Beschluss
13 L 309/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0519.13L309.09.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 4. März 2009 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 0.0.2008 (Nr. 0) ausgeschriebene Stelle für eine Regierungsdirektorin/einen Regierungsdirektor - Wirtschaftsreferentin/Wirtschaftsreferent - bei der Staatsanwaltschaft E nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Stellenbewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die streitige Stelle so bald wie möglich mit der Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freie Beförderungsplanstelle würde das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiellrechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [Landesbeamtengesetz - LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach ein Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Beförderung jedenfalls möglich erscheint. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, m.w.N., juris und NRWE. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Antragsgegner im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung zu Gunsten der Beigeladenen ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Bezirkspersonalrat bei der Generalstaatsanwaltschaft E dem Vorhaben unter dem 6. Februar 2009 - bei dem im Schreiben angegebenen Datum "6. Februar 2008" handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler - nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 78 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zugestimmt. Auch ist die Gleichstellungsbeauftragte nach § 18 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) unterrichtet und angehört worden. Sie hat keine Einwände erhoben. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die in Rede stehende Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, ihm gegenüber materiell rechtsfehlerhaft wäre. Es ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben. Nach einem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Beigeladene in seiner Auswahlentscheidung nach einer inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen als besser qualifiziert angesehen hat als den Antragsteller. Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller und die Beigeladene im Gesamturteil gleich beurteilt worden sind. Der Antragsteller ist in seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25. April 2008 und der diese bestätigenden Überbeurteilung vom 3. Februar 2009 hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Leistungen mit "sehr gut" und hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt mit "hervorragend geeignet" beurteilt worden. Ebenso ist die Beigeladene in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 8. Dezember 2008 hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und Leistungen mit "sehr gut" und hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt mit "hervorragend geeignet" beurteilt worden. Die Bewertung des Antragsgegners, dass nach einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen von einem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen auszugehen sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine u.U. erhöhte – Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 6 B 2451/03 –, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 – 6 B 1163/05 –, NRWE und juris, vom 21. November 2005 – 1 B 1202/05 –, NWVBl. 2006, 189, und vom 15. November 2007 6 B 1254/07 –, DVBl. 2008, 133. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht als fehlerhaft. In dem Auswahlvermerk vom 5. Februar 2009, auf den sich der Antragsgegner letztlich gestützt hat, wird ausgeführt, die Beigeladene weise bezogen auf das Anforderungsprofil für eine Regierungsdirektorin/einen Regierungsdirektor - Wirtschaftsreferentin/Wirtschaftsreferent - einen beachtlichen Eignungsvorsprung auf. Sie habe bei einer obersten Landesbehörde die Einführung völlig neuartiger betriebswirtschaftlicher Steuerungssysteme einschließlich eines instanzübergreifenden Berichtswesens konzeptionell gestaltet, diesbezüglich Arbeitsgruppen selbständig geleitet und das Projekt auf allen Ebenen - so auch gegenüber anderen Ressorts und dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags - sehr überzeugend vertreten. Neue dem Referat zugeordnete Mitarbeiter habe sie besonnen und zielstrebig in die schwierige Materie eingeführt und diese hierdurch vorbildhaft angeleitet. Vergleichbares wiesen die Personal- und Befähigungsnachweisungen der übrigen Bewerber nicht auf, so dass davon auszugehen sei, dass die Beigeladene bei der Prognose hinsichtlich der Bewährung im Beförderungsamt eines Koordinators der Wirtschaftsreferenten bereits einen entscheidungserheblichen Vorsprung besitze. Dieser Feststellung liege der Aufgabenkatalog für einen Koordinator der Wirtschaftsreferenten gemäß Erlass vom 20. Juni 1980 - 2104 - I C.1 (Teil VI)) - zu Grunde. Darüber hinaus hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 25. März 2009 zusätzlich ausgeführt, zur Zulässigkeit einer ergänzenden Plausibilisierung einer Auswahlentscheidung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. April 2005 – 6 B 2711/04 – und vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 –, juris und NRWE, der Aufgabenkatalog für einen Koordinator der Wirtschaftsreferenten sehe unter anderem die Einführung und Anleitung neu eingestellter Wirtschaftsreferenten, die Koordinierung in allgemeinen Fragen der Zusammenarbeit der Wirtschaftsreferenten mit den staatsanwaltschaftlichen Dezernenten und den Buchhaltern, die Vorbereitung und Durchführung von Dienstbesprechungen und auch die Klärung grundsätzlicher Fachfragen sowie die Mitwirkung bei der fachlichen Beratung und der Fortbildung der Wirtschaftsreferenten vor. Für diese Aufgaben schätze er, der Antragsgegner, die Beigeladene aufgrund ihrer bei der obersten Landesbehörde gezeigten Leistungen und Fähigkeiten und den dort gewonnenen dienstlichen Erfahrungen als gegenüber dem Antragsteller besser geeignet ein. Dabei habe er insbesondere berücksichtigt, dass die Beigeladene die Einführung völlig neuartiger betriebswirtschaftlicher Steuerungselemente einschließlich eines instanzen-übergreifenden Berichtswesens konzeptionell gestaltet, diesbezügliche Arbeitsgruppen selbständig geleitet und das Projekt auf allen Ebenen - so auch gegenüber anderen Ressorts und dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages - sehr überzeugend vertreten habe. Gewichtet habe er ebenfalls, dass die Beigeladene neue, dem Referat zugeordnete Mitarbeiter besonnen und zielstrebig in die schwierige Materie eingeführt und diese hierdurch vorbildhaft angeleitet habe. Das darin zum Ausdruck kommende Geschick bei der Mitarbeiterführung habe er gegenüber der dem Antragsteller zuerkannten Fähigkeit, die Buchhalter der Wirtschaftsabteilung und die Ermittlungsbeamten in den von ihm bearbeiteten Wirtschaftsstrafsachen zielgerichtet einzubinden, klare Anweisungen zu geben und ein positives Arbeitsklima zu schaffen, abgewogen. Er habe auch die Sach- und Fachkompetenz des Antragstellers berücksichtigt, die dieser in den verschiedensten wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren bei der Mitaufbereitung und Analyse der Sachverhalte, bei der Koordinierung des Buchhaltereinsatzes, bei der Sichtung und Auswertung der Beweismittel im Hinblick auf die von den Dezernenten erteilten Aufträge und bei der Fertigung von Auswertungsvermerken und Gutachten gezeigt habe. Demgegenüber sei in seine Einschätzung zugunsten der Beigeladenen aber ferner eingegangen, dass ihr in der dienstlichen Beurteilung eine auch für das Beförderungsamt wichtige hervorragende Teamfähigkeit und ein souveräner Einsatz im Bereich der ressortübergreifenden Koordinierungsgruppe "F" bescheinigt worden seien. Zudem habe er das ausgeprägte Verhandlungsgeschick der Beigeladenen in Rechnung gestellt und berücksichtigt, dass sie es ausgezeichnet verstehe, widerstreitende Standpunkte im Kompromisswege zusammenzuführen, wenn dies der Sache förderlich sei. Mit diesen Erwägungen hat der Antragsgegner eine inhaltliche Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in dem vorgenannten Sinne vorgenommen. Soweit es in dem Vermerk vom 5. Februar 2009 und entsprechend in seinem Schreiben vom 19. Februar 2009 heißt, bezogen auf das Anforderungsprofil für eine Regierungsdirektorin/einen Regierungsdirektor als Koordinator der Wirtschaftsreferenten