Beschluss
6 L 76/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0321.6L76.11.00
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Leitsätze
Bei der Fassung eines Dringlichkeitsbeschlusses nach § 60 GO NRW wird der Bürgermeister vom Ersten Beigeordneten als allgemeinem Vertreter vertreten, nicht vom Stellvertretenden Bürgermeister.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 58.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Fassung eines Dringlichkeitsbeschlusses nach § 60 GO NRW wird der Bürgermeister vom Ersten Beigeordneten als allgemeinem Vertreter vertreten, nicht vom Stellvertretenden Bürgermeister. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 58.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6 K 5461/10) gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2010 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides vom 3. Dezember 2010 das Interesse der Antragstellerin, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Befassung mit dem Bauantrag zu erreichen. Der angegriffene, auf der Grundlage von § 15 des Baugesetzbuches (BauGB) erlassene Zurückstellungsbescheid wird einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten. Allerdings ist der Zurückstellungsbescheid in verfahrensfehlerhafter Weise erlassen worden. Denn die bei einem Verwaltungsakt, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) erforderliche vorherige Anhörung hat offenbar nicht stattgefunden. Dieser Mangel führt jedoch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer sich aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit anschließt, nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil der Fehler durch den Austausch von Schriftsätzen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gemäß § 45 VwVfG geheilt worden ist oder jedenfalls bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens geheilt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 - und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, beide juris. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen vor. Nach dieser Vorschrift hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen ist, obwohl deren Voraussetzungen vorliegen, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Das Erfordernis des Antrags entfällt, wenn - wie hier - die Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist. Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 28. November 2006 - 1 ME 147/06 -, BRS 70 Nr. 117; Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2010, § 15 Rn 36; grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339. 1) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB liegen vor. Hiernach kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Ein solcher Aufstellungsbeschluss ist vorliegend gegeben. Die Antragsgegnerin hat am 24. November 2010 die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 156 ("Gebiet C. -/X.--------- -/N. Straße"), in dessen geplantem Geltungsbereich auch das streitgegenständliche Vorhaben liegt, beschlossen. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt Nr. 19/10 vom 1. Dezember 2010 und damit vor Erlass des Zurückstellungsbescheides ortsüblich bekanntgemacht worden. a) Der Stadtplanungs- und Bauausschuss war nach § 41 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit den §§ 6 und 14 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt H. (HS) für den Aufstellungsbeschluss zuständig, da es sich um eine stadtplanerische Angelegenheit handelt, die nicht zu den unübertragbaren Aufgaben des Rates gehört. Die an eine entsprechende Aufgabenübertragung zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2961/07 -, NWVBl. 2008, 269, und Beschluss vom 22. April 2010 - 2 B 293/10 -, juris, grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1963 - III A 1323/62 -, OVGE 19, 42, sind bei summarischer Prüfung gewahrt. So muss die Übertragungsregelung hinreichend bestimmt sein, so dass in jedem Fall - jedenfalls unter Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln - sicher zu ermitteln ist, ob eine Angelegenheit einem Ausschuss übertragen ist. Dies ist hier der Fall, denn der Begriff der stadtplanerischen Angelegenheit im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a) HS lässt sich hinreichend genau bestimmen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 6 L 1209/10 -, juris. So ist als Stadtplanung die