/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0218.13L1817.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 30. Oktober 2007 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Justizministerialblatt Nr. 1 vom 1. Januar 2007 ausgeschriebene Stelle „Sozialamtsrat/-rätin - Sozialarbeiter/in in der Führungsaufsichtsstelle - b. d. LG L" nicht mit der Beigeladenen zu besetzen und diese nicht mit der erprobungsweisen Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stelle zu beauftragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [Landesbeamtengesetz - LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller erreichen, dass die Beförderungsstelle vorläufig nicht besetzt und auch von einer erprobungsweisen Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stelle abgesehen wird, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Beförderung jedenfalls möglich erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung zu Gunsten der Beigeladenen ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Bezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen unter dem 11. Oktober 2007 zugestimmt. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die in Rede stehende Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, in der Sache rechtsfehlerhaft wäre. Es ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben. Nach einem Vergleich der anlässlich dieses Bewerbungsverfahrens erstellten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner beide Beamtinnen als gleich beurteilt angesehen hat. Die Antragstellerin ist in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 2. August 2007 hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und Leistungen mit „gut (obere Grenze)" und hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt mit „besonders geeignet (obere Grenze)" beurteilt worden. Ebenso ist die Beigeladene in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung ebenfalls vom 2. August 2007 hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und Leistungen mit „gut (obere Grenze)" und hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt mit „besonders geeignet (obere Grenze)" beurteilt worden. In den Überbeurteilungen vom 21. September 2007 ist die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Beurteilungen im Ergebnis nicht entgegengetreten. Ergänzend hat sie in bezug auf die Antragstellerin u.a. ausgeführt, deren Erfahrungen in der Führungsaufsichtsstelle beschränkten sich auf die Vertretung der bisher zuständigen Sozialarbeiterin in Urlaubs- und Krankheitszeiten. Demnach sind die Antragstellerin und die Beigeladene sowohl hinsichtlich ihrer jeweiligen Fähigkeiten und Leistungen als auch hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt gleich beurteilt worden und enthalten auch die Überqualifikationen im Ergebnis keine Unterschiede. Die Bewertung des Antragsgegners, dass auch nach einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht von einem Qualifikationsvorsprung einer der beiden auszugehen sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar muss der Dienstherr bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u.U. erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE, vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189, und vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, DVBl. 2008, 133. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht als fehlerhaft. Ausgehend von dem bei der Antragstellerin und der Beigeladenen gleichlautenden Gesamturteil „gut (obere Grenze)" bzw. „besonders geeignet (obere Grenze)" hat der Antragsgegner in Ausfüllung seines Beurteilungsspielraumes entschieden, dem von der Antragstellerin betonten Einzelmerkmal bei der Frage eines Qualifikationsvorsprungs keine Bedeutung beizumessen, ohne dass ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Besetzung einer nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Stelle als Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin in der Führungsaufsichtstelle bei dem Landgericht L. Die Antragstellerin ist seit dem 1. Januar 1998 Vertreterin der Inhaberin dieser Stelle, während die Beigeladene eine vergleichbare Tätigkeit nicht vorweisen kann. In ihrem Besetzungsvermerk vom 27. September 2007 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf verneint, dass sich daraus ein Leistungs- und Qualifikationsvorsprung für die Antragstellerin ergebe. Bei beiden Bewerberinnen sei die Aussage zur Eignung eine Prognose. Bei der Vertretungstätigkeit der Antragstellerin handele es sich um eine reine Urlaubs- und Krankheitsvertretung, die schon wegen der Art der Vertretung nur einen sehr geringen Umfang einnehme, wobei das vertretene Pensum in Führungsaufsichtssachen wegen der geringen Zahl der Unterstellungen ohnehin nur 60 v.H. der Arbeitskraft erfordere. Der vertretungsweise Einsatz im Bereich der Führungsaufsicht sei so geringfügig, dass sich gesicherte Erkenntnisse über die Eignung für die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit nicht ableiten ließen. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner zusätzlich ausgeführt, zur Zulässigkeit einer nachträglichen Plausibilisierung einer Auswahlentscheidung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 - und vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, veröffentlicht in juris, das von der Antragstellerin vertretene Pensum in Führungssichtssachen sei tatsächlich nicht sehr umfangreich gewesen und eine Kontrolle des verantwortlichen Bewährungshelfers oder eine gesonderte Begleitung des Probanten seien nur in Ausnahmefällen erforderlich. Das Pensum der gegenwärtigen Stelleninhaberin, die zugleich als Koordinatorin tätig sei, als Bewährungshelferin sei im Hinblick auf die Aufgaben in der Führungsaufsichtsstelle lediglich um 10 v.H. reduziert worden. Dass bei diesen Erwägungen ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist, ist nicht erkennbar. Die Zeiten der krankheitsbedingten Abwesenheit der Stelleninhaberin hat der Antragsgegner offensichtlich bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. Schriftsatz vom 11. Januar 2008). Sie belaufen sich - sieht man einmal von den Jahren 2004 und 2007 ab - auf durchschnittlich zwei bis drei Wochen im Jahr und fallen daher nicht besonders ins Gewicht. Dass die Antragstellerin die Stelleninhaberin außerdem - abgesehen von Urlaubszeiten - bei deren Abwesenheit aus anderen Gründen (wie Teilnahme an Besprechungen, Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen) zu vertretenen hatte, versteht sich von selbst. Dass insoweit ein zeitlich außergewöhnlich großer Vertretungsumfang aufgetreten wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht dargetan. Schließlich verweist die Antragstellerin noch darauf, dass der Sozialarbeiterin in der Führungsaufsichtstelle beim Landgericht L eine Entlastungsquote von 60 v.H. (und der gegenwärtigen Stelleninhaberin zudem im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Koordinatorin eine solche von 30 v.H.) zugestanden werde. Das deckt sich zum einen mit dem im Besetzungsvermerk vom 27. September 2007 Ausgeführten, steht aber auch nicht zu den Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Gerichtsverfahren in Widerspruch, das Pensum der gegenwärtigen Stelleninhaberin als Bewährungshelferin sei im Hinblick auf die Aufgaben in der Führungsaufsichtsstelle lediglich um 10 v.H. reduziert worden. Denn damit ist soweit ersichtlich die tatsächliche Belastung gemeint, die ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Belastungsstatistik für den Bereich der Bewährungshilfe beim Landgericht L vom 23. November 2007 - bei einem an sich vorgesehenem Pensum von 10 v.H. - tatsächlich bei etwa 74 v.H. lag. Somit lag die tatsächliche Belastung für die Aufgaben in der Führungsaufsichtstelle und als Koordinatorin, wenn man beide Bereiche zusammennimmt, bei 26 v.H., so dass die vom Antragsgegner angegebene Belastung von 10 v.H. allein für die Aufgaben in der Führungsaufsichtstelle nicht unplausibel ist. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf bei der Würdigung der Vertretungstätigkeit der Antragstellerin allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Zwar muss die Einschätzung einer „besonderen" Eignung für das Beförderungsamt nicht notwendigerweise auf ganz bestimmten besonderen (persönlichen) Fähigkeiten des Betroffenen beruhen. Sie kann sich vielmehr auch aus einem bestimmten Werdegang und den dabei gewonnenen - im Verhältnis zu denjenigen der Mitbewerber gewichtend als besonderes zu qualifizierenden - dienstlichen Erfahrungen eines der Bewerber in den vom Dienstherrn für die Besetzungsentscheidung als wesentlich erachteten Bereichen ergeben, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189, etwa wenn der Dienstherr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf eine mehrjährige dienstliche Erfahrung eines Bewerbers in der Funktion der ausgeschriebenen Stelle abstellt. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 13 L 2233/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE. Der Umstand, dass die Antragstellerin die Stelleninhaberin über einen längeren Zeitraum vertreten hat, bezeichnet keine besondere persönliche Befähigung, sondern einen Teil ihres Werdeganges und die dabei gewonnene dienstliche Erfahrung. Es ist Sache des Dienstherrn, wie er diesen Umstand bewertet. Auch wenn insoweit gewisse Zweifel bestehen, weil es sich nur um eine normale Abwesenheitsvertretung handelte, hätte es dem Dienstherrn wohl freigestanden, daraus einen Vorsprung gegenüber einer Mitbewerberin abzuleiten, die eine vergleichbare dienstliche Erfahrung nicht vorweisen kann. Dieser Schluss ist aber nicht zwingend. Die tatsächlich getroffene Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der Vertretungstätigkeit der Antragstellerin