ergebe sich ein beachtlicher Eignungsvorsprung der Beigeladenen, besagt dies nichts anders. Aus dem Kontext dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass der angenommene "Eignungsvorsprung" nicht losgelöst von den dienstlichen Beurteilungen und diesen gleichsam vorgeschaltet konstatiert wird, vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme eines solchen leistungsunabhängigen Eignungsvorsprungs Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 1991 6 B 1023/91 -, Beschluss vom 18. April 1996 - 6 B 709/96 -; Beschluss vom 2. Oktober 1997 6 B 1661/97 -, sondern aus der Bewertung der Leistung und Eignung der Beigeladenen in deren Personal- und Befähigungsnachweisung abgeleitet wird. Die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen des Antragsgegners sind nicht ermessensfehlerhaft. Die von ihm angeführten Passagen aus den Personal- und Befähigungsnachweisungen des Antragstellers und der Beigeladenen geben die diesbezüglichen Bewertungen zutreffend wieder. Die Personal- und Befähigungsnachweisung des Antragstellers enthält auch keine weitergehenden Aussagen zu dessen Leistungen und Fähigkeiten in Bezug auf die Mitarbeiterführung und die Zusammenarbeit mit anderen Stellen, die der Antragsgegner in diesem Zusammenhang hätte berücksichtigen müssen. Die auf diese Passagen gestützten Bewertungen des Antragsgegners sind auch inhaltlich ohne Rechtsfehler. Seine Annahme einer höheren Qualifikation der Beigeladenen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen Stellen und in Bezug auf die Führung von Mitarbeitern wird von den genannten Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen gedeckt. Diese benennt in Bezug auf beide Aspekte Leistungen, die die Beigeladene erbracht hat (konzeptionelle Gestaltung und Implementierung betriebswirtschaftlicher Rechnungssysteme, selbständige Leitung von Arbeitsgruppen, Durchführung von Schulungen, Vertretung des Projekts nach außen, Einführung und Anleitung neuer Mitarbeiter) und bewertet diese durchweg positiv ("mit großem Erfolg", "souverän gelöst", "sehr überzeugend", "ausgeprägtes Verhandlungsgeschick", "hervorragende Teamfähigkeit", "besonnen und zielstrebig"). Auch die Auswahl dieser Einzelwertungen als für die Leistungsvorsprung maßgebend ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich insoweit auf den Aufgabenkatalog für einen Koordinator der Wirtschaftsreferenten gemäß dem o.g. Erlass vom 20. Juni 1980 gestützt. Dieser ist für die hier in Rede stehende Stelle maßgebend. Dass die Stelle in der Ausschreibung nur als Wirtschaftsreferentenstelle benannt worden ist, steht dem nicht entgegen. Auch der Antragsteller hat nicht in Abrede gestellt, dass auf der Stelle jedenfalls auch die Aufgaben eines Koordinators wahrzunehmen sind. Der Aufgabenkatalog benennt verschiedene Anforderungen, für die die Fähigkeiten in Bezug auf die Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Stellen und in Bezug auf die Führung von Mitarbeitern von Belang sind. Hierzu gehören etwa die Einführung und Anleitung neu eingestellter Wirtschaftsreferenten, die Koordinierung in allgemeinen Fragen der Zusammenarbeit mit den staatsanwaltschaftlichen Dezernenten und den Buchhaltern und die Vorbereitung und Durchführung von Dienstbesprechungen. Schließlich weist auch die Einschätzung des Antragsgegners keine Rechtsfehler auf, die Beurteilung des Antragstellers enthalte keine entsprechenden, gleichwertigen Aussagen zu den genannten Aspekten. Der Antragsgegner hat jedenfalls in seinem Schriftsatz vom 25. März 2009 ausdrücklich berücksichtigt, dass dem Antragsteller bescheinigt worden ist, die Buchhalter der Wirtschaftsabteilung und die Ermittlungsbeamten zielgerichtet einzubinden und mit diesen eine sachgerechte Bearbeitung sicherzustellen, klare Anweisungen zu geben und ein positives Arbeitsklima zu schaffen. Dass der Antragsgegner diese Bewertungen im Hinblick auf die Anforderungen des Beförderungsamtes als nicht gleichwertig mit den o.g. Bewertungen der Leistungen der Beigeladenen angesehen hat, ist nicht rechtsfehlerhaft. Diese Einschätzung kann sich auf die Vielfalt der koordinatorischen Aufgaben der Beigeladenen im Justizministerium stützen sowie darauf, dass die Beigeladene