Beschäftigung mit der Entwicklung der Stadt sowie mit den räumlichen und sozialen Strukturen in dieser zu verstehen. Darauf aufbauend erarbeitet die Stadtplanung Planungskonzepte unter möglichst gerechter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange mit dem Ziel der Konfliktminimierung. Sie ordnet sowohl die öffentliche als auch die private Bautätigkeit und lenkt die raumbezogene Infrastrukturentwicklung in der Stadt. Dabei steuert sie im Rahmen der Bauleitplanung im Wesentlichen die Bodennutzung im Gemeindegebiet. Vgl. www.wikipedia.de, Stichwort "Stadtplanung" abgerufen am 17. März 2011, permanent abrufbar unter: "http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Stadtplanung&oldid=86528167#Stadtplanung_in_Deutschland". Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt die Unbestimmtheit des Begriffes auch nicht daraus, dass nach ihrem Verständnis der Begriff der Stadtplanung durch die Hauptsatzung unter Einschluss der baulichen und bautechnischen Angelegenheiten definiert werde. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut stehen die stadtplanerischen Angelegenheiten einschließlich der Verkehrsplanung einerseits und die Angelegenheiten baulicher und bautechnischer Art andererseits gleichberechtigt nebeneinander. Dies ergibt sich schon aus der Wiederholung der Worte "für alle Angelegenheiten". Auch soweit in § 14 Abs. 2 HS bestimmt ist, dass die Übertragung nicht Entscheidungen im Zusammenhang mit nichtübertragbaren Aufgaben des Rates umfasst, lässt sich anhand der enumerativen Bezeichnung dieser Angelegenheiten in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW eindeutig bestimmen, welche Aufgaben hiermit gemeint sind. b) Der Aufstellungsbeschluss ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deshalb unwirksam, weil er (zunächst) nicht von dem zuständigen Stadtplanungsausschuss selbst, sondern von dem Ersten Beigeordneten gemeinsam mit einem Ausschussmitglied getroffen worden ist. Denn deren Befugnis, im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung für den Ausschuss zu handeln, ergibt sich aus § 60 Abs. 2 GO NRW. Nach dieser Vorschrift kann anstelle des Ausschusses der Bürgermeister mit einem Ausschussmitglied entscheiden, wenn die Einberufung des Ausschusses nicht rechtzeitig möglich ist. Vorliegend ist der Bürgermeister zu Recht durch den Ersten Beigeordneten und nicht etwa durch den stellvertretenden Bürgermeister vertreten worden. Der Erste Beigeordnete ist hierzu entgegen der Auffassung der Antragstellerin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GO NRW in Abgrenzung zu § 67 Abs. 1 GO NRW berufen. So auch: Kirchhof/Plückhahn, in: Held u.a., KommVerfR NRW, Stand: Dezember 2010, § 67 GO Erl. 2.1; Rehn u.a., GO NRW, Stand: Dezember 2010, § 60 Erl. II.2; § 67 Erl. III; Lingk, Die Reform der nordrhein-westfälischen Kommunalverfassung, 1999, zugl. Diss. Münster, S. 237 f. - anderer Ansicht: Lübken, in: Kleerbaum/Palmen, GO NRW, 2008, § 40 Erl. V.5, § 67 Erl. III.2; Oebbecke, DÖV 1995, 701, 704; Klein, EildStT NRW 1998, 167, 169; Müller, NWVBl 1999, 405, 407; Küpper, NWVBl 2001, 209, 217. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 2 GO NRW einerseits und des 68 Abs. 1 Satz 1 GO NRW andererseits. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, der die Überschrift "Vertretung im Amt" trägt, bestellt der Rat einen Beigeordneten zum "allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters". § 67 GO NRW ("Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters") bestimmt in Abs. 1 Satz 2, dass die stellvertretenen Bürgermeister diesen bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation vertreten. Während § 68 Abs. 1 Satz 1 somit eine allgemeine und damit grundsätzlich umfassende Vertretungsmacht statuiert, führt § 67 Abs. 1 Satz 2 GO NRW lediglich zwei konkret genannte Elemente des weiterreichenden, durch die Gemeindeordnung bestimmten Aufgabenbereichs des Bürgermeisters auf. Die Vertretung des Bürgermeisters bei Dringlichkeitsentscheidungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist dabei kein Akt der Sitzungsleitung, da es schon an einer "Sitzung" des Rates mangelt, und auch nicht der Repräsentation. Auch aus der Systematik sowie aus Sinn und Zweck der Vorschriften ergibt sich nichts anderes. Der Begriff der Sitzungsleitung ist im Lichte des § 51 Abs. 1 GO NRW zu verstehen und meint insoweit das Lenken