Beschluss
13 L 1991/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0217.13L1991.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Aus¬nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Soweit der Antragsteller seinen Antrag, nämlich der Sache nach im Hinblick auf die Beigeladenen zu 1. und 2., durch seine Schriftsätze vom 23. und 30. Januar 2012 zurückgenommen hat, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. 2 Im Übrigen hat der am 21. Dezember 2011 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die bei ihm freie Beförderungsplanstelle für eine Justizamtsrätin/einen Justizamtsrat bei einer Staatsanwaltschaft im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft E nicht mit der Beigeladenen zu 3. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen abgelaufen ist, nachdem dem Antragsteller die erneute Entscheidung mitgeteilt worden ist, 4 keinen Erfolg. 5 Für die Entscheidung des Gerichts kommt es auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 13. Februar 2012 nicht an, so dass dieser den anderen Verfahrensbeteiligten erst zugleich mit dem vorliegenden Beschluss zugeleitet wird. 6 Der Antrag ist zulässig, weil der Bescheid des Generalstaatsanwalts in E vom 8. Dezember 2011, wonach der Antragsteller bei der Vergabe der in Rede stehenden Stelle nicht zum Zuge gekommen ist, nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Zwar hat der Antragsteller nicht Klage erhoben, die Klagefrist von einem Jahr (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) ist indes noch nicht abgelaufen. 7 Der Antrag ist aber nicht begründet. 8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 9 Für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der An-tragsgegner hat nämlich die Absicht, die streitgegenständliche Stelle sobald wie möglich mit der Beigeladenen zu 3. zu besetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freie Planstelle würde das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt. 10 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 11 Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land NordrheinWestfalen (Landesbeamtengesetz LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese materiell-rechtlich richtig vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. 12 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 1 B 40/02 , NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 , NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 , IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N. 13 Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. 14 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 1 B 1388/05 , m.w.N., und vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris. 15 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen des Beförderungsverfahrens zugunsten der Beigeladenen zu 3. getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. 16 Die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der in Rede stehenden Stelle ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Bezirkspersonalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen zu 3. unter dem 7. Dezember 2011 zuge-stimmt und ist die Gleichstellungsbeauftragte am 1. Dezember 2011 beteiligt worden. 17 Gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. 18 Es ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben. Eine solche liegt hier sowohl für den Antragsteller (Personal- und Befähigungsnachweisung vom 27. Juli 2011, Beurteilungszeitraum ab dem 10. Juni 2009) als auch für die Beigeladene zu 3. (Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 2. August 2011, Beurteilungszeitraum ab dem 1. Juli 2009) vor. Beide dienstlichen Beurteilungen enden mit dem Gesamturteil "sehr gut" und - für die in Rede stehende Beförderungsstelle - "hervorragend geeignet". Die Überqualifikationen vom 29. November 2011 gehen ebenfalls gleichlautend dahin, dass keine Veranlassung bestehe, der Beurteilung entgegenzutreten. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 1. Dezember 2011 hat der Antragsgegner diese Umstände seiner Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt, indem er zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller und die Beigeladenen zu 3. aktuell mit derselben Gesamtnote beurteilt worden sind. 19 Sind Bewerber um ein Beförderungsamt - wie hier - nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Note beurteilt worden, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Er muss der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen und insoweit bei einzelnen Bewerbern ein Leistungsvorsprung besteht. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. 20 Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine u.U. erhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. 21 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, NRWE und juris, vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189, vom 12. Februar 2007 1 B 2760/06 , n.v., und vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, DVBl. 2008, 133. 22 Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen zu 3. mit Blick auf den Antragsteller rechtlich nicht beanstanden. 23 Wie sich aus dem Vermerk vom 1. Dezember 2011 und dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben des Generalstaatsanwalts in E vom 13. Dezember 2011 ergibt, hat der Antragsgegner eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen in Betracht gezogen. Dabei hat er angenommen, dass bei Beurteilungen, die von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden sind, sich in der Regel allein aus unterschiedlichen Formulierungen einzelner Textteile keine sicheren Hinweise auf einen etwaigen Qualifikationsvorsprung ableiten lassen. Zudem hat er berücksichtigt, dass in den Überbeurteilungen keine entsprechenden Differenzierungen gemacht worden sind. Im Ergebnis hat er festgehalten, dass bei einem textlichen Vergleich der Beurteilungen außerhalb der Gesamtnoten für keine Bewerberin/keinen Bewerber bezirklich entscheidungsrelevante Leistungs- und Eignungsvorsprünge mit Relevanz für die zu besetzende Stelle auszumachen seien und demnach der Antragsteller und die Beigeladene zu 3. auch unter Auswertung der Einzelfeststellungen als im wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen seien. 