Leitsatz: Mit einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan kann neben dem Zentrenschutz der Schutz einer Nahversorgungsagglomeration zumindest dann nicht verfolgt werden, wenn der Schutz der Nahversorgungsagglomeration dem Zweck des Zentrenschutzes in der konkreten städtebaulichen Situation zuwiderläuft. Der Bescheid vom 17. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den am 15. Februar 2016 beantragten Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung in Gestalt der Erweiterung der Verkaufsfläche des auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 43, Flurstücke 270, 122, 260, 259, I1. Landstraße 181 in E. vorhandenen Lebensmittelmarktes auf bis zu 1.000m² Verkaufsfläche zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung der Verkaufsfläche eines von ihr betriebenen O. -Discountmarkts auf insgesamt bis zu 1.000m², die durch eine Umnutzung von Lagerflächen erreicht werden soll. Die Klägerin ist Eigentümerin des Vorhabengrundstücks I1. Landstraße Nr. 181 in E. (Gemarkung I. , Flur 43, Flurstücke 270, 122, 260, 259). Für den auf dem Grundstück bereits betriebenen O. -Discountmarkt, der im Jahr 2002 zunächst mit einer Verkaufsfläche von ca. 690m² genehmigt worden war, wurde im Jahr 2015 eine Baugenehmigung für die Erweiterung der Gesamtverkaufsfläche um ein Café bzw. einen Backshop auf 794,88m² erteilt. Diese wurde inzwischen ausgenutzt. Die Bruttogeschossfläche des Gebäudes beträgt 1.444m². Das Vorhabengrundstück liegt (außerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans) im Bereich eines ehemaligen Industrie- und Gewerbestandorts südlich der I1. Landstraße. Angrenzend an das Vorhabengrundstück befindet sich unter der postalischen Adresse X.-----straße Nr. 30 eine Ansammlung von sechs weiteren Einzelhandelsgeschäften (Q. , ein Tiernahrungsgeschäft, L. , U. , S. und E1. C. ), die jeweils eine Verkaufsfläche von unter 800m² aufweisen und zusammen mit dem O. -Markt der Klägerin um eine gemeinsame Parkplatzanlage mit insgesamt 192 Stellplätzen und jeweils einer Zufahrt zur I1. Landstraße und zur X.-----straße angesiedelt sind. Die Beklagte bezeichnet diese Ansammlung von Einzelhandelsgeschäften am Nordende der X.-----straße bzw. an der I1. Landstraße als „Nahversorgungsagglomeration X.-----straße “. Westlich des Vorhabengrundstücks befinden sich angrenzend an die I1. Landstraße ein Geschäft für Fenster und Türen, ein Taxiunternehmen, ein Wellnessbetrieb sowie mehrere Bürogebäude. Anschließend finden sich unter der Adresse I1. Landstraße Nr. 201 bis 217 mehrere Wohngebäude. Im gesamten rückwärtigen Bereich befinden sich gewerblich genutzte Gebäude, die sich westlich der genannten Wohngebäude fortsetzen. Etwa 420m westlich des Vorhabenstandortes befindet sich – ca. 80m zurückgesetzt von der I1. Landstraße – ein P. -Baumarkt. Nördlich der I1. Landstraße – einer zweispurigen Ausfallstraße mit mittiger, für Pkw nicht befahrbarer Straßenbahnspur – befinden sich in östlicher Richtung des Vorhabengrundstücks kleinere Mehrfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser. Gegenüber dem Vorhabengrundstück befindet sich eine Grundschule. In nordöstlicher Richtung finden sich weitere mehrgeschossige Wohnhäuser und der Freizeitpark I. sowie weiter westlich mehrere Autohäuser. Östlich des Vorhabengrundstücks und der Parkplatzanlage befinden sich angrenzend an die I1. Landstraße ein Handel für Kraftfahrzeugzubehör (B. ), ein Autovermietungsbetrieb sowie ein Textilbetrieb. Jenseits der auf die I1. Landstraße einmündenden X.-----straße findet sich etwa 300m östlich des Vorhabengrundstücks unter der Adresse I1. Landstraße Nr. 115 ein B1. -Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 999,85m². Dieser liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5077/47 vom 23. Mai 1964, der für das Grundstück ein Gewerbegebiet nach der BauNVO 1962 festsetzt. Entlang der X.-----straße (außerhalb des Geltungsbereichs des vorgenannten Bebauungsplans) finden sich unter der Adresse X.-----straße Nr. 18 bis 22 drei Wohngebäude. Im Übrigen ist der Bereich am Nordende der X.-----straße durch verschiedene gewerbliche Nutzungen geprägt. Circa 900m östlich des Vorhabengrundstücks liegt der O1. -L1. -Platz, der im Rahmenplan Einzelhandel der Beklagten aus dem Jahre 2007 sowie im Rahmenplan Einzelhandel von 2016 als sog. D‑Zentrum (kleines Stadtteilzentrum) dargestellt ist. Demnach stellt er das kleinste Zentrum im Stadtgebiet der Beklagten dar. Zur M.---allee , einem laut Rahmenplan Einzelhandel 2007 bzw. 2016 C‑Zentrum (großes Stadtteilzentrum), beträgt die Entfernung ca. 2,5km. Das Vorhabengrundstück liegt im Bereich des im vereinfachten Verfahren erlassenen Bebauungsplans Nr. 4977/040 „Beiderseits X.-----straße “. Dieser wurde am 8. November 2012 beschlossen (Bl. 252 Rückseite Bd. 2 BA) und am 8. Dezember 2012 öffentlich bekannt gemacht (Bl. 423 Bd. 2 BA). Zugleich wurde der Bebauungsplan Nr. 4977/038 aufgehoben, der u.a. für das Vorhabengrundstück Einzelhandelsbetriebe weitgehend ausschloss und vom erkennenden Gericht mit Urteil vom 29. Mai 2008 – 4 K 3874/07 – für unwirksam gehalten worden war (Bl. 239 Bd. 2 BA, Aufhebungsvorgang Bl. 118 ff. Bd. 7 BA). Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 4977/040 erstreckt sich im Wesentlichen auf das Plangebiet des früheren Bebauungsplans Nr. 4977/038, nämlich auf das Gebiet etwa zwischen I1. Landstraße, der Straße „Am I2. “, der Stadtgrenze zu O2. und der C1.--------straße . Ebenso wie der vorherige Plan trifft auch der Plan Nr. 4977/040 allein Festsetzungen zur Einzelhandelssteuerung. Der erste Entwurf des Bebauungsplans Nr. 4977/040 aus dem Jahr 2009 sah einen einheitlichen Ausschluss sämtlichen nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandels (Nr. 1 und 2 der E2. Sortimentsliste) im gesamten Plangebiet vor (Bl. 15 Bd. 2 BA). Einziges Ziel des Bebauungsplans sollte ausweislich der Begründung des ersten Planentwurfs sein, „zum Erhalt und zur Entwicklung der kleineren zentralen Versorgungsbereiche „O1. -L1. -Platz“ und „M.---allee “, zentren- oder nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszuschließen“ (Bl. 7 Bd. 2 BA). Nach dem ersten Auslegungsverfahren wurde der Planentwurf aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen sowie der damals in Arbeit befindlichen Fortschreibung des Rahmenplans Einzelhandel abgeändert. Insbesondere wurde eine Änderung hinsichtlich der Einzelhandelssortimente vorgenommen, die nach dem geänderten Planentwurf in nunmehr vorgesehenen verschiedenen Planbereichen (A, B und C) zulässig bzw. ausgeschlossen sein sollen. Zudem wurde die Begründung hinsichtlich der mit der Planung verfolgten Ziele teilweise verändert (Bl. 89 Bd. 2 BA). Des Weiteren wurde die Begründung – entsprechend der geplanten Fortschreibung des Rahmenplans Einzelhandel – um eine Anlage betreffend den „Sonderstandort Nahversorgung I. “ ergänzt (Bl. 98 ff. Bd. 2 BA). In seiner abgeänderten Fassung trifft der Bebauungsplan Nr. 4977/040 nunmehr unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben für die Planbereiche A, B und C. Laut den textlichen Festsetzungen sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der E2. Sortimentsliste Nr. 1 für den Planbereich A, in dem sich auch das Vorhabengrundstück befindet, nur bis zur Grenze der Großflächigkeit zulässig. Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nach der E2. Sortimentsliste Nr. 2 (aperiodischer Bedarf) sind unzulässig. Wörtlich heißt es: „Innerhalb des Geltungsbereiches mit der Kennzeichnung A gilt: Nicht zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß „E2. Sortimentsliste" Nr. 2 (Rahmenplan Einzelhandel der Stadt E. 2007). Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß „E2. Sortimentsliste" Nr. 1 (Rahmenplan Einzelhandel der Stadt E. 2007) sind nur bis zur Grenze der Großflächigkeit zulässig. In der E2. Sortimentsliste heißt es u.a.: „1. nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente (periodischer Bedarf) 1.1 Nahrungs- und Genussmittel; 1.2 Pharmazeutika, Reformwaren; 1.3 Drogerie, Körperpflege (Drogeriewaren, Wasch- u. Putzmittel); 1.4. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel; 1.5 (Schnitt-)Blumen; 1.6 Zeitungen, Zeitschriften“. Für den – einen wesentlichen Teil des Plangebiets ausmachenden Bereich B – setzt der Bebauungsplan einen vollständigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der E2. Sortimentsliste Nr. 1 und 2 fest. Für den nur einen kleinen nordöstlichen Eckbereich des Plangebiets umfassenden Bereich C setzt er zusätzlich zum Regelungsinhalt des Bereichs B als Ausnahme die Zulässigkeit von Kiosken und Nachbarschaftsläden fest. Ferner kann nach den Festsetzungen des Bebauungsplans im gesamten Plangebiet ausnahmsweise ein Annexhandel von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben zugelassen werden, sofern er – neben weiteren Einschränkungen – eine Verkaufsfläche von 200m² nicht überschreitet. In der geänderten Begründung des Bebauungsplans Nr. 4977/040 heißt es zum Ziel der Planung: „Ziel des Bebauungsplanes ist es, zum Erhalt, zur Entwicklung und zur Stärkung der Zentren „O1. -L1. -Platz“ und „M.---allee “ sowie der übrigen rechtsrheinischen E2. Zentren, wie aber auch der bestehenden Nahversorgungsagglomeration am Nordende der X.-----straße , Einzelhandel mit bestimmten Einzelhandelssortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszuschließen.“ (Bl. 240 Bd. 2 BA). Weiter wird in der Begründung ausgeführt: „Entsprechend den Zielen des Rahmenplanes Einzelhandel soll die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten (periodischer und aperiodischer Bedarf) vorrangig in den Stadtteilzentren stattfinden. Hierdurch sollen diese gestärkt und somit in ihrer Funktionsfähigkeit erhalten bleiben. […] Die nächstgelegenen Stadtteilzentren zum Plangebiet sind das kleine Stadtteilzentrum […] am O1. -L1. -Platz und das große Stadtteilzentrum […] an der M.---allee . Das Stadtteilzentrum O1. -L1. -Platz nimmt dabei bislang nicht alle Funktionen auf, die üblicherweise in einem Stadtteilzentrum anzutreffen sind. Es fehlt ein ausreichender Einzelhandel mit Lebensmitteln und täglichem Bedarf. Die Versorgung mit diesen Gütern hat sich in den letzten Jahren an das Nordende der X.-----straße verlagert. Dort sind verschiedene Lebensmitteldiscounter, Fachmärkte für Drogeriebedarf, Tiernahrung und Bekleidung entstanden, so dass dieser Bereich als Agglomerationsbereich mit nah- und zentrenrelevanten Sortimenten gem. Nr. 1 der E2. Sortimentsliste bezeichnet werden kann. Ein Teil der Funktionen, die das Stadtteilzentrum O1. -L1. -Platz eigentlich erfüllen müsste, ist in diesem Agglomerationsbereich anzutreffen. Auch wenn sich die Voraussetzungen für die Entwicklung des O1. -L1. -Platzes durch die Konkurrenz im Einzugsbereich des Zentrums erschwert haben, wird das Ziel, nahversorgungsrelevanten Einzelhandel dort anzusiedeln, weiterverfolgt. Dazu ist es erforderlich, die Zulässigkeit von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel innerhalb des Agglomerationsbereiches auf Verkaufsflächen unterhalb der Großflächigkeit zu beschränken.“ (Bl. 242 Bd. 2 BA). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bebauungsplans und seines Zustandekommens wird auf die von der Beklagten vorgelegte Planausfertigung (Bl. 236 Bd. 2 BA) und die Aufstellungsvorgänge (Bd. 2 BA) verwiesen. Parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans arbeitete die Beklagte an der Fortschreibung des Rahmenplans Einzelhandel 2007. Die Arbeiten fanden ihren Abschluss in dem durch den Rat der Beklagten beschlossenen Rahmenplan Einzelhandel aus dem Jahr 2016. Die geplanten Änderungen des Rahmenplans wurden in den Aufstellungsprozess des Bebauungsplans Nr. 4977/040 – soweit relevant – bereits damals einbezogen. Dies gilt etwa für die geplante Ergänzung des ursprünglichen Zentrenkonzepts des Rahmenplans um sog. Sonderstandorte. Als ein solcher Sonderstandort wurde u.a. die Nahversorgungsagglomeration am Nordende der X.-----straße dargestellt (dort „Sonderstandort Nahversorgung I. “), der in der Anlage zur – geänderten – Planbegründung aufgegriffen wird (vgl. Bl. 98 ff. Bd. 2 BA) und zu dem es dort u.a. heißt: „Im Bereich der Einmündung der X.