des Sitzungsablaufs bei Ratssitzungen einschließlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Ausübung der Sitzungspolizei, also die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rates während der Sitzung. Vgl. Rehn u.a., GO NRW, Stand: Dezember 2010, § 67 Erl. III; Kirchhof/Plückhahn, in: Held u.a., KommVerfR NRW, Stand: Dezember 2010, § 67 GO Erl. 2.1. Soweit der Bürgermeister nach den Vorschriften der Gemeindeordnung oder anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Ratssitzungen über die unmittelbare Leitung der Ratssitzungen hinaus weitere Aufgaben wie etwa die Ausfertigung und Bekanntmachung von Beschlüssen wahrzunehmen hat, gehören diese Aufgaben nicht zur Sitzungsleitung im Sinne von § 51 GO NRW, sondern sind als vor- bzw. nachbereitende Akte dem Bürgermeister als Haupt der Gemeindeverwaltung zugewiesen. Vgl. Rehn u.a, GO NRW, Stand: Dezember 2010, § 60 Erl. II.2; § 67 Erl. III; Kirchhof/Plückhahn, in: Held u.a., KommVerfR NRW, Stand: Dezember 2010, § 67 GO Erl. 2.1. Selbst dass die Ausfertigung dem Bürgermeister wohl deshalb zugewiesen ist, weil er als Vorsitzender des Rates hinreichend legitimiert ist, den Inhalt des vom Rat Beschlossenen zu dokumentieren und seine Authentizität zu bestätigen, ändert dabei am Begriff der Sitzungsleitung als solchem und in der Folge an der Vertretung bei derartigen Tätigkeiten durch den Ersten Beigeordneten gemäß § 68 GO NRW nichts. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE - NVwZ-RR 2003, 667. Das von der Antragstellerin angeführte Argument, die in § 60 GO NRW zur Dringlichkeitsentscheidung Berufenen, also die Mitglieder des Hauptausschusses, der Bürgermeister und das "weitere Ratsmitglied" seien allesamt Mitglieder des Rates, so dass die Dringlichkeitsentscheidung dem Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 GO zuzuordnen sei, da nur diesem, nicht aber dem Ersten Beigeordneten eine unmittelbare Legitimation zu Eigen sei, so auch: Lübken, in: Kleerbaum/Palmen, GO NRW, 2008, § 40 Erl. 5; Klein, EildStT NRW 1998, 167, 169; Müller, NWVBl 1999, 405, verfängt im Ergebnis nicht. Entscheidend ist insoweit, dass weder der Hauptausschuss noch der Bürgermeister befugt werden, "als Rat" oder "als Ausschuss" zu entscheiden. Andernfalls bedürfte es nicht der Genehmigung des Rates oder des Ausschusses. Anknüpfungspunkt ist also gerade nicht unmittelbar die Mitgliedschaft im Rat. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik ein gestuftes System, nach dem im Falle einer Dringlichkeitsentscheidung zunächst der Hauptausschuss statt des Rates zu entscheiden hat. Dieser besteht zwar, wie sich aus den §§ 57 Abs. 3 Satz 1 und 2, 58 Abs. 3 Satz 1, 59 GO NRW ergibt, ausschließlich aus Mitgliedern des Rates sowie dem stimmberechtigten Bürgermeister, jedoch ist der Hauptausschuss als eigenes Organ der Gemeinde anzusehen, das rechtlich unabhängig von dem Rat ist. Als Organ ist dabei zu verstehen, wer dem Verwaltungsträger zwar eingegliedert, gleichwohl aber in bestimmten Grenzen verselbständigt ist und in funktioneller Hinsicht Zuständigkeiten selbst für den Verwaltungsträger wahrnimmt. Dies ist bei dem Hauptausschuss z.B. in § 61 Satz 1 GO NRW der Fall. Vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band II, 5. Auflage 1987, § 87 Rn 15; Kremer, Der gemeindliche Hauptausschuss im Land Nordrhein-Westfalen, 2004, S. 18. Auch der Bürgermeister, der nach der gesetzlichen Systematik des § 60 Abs. 1 GO NRW auf der zweiten Stufe zusammen mit einem Ratsmitglied zur Entscheidung berufen ist, wenn auch der Hauptausschuss nicht rechtzeitig zusammentreten kann, ist ein vom Rat losgelöstes, eigenständiges Organ der Gemeinde und steht - wie § 40 Abs. 2 Satz 1 GO NRW festlegt - neben dem Rat. Vgl. Vogelgesang/Lübking/Jahn, Kommunale Selbstverwaltung, 2. Auflage 2007, Rn 371. Hinsichtlich der Stellung des Bürgermeisters spricht die Gemeindeordnung in § 40 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich davon, dass die Bürgerschaft durch den Rat und den Bürgermeister vertreten wird. Dabei ist der Bürgermeister nicht etwa aufgrund einer Wahlmitgliedschaft im Rat bei Abstimmungen stimmberechtigt, sondern aufgrund seiner Wahl zum Bürgermeister. Dass im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GO NRW - gleichsam in Anwendung des "Vier-Augen-Prinzips" - der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied zu