24 Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner seine Erwägungen auf entsprechende Einwendungen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 6. Februar 2012 ergänzt 25 zur Zulässigkeit einer ergänzenden Plausibilisierung einer Auswahlentscheidung Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 - und vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, NRWE und juris - 26 und ausgeführt, dass der Antragsteller nicht deshalb als besser beurteilt anzusehen sei, weil ihm im Vergleich zu der Beigeladenen zu 3., die ausschließlich Rechtspflegergeschäfte wahrgenommen habe, zusätzlich andere und weitergehende überwiegend im Bereich der Verwaltung angesiedelte Aufgaben übertragen gewesen seien. Die Wahrnehmung der besonderen Dienstaufgaben des Antragstellers sei bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt worden und habe Eingang in diese und deren Gesamturteil gefunden. Allein aus Art und Umfang der besonderen Dienstaufgaben könne nicht auf eine bessere Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Justizamtsrats, der überwiegend allgemeine Angelegenheiten bearbeite, geschlossen werden. 27 Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. 28 Das gilt zunächst einmal für die Überlegung des Antragsgegners, dass angesichts der unterschiedlichen Verfasser der dienstlichen Beurteilungen nur den jeweiligen Kernaussagen Bedeutung für die inhaltliche Ausschöpfung beigemessen werde, unterschiedliche Formulierungen und Schwerpunktsetzungen in den verschiedenen Beurteilungen also unberücksichtigt blieben. Denn der Gedanke, durch die Person des Beurteilers bedingte Besonderheiten bei einem Beurteilungsvergleich auszuklammern, ist nicht sachwidrig. Dagegen hat der Antragsteller auch keine Einwände erhoben. 29 Des Weiteren begegnet die Auswahlentscheidung keinen rechtlichen Bedenken, soweit es um den Umstand geht, dass der Antragsteller, wie in seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 27. Juli 2011 im einzelnen aufgeführt ist, im Gegensatz zu der Beigeladenen zu 3. neben den Rechtspflegergeschäften andere Aufgaben, insbesondere aus dem Verwaltungsbereich, wahrgenommen hat. Der Antragsgegner hat diesen Gesichtspunkt zur Kenntnis genommen und rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass ihm keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden solle. 30 Wie sich aus dem Auswahlvermerk vom 1. Dezember 2011 ergibt, können in dem ausgeschriebenen Beförderungsamt sowohl Rechtspflegergeschäfte in der Strafvollstreckung und sonstige rechtspflegerische Aufgabenstellungen als auch - unterhälftig - Verwaltungsaufgaben oder Sonderfunktionen wahrgenommen werden. Demnach liegt das Schwergewicht der wahrzunehmenden Aufgaben in dem rechtspflegerischen Bereich. Darauf hat der Antragsgegner Bezug genommen, als er die Wahrnehmung der Aufgaben eines Justizamtsrats, der überwiegend allgemeine Angelegenheiten bearbeitet, angesprochen hat. Dass er im Hinblick auf diesen Umstand einen Qualifikationsvorsprung des Antragstellers bei der Frage der Befähigung für das Beförderungsamt verneint hat, verstößt insbesondere nicht gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe. Denn es ist in diesem Zusammenhang sachlich ohne weiteres vertretbar, nicht hauptsächlich zu erledigenden Aufgaben keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. 31 Zwar hätte es dem Antragsgegner möglicherweise frei gestanden, sich aus bestimmten, näher darzulegenden sachlichen Erwägungen anders zu entscheiden und dem Antragsteller im Hinblick auf die von ihm wahrgenommenen anderen Aufgaben, insbesondere aus dem Verwaltungsbereich, einen Vorsprung gegenüber der Beigeladenen zu 3. einzuräumen. 32 Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 -, NRWE und juris . 33 Dass der Antragsgegner wegen besonderer Umstände gehalten gewesen wäre, in dieser Weise vorzugehen, ihm also insoweit kein Beurteilungsspielraum zur Verfügung gestanden hätte, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan und ist auch sonst nicht erkennbar. 34 Sind Bewerber um ein Beförderungsamt nach einer inhaltlichen Ausschöpfung ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen - wie hier - als im wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, ist für die Auswahlentscheidung grundsätzlich auch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen. Bei ihnen handelt es sich ebenfalls um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben können und die in diesem Falle gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem aktuellen Leistungsstand, gleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen auch über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur zulässig, sondern geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. 35 Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 (360), vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 (421), und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101 (103); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, NRWE und juris, und vom 12. Februar 2007 - 1 B 2760/06 -, n.v.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. Januar 2005 - 2 L 3391/04 - und vom 18. Februar 2008 - 13 L 1817/07 -, beide NRWE und juris. 