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Urteil

9 K 1154/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0221.9K1154.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außer-gerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E Straße 147 (G1) in N, das mit einem Einfamilienreihenhaus bebaut ist. Das Grundstück grenzt im Norden an das im Eigentum des Beigeladenen stehende und ebenfalls mit einem Einfamilienreihenhaus bebaute Grundstück E Straße 149 (G2) an. Ein Bebauungsplan existiert für den Bereich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Grundstückslagen und ihrer Bebauung wird auf das in den Akten befindliche Karten- und Fotomaterial verwiesen. 2 Unter dem 26. Januar 1993 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Pergola und einer Terrassenüberdachung im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks. Mit einer Nachtragsbaugenehmigung vom 13. Oktober 1997 genehmigte der Beklagte ihm die nachträgliche Überdachung der Pergola. Diese Genehmigung nahm der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2001 zurück. Die am 5. April 2003 erhobene Untätigkeitsklage auf Beseitigung der Terrassenkonstruktion des Beigeladenen (9 K 2355/03) wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 26. Januar 2006 ab, nachdem der Beklagte dem Beigeladenen auf dessen Antrag unter dem 12. September 2005 eine Baugenehmigung zur nachträglichen Errichtung einer Terrassenüberdachung erteilt hatte. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Mai 2007 ab (10 A 1143/06). 3 Mit seinem gegen die Baugenehmigung erhobenen Widerspruch vom 19. Oktober 2005 machte der Kläger geltend, tatsächliche Höhe von Grenzmauer und Stahlkonstruktion entsprächen nicht den genehmigten Maßen. Überdies liege keine ordnungsgemäße Entwässerung vor. 4 Am 23. März 2007 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, die Terrassenkonstruktion des Beigeladenen löse Abstandflächen aus. Zudem entspreche die Grenzwand nicht den Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand. 5 Der Kläger beantragt, 6 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 12. September 2005 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er vertritt die Auffassung, dass sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge, weil Nebenanlagen, insbesondere Terrassenüberdachungen, in den rückwärtigen Grundstücksbereichen ortsüblich seien. Eine Abstandfläche zum klägerischen Grundstück müsse wegen der geschlossenen Bauweise nicht eingehalten werden. Die bauliche Ausführung der Konstruktion entspreche der Baugenehmigung; die Entwässerung sei gesichert. 10 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des Kartenmaterials ergänzend Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die nach § 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage ist unbegründet. 14 Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 19. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt nachbarliche Abwehrrechte des Klägers weder in bauordnungs- noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. 16 Ein Verstoß gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts, die dem Kläger Nachbarschutz vermitteln, liegt nicht vor. 17 Die genehmigte Terrassenüberdachung verstößt nicht gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW, unabhängig davon, ob die Gesetzesfassung im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung oder die mit Wirkung vom 28. Dezember 2006 in Kraft getretene Bestimmung anzuwenden ist. 18 Zu dieser Frage vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2007 – 7 A 3782/05 –, BauR 2007, 1023; Beschluss vom 10. Mai 2007 – 10 B 305/07 - (Juris). 19 Eine Abstandfläche ist allerdings nicht nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW a.F. entbehrlich, weil die Terrassenkonstruktion des Beigeladenen – ungeachtet dessen, ob sie entlang der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen als Stützmauer oder geschlossene Einfriedung qualifiziert werden könnte – höher als 2 m über der Geländeoberfläche ist. 20 Vielmehr sind gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW a.F. die Absätze 1 bis 9 der Vorschrift auf die Terrassenüberdachung anzuwenden, bei der es sich um eine bauliche Anlage handelt, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Eine Abstandfläche ist jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW a.F. nicht erforderlich. Da es sich mangels funktionaler Selbständigkeit der Terrassenüberdachung nicht um ein Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 BauO NRW handelt, 21 zu diesem Aspekt vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1995 – 4 B 245.95 -, BRS 57 Nr. 79, 22 gelten die Absätze 1 bis 9 des § 6 BauO NRW a.F. im Hinblick auf die gebäudegleiche Wirkung der baulichen Anlage sinngemäß. Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat an Hand des Gebäudetypischen zu erfolgen, vor dem die Abstandflächenvorschriften schützen können und sollen. Deren Schutzzwecke liegen darin, durch Mindestabstände der Gefahr der Beeinträchtigung von Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung, der Störung des Wohnfriedens oder der Brandübertragung vorzubeugen und ganz allgemein zu vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. 23 OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 - 7 A 5020/98 -, BRS 64 Nr. 125; Beschluss vom 5. November 2007 – 7 B 1339/07 – (Juris). 24 Auch wenn die Terrassenüberdachung nicht vollständig geschlossen ist, vermittelt sie auf Grund ihrer Ausmaße und ihrer Konstruktion eine gewisse Dominanz in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke des Beigeladenen und des Klägers. Bereits auf Grund ihrer Höhe von mehr als 2,50 m und ihrer Tiefe von mehr als 5 m kommt ihr ein besonderes Gewicht zu. Hinzu kommt, dass die Pfosten und Balken der Konstruktion markant in Erscheinung treten. Der an der Grenze zum klägerischen Grundstück angebrachte Sichtschutz aus Plexiglas oberhalb der Grenzmauer erweckt den Eindruck einer deutlichen optischen Abgrenzung. Hierdurch können Belange der Belichtung und optischen Beengung berührt werden, zumal der Kläger der Wahrnehmung der Terrassenkonstruktion nicht ausweichen kann, wenn er sich auf seiner Terrasse aufhält. 25 Gilt mithin § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW a.F. sinngemäß, so ist eine Abstandfläche an der Grenze zum klägerischen Grundstück hier allerdings deswegen nicht erforderlich, weil die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befindliche bauliche Anlage nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Bauabstand gebaut wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW a.F.). 26 Da das Grundstück des Beigeladenen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche fügt es sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In Bezug auf faktische Baugrenzen und Bebauungstiefen (vgl. § 23 BauNVO) verhält es sich so, dass die nähere Umgebung durch Anbauten, Terrassenüberdachungen und wintergartenähnliche Konstruktionen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen geprägt ist. Dies ergibt sich aus dem vorhandenen Karten- und Luftbildmaterial sowie aus der im vorangegangenen Verfahren 9 K 2355/03 durchgeführten Ortsbesichtigung. Innerhalb dieser überbaubaren Grundstücksfläche liegt die streitbefangene Terrassenkonstruktion. 27 Die Frage, ob die bauliche Anlage ohne Grenzabstand gebaut werden darf, beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO. Maßgebend ist die sich aus der näheren Umgebung ergebende Bauweise. Für die an der Straße gelegenen Hauptgebäude gilt, dass sie ohne Grenzabstand gebaut werden müssen, weil für sie die geschlossene Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 3 BauNVO prägend ist. Hingegen liegt in den rückwärtigen Grundstücksbereichen keine homogene geschlossene Bauweise vor; vielmehr existieren teilweise einseitig grenzständige Anbauten und Nebenanlagen, teilweise beidseitig grenzständige oder sogar überhaupt keine Anbauten bzw. Nebenanlagen. Da in einem Gebiet mit teils offener, teils geschlossener oder jedenfalls einseitig grenzständiger Bebauung regelmäßig sowohl die offene als auch die (einseitig) grenzständige Bauweise planungsrechtlich zulässig ist, 28 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 – 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. 137, 29 darf die Terrassenüberdachung des Beigeladenen ohne Grenzabstand gebaut werden. 30 Es ist auch öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Bauabstand gebaut wird. Zwar ist eine öffentlich-rechtliche Anbausicherung in Form einer Baulast nicht vorhanden. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW ersetzt aber eine vorhandene grenzständige Bebauung hinreichenden Gewichts die öffentlich-rechtliche Sicherung. Das hinzutretende Vorhaben muss der vorhandenen baulichen Anlage nicht entsprechen, um der Sicherungsfunktion des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW a.F. zu genügen. 31 OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000, a.a.O.; Beschluss vom 17. August 2005 7 B 1288/05 – (Juris); Beschluss vom 30. September 2005 – 10 B 972/05 -, BRS 69 Nr. 96; Urteil vom 20. Februar 2006 – 7 A 1358/04 – (Juris). 32 Um eine solche grenzständige Bebauung hinreichenden Gewichts handelt es sich bei der auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Pergola und Terrassenüberdachung. Sie ist – wie sich aus der Genehmigungsakte und der Ortsbesichtigung im Verfahren 9 K 2355/03 ergibt -, durch eine massive, teilweise überdachte Konstruktion mit Sparren und (Zier-)Balken gekennzeichnet, die eine Höhe von mehr als 2 m und eine Tiefe von mehr als 5 m aufweist. Infolge der nicht unerheblichen Dimensionen und des Umstandes, dass sie bereits 1999 genehmigt wurde und der Kläger keinerlei Beseitigungsabsichten hegt, hat sie ein hinreichendes Gewicht, um als Anbausicherung dienen zu können. Eine Abstandfläche ist demnach für das Vorhaben des Beigeladenen nicht erforderlich. 33 Ist auf § 6 BauO NRW n.F. abzustellen, so gilt Vergleichbares. 