entscheiden hat, deutet ebenfalls nicht darauf hin, dass trotz der Stellung des Bürgermeisters als eigenständigem Gemeindeorgan die Dringlichkeitsentscheidung ihre Legitimation allein in der Wahl des Rates durch die Gemeindebürger findet und deshalb die Entscheidungsbefugnis bei Verhinderung des Bürgermeisters auf dessen Stellvertreter im Rat übergehen muss. Die Einbindung eines beliebigen Ratsmitglieds soll vielmehr im Gegenteil eine Kontrolle der Dringlichkeitsentscheidung und in der Praxis der Kommunalverwaltung eine frühe Einbindung entweder der Ratsmehrheit oder der größten Oppositionsfraktion im Rat sicherstellen. Vgl. zur insoweit informellen Praxis Klein, EildStT NRW 1998, 167, 169; Müller, NWVBl 1999, 405. Im Übrigen trägt das von der Antragstellerin vorgetragene Argument, der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters besitze nicht die erforderliche bzw. eine geringere demokratische Legitimation, nur bedingt. Die Beigeordneten werden gemäß § 71 GO NRW durch den Rat gewählt, die Bestellung zum allgemeinen Vertreter erfolgt nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ebenfalls durch den Rat. Somit erfährt das Handeln des allgemeinen Vertreters eine doppelte mittelbare Legitimation. Dem gegenüber ist der Stellvertreter des Bürgermeisters im Rat zwar unmittelbar als Ratsmitglied gewählt worden, seine Stellvertreterposition und damit - gemäß der Argumentation der Antragstellerin - die Möglichkeit zur Vertretung des Bürgermeisters bei Dringlichkeitsentscheidungen erlangt er aber ebenso wie der allgemeine Vertreter "nur" durch Wahl im Rat, ohne dass die Gemeindebürger - anders als beim direkt gewählten Bürgermeister - unmittelbaren Einfluss auf die Person des Stellvertreters hätten. Schließlich verfängt die vorgenannte Argumentation der Antragstellerin, dass mit der Vertretung des Bürgermeisters durch den stellvertretenden Bürgermeister die Entscheidung letztlich innerhalb des Organs verbleibe, das regelmäßig zur Entscheidung berufen ist, insbesondere in der vorliegenden Konstellation, in der gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Bürgermeister mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied anstelle eines entscheidungsbefugten Ausschusses entscheidet, nicht. Denn der Bürgermeister gehört einem solchen Ausschuss nicht an, sondern ihm kommt gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 GO NRW nur das Recht zu, mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Wenn aber der Bürgermeister als eine von zwei Personen, die anstelle des entscheidungsbefugten Ausschusses eine Dringlichkeitsentscheidung treffen sollen, diesem Kollektivgremium gar nicht angehört, kann auch nicht von einer besonderen Legitimation der Entscheidenden aus der Mitgliedschaft selbst heraus gesprochen werden. Gerade in dieser Hinsicht vermag das Argument einer stärkeren Legitimation des stellvertretenden Bürgermeisters als Ratsmitglied im Vergleich zum ersten Beigeordneten nicht zu überzeugen. Denn würde man dieser Argumentation folgen, müsste die Gemeindeordnung in § 60 Abs. 2 nicht den Bürgermeister, sondern den Ausschussvorsitzenden zur Fassung von Dringlichkeitsentschlüssen ermächtigen. Der stellvertretende Bürgermeister wird dem betreffenden Ausschuss im Übrigen häufig selbst nicht angehören. Dem von der Kammer vertretenen Ergebnis lässt sich auch nicht etwa entgegenhalten, dass der Beigeordnete völlig abseits der Ratstätigkeit agiere und ihm deshalb die notwendige Nähe zu den Entscheidungsprozessen im Rat fehle. Denn gemäß § 69 GO NRW nehmen die Beigeordneten an den Ratssitzungen und unter Umständen auch an Ausschusssitzungen teil, sind also in die Ratsarbeit eingebunden. Auch aus der historischen Entwicklung der Gemeindeordnung und dem Gesetzgebungsprozess kann nicht abgeleitet werden, dass zwingend der Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NRW den Bürgermeister bei Dringlichkeitsentscheidungen zu vertreten hätte. Zwar sah die Gemeindeordnung vor der Abschaffung der "Doppelspitze" durch das Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV NW 1994 S. 270) in § 43 Abs. 1 Satz 3 vor, dass der Bürgermeister zur Dringlichkeitsentscheidung berufen war, für den wiederum nach § 32 GO Stellvertreter zu wählen waren. Hieraus kann aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin und einiger Stimmen in der Literatur, so etwa: Smith, in: Kleerbaum/Palmen, GO NRW, 2008, § 40 Erl. 5; Oebbecke, DÖV 1995, 701, 704; Müller, NWVBl 1999, 405, nicht abgeleitet werden, dass sich die vormals bestehenden Vertretungsverhältnisse nach der Abschaffung der Doppelspitze fortsetzen (sog. "Erbenmodell"). So hat sich der Aufbau der Kommunalverfassung mit der Abschaffung der Doppelspitze der süddeutschen Ratsverfassung zumindest angenähert, wenngleich im Hinblick auf die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen beiden Vertreter des Bürgermeisters eine vollständige Adaption gerade nicht das Ziel war. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 29. September 1994 - VerfGH 7/94 -, NVwZ 1995, 579; Oebbecke, DÖV 1995, 701, 704. Die Gesetzgebungsmaterialien enthalten keinen eindeutigen Hinweis. Soweit der Abgeordnete X1. (SPD) in den Beratungen des Ausschusses für kommunale Angelegenheiten (AP-Nr. 11/1169, S. 36) ausgeführt hat, nach der Neuregelung werde der Bürgermeister beim Vorsitz im Rat und bei der Repräsentation durch den stellvertretenden Bürgermeister vertreten, ansonsten nach dem bisherigen System durch die Beigeordneten, kann hieraus keine Aussage hinsichtlich der Dringlichkeitsentscheidung entnommen werden. Vgl. Lingk, Die Reform der nordrhein-westfälischen Kommunalverfassung, 1999, zugl. Diss. Münster, S. 237 f. Dass ein Fortbestehen der bisherigen Vertretungsregelungen nicht angestrebt gewesen sein kann, ergibt sich aber aus der erst im Rahmen der Kommunalverfassungsreform eingeführten ausdrücklichen Regelung des heutigen § 67 Abs. 1 GO NRW betreffend die stellvertretenden Bürgermeister. Der vormalige § 32 GO NRW enthielt nur die Bestimmung, dass überhaupt Stellvertreter zu wählen waren. Da der Gesetzgeber gleichzeitig mit der Abschaffung der Doppelspitze erstmalig die Reichweite der Stellvertretung ausdrücklich und enumerativ geregelt hat, kann von einer Fortgeltung des bisherigen Systems gerade nicht ausgegangen werden. c) Die übrigen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 GO NRW liegen vor. Auch Satzungen und (erst recht) Entscheidungen über die Aufstellung eines Bebauungsplans als Satzung können in Form der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 oder 2 GO NRW getroffen werden. Das ergibt sich vor allem aus der Bezugnahme auf "Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen" in § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, wozu nach § 43 Abs. 1 Satz 2 lit. f) GO NRW auch der Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen gehören. Vgl. betreffend § 60 Abs. 2 GO NRW VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 6 L 1209/10 -, juris, und für den vergleichbaren Fall des § 60 Abs. 1 GO NRW Beschluss vom 11. Februar 2010 - 6 L 1231/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Ob - wofür allerdings manches spricht - die in § 60 Abs. 2 GO NRW vorausgesetzte Dringlichkeit im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich vorgelegen hat, ist dann nicht mehr zu prüfen, wenn der Ausschuss die Entscheidung anschließend in einer den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genügenden Form genehmigt hat. Denn bei § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW handelt es sich um eine Vorschrift, die die von § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zum Zwecke des Erhalts der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Willensbildung ausnahmsweise im Dringlichkeitsfall gestattete Zuständigkeitsabweichung nachträglich legitimiert, indem dem zuständigen Ausschuss das (Letzt-)Entscheidungsrecht über den Bestand der Dringlichkeitsentscheidung übertragen ist. Die Abweichung von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung ist also wieder aufgehoben; die Rechtslage ist so, als wenn der Ausschuss den ursprünglichen (Dringlichkeits-)Beschluss selbst gefasst hätte. Vgl. betreffend § 60 Abs. 2 GO NRW VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 6 L 1209/10 -, juris, und für den vergleichbaren Fall des § 60 Abs. 1 GO NRW Beschluss vom 11. Februar 2010 - 6 L 1231/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen. So liegt der Fall hier. Mit der Genehmigung in seiner nächsten Sitzung am 20. Januar 2011 (Beschluss Nr. 5/2011) hat der Stadtplanungs- und Bauausschuss die ihm grundsätzlich zustehende Entscheidung über die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans bestätigt. Es fehlt des Weiteren auch nicht an dem erforderlichen Sicherungsbedürfnis. Dessen bedarf es, weil sich die Veränderungssperre vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Baufreiheit am Grundsatz der Erforderlichkeit messen lassen muss. Die Planung muss daher inhaltlich einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans werden soll; Zurückstellung und Veränderungssperre müssen sich auf die Sicherung dieser Planung beschränken. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 -, BVerwGE 120, 138, und Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34/09 -, BRS 74 Nr. 121; näher dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: September 2010, § 14 Rn 43. Zwar kann ein detailliertes und abgewogenes Plankonzept noch nicht gefordert werden, da es gerade der Sinn von Zurückstellung und Veränderungssperre ist, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40/93 -, BRS 55 Nr. 95. Allerdings müssen die Planungsabsichten bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides und der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus in gewissem Umfang konkretisiert sein. Sie können sich aus den Vorlagen für die Beschlussgremien oder aus einem Begründungsentwurf für die Satzung ergeben. Aber auch alle anderen erkennbaren Unterlagen oder Umstände können als Erkenntnisquelle in dieser Hinsicht herangezogen werden. Eine erst nachträglich erfolgende Konkretisierung der Planungsabsichten genügt hingegen grundsätzlich nicht, denn Zweck der Zurückstellung und der Veränderungssperre ist die Sicherung einer bestimmten Bauleitplanung. Nicht ausreichend ist, dass allgemein die Planungshoheit der betroffenen Gemeinde gesichert werden soll, indem dieser Zeit verschafft wird, ein bestimmtes Plankonzept erst zu entwickeln. Eine solche bloße Absicht zu planen genügt nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, BRS 67 Nr. 119; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2008 - 9 K 3423/06 -, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine hinreichend konkretisierte Planung gegeben. Ausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses strebt die Antragsgegnerin für das Plangebiet eine Bebauung an, die sich an dem vorhandenen Wohnbestand orientiert und sich städtebaulich einfügt, also bodenrechtlich relevante Spannungen vermeidet. Ausdrücklich wird eine Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung angestrebt. Zwar ergibt sich aus der Begründung zu dem Aufstellungsbeschluss nur teilweise, welche Begrenzungen im Einzelnen Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans werden sollen. So wird nur Bezug genommen auf die viergeschossige Bauweise von Teilen der vorhandenen Bebauung. Allerdings ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin eine hinreichende Konkretisierung, da für die Ermittlung des Planungskonzepts insoweit Art und Maß der Gesamtheit der vorhandenen Bebauung herangezogen werden können, so dass sich ein bestimmtes Bild der Planungsabsichten ergibt. Dass die Durchführung dieser hinreichend konkretisierten Planung durch die Genehmigung der in Rede stehenden Wohnbebauung der Antragstellerin wesentlich erschwert würde, liegt auf der Hand. Denn das Vorhaben geht bei summarischer Prüfung sowohl hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse, der Höhe des Gebäudes als auch der Grundflächenzahl über das Maß der baulichen Nutzung der Umgebung hinaus. 2) Das in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorausgesetzte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides liegt aus den im Bescheid genannten Gründen vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich die beschließende Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883) und setzt für jede Wohneinheit (Apartment) einen Wert von 6.000,- EUR an. Bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude mit 39 Wohneinheiten ergibt sich ein Wert von 234.000,- EUR. Dieser Betrag ist im Hinblick darauf, dass einerseits nur die Zurückstellung des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides angegriffen wird, dass aber andererseits das Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache - Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens - hinausläuft, auf ein Viertel zu reduzieren, so dass sich der festgesetzte Betrag ergibt. Vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 10 B 2354/06 -, und vom 11. Februar 2008 - 10 B 1614/07 -, beide juris.