36 Auch bei der Auswertung früherer dienstlicher Beurteilungen steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen er sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können. Namentlich kann er unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese die Leistungsentwicklung der Bewerber in den Blick nehmen. In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, wie lange die Bewerber im aktuellen Statusamt mit der Spitzennote beurteilt worden sind. Umgekehrt trifft den Dienstherrn auch hier eine besondere Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden Unterschieden keine Bedeutung beimessen will. 37 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 1 B 2760/06 und 1 B 2761/06 -, n.v. 38 Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen zu 3. nicht rechtsfehlerhaft. 39 Der Antragsgegner hat - in seinem Auswahlvermerk vom 1. Dezember 2011 und dem Schreiben des Generalstaatsanwalts in E vom 13. Dezember 2011, ergänzt im gerichtlichen Verfahren durch seinen Schriftsatz vom 3. Januar 2012 - insoweit unter dem Aspekt der Leistungsentwicklung darauf abgestellt, dass keine hinreichenden Unterschiede zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 3. auszumachen seien. Dabei hat er auf die Dauer der Bestnote im Statusamt nach A 11 BBesG abgestellt, die bei dem Antragsteller (bezogen auf den 31. Dezember 2011) neun Jahre betrage, bei der Beigeladenen zu 3. acht Jahre und sechs Monate. Der in Bezug auf den Gesamtzeitraum nur geringe Unterschied von deutlich weniger als einem Jahr begründe keinen Vorsprung des Antragstellers. 40 Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ausgefüllt. Es ist nicht erkennbar, dass im Hinblick auf eine inhaltliche Ausschöpfung der älteren Beurteilungen sich aufdrängende oder zumindest naheliegende Unterschiede zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 3. bestünden, die zumindest eine Begründungs- und Substantiierungspflicht nach sich ziehen würden, wenn ihnen keine Bedeutung beigemessen werden soll. Etwas anderes hat auch der Antragsteller nicht dargetan. Des Weiteren hat der Antragsgegner bei der Bewertung der Leistungsentwicklung nicht gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen. Seine Einschätzung, dass der Unterschied bei der Dauer der Bestnote im Statusamt von sechs Monaten bei einem Gesamtzeitraum von neun Jahren bzw. acht Jahren und sechs Monaten keinen Vorsprung des Antragstellers begründet, ist nicht unplausibel. Auch dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. 41 Liegt - wie hier - ein Qualifikationsgleichstand zwischen den um die ausgeschriebene Stelle konkurrierenden Bewerbern vor, kann der Dienstherr seine Auswahlentscheidung in rechtlich zulässiger Weise auf die Anwendung sogenannter Hilfskriterien wie etwa der Frauenförderung, wie sie beispielsweise in § 20 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG geregelt ist, stützen. Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG gilt: Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. 42 Eine an § 20 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG ausgerichtete Frauenförderung ist nicht zu beanstanden, solange nicht die sonst herangezogenen Hilfskriterien zugunsten des männlichen Mitbewerbers deutlich überwiegen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber der konkurrierenden Mitbewerberin haben. Ob die in der Person des männlichen Mitbewerbers liegenden Gründe überwiegen, also die Voraussetzungen für die sog. Öffnungsklausel vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die im Grundsatz uneingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Dieser Ausgangspunkt wird allerdings wesentlich relativiert durch die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der der konkreten Personalentscheidung vorausgehenden Bestimmung der maßgeblichen Hilfskriterien. Der Dienstherr ist in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten größere Bedeutung beimisst. Dabei darf (und muss) der Dienstherr in diesem Fall nicht anders als bei der Auswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts grundsätzlich (nur) auf diejenigen Hilfskriterien zurückgreifen, die er auch sonst bei einem Qualifikationsgleichstand - rechtlich bedenkenfrei - anzuwenden pflegt. Demnach ist er weder verpflichtet noch berechtigt, weitere Hilfskriterien heranzuziehen, wenn dies seiner gefestigten Verwaltungspraxis nicht entspricht. 43 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 27. November 2007 - 6 B 1493/07 -, NRWE und juris. 44 An diese Vorgaben hat sich der Antragsgegner hier gehalten. 45 Wie sich aus dem Auswahlvermerk vom 1. Dezember 2011 und dem Schreiben des Generalstaatsanwalts in E vom 13. Dezember 2011 ergibt, war für den Antragsgegner maßgeblich, dass Frauen im Statusamt Justizamtsrat/Justizamtsrätin unterrepräsentiert seien und dass nach ständiger Verwaltungsübung die sog. Öffnungsklausel nur angewandt werde, wenn der konkurrierende Beamte ein um fünf Jahre höheres Dienstalter aufweise. Hier habe aber die Beigeladene zu 3. ein höheres Dienstalter, so dass der Antragsteller nicht vorrangig zu berücksichtigen sei. 46 Dieses Vorgehen des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Antragsgegner, etwa was die Unterrepräsentanz der Frauen im Statusamt angeht, von nicht zutreffenden tatsächlichen Umständen ausgegangen wäre, ist nicht erkennbar. Des Weiteren hat er rechtsfehlerfrei von der Anwendung der sog. Öffnungsklausel zugunsten des Antragstellers abgesehen, weil dieser ein niedrigeres Dienstalter hat. Auch dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht in Zweifel gezogen, dass das Abstellen auf das Hilfskriterium Dienstalter auch der Verwaltungspraxis des Antragsgegners bei der Auswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts entspricht. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten jeweils selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). 48 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um Stellenbesetzungen die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen, unabhängig davon, wie viele Stellen insgesamt zur Besetzung anstehen.