intensiver mit Aufgaben der Mitarbeiterführung, namentlich bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter, befasst war als der Antragsteller. Der Antragsteller kann der Auswahlentscheidung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beigeladene seit ihrer Abordnung nicht mehr als Wirtschaftsreferentin tätig gewesen sei und somit ab diesem Zeitpunkt im Unterschied zu ihm keine Leistungen auf einem solchen Dienstposten erbracht habe, der ihre fachliche Befähigung für die Tätigkeit einer Wirtschaftsreferentin als Regierungsdirektorin ausweisen könne. Zwar trifft es zu, dass sich die aktuelle Beurteilung der Beigeladenen nicht auf eine Tätigkeit als Wirtschaftsreferentin bezieht. Entsprechend waren derartige Leistungen nur bei dem Antragsteller Gegenstand der der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten Beurteilung. Es besteht jedoch schon kein allgemeingültiger Wertmaßstab, dass ein Bewerber, der in der Funktion der fraglichen Stelle dienstliche Erfahrung gesammelt hat, besser geeignet ist als ein Mitbewerber ohne eine solche Erfahrung. Die Eignung des Mitbewerbers kann sich ohne weiteres auch aus einer Tätigkeit in anderen Bereichen ergeben. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 13 L 1817/07 -, NRWE und juris. Erst recht gibt es keinen Grundsatz, dass derjenige, der für das Beförderungsamt wesentliche Tätigkeiten aktuell ausübt, gegenüber demjenigen, der sie in der Vergangenheit ausgeübt hat, aber gegenwärtig nicht wahrnimmt, bei gleicher Gesamtnote allein wegen des Gegenstands der Leistungsbeurteilung einen Qualifikationsvorsprung aufweist. Der Ansatz, dass eine weiter gefächerte Berufserfahrung eine höhere Qualifikation begründen kann, ist nicht sachwidrig und steht einem Automatismus in dem vorgenannten Sinne entgegen. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht deswegen sachwidrig, weil der Antragsgegner die durchgehende Tätigkeit des Antragstellers als Wirtschaftsreferent und entsprechend seine hierauf bezogene Beurteilung nicht oder nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen hätte. Dass der Antragsgegner dies in rein tatsächlicher Hinsicht übersehen hätte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls in seinem Schriftsatz vom 25. März 2009 hat er die diesbezüglichen Leistungen des Antragstellers, einschließlich dessen Einsatz in Großverfahren, ausdrücklich angesprochen. Er hat dem jedoch zu Gunsten der Beigeladenen entgegen gehalten, dass diese sich durch die sehr erfolgreiche Bewältigung der vielfältigen Aufgaben einer Referentin in Abteilung I des Justizministeriums besonders ausgezeichnet habe und zudem aus der Zeit vor ihrer Abordnung über mehrjährige Erfahrungen als Wirtschaftsreferentin verfüge. Diese Bewertung steht dem Antragsgegner aufgrund seines Beurteilungsspielraums zu. Ein etwaiges diesbezügliches Defizit in dem Auswahlvermerk vom 5. Februar 2009 wäre damit jedenfalls im Sinne der o.g. Rechtsprechung zur Zulässigkeit der nachträglichen Plausibilisierung einer Auswahlentscheidung durch den genannten Schriftsatz gemäß § 114 Satz 2 VwGO geheilt. Ist nach alledem aber die Annahme des Antragsgegners, aus der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen ergebe sich mit Blick auf den Aspekt der Mitarbeiterführung und die Zusammenarbeit mit anderen Stellen ein Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen, rechtlich nicht zu beanstanden, kann offen bleiben, ob sich ein solcher Qualifikationsvorsprung, wie im Auswahlvermerk erwähnt, auch daraus ergäbe, dass die Bewertung der Leistungen der Beigeladenen unter den besonderen Anforderungen des Dienstes bei einer obersten Landesbehörde erfolgt ist. Auf der anderen Seite kommt es aber auch nicht darauf an, dass dem Antragsteller schon länger die Bestnote zuerkannt worden ist, dass er früher in das jetzt innegehabte Amt befördert worden ist als die Beigeladene und sowohl dienst- als auch lebensälter ist als diese. Bei diesen Aspekten handelt es sich um Kriterien, die allesamt erst dann zum Zuge kommen, wenn eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen einen Qualifikationsgleichstand der Bewerber ergeben hat. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Kammer.