-----straße in die I1. Landstraße sind zwei Lebensmittelbetriebe, eine Bäckerei, eine Metzgerei, ein Drogerie-, ein Tierfutter- und ein Getränkefachmarkt sowie ein Haushaltswarengeschäft und ein Bettenfachmarkt im Gewerbegebiet vorhanden. […] Die Betriebe liegen verkehrsgünstig an der stark frequentierten Verbindungsstraße nach O2. und können Kaufkraft, die sich aus dem Durchgangsverkehr generiert, binden. Sie übernehmen allerdings auch eine Nahversorgungsfunktion für die nördlich angrenzenden Wohngebiete. Zudem gleichen sie das zurzeit bestehende Versorgungsdefizit des kleinen Stadtteilzentrums O1. -L1. -Platz aus. Dem Zentrum fehlt ein Lebensmittelbetrieb, der die fußläufige Nahversorgung des alten Ortskerns von I. übernimmt. Die Bestrebungen, nach Schließung des Vollsortimenters eine Nachnutzung im gleichen Sortimentsbereich zu finden, waren bisher nicht erfolgreich. Dies liegt unter anderem daran, dass sich entlang der I1. Landstraße mittlerweile drei Lebensmittelbetriebe im Discountbereich etablieren konnten. Auch wenn sich die Voraussetzungen für die Entwicklung des O1. -L1. -Platzes durch die Konkurrenz im Einzugsbereich des Zentrums erschwert haben, wird dieses Ziel weiterverfolgt. […] Um die Entwicklung und den Schutz der Zentren im Stadtbezirk 4 langfristig sicher zu stellen, ist es daher erforderlich, in den Gewerbe- und Industriegebieten südlich der I1. Landstraße zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Vorhandene Betriebe, die von dieser Regelung betroffen sind, genießen Bestandsschutz. Um der Einzelhandelsagglomeration entlang der I1. Landstraße, die eine Nahversorgungsfunktion für die gegenüberliegenden Wohngebiete übernimmt und zurzeit das Nahversorgungsdefizit am O1. -L1. -Platz ausgleicht, entgegen der ursprünglichen Planungsabsichten eine Entwicklungsmöglichkeit einzuräumen, soll dort ein Sonderstandort im Rahmenplan Einzelhandel ausgewiesen werden. Dies hat zur Folge, dass die Nahversorgungsfunktion des Standortes planungsrechtlich gesichert werden kann.“ (Bl. 335 f. Bd. 2 BA). Die Klägerin beantragte unter dem 12. Februar 2016 die Erteilung eines Vorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung der Verkaufsfläche des von ihr auf dem Vorhabengrundstück betriebenen Lebensmitteldiscounters auf insgesamt ca. 970m² durch Umnutzung von Lagerflächen in der Größe von ca. 174m² bei unveränderter Gebäudekubatur. Die genaue Fragestellung lautete: „Ist auf dem Baugrundstück eine Umplanung des bestehenden Lebensmitteldiscounters auf ca. 1000m² Verkaufsfläche nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?“ Im Zuge der Antragstellung legte die Klägerin ein für das Vorhaben eingeholtes Verträglichkeitsgutachten der T. GmbH Stadt + Handel aus E3. vom 13. April 2016 vor. Hiernach lägen Hinweise für die in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO genannten Anhaltspunkte einer atypischen Fallgestaltung vor, da das Planvorhaben eine wesentliche Bedeutung für die wohnortnahe Nahversorgung im Stadtteil I. besitze. Das angestrebte Planvorhaben könne hinsichtlich der projektierten Verkaufsfläche und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Umsatzumverteilungen als bedarfsgerecht eingestuft werden (vgl. S. 36 des Verträglichkeitsgutachtens). Das Planungsamt der Beklagten nahm zu dem geplanten Vorhaben mit Schreiben vom 16. Juni 2016 Stellung. Hiernach sei die Erweiterung des Lebensmittelmarkts planungsrechtlich unzulässig. Der Lebensmitteldiscounter verfüge über ein in erster Linie nahversorgungsrelevantes Sortiment und sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4977/040 ausgeschlossen, da das Vorhaben die Grenze zur Großflächigkeit, die bei einer Verkaufsfläche von 800m² liege, überschreite. Entgegen der Einschätzung in dem durch die Klägerin vorgelegten Verträglichkeitsgutachten liege eine städtebauliche Atypik nicht vor. Der Bereich sei laut dem durch die Beklagte eingeholten Nahversorgungsgutachten der Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbH (Stand: Juli 2014; Bd. 4 BA) weder unterversorgt noch habe er eine hohe Mantelbevölkerung oder befinde sich in einem zentralen Versorgungsbereich. Auch eine Befreiung nach § 31 BauGB komme nicht in Betracht. Da der Bebauungsplan großflächige nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe explizit ausschließe und es sich dabei um ein wesentliches städtebauliches Ziel handele, würde eine Befreiung die Grundzüge der Planung berühren. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids mit Bescheid vom 17. Juni 2016 unter Verweis auf die in der Stellungnahme des Planungsamts genannten Gründe ab. Die Klägerin hat hiergegen am 19. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Bebauungsplan Nr. 4977/040 dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Dieser sei bereits aufgrund formeller Fehler unwirksam, da er nicht ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB habe erlassen werden dürfen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB seien nicht erfüllt, da der streitgegenständliche Bebauungsplan für den Planbereich A die Möglichkeit zumindest für vorprüfpflichtige Vorhaben im Sinne von Ziffer 18.6.2 i.V.m. Ziffer 18.8 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in der Fassung vom 18. August 2010 (UVPG 2010) eröffne. Des Weiteren seien die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit fordere, dass der Planung eine von legitimen städtebaulichen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde liege, die der Plangeber auch widerspruchsfrei umsetzen müsse. Die in der Planbegründung genannten Ziele stimmten jedoch nicht mit den Vorgaben des Rahmenplans Einzelhandel 2007 überein. Dem Rahmenplan könne nicht entnommen werden, dass negative Auswirkungen für zentrale Versorgungsbereiche anzunehmen seien, sobald außerhalb dieser Bereiche liegende Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten die Grenze zur Großflächigkeit überschritten. Die Beklagte missachte mit der Planung bereits die im Rahmenplan empfohlene Vorgehensweise bei der Prüfung der Anforderungen für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben außerhalb von Zentren. Hiernach sei grundsätzlich zunächst festzustellen, ob von einem Vorhaben tatsächlich negative Auswirkungen auf Zentren ausgingen, wobei regelmäßig ein Verträglichkeitsgutachten heranzuziehen sei. Ferner handele es sich bei den Ausführungen im Rahmenplan zum Schutz der Stadtteilzentren M.---allee und O1. -L1. -Platz nicht um ausdrückliche Empfehlungen, den Einzelhandel zu deren Schutz an anderer Stelle auszuschließen, sondern allenfalls um offene Handlungsempfehlungen. Folglich ließe sich ein Ausschluss von Einzelhandelsvorhaben auf Grundlage der Zielsetzungen des Rahmenplans nur dann rechtfertigen, wenn von einem Vorhaben auch tatsächlich negative Auswirkungen auf die Stadtteilzentren ausgingen. Darüber hinaus sei das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Die Beklagte habe die Belange der Klägerin sowie anderer Betreiber von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Sie habe hinsichtlich nahversorgungsrelevanter Sortimente ab einer Verkaufsfläche von 800m² pauschal eine Zentrenschädlichkeit angenommen und im Rahmen der Abwägung insbesondere außer Acht gelassen, dass sie – die Klägerin – gezwungen sei, sich den Anforderungen des Marktes anzupassen, um die Wettbewerbsfähigkeit ihres Marktes zu erhalten. Eine Vergrößerung der Verkaufsfläche diene der Optimierung der Warenpräsentation. Des Weiteren sei das von der Beklagten mit der Planung verfolgte Ziel, den Bereich des O1. -L1. -Platzes durch den Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet zu stärken, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich und rechtlich nicht umsetzbar gewesen. Im Bereich des O1. -L1. -Platzes hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Potentialflächen für die Ansiedlung eines großflächigen bzw. knapp unterhalb der Großflächigkeit liegenden Lebensmittelmarkts bestanden. Insbesondere die von der Beklagten für eine mögliche Ansiedlung im Bereich des O1. -L1. -Platzes in den Blick genommene Liegenschaft an der T1.------straße Nr. 3 bis 5 sei für eine derartige Ansiedlung nicht geeignet. Der derzeit an dem Standort betriebene B2. -Markt verfüge über eine Verkaufsfläche von 732,26m² bei einer Geschossfläche von 880,42m². Da sowohl ein großflächiger als auch ein knapp unterhalb der Großflächigkeit liegender Lebensmittelmarkt Raum für Lagerflächen benötige, eigne sich die Immobilie nicht für die Ansiedlung eines größeren Lebensmittelmarkts. Auch befänden sich auf dem Grundstück keine weiteren Flächen, die für die Errichtung von Stellplätzen genutzt werden könnten. Darüber hinaus sei die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarkts an dem betreffenden Standort im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – und auch weiterhin – bauplanungsrechtlich unzulässig gewesen. Die nähere Umgebung des Grundstücks sei als Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren. Der Einordnung als faktisches Mischgebiet stehe das in der näheren Umgebung bestehende Übergewicht an Wohnnutzung gegenüber gewerblichen Nutzungen entgegen. Da in der Umgebung kein großflächiges Vorbild für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb bestanden habe und weiterhin nicht bestehe, hätte ein solcher nicht zugelassen werden können und könne auch heute nicht zugelassen werden. Soweit die Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen habe, dass seit dem Jahr 2016 beabsichtigt sei, den zentralen Versorgungsbereich O1. -L1. -Platz nach Norden hin zu erweitern, um auf den Grundstück T1.------straße Nr. 19 einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb zur Versorgung des Zentrums ansiedeln zu können, sei dies für die Bewertung des Bebauungsplans Nr. 4977/040, bei der es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ankomme, nicht relevant. Zudem sei die Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs auch noch nicht vollzogen. Ungeachtet dessen stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4977/040 dem Vorhaben auch inhaltlich nicht entgegen. Bei Zugrundelegung des Bebauungsplans sei die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zumindest analog anzuwenden. Hiernach sei das Vorhaben zulässig. Zwar überschreite es die Grenze zur Großflächigkeit. Es habe – wie das vorgelegte Verträglichkeitsgutachten belege – jedoch keine negativen städtebaulichen Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Insbesondere seien von dem Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich O1. -L1. -Platz zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass sich die als gering zu bezeichnenden Umsatzumverteilungen besonders zu Lasten der in der Nähe des Vorhabenstandorts befindlichen systemgleichen Lebensmitteldiscounter Q. und B1. auswirken würden, sodass die von der Beklagten angestrebte nahversorgungsrelevante Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs O1. -L1. -Platz durch die Realisierung des Vorhabens nicht konterkariert werde. Auch wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die zu betrachtende nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks erstrecke sich (zumindest teilweise) auch auf die nördlich der I1. Landstraße gelegenen Bereiche. Insbesondere sei das Autohaus U1. an der I1. Landstraße Nr. 110 zur näheren Umgebung zu zählen. Der I1. Landstraße komme in diesem Bereich trotz ihrer Ausbaubreite aufgrund der gleichartigen Bebauung auf beiden Seiten keine trennende Wirkung zu. Beide Seiten seien größenmäßig und strukturell durch gleiche bzw. vergleichbare Nutzungen, nämlich von einem Nebeneinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung geprägt. Hiervon ausgehend sei die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks als Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einzustufen. Die Qualifizierung als Mischgebiet komme aufgrund der teilweise gebietsfremden Nutzungen in Form großflächiger Einzelhandelsbetriebe nicht in Betracht. Auch handele es sich nicht um ein faktisches Gewerbegebiet. Dieser Einordnung stünden die Wohnhäuser an der X.-----straße Nr. 18 bis 22 entgegen, die nicht als Fremdkörper angesehen werden könnten. Insoweit fehle es – da es sich nicht um ein, sondern um drei Gebäude handele – bereits an dem für die Annahme eines Fremdkörpers erforderlichen Merkmal der Einzigartigkeit. Weiter präge die Wohnbebauung an der X.-----straße ihre Umgebung mit. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung auch ein. Als Vorbilder dienten der großflächige B1. -Markt an der I1. Landstraße Nr. 115 und das großflächige Autohaus U1. . Selbst wenn man annähme, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebiet um ein faktisches Gewerbegebiet handelte, stünde dies dem Vorhaben gleichwohl nicht entgegen. Dieses sei aufgrund seiner städtebaulichen Atypik nach § 11 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auch in einem faktischen Gewerbegebiet zulässig. Von dem Vorhaben gingen – wie das Verträglichkeitsgutachten belege – auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 17. Juni 2016 zu verpflichten, der Klägerin den am 15. Februar 2016 beantragten Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung in Gestalt der Erweiterung der Verkaufsfläche des auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 43, Flurstücke 270, 122, 260, 259, I1. Landstraße 181 in E. vorhandenen Lebensmittelmarktes auf bis zu 1.000m² Verkaufsfläche zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Gründe des ablehnenden Bescheids Bezug und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass der Bebauungsplan Nr. 4977/040 entgegen der Ansicht der Klägerin wirksam sei und dem Vorhaben entgegenstehe. Der Bebauungsplan leide nicht an formellen Fehlern. Insbesondere habe er im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erlassen werden dürfen. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen, da die streitgegenständliche textliche Festsetzung keine Möglichkeit für Vorhaben oberhalb der Schwelle zur Vorprüfpflichtigkeit eröffne, sondern solche vielmehr ausschließe. Der Bebauungsplan sei auch städtebaulich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Soweit die Klägerin ausführe, dass eine von „legitimen städtebaulichen Zielen getragene positive Planungskonzeption“ und gleichzeitig die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nur dann zu bejahen seien, wenn der Rahmenplan Einzelhandel 2007 widerspruchsfrei umgesetzt worden sei, sei bereits dieser Grundannahme nicht zu folgen. Es bestehe im Rahmen der Umsetzung eines Einzelhandelskonzepts gerade keine Bindung der Gemeinde im Sinne einer Umsetzung nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Die Ergebnisse eines Einzelhandelskonzepts müssten vielmehr in der Bauleitplanung der Planabwägung selbst unterliegen, sodass einem derartigen Konzept auch nicht die Funktion einer bindenden Vorentscheidung zukommen könne. Daraus folge, dass die Vorgaben eines Einzelhandelskonzepts im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürften. Im Einzelfall könne es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das (Einzelhandels-)Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. Ungeachtet dessen bestehe auch kein Widerspruch hinsichtlich der Ziele des Rahmenplans und dem Bebauungsplan Nr. 4977/040. Im Rahmenplan, der in einen „allgemeinen Teil“, der für das gesamte Stadtgebiet die Ziele der Einzelhandelssteuerung, verschiedene Einzelhandelskonzepte sowie die zur Zielerreichung vorgesehenen Instrumente definiere (Gliederungspunkte I. bis V.), und einen „besonderen Teil“ (Gliederungspunkt VI.), der die „Profile“ der einzelnen Zentren im Stadtgebiet enthalte, untergliedert sei, werde bereits in der Einleitung (S. 7) ausgeführt, dass es der aktiven Steuerung des Einzelhandels bedürfe, um die drohende Erosion zentraler Strukturen einerseits sowie Defizite in der flächendeckenden Nahversorgung andererseits weiterhin erfolgreich zu unterbinden. Hieraus würden im Rahmenplan u.a. die „Stärkung der Stadtteilzentren als Versorgungsschwerpunkte“ und die „Sicherung einer weitgehend auf die Stadtteilzentren ausgerichteten wohnungsnahen Grundversorgung“ als Ziele der Einzelhandelssteuerung abgeleitet. Die aus der Begründung des Bebauungsplans ersichtlichen Ziele stimmten mit diesen Zielen überein. Ebenfalls stimmten die Ziele des Bebauungsplans mit den im Zentrenprofil zum O1. -L1. -Platz im zweiten Teil des Rahmenplans genannten Zielen überein, in dem der Ausschluss von Einzelhandel im Nahversorgungsbereich des O1. -L1. -Platzes ausdrücklich erwähnt werde. Hinsichtlich der im Rahmenplan in den einzelnen Zentrenprofilen stellenweise ausgewiesenen spezifischen Ziele für das jeweilige Zentrum sei zudem zu berücksichtigen, dass diese sowohl im jeweiligen Gesamtzusammenhang des im Profil beschriebenen Ist-Zustands des jeweiligen Zentrums als auch mit den im allgemeinen Teil des Rahmensplans genannten Zielen und Instrumenten zu sehen seien. Darüber hinaus beziehe sich der ausgewiesene Ist-Zustand der Zentren auf die Lage zum Beschlusszeitpunkt des Rahmenplans im Jahr 2007. In Bezug auf den O1. -L1. -Platz hätten sich die dortigen Bedingungen seitdem noch verschärft. Das Zentrum könne – wie sich aus dem aktualisierten Rahmenplan Einzelhandel 2016 ergebe – seine Nahversorgungsfunktion nur sehr eingeschränkt erfüllen, sodass insofern ein hoher Handlungsdruck bestehe. Es sei daher beabsichtigt, den zentralen Versorgungsbereich O1. -L1. -Platz weiter zu entwickeln und mit einer verbrauchernahen Nahversorgung das vorgenannte Funktionsdefizit zu beseitigen. Die während der Aufstellung des Bebauungsplans für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes im Bereich des O1. -L1. -Platzes in den Blick genommene Liegenschaft an der T1.------straße Nr. 3 bis 5, in der zuletzt im Jahr 1999 ein Lebensmittelmarkt der S1. -Gruppe und in den darauffolgenden Jahren ein Billardcafé sowie ein Textileinzelhandel (L. ) betrieben worden seien und in der seit 2016 ein Sonderpostenmarkt (B2. -Markt) mit einer Verkaufsfläche von ca. 750m² betrieben werde, habe zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses leer gestanden bzw. sei ein Leerstand absehbar gewesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin eigne sich das Gebäude auch für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs. Da die nähere Umgebung des Standorts als faktisches Mischgebiet zu qualifizieren sei, sei ein derartiger Betrieb an diesem nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO auch bauplanungsrechtlich zulässig. Um das Funktionsdefizit des O1. -L1. -Platzes zu beseitigen, sei nunmehr beabsichtigt, den zentralen Versorgungsbereich nach Norden hin zu erweitern und auf dem Grundstück T1.------straße Nr. 19 einen Lebensmittelmarkt als „Magnetbetrieb“ für das Zentrum anzusiedeln. Insoweit bestehe ein konkretes Ansiedlungsinteresse der Firma M1. . Zur Verwirklichung des Vorhabens seien jedoch sowohl eine Überplanung des Bereichs als auch eine Änderung des Rahmenplans Einzelhandel 2016 notwendig. Soweit die Klägerin einwende, dass dem Rahmenplan Einzelhandel 2007 nicht zu entnehmen sei, dass negative Auswirkungen für zentrale Versorgungsbereiche anzunehmen seien, sobald außerhalb dieser Bereiche liegende Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten die Grenze der Großflächigkeit überschritten, sei dem nicht zu folgen. Dies ergebe sich aus den Ausführungen in Kapitel IV. 2 des Rahmenplans. Ebenso sei die Auffassung der Klägerin, der Rahmenplan schreibe eine allgemeine Einzelfallprüfung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens vor, nicht zutreffend. Eine solche sei lediglich im Rahmen der Ausweisung von SO-Gebieten in Bezug auf Einzelprojekte vorgesehen. Der Bebauungsplan leide auch nicht an einem Abwägungsmangel. Insbesondere sei die bestehende Nutzung der Klägerin bei der Aufstellung des Plans hinreichend berücksichtigt worden. Die Beklagte habe den Agglomerationsbereich am Nordende der X.-----straße , zu dem das Vorhabengrundstück gehöre, in seinem Bestand im Jahre 2012 erfasst und die Versorgungsfunktion des dort vorhandenen Einzelhandels bewertet. Planungsziel sei in der Folge auch gewesen, den an dem Standort vorhandenen nahversorgungsrelevantem Einzelhandelsbestand zu sichern. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte gerade räumlich differenzierte Regelungen bezüglich der Zulässigkeit bestimmter Einzelhandelsvorhaben in den Planbereichen A bis C getroffen. Die Festsetzung für den Planbereich A, wonach Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten der Sortimentsklasse Nr. 1 bis zur Großflächigkeit zulässig seien, diene gerade der Sicherung vorhandener Einzelhandelsbetriebe. Insofern sei die später erfolgte Fortschreibung des Rahmenplans Einzelhandel um die Kategorie „Sonderstandorte“, die eingeführt worden sei, um den Einzelhandelsbestand umfassend abbilden und gleichzeitig die Entwicklungsziele des Rahmenplans widerspruchsfrei darstellen zu können, bei der Aufstellung des Bebauungsplans bereits berücksichtigt worden. Im Rahmen der Abwägung habe die Beklagte – wie sich aus der Planbegründung ergebe – auch berücksichtigt, dass im Zeitpunkt der Planaufstellung die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe am streitgegenständlichen Standort noch über Ausbaureserven bis zur Grenze der Großflächigkeit verfügt hätten. Zudem habe aufgrund des baulichen Zustands der Betriebe auch von einer mittelfristig guten Wirtschaftlichkeit der Betriebe im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ausgegangen werden können. Ferner seien in die Abwägung die im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) genannten Ziele mit eingeflossen. Dieser habe zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Rates am 8. November 2012 bereits im Entwurf (vom 17. April 2012) vorgelegen. Ziel 8 des damaligen LEP regele Einzelhandelsagglomerationen. Dort heiße es: „Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.“ Der geplanten Erweiterung der Verkehrsfläche stehe der im Bebauungsplan Nr. 4977/040 festgeschriebene Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet A entgegen. Der Satzungsgeber habe mit der entsprechenden Festsetzung die ihm eröffnete gesetzliche Möglichkeit zur Einzelhandelssteuerung genutzt und großflächigen Einzelhandel ausgeschlossen. Die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO sei – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht anwendbar. Durch eine (analoge) Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO liefe die hier durch die Beklagte vorgenommene Einzelhandelssteuerung über das Instrument der Atypik faktisch ins Leere. Ungeachtet dessen sei das Vorhaben jedoch auch nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht liege bereits eine atypische Fallgestaltung nicht vor. Weiter sei davon auszugehen, dass von dem Vorhaben negative städtebauliche Auswirkungen insbesondere auf den zentralen Versorgungsbereich O1. -L1. -Platz ausgingen. Das Vorhaben stelle sich auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB als unzulässig dar. Die nähere sichtbare Umgebung des Vorhabengrundstücks südlich der I1. Landstraße sei allein durch gewerbliche Nutzung mit überwiegend eingeschossigen großflächigen Hallenbauten und mehrgeschossigen Bürobauten sowie Mischformen geprägt und als faktisches Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO einzustufen. Das durch Wohnbebauung und eine Grünfläche geprägte Gebiet nördlich der I1. Landstraße sei vorliegend nicht zu berücksichtigen. Die stark befahrene, auf Höhe des Vorhabengrundstücks etwa 20m breite Straße mit hierüber führender Straßenbahnlinie stelle aufgrund der unterschiedlichen jeweils einheitlich geprägten Nutzungsstrukturen auf beiden Seiten der Straße, die auch im Flächennutzungsplan und im Regionalplan deutlich ablesbar seien, eine deutliche städtebauliche Zäsur dar. Die weitere Umgebung südlich der I1. Landstraße sei ebenfalls gewerblich geprägt. Die vom Vorhabengrundstück aus nicht einsehbaren Wohngebäude an der X.-----straße Nr. 18 bis 22 seien als Fremdkörper einzustufen, da von ihnen keine prägende Wirkung auf das Umfeld ausgehe. Das großflächige Autohaus U1. sei ebenso wie der großflächige B1. -Markt an der I1. Landstraße Nr. 115 nicht in die nähere Umgebung des Vorhabenstandorts mit einzubeziehen, da insofern keine Sichtbeziehung bestehe. Gleiches gelte für die Wohnbebauung an der I1. Landstraße Nr. 111, 138 bis 144 und 201 bis 217. In die so abzugrenzende nähere Umgebung füge sich das Vorhaben nicht ein. Darüber hinaus sei bei einer Vergrößerung der Verkaufsfläche des in Rede stehenden Lebensmittelmarkts von negativen Auswirkungen auf die umliegenden zentralen Versorgungsbereiche, insbesondere den O1. -L1. -Platz, auszugehen. Der Lebensmittelmarkt befinde sich als einer von sieben Einzelhandelsbetrieben innerhalb einer Agglomeration von sich gegenseitig ergänzenden Betrieben, die zwar kein Einkaufszentrum im Rechtssinne darstellten, die aber aufgrund ihrer sich ergänzenden Wirkung das tatsächliche Einkaufsverhalten an diesem – sich überwiegend an Autofahrer richtenden – Standort negativ beeinflussten. Es handele sich auch in Ansehung des nördlich der I1. Landstraße gelegenen Wohngebiets bei Berücksichtigung der trennenden Wirkung der I1. Landstraße nicht um einen für die nicht motorisierte Bevölkerung gut erreichbaren und damit städtebaulich integrierten Standort. Die Berichterstatterin hat durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 23. Oktober 2019 sowie die während des Termins gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Planaufstellungsvorgänge der Beklagten und den Rahmenplan Einzelhandel 2007 sowie den Rahmenplan Einzelhandel 2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 17. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf den begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. März 2000 (BauO NRW a.F.) kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018). Der Vorbescheid ist nach § 71 Abs. 2 BauO NRW a.F. i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. zu erteilen, wenn dem Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt wurde, öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Maßgeblich für die vorzunehmende Prüfung ist das durch die geplante Vergrößerung der derzeitigen Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts von 794,88m² auf etwa 1.000m² entstehende Gesamtvorhaben; das von der Klägerin angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris Rn. 35. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB). Der Bebauungsplan Nr. 4977/040 ist in dem Umfang, in dem er für die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens relevant ist, unwirksam (I.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben, soweit es zur Überprüfung gestellt ist, zulässig (II.). I. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Bebauungsplan an formellen Fehlern leidet. Denn er stellt sich in dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 8. November 2012 zumindest insofern als materiell fehlerhaft dar, als er im Planbereich A Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten des periodischen Bedarfs (E2. Sortimentsliste Nr. 1) bis zur Grenze zur Großflächigkeit zulässt. Diese Festsetzung genügt nicht den Anforderungen des als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht zu ziehenden § 9 Abs. 2a BauGB. Nach § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können (Satz 1). Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (Satz 2). In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein (Satz 3). Wie schon die Bezugnahme auf bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen Nutzungen in der Vorschrift nahelegt, eröffnet § 9 Abs. 2a BauGB (auch) den Ausschluss von Nutzungsarten nach § 1 Abs. 5 BauNVO. Erfasst sind aber auch Unterarten im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Vgl.BT-Drs. 16/2496, S. 11; BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2010 – 4 B 75.09 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2019 – 2 A 670/17 –, juris Rn. 50. Welche Arten von Nutzungen im Einzelfall in städtebaulich legitimierter Weise Gegenstand der Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB sein können, beurteilt sich nach der Zweckbestimmung der Regelung. § 9 Abs. 2a BauGB setzt voraus, dass ein auf diese Vorschrift gestützter Bebauungsplan zum Zwecke der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erlassen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2019 – 2 A 670/17 –, juris Rn. 52 Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 9 Abs. 2a BauGB ein Instrument geschaffen, mit dem der bereits mit § 34 Abs. 3 BauGB verfolgte Zweck (Vorhaben dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben) in einem einfachen Bebauungsplan, der mit seinen konkreten Festsetzungen im Baugenehmigungsverfahren praktikabel angewandt werden kann, umgesetzt und verbindlich gemacht werden kann. Ermöglicht werden sollte ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen außerhalb von und zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können. Vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 10. Aus der Förderung des von dem Gesetzgeber bei der Regelung des § 9 Abs. 2a BauGB in den Blick genommenen Zwecks der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche schöpft ein auf ihrer Grundlage erlassener Bebauungsplan seine städtebauliche Rechtfertigung. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Oktober 2012 – 3 S 1191/10 –, juris Rn. 30; Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Aufl. 2018, Rn. 592. Zugleich werden die städtebaulichen Zielsetzungen, die die Aufstellung des Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB legitimieren können, durch die Zweckvorgabe des § 9 Abs. 2a BauGB, der insofern eine Spezialregelung darstellt, beschränkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2019 – 2 A 670/17 –, juris Rn. 56. Nicht abschließend geklärt ist, ob im Rahmen von § 9 Abs. 2a BauGB noch andere Zwecke mit der Planung verfolgt werden können. Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise von der Zulässigkeit derartiger Nebenzwecke ausgegangen wird, unterliegt dies jedoch stets der Einschränkung, dass diese allenfalls gleichrangig zum Hauptzweck des Zentrenschutzes verfolgt werden und nicht im Vordergrund stehen dürfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2017 – 7 A 2048/15 –, juris Rn. 45; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 2008 – 4 K 3874/07 –, juris Rn. 26 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 Rn. 242b; Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Aufl. 2018, Rn. 592. Hieraus folgt zugleich, dass die Verfolgung eines solchen Nebenzwecks – dessen grundsätzliche Zulässigkeit unterstellt – den durch die Regelung des § 9 Abs. 2a BauGB vorausgesetzten Hauptzweck der Sicherung zentraler Versorgungsbereiche in der konkreten Planungssituation keinesfalls konterkarieren darf. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13/11 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2019 – 2 A 670/17 –, juris. Nach der Rechtsprechung setzt die Festsetzung eines (partiellen) Einzelhandelsausschlusses auf Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB in Anlehnung an die zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsausschlusses weiter voraus, dass dieser Ausschluss durch besondere – also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende – städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen dabei nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung, d.h. abweichende Bestimmungen zur Zulässigkeit der an sich nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen in der konkreten Planungssituation zu rechtfertigen vermögen. Elemente der Abwägung enthalten sie – ebenso wie das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB – nicht. § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB stellt an einen Einzelhandelsausschluss zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dabei insbesondere die Anforderung, dass ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen ist, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 2018 – 10 A 964/16 –, juris Rn. 50, vom 15. November 2017 – 7 A 2048/15 –, juris Rn. 57, vom 12. April 2017 – 2 D 70/15.NE –, juris Rn. 41 und vom 30. November 2010 – 2 D 138/08.NE –, juris Rn. 57. Insofern kann sich eine Gemeinde hinsichtlich eines Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten die rechtfertigende Wirkung eines solchen städtebaulichen Entwicklungskonzepts zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der hiermit verfolgten Ziele zu leisten und dieses schlüssig umsetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13/11 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 2018 – 10 A 964/16 –, juris Rn. 50 und vom 30. November 2010 – 2 D 138/08.NE –, juris Rn. 57, 82 ff. Eines Nachweises, dass durch die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgung- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten in dem betreffenden Gebiet eine Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche tatsächlich eintreten wird, bedarf es für den Ausschluss entsprechender Einzelhandelsbetriebe zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche auf Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 964/16 –, juris Rn. 52. Ferner sind die Anforderungen an die Zielvorstellung sowie die Eignung der getroffenen Festsetzungen zur Zielerreichung – wie die Planungserfordernisse aus § 1 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO – auch bei einer Planung auf Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB von denjenigen Anforderungen zu unterscheiden, die sich aus den weiteren Grundsätzen der Bauleitplanung ergeben. Dies gilt insbesondere für das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB, welches im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen besonderen Maßstäben unterliegt. Denn die Fragen der Eignung und Zielkonformität sind auf der der Abwägung vorgelagerten Ebene der städtebaulichen Rechtfertigung angesiedelt, wobei auf dieser Ebene nach der Rechtsprechung lediglich grobe Missgriffe einer Planung auszuscheiden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13/11 –, juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2019 – 2 A 670/17 –, juris Rn. 58. Nach diesen Maßgaben ist die Festsetzung, nach der im Planbereich A Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten des periodischen Bedarfs (E2. Sortimentsliste Nr. 1) nur bis zur Grenze der Großflächigkeit zulässig sind, nicht durch § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Die Beklagte verfolgt mit ihr – neben dem Zentrenschutz – einen dem Schutz zentraler Versorgungsbereiche in der konkreten städtebaulichen Situation zuwiderlaufenden Zweck. Die Festsetzung soll ausweislich der Planbegründung der Förderung zweier Ziele dienen. Zum einen soll der im Rahmenplan Einzelhandel 2007 als kleines Stadtteilzentrum definierte O1. -L1. -Platz gestärkt bzw. entwickelt werden. Nach der Planbegründung sollte der Festsetzung eine zentrenschützende Wirkung zukommen, soweit durch sie großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten des periodischen Bedarfs im Planbereich A ausgeschlossen werden. Hierdurch soll einem Kaufkraftabzug am O1. -L1. -Platz durch den Ausschluss großflächiger Nahversorgungsbetriebe im Planbereich A (dieser ist identisch mit dem Bereich der Nahversorgungsagglomeration am Nordende der X.-----straße ) vorgebeugt werden (vgl. Bl. 242 am Ende, Bd. 2 BA). Zum anderen soll die Nahversorgungsagglomeration am Nordende der X.-----straße planungsrechtlich gesichert und ebenfalls gestärkt werden (vgl. Bl. 240, 242 f. Bd. 2 BA). Wie sich aus der weiteren Planbegründung ergibt, soll mit der Festsetzung die Ansiedlung kleinflächigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet A ermöglicht und den Bestandsbetrieben der Agglomeration mit nahversorgungsrelevantem Sortiment Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt werden (vgl. Bl. 335 Bd. 2 BA). Agglomerationsschutz jedoch ist nicht Zentrenschutz. Er ist gegenüber dem Zentrenschutz vorliegend auch nicht ausnahmsweise als Nebenzweck im Sinne der zitierten Rechtsprechung zulässig; denn der Schutz der Einzelhandelsagglomeration läuft dem Zentrenschutz diametral zuwider. Die planerische Festsetzung zielt ausweislich ihrer Begründung darauf ab, einerseits einem zentrenschädlichen Kaufkraftabzug vom O1. -L1. -Platz durch den Ausschluss großflächigen Einzelhandels im Plangebiet A entgegenzuwirken; andererseits leistet sie einem solchen Kaufkraftabzug gerade Vorschub, indem sie den Nahversorgungsbetrieben im Plangebiet A Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Großflächigkeit belässt. Augenfällig wird diese Widersprüchlichkeit nicht zuletzt anhand der weiteren Planbegründung, wonach die bestehende Einzelhandelsagglomeration sowohl der Versorgungssicherung zugunsten der nördlich angrenzenden Wohnbebauung dient, als auch das bestehende Versorgungsdefizit am O1. -L1. -Platz ausgleichen soll (vgl. Bl. 335 Bd. 2 BA). Damit wird ein zentrenschädlicher Kaufkraftabzug am O1. -L1. -Platz geradezu zementiert. Eine Vereinbarkeit der planerischen Zielsetzung mit § 9 Abs. 2a BauGB folgt auch nicht daraus, dass die Nahversorgungsagglomeration ihrerseits die Anforderungen an einen zentralen Versorgungsbereich erfüllen würde. Dies ist nicht der Fall. Zentrale Versorgungsbereiche sind Bereiche, denen aufgrund vorhandener oder – im Zusammenhang des § 9 Abs. 2a BauGB – erst noch zu entwickelnder Einzelhandelsnutzungen, häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote, eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Voraussetzung ist zudem eine integrierte Lage. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2/08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2012 – 10 D 32/11.NE –, juris Rn. 53 ff., vom 22. Februar 2017 – 7 A 1397/15 –, juris Rn. 54 und vom 12. April 2017 – 10 D 70/15.NE –, juris Rn. 49 f. Demnach stellt die Nahversorgungsagglomeration trotz ihrer nicht unerheblichen Versorgungsfunktion keinen zentralen Versorgungsbereich dar. Es handelt sich nicht um einen integrierten Standort. Vielmehr wurde er im Rahmen der während des Aufstellungsprozesses des Bebauungsplans im Jahre 2009 erarbeiteten Fortschreibung des Rahmenplans Einzelhandel als sog. Sonderstandort, der gerade nicht die Anforderungen eines zentralen Versorgungsbereichs erfüllt, eingeordnet (vgl. Bl. 334 ff. Bd. 2 BA) und wird im Übrigen als solcher auch im aktuellen Rahmenplan Einzelhandel 2016 dargestellt (Bd. 20 BA, S. 102). Von einer Einstufung als zentraler Versorgungsbereich geht die Beklagte gemäß den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid auch selbst nicht aus. Soweit in der Regelung des § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB das Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden Erwähnung findet, stellt dies kein Einfallstor für die Verfolgung anderer, mit der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche konfligierender Zwecke dar. Der Wortlaut der Vorschrift „auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung“ ist so verstehen, dass hierdurch lediglich herausgestellt werden soll, dass der in § 9 Abs. 2a BauGB genannte Zweck, zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten und/oder zu entwickeln, auch dieses Interesse einschließt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 – 4 BN 8/13 –, juris Rn. 10 und vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1/13 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2017 – 10 D 70/15.NE –, juris Rn. 55; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 Rn. 242b. Insofern kann in dem von der Beklagten verfolgten Zweck des Schutzes bzw. der Stärkung der Nahversorgungsagglomeration auch unter dem Gesichtspunkt der mit der Festsetzung geförderten verbrauchernahen Versorgung (insbesondere der nördlich liegenden Wohngebiete) kein nach der Regelung des § 9 Abs. 2a BauGB zulässiger Zweck gesehen werden, da er vorliegend dem – für die städtebauliche Rechtfertigung allein maßgeblichen – Zweck des Zentrenschutzes zuwiderläuft. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Rahmenplans Einzelhandel 2007. Der von dem Plangeber mit der Festsetzung verfolgte Schutz und die Stärkung der Nahversorgungsagglomeration steht in Widerspruch zu den Leitlinien des Rahmenplans, anstatt diesen schlüssig umzusetzen. Der Rahmenplan weist als eines der übergeordneten Ziele der Einzelhandelssteuerung die Stärkung der Stadtteilzenten als Versorgungsschwerpunkte aus (S. 7). Weiter lässt sich den Ausführungen im Rahmenplan entnehmen, dass es ein wesentliches Ziel der Einzelhandelssteuerung ist, die Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften außerhalb der Zentren – mit Ausnahme von unterversorgten Bereichen, in denen ansonsten die Nahversorgung nicht sichergestellt werden kann (S. 28) – auszuschließen, um Kaufkraftabflüsse in den Zentren zu vermeiden. Insbesondere gilt dies für all jene Standorte, die jenseits der Zentren „auf der grünen und grauen Wiese“ und grundsätzlich auch an stark frequentierten Verkehrsadern liegen und einseitig auf die mobile Bevölkerung ausgerichtet sind (vgl. S. 7, 32). Diesen Maßgaben widerspricht die streitgegenständliche Festsetzung, soweit sie kleinflächigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im Planbereich A zulässt. Die Nahversorgungsagglomeration stellt – wie auch die Beklagte vorträgt – gerade einen primär autokundenorientierten Einzelhandelsstandort „auf der grauen Wiese“ dar, an dem eine Ansiedlung von Einzelhandel nach dem Rahmenplan zu vermeiden ist. Auch handelt es sich nicht um einen unterversorgten Bereich, für den das Nahversorgungskonzept des Rahmenplans eine Ansiedlung von Einzelhandel vorsähe, um – ohne dass ein zentraler Versorgungsbereich gefährdet würde – die fußläufige Nahversorgung zu gewährleisten (vgl. S. 28 f.). Dass von (nur) kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben im Planbereich A ausnahmsweise keine oder nur geringfügige zentrenschädliche Auswirkungen ausgehen, lässt sich dem Rahmenplan hingegen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Ausführungen der Beklagten in der Planbegründung zeigen, dass der Plangeber selbst davon ausging, dass bereits die im Planbereich A zum Zeitpunkt der Planaufstellung bestehenden (kleinflächigen) nahversorgungsrelevanten Betriebe in relevantem Maße Kaufkraft vom O1. -L1. -Platz abziehen, denn wie vorstehend dargelegt sollten diese Betriebe gerade das am O1. -L1. -Platz bestehende Versorgungsdefizit ausgleichen. Auf die Widersprüchlichkeit der Entwicklungen im Bereich der Nahversorgungsagglomeration zu den Zielen des Rahmenplans, welche durch die Planung perpetuiert und noch verstärkt werden, ist die Beklagte auch bereits während des Aufstellungsverfahrens hingewiesen worden. So hatte die Handwerkskammer E. bereits im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bemängelt, dass im Plangebiet bereits eine derart hohe Anzahl an Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevantem Sortiment bestehe, dass die Ziele des Rahmenplans für den westlichen Stadtbezirk bereits konterkariert würden (Bl. 54 Bd. 2 BA). Diese Eingabe der Handwerkskammer erfolgte zum ersten Planentwurf, demzufolge nahversorgungs- und zentrenrelevanter Einzelhandel noch für das gesamte Plangebiet ausgeschlossen werden sollte. Die Beklagte änderte daraufhin den Planentwurf dahingehend, dass nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet A bis zur Grenze der Großflächigkeit zulässig sein sollten. Sie führte in der Stellungnahme zu dem Einwand der Handwerkskammer u.a. aus: „Auch wenn die Einzelhandelsagglomeration (Sonderstandort Nahversorgung I. ) an der X.-----straße noch nicht dem Einzelhandelskonzept der Stadt entspricht, so liegt der Erhalt dieser Einzelhandelsbetriebe, soweit sie ein nahversorgungsrelevantes Sortiment anbieten, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Es schließen sich Wohnbereiche an, von denen dieser Standort fußläufig erreicht werden kann. Über die I1. Landstraße besteht eine gute Erreichbarkeit mit dem ÖPNV, vor allem auch vom O1. -L1. -Platz aus. “ (vgl. Bl. 352 Bd. 2 BA). Ungeachtet dessen ist der Rahmenplan Einzelhandel 2007 unter Berücksichtigung der während des Aufstellungsverfahrens in Arbeit befindlichen und bei der Bauleitplanung bereits einbezogenen Fortschreibung des Rahmenplans um sog. Sonderstandorte, namentlich um den „Sonderstandort Nahversorgung I. “, der im Wesentlichen der Nahversorgungsagglomeration an der X.-----straße entspricht und nach der Fortschreibung planungsrechtlich gesichert und erweitert werden soll (vgl. Bl. 335 Bd. 2 BA), hinsichtlich seiner Zielsetzungen aus den bereits genannten Gründen auch in sich widersprüchlich, sodass ihm insoweit eine städtebauliche Steuerungswirkung nicht zukommt. Dass die in Rede stehende Festsetzung im Übrigen auch den Vorgaben des Landesentwicklungsplans NRW zuwiderläuft, demzufolge die Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken haben (Ziel Nr. 8, S. 62 LEP NRW), passt insofern ins Bild. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, mit dem auf Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB bestimmte Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen werden, private Interessen an der Beibehaltung von Zulässigkeiten nach § 34 BauGB und in Bezug auf bestehende Einzelhandelsbetriebe gegebenenfalls bestehende Investitions- und Erweiterungsinteressen zu berücksichtigen seien und auch die Möglichkeit bestehe, bestandssichernde Festsetzungen zugunsten vorhandener Einzelhandelsbetriebe zu treffen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Die hinsichtlich der Berücksichtigung privater Interessen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von der Rechtsprechung insoweit formulierten Anforderungen beziehen sich allein auf die Ebene der Abwägung, nicht hingegen auf die hier relevante und der Abwägungsebene vorgelagerte Frage der Zulässigkeit der Zielsetzungen der Planung. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1/13 –, juris Rn. 16 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2010 – 7 D 1/09.NE –, juris Rn. 125 ff. Auch soweit nach der Rechtsprechung die Möglichkeit besteht, im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2a BauGB unter Berücksichtigung etwaiger Eigentümerinteressen bestandssichernde Festsetzungen in Bezug auf bestimmte Einzelhandelsnutzungen zu treffen, folgt hieraus nicht, dass die Sicherung etwaiger Bestandsbetriebe zum Zweck der Planung erhoben werden kann, wenn dies dem der von der Regelung des § 9 Abs. 2a BauGB vorausgesetzten (Haupt-)Zweck des Zentrenschutzes zuwiderläuft. Eine derartige Schlussfolgerung lässt sich insbesondere nicht aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2016 – 4 BN 1/16 – ableiten. Dieser bezieht sich allein auf die an die Abwägung gestellten Anforderungen, wenn mit einem Einzelhandelsausschluss – zumal nach § 1 Abs. 5 oder Abs. 9 BauNVO – bestehende Nutzungen auf den passiven Bestandsschutz gesetzt werden, anstatt eine Regelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen. Gleiches gilt für das Urteil des OVG NRW vom 14. Oktober 2013 – 2 D 103/12.NE, juris – (das in der mündlichen Verhandlung von den Beklagtenvertretern angegebene Aktenzeichen 2 D 1203/12.NE wurde in dem von diesen herangezogenen Kommentar falsch wiedergegeben). In dem Urteil führt das Gericht aus, dass mit einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Plan für bestimmte Einzelhandelsbetriebe – ähnlich wie nach § 1 Abs. 10 BauNVO – ein erweiterter Bestandsschutz geregelt werden kann. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Gemeinde dies jedoch im Wege des Interessenausgleichs zwischen den Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen und dem Planungsziel der Einzelhandelssteuerung erwogen (vgl. juris Rn. 94). Die Sicherung der betroffenen Einzelhandelsnutzungen wurde gerade nicht zum Planungsziel erhoben. Dass ein solches Planungsziel, wenn es in der konkreten städtebaulichen Situation mit dem von § 9 Abs. 2a BauGB vorausgesetzten Ziel des Zentrenschutzes kollidiert, ein zulässiges Planungsziel eines auf diese Vorschrift gestützten Bebauungsplans darstellen kann, ergibt sich aus den Ausführungen des Urteils nicht. Das von der Beklagten ferner in Bezug genommene Urteil des OVG NRW vom 12. Dezember 2013 – 10 A 332/08, juris – verhält sich zu einem Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 9 BauNVO; es trifft aber zu den mit einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB zulässigerweise zu verfolgenden Zielen keine Aussage. Gleiches gilt hinsichtlich der Versorgungsfunktion dezentraler Standorte wie hier der Nahversorgungsagglomeration. Mag diese bei der Aufstellung eines Einzelhandelssteuerungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB als relevanter Belang in die Abwägung einbezogen werden können bzw. müssen, vgl. hierzu Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 9 Rn. 170, kann er nicht entgegen der ausdrücklichen Zweckvorgabe des § 9 Abs. 2a BauGB zugleich zum Ziel der Planung „hochgezont“ werden. Im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit der Festsetzung sowie der mit ihr verfolgten Zwecke kommt erschwerend hinzu, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 8. November 2012 bei realistischer Betrachtung bereits absehbar war, dass sich der zwischen der Nahversorgungsagglomeration und dem O1. -L1. -Platz an der I1. Landstraße Nr. 115 gelegene B1. -Markt aller Wahrscheinlichkeit nach in die Großflächigkeit erweitern und dadurch den Handlungsdruck hinsichtlich des effektiven Zentrenschutzes noch verschärfen würde. Denn die Beklagte wurde mit Urteil des OVG NRW vom 31. Oktober 2012 (10 A 2117/10), welches am selben Tag verkündet wurde, verpflichtet, einen Vorbescheid für die Erweiterung der Verkaufsfläche des B1. -Markts auf ca. 1000m² zu erteilen. Angesichts dessen ist der vom Plangeber verfolgte Schutz der Nahversorgungsagglomeration umso weniger mit dem Ziel des Zentrenschutzes vereinbar. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vortrug, dass man aufgrund der sich abzeichnenden Erweiterung des B1. -Markts die Entwicklung des O1. -L1. -Platzes nicht – quasi im Sinne einer „Kapitulation“ – habe aufgeben wollen, verfängt dieser Einwand nicht. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bei der Planaufstellung der Erweiterung des B1. -Markts überhaupt bewusst war. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern die Beklagte gehindert war, der veränderten Situation durch Rückkehr zu ihrem ursprünglichen planerischen Konzept, welches auch für das Plangebiet A einen passiven Bestandsschutz bei Nahversorgern vorsah, zurückzukehren oder ggf. auf ein planerisches Instrument außerhalb von § 9 Abs. 2a BauGB auszuweichen. Ohne dass es für die vorliegende Entscheidung im Ergebnis darauf ankommt, stellt sich die städtebauliche Rechtfertigung der Planung im Übrigen insofern als zweifelhaft dar, als nicht ersichtlich ist, inwieweit der in Rede stehenden Festsetzung in Ansehung der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu erwartenden Erweiterung des gerade zwischen dem Plangebiet und dem Zentrum liegenden B1. -Markts überhaupt noch eine zentrenschützende Wirkung zukommt und sie insofern zur Zielförderung geeignet ist. Dies gilt umso mehr, als im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Ansiedlung eines großflächigen oder auch knapp darunter liegenden Einzelhandelsbetriebs als „Magnetbetrieb“ im Bereich des O1. -L1. -Platzes, für die die Beklagte mit der Planung einen Anreiz schaffen wollte, mangels hierfür zur Verfügung stehender Flächen aller Wahrscheinlichkeit nach bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sein dürfte. Die Beklagte hatte nach eigenen Angaben die Liegenschaft an der T1.------straße Nr. 3 bis 5 für eine solche Ansiedlung im Blick. Da das dort heute befindliche Gebäude lediglich über eine Geschossfläche von ca. 880m² und eine Verkaufsfläche von nach Angabe der Klägerin ca. 732m², nach Angabe der Beklagten ca. 750m² verfügt und erhebliche Vergrößerungen in Ansehung des Grundstückszuschnitts nicht in Betracht kommen dürften, spricht unter Berücksichtigung dessen, dass ein Lebensmittelmarkt – neben Parkmöglichkeiten – einen gewissen Bedarf an Lagerflächen aufweist, Vieles dafür, dass die Ansiedlung eines großflächigen bzw. geringfügig kleineren Lebensmittelmarkts im Bereich des O1. -L1. -Platzes nicht möglich gewesen ist. Dass die Beklagte mit der in Rede stehenden Festsetzung einen von § 9 Abs. 2a BauGB nicht gedeckten Zweck verfolgt hat, führt vorliegend jedenfalls zur Unwirksamkeit dieser Festsetzung. Ob hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Festsetzungen des Plans berührt wird, kann vorliegend dahinstehen, da diese keine Aussagen zur Zulässigkeit des Vorhabens treffen. II. Nach alledem ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Hiernach ist das Vorhaben zulässig. Gemäß § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO, handelt es sich also um ein sog. faktisches Baugebiet, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem betreffenden Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). 