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Beschluss

6 K 5255/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). • Die Feststellungsklage, dass eine Person berechtigt sei, im Inland mit einer ausländischen Fahrerlaubnis zu fahren, ist unbegründet, wenn die Zuerkennung dieses Rechts nicht beantragt oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht erfüllt sind (§ 28 Abs. 5 FeV, § 4 Abs. 4 IntKfzVO). • Die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis wirkt nach § 69b StGB auch auf die inländische Wirkung einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis und kann die Zuerkennung des Rechts, von dieser ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, verhindern. • Der Nachweis der Fahreignung nach Entziehung oder Sperre (z. B. medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 13 Nr. 2 c) FeV) obliegt dem Betroffenen; bloßer Ablauf einer Sperrfrist genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zuerkennung des Rechts, von ausländischer Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). • Die Feststellungsklage, dass eine Person berechtigt sei, im Inland mit einer ausländischen Fahrerlaubnis zu fahren, ist unbegründet, wenn die Zuerkennung dieses Rechts nicht beantragt oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht erfüllt sind (§ 28 Abs. 5 FeV, § 4 Abs. 4 IntKfzVO). • Die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis wirkt nach § 69b StGB auch auf die inländische Wirkung einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis und kann die Zuerkennung des Rechts, von dieser ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, verhindern. • Der Nachweis der Fahreignung nach Entziehung oder Sperre (z. B. medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 13 Nr. 2 c) FeV) obliegt dem Betroffenen; bloßer Ablauf einer Sperrfrist genügt nicht. Der Kläger begehrte festzustellen, dass er berechtigt sei, in Deutschland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen. Er besitzt ursprünglich eine polnische Fahrerlaubnis vom 15.06.1977, die seinerzeit in Deutschland anerkannt wurde; 2005 erhielt er ein polnisches Ersatzdokument. In Deutschland war ihm die Fahrerlaubnis durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 29.01.1990 entzogen worden; gegen dieses Entziehungsurteil besteht eine Sperre. Der Kläger behauptete, 2004 in Polen erneut eine Fahrerlaubnis erworben zu haben, legte jedoch keine Nachweise vor. Die Behörde stellte fest, dass er nicht berechtigt sei, im Inland Fahrzeuge zu führen, und lehnte ggfs. einen Antrag auf Zuerkennung des Rechts ab. Der Kläger stellte einen PKH-Antrag zur Klage, der vom Gericht wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen wurde. • Klageantrag und Verfahrensvoraussetzungen: Die begehrte Verpflichtung zur Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis war im Klageweg nicht durchsetzbar; zulässig ausgelegte Feststellungsklage war unbegründet, weil es an einem Anspruch auf Zuerkennung des Rechts nach § 28 Abs. 1 FeV fehlte. • Anerkennung und Wirkung früherer Fahrerlaubnis: Die 1977 in Polen erworbene Fahrerlaubnis wurde bei Ausstellung des deutschen Führerscheins anerkannt, eine Neuerteilung erfolgte nicht. Das 2005 ausgestellte polnische Dokument ist nur eine Zweitschrift des 1977er Dokuments; eine Neuerteilung 2005 ist nicht glaubhaft gemacht worden. • Rechtsfolge der Entziehung: Durch den rechtskräftigen Entzug der deutschen Fahrerlaubnis wirkt diese Entziehung nach § 69b StGB auch auf die inländische Wirksamkeit der ausländischen Fahrerlaubnis; während der Sperre ist weder die Ausübung des Rechts aus der ausländischen Fahrerlaubnis noch die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis möglich. • Voraussetzungen für Zuerkennung des Rechts: Nach § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzVO ist die Zuerkennung auf Antrag zu erteilen, wenn die Gründe für Entziehung oder Sperre nicht mehr bestehen; der Kläger hat keinen der hierzu erforderlichen Nachweise erbracht, insbesondere kein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 13 Nr. 2 c) FeV bzw. wenigstens ein ärztliches Gutachten nach § 13 Nr. 1 FeV. • Europarechtliche Vereinbarkeit: Die nationalen Regelungen stehen mit der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG in Einklang; die EuGH-Rechtsprechung (z.B. Kapper, I, L1) betrifft nicht die vorliegende Fallkonstellation und gebietet hier kein anderes Ergebnis. • Beweiswürdigung: Die Behauptung des Klägers, er habe 2004 eine neue Prüfung abgelegt, wurde nicht durch Unterlagen (z. B. Bescheinigung des polnischen Prüforgans) belegt; daher war von keiner Neuerteilung auszugehen. • Folgerung für PKH: Da die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, ist Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu verweigern. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er berechtigt sei, im Inland von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, weil die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis die inländische Wirksamkeit der ausländischen Fahrerlaubnis beeinträchtigt und der Kläger die für eine Zuerkennung erforderlichen Nachweise, insbesondere ein medizinisch-psychologisches Gutachten, nicht erbracht hat. Das 2005 vorgelegte polnische Dokument ist lediglich eine Zweitschrift der 1977 erworbenen Fahrerlaubnis; eine tatsächliche Neuerteilung wurde nicht nachgewiesen. Die ablehnende Entscheidung der Behörde war somit rechtmäßig; der Kläger hat folglich seinen Anspruch nicht durchgesetzt und verliert das Verfahren.