34 Der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 11 NRW BauO n.F. ist bereits nach seinem Wortlaut nicht einschlägig, ebenso wenig wie § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW n.F., in dem Terrassenüberdachungen ausdrücklich aufgeführt sind. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, weil die Terrassenüberdachung des Beigeladenen mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortritt. 35 Die Abstandflächenvorschriften neuer Fassung sind auf die bauliche Anlage anwendbar, weil diese höher als 2 m über der Geländeoberfläche ist und von ihr Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW n.F. Hinsichtlich der gebäudegleichen Wirkung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. 36 Eine Abstandfläche ist indes innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW n.F. nicht erforderlich gegenüber der Grundstücksgrenze, gegenüber der nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Insoweit kann auf die zur Vorgängerfassung ergangene Rechtsprechung zur Anbausicherung Bezug genommen werden. Aus den vorgenannten Gründen ist somit eine Abstandfläche auch in Anwendung der Neuregelung nicht einzuhalten. 37 Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt das genehmigte Vorhaben auch nicht die Vorgaben des § 31 BauO NRW über die Herstellung von Gebäudeabschlusswänden. Die Vorschrift ist nur auf Gebäude, nicht auf andere bauliche Anlagen wie die Terrassenüberdachung des Beigeladenen anzuwenden. Da die Terrasse überdies erst in einem Abstand von ca. 3 m zur klägerischen Grundstücksgrenze überdacht wurde, also zu einem erheblichen Teil offen ist, stellt sich das Problem des Brandschutzes an jener Grundstücksseite nicht. 38 Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 39 Wie bereits erwähnt, richtet sich die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB. Dieser Bestimmung kommt lediglich im Hinblick auf das in der tatbestandlichen Voraussetzung des "Einfügens" enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zu. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Zumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist, ob dem Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen eines streitigen Vorhabens billigerweise zugemutet werden können oder nicht. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, BRS 38 Nr. 186; Urteil vom 23. August 1996 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159. 41 Das genehmigte Vorhaben verstößt – wie gezeigt – nicht gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Eine Verletzung des Gebots wechselseitiger Rücksichtnahme scheidet aber im Regelfall aus, wenn die Abstandflächenvorschriften eingehalten sind, da diese das Maß des nachbarlich Zumutbaren konkretisieren. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128/98 -, BRS 62 Nr. 102; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2003 – 10 B 2192/02 -. 43 Davon, dass die Terrassenkonstruktion aus sonstigen Gründen für den Kläger unzumutbar ist, ist nicht auszugehen. Insbesondere übt sie keine erdrückende Wirkung aus. Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der "erdrückenden Wirkung" ist für bauliche Zustände geprägt worden, bei denen ein Gebäude wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt". 44 Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2003, a.a.O.. 45 Bei den Ausmaßen der Terrassenüberdachung liegt die Annahme einer erdrückenden Wirkung fern. Dass von einer erdrückenden Wirkung im Sinne der ständigen Rechtsprechung auch nicht ansatzweise gesprochen werden kann, belegen ferner die im Ortstermin im Verfahren 9 K 1154/03 gefertigten Lichtbilder. Aus diesen ist die relativ geringe Höhe der Konstruktion erkennbar, deren Plexiglas-Sichtschutz an der Grenze zum Grundstück des Klägers auf der ohnehin schon vorhandenen Grenzmauer angebracht wurde. Ästhetische Gesichtspunkte – in Bezug auf die bauliche Ausgestaltung und den Eindruck der bewussten Abgrenzung zum Grundstück des Klägers – vermögen die Annahme einer erdrückenden Wirkung nicht zu begründen. Mit Blick auf die verhältnismäßig geringe Höhe des Sichtschutzes oberhalb der Grenzmauer kann auch von einer unzumutbaren Verschattung des klägerischen Grundstücks nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als das Grundstück des Beigeladenen im Norden an das Grundstück des Klägers angrenzt, so dass eine verschattende Wirkung nahezu ausgeschlossen ist. 46 Entwässerungsprobleme sind schließlich im baurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen, sondern ggfs. Gegenstand eines Verfahrens nach Wasserrecht. Gleichwohl hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Entwässerung des Vorhabens gesichert sei. 47 Dem Vorbringen des Klägers, der Beigeladene habe die Terrassenüberdachung abweichend von der Genehmigung errichtet, war im vorliegenden Klageverfahren nicht nachzugehen, da Prüfungsgegenstand ausschließlich der Regelungsgehalt der Baugenehmigung ist. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.