1. Vorliegend richtet sich die Frage des Einfügens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil die maßgebliche nähere Umgebung keinem Baugebiet der BauNVO entspricht. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Für das hier in Rede stehende Merkmal der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen als beispielsweise bei dem Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, juris Rn. 33; OVG NRW, Urteile vom 20. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 –, juris Rn. 110 m.w.N. und vom 7. Juni 2019 – 2 A 670/17 –, juris Rn. 84. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Dabei darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück liegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung und damit die nähere Umgebung reichen, ist eine Frage des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2019 – 2 A 670/17 –, juris Rn. 86 m.w.N. Dabei kann die städtebauliche Situation so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, juris. Ebenso kann eine Straße – auch eine Hauptstraße – sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben, was sich nur im Einzelfall durch wertende Betrachtung unter Würdigung aller maßgeblichen Aspekte bestimmen lässt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Juni 2016 – 10 A 1574/14 –, juris Rn. 73 ff. und vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris Rn. 48. Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits der Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art des Unterschieds ankommen kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 1997 – 4 B 67/97 –, juris und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, juris. Nach diesen Maßstäben wird die nähere Umgebung nach dem vorliegenden Kartenmaterial und dem im Ortstermin durch die Berichterstatterin gewonnenen und der Kammer mittels Lichtbildern vermittelten Eindruck hier durch den weitestgehend durch Einzelhandel, Büro- und gewerbliche Nutzungen geprägten um das Vorhabengrundstück gelegenen Bereich südlich der I1. Landstraße gebildet. Dieser maßgebliche Bereich reicht nach Süden hin zumindest bis zu der auf den verfügbaren Luftbildern und Karten (google maps, TIM-online) erkennbaren, von der X.-----straße aus in einem Bogen nach Südwesten verlaufenden Gleisanlage (Flurstücke Nr. 189 und 244) und erfasst somit auch die im rückwärtigen Bereich der I1. Landstraße gelegenen Grundstücke. Der gegenüber dem Vorhabengrundstück nördlich der I1. Landstraße gelegene Bereich ist hingegen nicht mehr zur näheren Umgebung zu zählen, da der I1. Landstraße bereits aufgrund ihrer Funktion als Ausfallstraße und wesentliche Verkehrsader, ihrer hier bestehenden Ausbaubreite und der hierüber geführten Straßenbahnlinie städtebaulich eine trennende Wirkung zukommt. Die Zäsurwirkung wird durch die weitgehend unterschiedlichen Nutzungsstrukturen an beiden Seiten der Straße noch verstärkt. Im nördlichen, dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Bereich finden sich überwiegend Wohnnutzung sowie eine Schule und ein Park, die sich strukturell von den weit überwiegend gewerblichen Nutzungen im Süden unterscheiden. Insoweit vermag das Vorbringen der Klägerin, demzufolge die Bereiche südlich und nördlich der I1. Landstraße größenmäßig und strukturell durch gleiche bzw. vergleichbare Nutzungen geprägt seien, nicht zu überzeugen. Auch die von der Klägerin zur Begründung herangezogenen Autohäuser an der I1. Landstraße Nr. 110 und 96, die zudem in einiger Entfernung zum Vorhabengrundstück liegen, führen nicht dazu, dass der Bereich nördlich der I1. Landstraße eine annähernd vergleichbare gewerbliche Prägung erfährt, wie der um das Vorhabengrundstück gelegene Bereich südlich der Straße. Nach Osten hin umfasst der relevante Nahbereich zumindest die am Nordende der X.-----straße auf der östlichen Straßenseite in der ersten Baureihe gelegenen Grundstücke und damit u.a. den B1. -Markt unter der Adresse I1. Landstraße Nr. 115. Nach dem im Ortstermin sowie aufgrund des vorhandenen Bildmaterials gewonnenen Eindruck bildet die X.-----straße keine städtebauliche Zäsur. Die Straße weist – nach einem etwas aufgeweiteten Einmündungsbereich an der I1. Landstraße – eine vergleichsweise geringe Ausbaubreite auf, wobei sie angesichts des großzügigen Zuschnitts der meisten an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke und der Masse der dort aufstehenden Baukörper nicht wie eine Trennlinie zwischen der Bebauung an den gegenüberliegenden Straßenseiten wirkt. Weiter ist nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck davon auszugehen, dass gerade zwischen dem B1. -Markt und den Einzelhandelsbetrieben an der X.-----straße Nr. 30/I1. Landstraße Nr. 181, deren Parkplatzanlage auch über eine Zu- bzw. Abfahrt zur X.-----straße verfügt, wechselseitige Auswirkungen besonders durch den mit den verschiedenen Betrieben verbundenen An- und Abfahrtsverkehr bestehen. Diese werden durch die X.-----straße nicht aufgehoben oder wesentlich minimiert, sondern durch ihre jeweilige Erschließung über die Straße vielmehr auch hervorgerufen. Dabei wird durch die Anordnung der beiden Parkplatzanlagen, deren Zufahrten etwa 130m voneinander entfernt liegen, bereits der Eindruck eines zusammengehörigen Nahversorgungsstandorts bestehend aus den Einzelhandelsbetrieben der „Nahversorgungsagglomeration X.-----straße “ und dem B1. -Markt vermittelt. Gegen eine trennende Wirkung spricht ferner die auf beiden Straßenseiten der X.-----straße strukturell im Wesentlichen vergleichbare Bebauung. Die auf der westlichen Straßenseite gelegene Bebauung, die sich – trotz des Vorhandenseins der drei Wohngebäude mit den Hausnummern 18 bis 22 – vor allem durch die hallenartigen Gebäude der Betriebe Q. und Das G. (jeweils in der Rückseite) sowie weitere gewerblich genutzte Gebäude (Büronutzung und Lagerflächen) auszeichnet, setzt sich auf der östlichen Straßenseite der X.-----straße mit dem hallenartigen Bau des B1. -Marktes sowie den dort befindlichen Bürogebäuden und großflächigen Lagergebäuden fort. Eine hiervon strukturell abweichende Bebauung folgt vom Vorhabengrundstück aus gesehen erst hinter dem B1. -Markt bzw. dem Selfstorage-Betrieb an der I1. Landstraße Nr. 117. Hier schließt sich beginnend an der I1. Landstraße Nr. 113 Wohnbebauung an, die sich bis zur Einmündung in die I3.-----straße und auch darüber hinaus nahezu ausnahmslos fortsetzt, was für eine Grenzziehung der maßgeblichen näheren Umgebung im Osten an dieser Stelle spricht. Anders als die Beklagte meint, kommt es bei der Bestimmung der näheren Umgebung – hier der Frage, ob der B1. -Markt zu dieser zu zählen ist – nicht maßgeblich auf das Bestehen einer Sichtbeziehung zum Vorhabengrundstück an. Zwar kann das Bestehen einer Sichtbeziehung für die gegenseitige Prägung von Grundstücken als ein möglicher Aspekt der Abgrenzung der näheren Umgebung grundsätzlich zu berücksichtigen sein. Eine von den konkreten Umständen losgelöste ausschlaggebende Bedeutung ist dem Bestehen einer Sichtbeziehung im Hinblick auf die Abgrenzung der näheren Umgebung besonders in Bezug auf das Merkmal der Art der baulichen Nutzung nach der Rechtsprechung aber schon deshalb nicht zuzumessen, weil je nach Gelände, Straßenverlauf und vorhandener Bebauung selbst ein vom Vorhabengrundstück sehr weit entfernt liegendes Grundstück mit dem Auge noch wahrgenommen werden kann, während der Blick auf ein nur wenige Meter entferntes Grundstück möglicherweise durch einen Straßenknick oder ein dazwischen liegendes Gebäude verstellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 10 A 793/17 –, juris Rn. 7 m.w.N. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben auf den fraglichen Bereich bodenrechtlich noch auswirken kann bzw. dieser sich seinerseits noch auf das Vorhabengrundstück auswirkt. Hiervon ist vorliegend im Hinblick auf den B1. -Markt nach dem Vorstehenden auszugehen. Nach Westen hin erstreckt sich die nähere Umgebung zumindest auf die an der I1. Landstraße sowie in deren rückwärtigem Bereich gelegenen Büro- und gewerblich genutzten Gebäude mit den Hausnummern Nr. 189 bis 193, wobei Vieles dafür spricht, dass auch die weiter westlich im rückwärtigem gelegenen hallenartigen Gebäude unter der Adresse I1. Landstraße Nr. 199 sowie der sich sodann anschließende P. -Baumarkt (I1. Landstraße Nr. 239) zur näheren Umgebung zu zählen sind. Ausgehend von dem so abgesteckten Nahbereich des Vorhabengrundstücks ist zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, juris Rn. 12 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Februar 2016 – 5 S 1389/14 –, juris Rn. 71 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2016 – 10 A 1574/14 –, juris Rn. 82; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 37. Hiervon ausgehend wird die nähere Umgebung im Wesentlichen durch (kleinflächige) Einzelhandelsnutzungen (O. , Q. , Das G. , L. , U. , S. , E1. C. , B. , ein Fenster- und Haustüren-Studio, einen Natursteinhandel und ein Motorradgeschäft), Bürogebäude, Lagerhallen, sonstige Gewerbebetriebe (Autovermietung, Taxibetrieb, Wellnessbetrieb, Handwerksbetrieb) sowie den großflächigen B1. -Markt an der I1. Landstraße Nr. 115 geprägt. Letzterer ist insbesondere nicht als Fremdkörper aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung auszuklammern. Er steht trotz seiner Großflächigkeit, aufgrund derer er nach der Wertung des § 11 Abs. 3 BauNVO grundsätzlich anderen planungsrechtlichen Zulässigkeitskriterien unterliegt als die sonstigen – kleinflächigen – Einzelhandelsbetriebe etwa an der X.-----straße Nr. 30/I1. Landstraße Nr. 181, bereits in keinem auffälligen Kontrast zur sonstigen Bebauung. Die Umgebung ist in großen Teilen durch Einzelhandelsbetriebe geprägt, wobei insbesondere die Betriebe an der X.-----straße Nr. 30/I1. Landstraße Nr. 181 in ihrem äußeren Erscheinungsbild in Form von eingeschossigen, hallenartigen Gebäuden mit vergleichsweise flachem Spitzdach dem des B1. -Markts im Wesentlichen entsprechen. Insofern wird auf die im Ortstermin gefertigten Lichtbilder verwiesen. Auch weicht das Gebäude des B1. -Markts in seinen nach außen erkennbaren räumlichen Ausmaßen nicht in einer derart kontrastierenden Weise von den Gebäuden an der X.-----straße Nr. 30/I1. Landstraße Nr. 181 – oder auch den in der Umgebung ansonsten vorhandenen, teils sehr großzügig angelegten Gebäuden – ab, dass es als Solitär erscheint. Insbesondere ist die Geschossfläche des B1. -Markts mit 1.607,33m² lediglich 163m² größer als die des klägerischen Bestandsbetriebs. Insgesamt entsteht durch das ähnliche äußere Erscheinungsbild der Betriebe an der X.-----straße Nr. 30/I1. Landstraße Nr. 181 und des B1. -Markts sowie durch ihre räumliche Nähe zueinander der Eindruck eines zusammengehörigen Nahversorgungsstandorts mit sich gegenseitig ergänzenden Betrieben, was ebenfalls gegen die Annahme eines Fremdkörpers spricht. Auf die Frage, ob der großflächige P. -Baumarkt an I1. Landstraße Nr. 239 noch zur näheren Umgebung zu zählen ist und insofern die Einstufung des B1. -Markts als nicht maßstabbildender Fremdkörper bereits aufgrund des Bestehens eines weiteren großflächigen Einzelhandelbetriebs in der Umgebung ausscheidet, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete der BauNVO. Der Annahme eines faktischen Mischgebiets i.S.v. § 6 BauNVO steht bereits entgegen, dass die nähere Umgebung keine hinreichende Durchmischung der Hauptnutzungsarten Gewerbe und Wohnen – sollte die vereinzelt vorhandene Wohnnutzung den Bereich überhaupt noch mitprägen – aufweist. Vgl. zur erforderlichen Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, juris Rn. 18 f. Auch liegt trotz der zahlreichen gewerblichen Nutzungen kein faktisches Gewerbegebiet i.S.v. § 8 BauNVO vor, da der großflächige B1. -Markt in einem Gewerbegebiet nicht zulässig wäre. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, nur in einem Sonder- oder Kerngebiet zulässig. Weiter bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, dass derartige Auswirkungen bei Betrieben, die aufgrund ihrer Verkaufsfläche die Grenze zur Großflächigkeit überschreiten, in der Regel anzunehmen sind, wenn sie über eine Geschossfläche von mehr als 1.200m² verfügen. Demnach spricht im Falle des B1. -Markts die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO dafür, dass von ihm Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung und auf Ziele der Raumordnung und Landesplanung ausgehen können, mit der Folge, dass er lediglich in einem Kern- oder Sondergebiet, nicht jedoch in einem Gewerbegebiet zulässig wäre. Denn er überschreitet mit seiner Geschossfläche von 1.607,33m² die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO festgelegte Grenze. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO steht dem Eintritt der Vermutungswirkung nicht entgegen. Zwar gilt die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Insofern ist die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO grundsätzlich widerlegbar. Eine Widerlegung kommt jedoch nur beim Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung in Betracht, d.h. wenn der in Rede stehende Betrieb nicht zu der Art von Betrieben gehört, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst werden sollen, oder wenn die konkrete städtebauliche Situation von derjenigen abweicht, in der § 11 Abs. 3 BauNVO das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Vgl. zu § 11 BauNVO 1977: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 54/80 –, juris Rn. 9. Der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO liegt als Betriebstyp der großflächige Betrieb mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit zugrunde. In Bezug auf die städtebauliche Situation geht die Vorschrift, soweit sie solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten und für sie festgesetzten Sondergebieten ausschließt, von der Vorstellung von Standorten aus, die innerhalb des städtebaulichen Gesamtgefüges nicht auf das Einkaufen für die Allgemeinheit ausgerichtet sind, die für die Wohnbevölkerung verkehrlich schlecht oder nur mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen sind und die vorhandene oder geplante, städtebaulich eingebundene Einzelhandelsstandorte gefährden. Dies schlägt sich in der beispielhaften Aufzählung der städtebaulichen Auswirkungen in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nieder. Vgl. zu § 11 BauNVO 1977: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 54/80 –, juris Rn. 10. Nur bei Abweichungen von der der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zugrunde liegenden typischen Fallgestaltung muss die Behörde prüfen, ob ein Betrieb mit mehr als 1.200m² Geschossfläche abweichend von der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO bezeichneten Art nicht haben kann. Solche Abweichungen können in der Art des Betriebs oder der konkreten städtebaulichen Situation begründet liegen. Dabei kommt eine atypische Fallgestaltung aus betrieblichen Gründen etwa bei solchen Betrieben in Betracht, die aufgrund ihrer Angebotsstruktur typischerweise auf die zentralen Versorgungsbereiche oder sonst auf die Versorgung der Bevölkerung keine negativen Auswirkungen haben oder die typischerweise zum Beispiel auf Gewerbegebiete angewiesen sind. Im ersten Fall kann es sich um Betriebe handeln, die wegen ihrer Waren einen großen Flächenbedarf haben, wie beispielsweise ein Baustoffhandel oder ein Möbelmarkt. Daneben kann ein Betrieb typischerweise ein schmales Warensortiment aufweisen, das durch solche Waren geprägt ist, die auf Transportmöglichkeiten der Kunden angewiesen sind, die typischerweise nicht in der Innenstadt, sondern zum Beispiel nur in Gewerbegebieten gegeben sind, also insbesondere bei sperrigen Gütern, die allgemein mit Kraftfahrzeugen transportiert werden. Dies kann bei einem Gartencenter oder sonstigen Betrieben der „do-it-yourself-Branche“ gegeben sein. Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der dem § 11 Abs. 3 BauNVO zugrunde liegenden typischen Situation z.B. darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderen Standorten des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200m² Geschossfläche überschritten wird, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 – 4 C 10/04 –, juris Rn. 26 und vom 3. Februar 1984 – 4 C 54/80 –, juris Rn. 11 (Letzteres zu § 11 BauNVO 1977); OVG NRW, Urteil vom 1. März 1995 – 7 A 1895/91 –. Hiervon ausgehend sind hinreichende Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung im Hinblick auf den B1. -Markt nicht ersichtlich. Eine betriebliche Atypik kommt nicht in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass der B1. -Markt über das Sortiment eines typischen Lebensmitteldiscounters verfügt und nicht etwa aufgrund der Art der von ihm angebotenen Waren einen besonders großen Flächenbedarf aufweist oder sich aus sonstigen betrieblichen Gründen typischerweise in zentralen Versorgungsbereichen nicht ansiedeln kann. Auch liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebauliche Atypik nicht vor. Der B1. -Markt, dessen Geschossfläche die Regelgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO deutlich übersteigt, sodass der Vermutungswirkung nach dem Vorstehenden vorliegend hohes Gewicht zukommt, liegt nicht in einem städtebaulich integrierten Bereich, sondern vielmehr an einer Ausfallstraße, in guter Anbindung an die B7 und die A52 und weist mit einer großzügig dimensionierten Stellplatzanlage insgesamt eine autokundenorientierte Lage auf, die besonders für Pendler attraktiv und potentiell geeignet ist, auch aus weiter entfernten Wohngebieten Kaufkraft abzuziehen. Zwar ist davon auszugehen, dass er zumindest für die östlich und nördlich der I1. Landstraße liegenden Wohngebiete – neben der Nahversorgungsagglomeration an der X.-----straße – eine Versorgungsfunktion übernimmt. Dabei ist jedoch von einer verdichteten Mantelbevölkerung im fußläufigen Einzugsbereich des B1. -Markts (Wohnbebauung findet sich überhaupt nur in einem Teil des fußläufigen Einzugsbereichs) und von einer Unterversorgung im Hinblick auf das Warensortiment des Markts, welches sich von dem der beiden Lebensmitteldiscounter an der X.-----straße /I1. Landstraße (Q. und O. ) nicht wesentlich unterscheiden dürfte, nicht auszugehen. Insofern entspricht der B1. -Markt gerade dem Betriebstypus, den der Verordnungsgeber bei Erlass des § 11 Abs. 3 BauNVO im Blick hatte. Ist demnach gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu vermuten, dass sich der B1. -Markt auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann, ist er in einem Gewerbegebiet nicht zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht damit einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB. In diese fügt sich das – großflächige – Einzelhandelsvorhaben der Klägerin mit einer Verkaufsfläche von bis zu 1.000m² nach der Art der baulichen Nutzung ohne Weiteres ein. Mit dem großflächigen B1. -Markt ist ein Vorbild für das klägerische Vorhaben gegeben. Ist ein solcher großflächiger Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung bereits vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale dieser Nutzungsart aufweist, den Rahmen unproblematisch ein. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. September 2017 – 7 A 1669/16 – , juris Rn. 63, vom 29. Mai 2013 – 10 A 1144/11 –, juris Rn. 39 und vom 16. März 2012 – 2 A 1518/10 –, juris Rn. 124 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 56. 2. Schließlich steht dem Vorhaben der Klägerin auch die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Von dem Vorhaben sind keine schädlichen Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten. Ein zentraler Versorgungsbereich ist ein räumlich abgrenzbarer Bereich, dem aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen, häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote, eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des Gesetzes bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Ein „Versorgungsbereich“ bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde – gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets – insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. „Zentral“ sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Zu den zentralen Versorgungsbereichen können deshalb auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung gehören. Diese versorgen in der Regel nur bestimmte Stadtteile größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte mit Waren des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs. In größeren und mittleren Städten dienen sie der Versorgung der Bevölkerung verschiedener Quartiere von zumeist einigen tausend Einwohnern vornehmlich mit Waren des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig auch durch beschränkte Angebote von einzelnen Waren des mittelfristigen Bedarfs sowie von Dienstleistungen (Bank, Lottoannahmestellen, Friseur etc.) ergänzt werden. Hierfür bedarf es grundsätzlich eines „Magnetbetriebs“ bzw. „Frequenzbringers“, d.h. eines Lebensmittelmarkts, der Kundschaft aus der Umgebung anzieht und dadurch auch den Bestand der weiteren auf „Laufkundschaft“ angewiesenen Geschäfte sichert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2/08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2012 – 10 D 32/11.NE –, juris Rn. 53 ff., vom 22. Februar 2017 – 7 A 1397/15 –, juris Rn. 54 und vom 12. April 2017 – 10 D 70/15.NE –, juris Rn. 49 f. Hiervon ausgehend ist bereits zweifelhaft, ob der O1. -L1. -Platz in der sich aus dem Rahmenplan Einzelhandel 2016 ergebenden Ausdehnung (S. 193) überhaupt noch als schutzfähiger und -würdiger zentraler Versorgungsbereich anzusehen ist. Zwar wird er im Rahmenplan Einzelhandel 2016 als D-Zentrum ausgewiesen. Nach dem Zentrenprofil ließen sich im historischen I1. Ortskern am O1. -L1. -Platz um Kirche, Altenheim und Schule noch dörfliche Strukturen ablesen. In dem Zentrum seien eine Bäckerei und eine Metzgerei sowie neben einigen Dienstleistungseinrichtungen mehrere Cafés, eine Apotheke und ein Ärztehaus, zentrale Nutzungen wie Kirche und Schule sowie einige zentrenrelevante Betriebe vertreten (S. 192 f. des Rahmenplans). Diese Ausführungen entsprechen auch dem im Ortstermin ermittelten Bestand an Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten in dem fraglichen Bereich. Bereits im Rahmenplan Einzelhandel 2016 heißt es jedoch weiter, dass das Zentrum seine Nahversorgungsfunktion nur sehr eingeschränkt erfülle. Es fehle ein Lebensmittelbetrieb. Als Planungsziele werden u.a. die „Entwicklung des historischen Ortskerns als kleines Stadtteilzentrum“ und die „Wiederansiedlung eines leistungsfähigen Lebensmittelbetriebes im Zentrum“ ausgewiesen. Ebenso heißt es in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 4977/040: „Das Stadtteilzentrum O1. -L1. -Platz nimmt dabei bislang nicht alle Funktionen auf, die üblicherweise in einem Stadtteilzentrum anzutreffen sind. Es fehlt ein ausreichender Einzelhandel mit Lebensmitteln und täglichem Bedarf. Die Versorgung mit diesen Gütern hat sich in den letzten Jahren an das Nordende der X.-----straße verlagert. […] Ein Teil der Funktionen, die das Stadtteilzentrum O1. -L1. -Platz eigentlich erfüllen müsste, ist in diesem Agglomerationsbereich anzutreffen“ (Bl. 242 Bd. 2 BA). Dies zugrunde gelegt spricht Einiges dafür, dass der O1. -L1. -Platz – anders als von der Kammer im Urteil vom 29. Mai 2008 (4 K 3874/07) angenommen – nicht (mehr) als zentraler Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB qualifiziert werden kann. Auch wenn sich dort neben Betrieben des Lebensmittelhandwerks diverse kleinere Einzelhandelsbetriebe, Dienstleistungsangebote sowie gastronomische Angebote finden, fehlt dem Bereich ein für einen zentralen Versorgungsbereich grundsätzlich erforderlicher Lebensmittelmarkt als „Magnetbetrieb“ bzw. „Frequenzbringer“. Dieser Zustand, der dazu führt, dass der Bereich seine Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit Lebensmitteln und sonstigen Waren des täglichen Bedarfs auch nach Einschätzung der Beklagten nicht zu erfüllen vermag, besteht dabei bereits seit geraumer Zeit. Nach den Angaben der Beklagten hat der im Bereich des O1. -L1. -Platzes vormals vorhandene Vollsortimenter den Betrieb Ende des Jahres 1999 eingestellt. Seitdem konnte an dem Standort – trotz der Bemühungen der Beklagten – kein Lebensmittelmarkt mehr angesiedelt werden. Auch lassen die Ausführungen der Beklagten zum Zentrum im Rahmenplan Einzelhandel 2016 darauf schließen, dass diese den O1. -L1. -Platz nicht (mehr) als bestehenden zentralen Versorgungsbereich ansieht, sondern den Bereich vielmehr erst (wieder) zu einem kleinen Stadtteilzentrum entwickeln möchte. Erst zu entwickelnde zentrale Versorgungsbereiche sind jedoch – anders als im Zusammenhang des § 9 Abs. 2a BauGB – vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 85b, nicht Schutzgut des § 34 Abs. 3 BauGB. Ob der Bereich des O1. -L1. -Platzes (noch) einen schutzfähigen und -würdigen zentralen Versorgungsbereich im Sinne der Vorschrift darstellt, kann im Ergebnis jedoch offen bleiben. Denn auch das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereichs unterstellt, sind schädliche Auswirkungen auf den O1. -L1. -Platz von dem Vorhaben nicht zu erwarten. Gleiches gilt für den unproblematisch als zentraler Versorgungsbereich einzuordnenden Bereich der M.