keine zu ihren Gunsten ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es lässt sich kein allgemeingültiger Wertmaßstab aufstellen, dass eine Bewerberin, die als Vertreterin in der Funktion der fraglichen Stelle dienstliche Erfahrung gesammelt hat, besser geeignet ist als eine Mitbewerberin ohne eine solche Erfahrung. Die Eignung der Mitbewerberin kann sich ohne weiteres auch aus einer Tätigkeit in anderen Bereichen ergeben. Die im Falle der Antragstellerin getroffene Entscheidung, bei der maßgeblich darauf abgestellt wird, dass sich ihre dienstliche Erfahrung nur aus einer sich im normalen Rahmen haltenden Abwesenheitsvertretung für ein zudem nur eingeschränktes Pensum ableitet, beruht demnach nicht auf einer Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe. Gleichfalls beruht sie nicht auf sachwidrigen Erwägungen. Soweit sich die Antragstellerin auf eine angebliche Verwaltungspraxis beruft, wonach dem Stellvertreter mit erwiesener Eignung der Vorzug zugeben sei, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Es ist nicht ausreichend dargetan, dass es eine solche Verwaltungspraxis überhaupt gibt. Der Hinweis auf die Gegebenheiten in bezug auf die Funktion als Koordinator gibt dafür nichts her, weil damit nichts zu den hier allein bedeutsamen Verhältnissen im Bereich der Führungsaufsicht gesagt ist. Somit kann auch dahin stehen, wie die angebliche Verwaltungspraxis im einzelnen ausgestaltet ist und wie sie rechtlich zu bewerten wäre. Im Übrigen verhält sich die von der Antragstellerin vorgelegte Niederschrift vom 21. März 2002 zu der in der Regel besseren Eignungsnote des Stellvertreters, die die Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen gerade nicht erreicht hat. Letztendlich ist es auch nicht rechtlich zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Beigeladene im Hinblick auf den Vergleich der Vorbeurteilungen der Konkurrentinnen und damit im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung als besser qualifiziert angesehen hat. Sind Bewerber um ein Beförderungsamt aktuell als im Wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, ist für die Auswahlentscheidung - was ständiger Praxis bei Beförderungen im Justizbereich entspricht - grundsätzlich auch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen. Bei ihnen handelt es sich ebenfalls um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben können und die in diesem Falle gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem aktuellen Leistungsstand, gleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen auch über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur zulässig, sondern geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zutreffen ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 (360), vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 (421), und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101 (103); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, veröffentlicht in juris und NRWE; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 L 3391/04 -, veröffentlicht in juris und NRWE. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Beigeladene insbesondere deshalb als besser qualifiziert angesehen hat, weil dieser bereits deutlich länger als der Antragstellerin das Gesamturteil „gut (obere Grenze)" bzw. „besonders geeignet (obere Grenze)" zuerkannt worden ist. Die Beigeladene ist als Sozialamtfrau erstmalig in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 14. November 2005 durch den Präsidenten des Landgerichts L mit dem Gesamturteil „gut (obere Grenze)" bzw. „besonders geeignet (obere Grenze)" beurteilt worden. Dieser Beurteilung ist die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf in ihrer Überbeurteilung vom 23. Mai 2006 nicht entgegen getreten. Demgegenüber ist die Antragstellerin als Sozialamtfrau erst in der für das vorliegende Verfahren erstellten Personal- und Befähigungsnachweisung vom 2. August 2007 durch den Präsidenten des Landgerichts L erstmals mit dem Gesamturteil „gut (obere Grenze)" bzw. „besonders geeignet (obere Grenze)" beurteilt worden. Auch wenn die Beurteilung der Beigeladenen vom 14. November 2005, wie im Justizbereich für die Beamten jedenfalls in der Vergangenheit üblich, keinen Hinweis auf den Beurteilungszeitraum enthält, steht dies der Feststellung, dass die Beigeladene deutlich länger mit dem Gesamturteil „gut (obere Grenze)" bzw. „besonders geeignet (obere Grenze)" beurteilt worden ist, nicht entgegen. Der Antragstellerin ist nämlich noch im April 2006 und im Juli 2006 das Gesamturteil „gut" bzw. „besonders geeignet" (jeweils ohne den Zusatz „obere Grenze") zuerkannt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, sich selbst somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Mit der Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 6 E 586/06 -, veröffentlicht in juris und NRWE.???? ??????? ???