---allee , der im Rahmenplan Einzelhandel 2016 als C-Zentrum ausgewiesen wird (vgl. S. 190 f.). Schädliche Auswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs durch das Vorhaben in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt insbesondere vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Dabei sind Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2/08 –, juris Rn. 13 und vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7/07 –, juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Urteile vom 16. März 2012 – 2 A 1518/10 –, juris Rn. 139, vom 3. Februar 2011 – 2 A 1416/09 –, juris Rn. 117, vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris Rn. 97 und vom 1. Juli 2009 – 10 A 2350/07 –, juris Rn. 78. Auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust von Versorgungsbereichen droht, wird ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt, nämlich insoweit, als ihm eine Erholung nicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht werden soll, welche die Schädigung verstärken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 4 B 43/16 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2017 – 7 A 1669/16 –, juris Rn. 75; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 85b. Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2/08 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 16. März 2012 – 2 A 1518/10 –, juris Rn. 141, vom 3. Februar 2011 – 2 A 1416/09 –, juris Rn. 119, vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris Rn. 97 und vom 1. Juli 2009 – 10 A 2350/07 –, juris Rn. 84. Vorzunehmen ist eine Prognose, die alle Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen hat. Zu berücksichtigen sind in der Regel insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs, wobei im Falle einer beabsichtigten Erweiterung eines Bestandsbetriebs auch der Bestandsbetrieb mit einzubeziehen ist, oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 4 B 4/09 –, juris Rn. 9; Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7/07 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 16. März 2012 – 2 A 1518/10 –, juris Rn. 143; vom 3. Februar 2011 – 2 A 1416/09 –, juris Rn. 121 und vom 6. November 2008 – 10 A 1417/07 –, juris Rn. 84 ff. Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB weder im Hinblick auf den Bereich des O1. -L1. -Platzes (hierzu a)) noch im Hinblick auf den zentralen Versorgungsbereich M.---allee (hierzu b)) zu erwarten. a) Die Funktionsfähigkeit des O1. -L1. -Platzes im Hinblick auf die Versorgung der umliegenden Bevölkerung mit Nahrungs- und Genussmitteln sowie Drogeriewaren, die nach dem von der Klägerin beigebrachten Verträglichkeitsgutachten 90% des Sortiments des streitgegenständlichen Lebensmitteldiscounters bilden sollen (vgl. S. 9 der Verträglichkeitsanalyse, Bl. 12 ff. Bd. 1 BA), ist bereits seit geraumer Zeit grundlegend gestört, da es dem Zentrum an einem Lebensmittelmarkt fehlt. Eine Störung durch das streitgegenständliche Vorhaben, dergestalt, dass das Vorhaben zu relevanten Umsatzverteilungen führen wird, etwa mit der Folge, dass ein im Zentrum bestehender Betrieb der gleichen Branche („Magnetbetrieb“) gefährdet wird, kann insofern nicht angenommen werden. Auch soweit nach den vorstehenden Maßgaben schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB darin zu sehen sein können, dass einem zwar noch bestehenden, aber bereits geschädigten zentralen Versorgungsbereich gerade durch die Zulassung des Vorhabens eine Erholung erschwert oder unmöglich gemacht wird, sind schädliche Auswirkungen auf den O1. -L1. -Platz durch das klägerische Vorhaben nicht zu erwarten. Der O1. -L1. -Platz ist durch die in seinem Umfeld bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebe, insbesondere das SB-Warenhaus S2. an der T1.------straße Nr. 31 mit einer Verkehrsfläche von 6.800m², den B1. -Markt an der I1. Landstraße Nr. 115 mit einer Verkehrsfläche von 999,85m² sowie die bereits bestehende Nahversorgungsagglomeration am Nordende der X.-----straße mit einer Verkehrsfläche von insgesamt 1557,38m² in der Branche des Vorhabens (O. mit derzeit 794,88m², Q. mit 762,5m²) erheblich vorbelastet. Die Gesamtverkehrsfläche der Betriebe beträgt 9.357,23m². Ausgehend von einer auf den Bereich Nahrungs- und Genussmittel entfallenden Verkaufsfläche von 80% im Falle der drei Lebensmitteldiscounter (vgl. hierzu S. 9 der Verträglichkeitsanalyse) und von 50% im Falle des SB-Warenhauses beträgt die Verkaufsfläche der genannten Betriebe für dieses Warensortiment etwa 5.445m². Das insoweit plausible Verträglichkeitsgutachten der Klägerin geht von einer Verkaufsfläche von 7.800m² im Bereich Nahrungs- und Genussmittel im gesamten Stadtteil I. außerhalb des O1. -L1. -Platzes aus, wobei hierbei schon die geplante Erweiterung des klägerischen Betriebs (allerdings auf 970m²), der O. -Markt am H. Weg, sowie zwei Getränkemärkte („U2. “ am I1. M2.--weg und „C2. “ an der Q1.---------straße ) berücksichtigt wurden (vgl. S. 12 f. der Verträglichkeitsanalyse). Demgegenüber bestehen im Bereich des O1. -L1. -Platzes nach dem Verträglichkeitsgutachten der Klägerin Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von lediglich 100m² (S. 13). Der Rahmenplan Einzelhandel 2016 geht von 341m² Verkaufsfläche mit nahversorgungsrelevantem Sortiment im Bereich des O1. -L1. -Platzes aus (S. 192), wobei hierunter neben Nahrungs- und Genussmitteln nach der E2. Sortimentsliste Nr. 1 auch Pharmazeutika, Reformwaren, Drogerie, Tiere, Tiernahrung, Zooartikel, (Schnitt-)Blumen, Zeitungen und Zeitschriften fallen. Diese Zahlen dürften – um den heutigen Bestand abzubilden – leicht zu erhöhen sein, da sowohl in den Rahmenplan als auch in das Verträglichkeitsgutachten der nach Angaben der Beklagten seit 2016 an der T1.------straße Nr. 3 bis 5 betriebene B2. -Markt noch nicht eingeflossen sein dürfte. Bei diesem handelt es sich nach den Angaben der Beklagten um einen Sonderpostenmarkt. Ein solcher zeichnet sich typischerweise durch ein stets wechselndes Angebot von nahversorgungs- wie auch zentrenrelevanten Waren verschiedenster Art aus, wobei viele der angebotenen Waren in der Regel nicht dem hier betrachteten Bereich Nahrungs- und Genussmittel zuzuordnen sein dürften. Insofern ist aufgrund des Betriebstypus davon auszugehen, dass ein Großteil der ca. 732m² bzw. 750m² großen Verkaufsfläche des Markts nicht für die Präsentation von Nahrungs- und Genussmitteln genutzt wird. Dies legt auch das auf der Homepage des Unternehmens ersichtliche Warenangebot nahe, welches nur zu einem geringen Teil aus Produkten der Kategorie „Essen und Trinken“ besteht. Vgl. https://www.xxxxxx.com/de-de/. Ausgehend von dem durch das Verträglichkeitsgutachten ausgewiesenen Wert von 100m² Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel im Bereich des O1. -L1. -Platzes beträgt die Verkaufsfläche dieser Branche im Zentrum gerundet 1,84% der branchengleichen Verkaufsfläche der oben aufgeführten drei Lebensmitteldiscounter (O. , B1. und Q. an der X.-----straße /I1. Landstraße) und des SB-Warenhauses. Ausgehend von der im Verträglichkeitsgutachten insoweit ausgewiesenen Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel im gesamten Stadtteil I. außerhalb des O1. -L1. -Platzes von 7.800m² entsprechen die Flächen am O1. -L1. -Platz sogar nur 1,28%. Zwar dürften auch diese beiden Werte unter Einbeziehung des B2. -Markts zu erhöhen sein. Selbst wenn man jedoch – in Ansehung der Produktpalette hoch geschätzt – davon ausginge, dass 20% der Verkaufsfläche des B2. -Markts für Nahrungs- und Genussmittel genutzt werden, beträgt die Verkaufsfläche des Zentrums in dieser Branche nur ca. 4,52% der branchengleichen Verkaufsfläche der oben aufgeführten drei Lebensmitteldiscounter und des SB-Warenhauses und lediglich 3,16% der Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel im gesamten Stadtteil I. . Zusätzlich zu dieser Vorbelastung bestehen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Bereich des O1. -L1. -Platzes nur wenige Flächen, die für die gewünschte Ansiedlung eines Lebensmittelbetriebs in Betracht kommen. Das Gebäude an dem von der Beklagten hierfür in den Blick genommenen Standort an der T1.------straße Nr. 3 bis 5, in der derzeit der B2. -Markt betrieben wird, verfügt nach Angabe der Klägerin über eine Geschossfläche von 880,42m², wobei wegen des Grundstückszuschnitts nach dem vorliegenden Kartenmaterial (google maps, TIM-online) und dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck (vgl. hierzu auch die gefertigten Lichtbilder) erhebliche Vergrößerungen nicht in Betracht kommen. Unter Berücksichtigung dessen, dass ein Lebensmittelmarkt einen gewissen Bedarf an Lagerflächen aufweist, dürfte die realisierbare Verkehrsfläche eines dort anzusiedelnden Lebensmittelmarktes maximal etwa 780m² betragen. Auch der Rahmenplan Einzelhandel 2016 gibt im Bereich des O1. -L1. -Platzes lediglich einen Leerstand von 620m² an (S. 192). Insofern sind die Chancen einer Regeneration des O1. -L1. -Platzes durch Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes, der ein hinreichendes Gegengewicht zu den umliegenden Einzelhandelsbetrieben bilden könnte, als äußerst gering zu bewerten. Unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung des O1. -L1. -Platzes einerseits und seiner geringen Entwicklungs- bzw. Rehabilitierungsmöglichkeiten andererseits ist nicht davon auszugehen, dass gerade das Erweiterungsvorhaben der Klägerin die Chancen des O1. -L1. -Platzes auf eine Erholung in einem relevanten Maße erschwert. Von einem Umschlagen einer bislang unbedenklichen Belastung durch die umliegenden Einzelhandelsbetreibe in eine erstmals beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des O1. -L1. -Platzes durch das beantragte Vorhaben kann in Ansehung der beachtlichen Vorbelastung keine Rede sein. Darüber hinaus stellt sich die beabsichtigte Erweiterung der Verkehrsfläche des Bestandsbetriebs der Klägerin um bis zu 205,12m² (die voraussichtlich nicht gänzlich als Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel genutzt werden wird und nach Angaben der Klägerin auch nicht zu einer Erweiterung des Sortiments führen soll) in Relation zu der bisherigen Belastung im diesem Warenbereich von 5.445m² bzw. 7.800m² Verkaufsfläche als geringfügig dar; sie entspricht 3,76% bzw. 2,63% der bereits außerhalb des O1. -L1. -Platzes bestehenden relevanten Verkaufsflächen. Des Weiteren ist mit dem Verträglichkeitsgutachten (S. 33) und der ergänzenden Stellungnahme der T. GmbH Stadt + Handel vom 8. Juni 2017 davon auszugehen, dass die mit der geplanten Erweiterung ggf. einhergehenden Umsatzumverteilungen sich vorwiegend zulasten der nahegelegenen branchengleichen Anbieter Q. und B1. auswirken werden (sog. Kannibalisierungseffekt), sodass etwaige von dem Vorhaben tendenziell zu erwartende schädigende Auswirkungen auf den weiter entfernten O1. -L1. -Platz nahezu neutralisiert werden. b) Auch im Hinblick auf das C-Zentrum M.---allee sind von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen nicht mit einer relevanten Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dies folgt bereits aus der beträchtlichen Ausdehnung und Größe des Zentrums und der Größe und Vielfalt des dort vorgehaltenen Warenangebots. Nach dem Rahmenplan Einzelhandel 2016 ist die M.---allee als wichtigste Straße des linksrheinischen Stadtgebiets angelegt worden. Das dort entstandene Ladenangebot stellt sich als ein attraktives Stadtteilzentrum für den gesamten linksrheinischen Bereich mit gut gestaltetem Stadtbild und zentralen Einrichtungen dar. Es besteht ein kleinteiliger attraktiver Facheinzelhandel sowohl im zentren- als auch im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich. Weiter besteht nach dem Rahmenplan ein kleinteiliger Lebensmitteleinzelhandel (vgl. S. 190 f. des Rahmenplans). Hinzu kommen die erhebliche Entfernung zum Vorhabenstandort von (Luftlinie) mindestens 2,5 km sowie die Tatsache, dass mit dem B1. -Markt an der I1. Landstraße und dem SB-Warenhaus S2. an der T1.------straße andere großflächige Einzelhandelsbetriebe bestehen, die näher zu diesem Zentrum gelegen sind als der Vorhabenstandort, zumal nach den Ausführungen zum Zentrenprofil der M.---allee im Rahmenplan Einzelhandel 2016 zum Schutz und zur Entwicklung der Lebensmittelbetriebe im Zentrum lediglich die Ansiedlung weiterer Lebensmittelbetriebe außerhalb des Zentrums im Stadtteil P1. vermieden werden soll (S. 190). Unter diesen Umständen ist mit einem durch die beabsichtigte Verkaufsflächenerweiterung des Bestandsbetriebs der Klägerin verursachten Kaufkraftabfluss zu Lasten der M.---allee mit der Folge der Schädigung dieses Zentrums nicht zu rechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 23.062,50 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt. Hiernach ist bei der Bemessung des Streitwerts bei der Erweiterung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben ein Wert von 150,00 Euro/m² Verkaufsfläche anzusetzen. Der sich für die geplante Erweiterung hiernach ergebende Wert von 30.750,00 Euro (205m² x 150,00 Euro) war, da es sich um ein Vorbescheidsverfahren handelt, um ein Viertel zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.