Beschluss
2 L 913/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen angeblich fehlerhafter Besetzung einer Beförderungsstelle muss der Bewerber sowohl die Eilbedürftigkeit als auch den glaubhaften Anordnungsanspruch darlegen.
• Dienstliche Beurteilungen sind vorrangige und tragfähige Entscheidungsgrundlage bei der Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese (§ 7 Abs. 1 LBG NRW, Art. 33 Abs. 2 GG).
• Ein Fehler im Auswahlverfahren rechtfertigt einstweiligen Rechtsschutz nur, wenn er berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Besetzung einer Schulleiterstelle wegen dienstlicher Beurteilungen • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen angeblich fehlerhafter Besetzung einer Beförderungsstelle muss der Bewerber sowohl die Eilbedürftigkeit als auch den glaubhaften Anordnungsanspruch darlegen. • Dienstliche Beurteilungen sind vorrangige und tragfähige Entscheidungsgrundlage bei der Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese (§ 7 Abs. 1 LBG NRW, Art. 33 Abs. 2 GG). • Ein Fehler im Auswahlverfahren rechtfertigt einstweiligen Rechtsschutz nur, wenn er berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, die Besetzung einer Schulleiterstelle (A14) durch den Beigeladenen zu untersagen. Der Antragsgegner beabsichtigte, die freie Planstelle kurzfristig mit dem Beigeladenen zu besetzen. Beide Bewerber waren der Schulkonferenz als geeignet vorgeschlagen worden. Entscheidungsgrundlage waren die jüngsten dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen (11.02.2008) und des Antragstellers (10.01.2007). Der Antragsteller rügte, die Auswahl habe zu seinen Lasten fehlerhaft stattgefunden und berief sich auf ein Recht auf Beachtung des Auswahlgrundsatzes der Bestenauslese. • Anordnungsgrund: Die drohende Besetzung der Stelle begründet Eilbedürftigkeit, da die Besetzung die Durchsetzbarkeit des Rechts vereiteln könnte (§ 123 VwGO). • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat seinen Anspruch auf vorläufige Nichtbesetzung nicht glaubhaft gemacht; die Auswahlentscheidung ist nach Prüfung nicht rechtsfehlerhaft. • Rechtliche Maßstäbe: Der Dienstherr hat bei Beförderungen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG; §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Im einstweiligen Rechtsschutz ist der im Hauptsacheverfahren anzulegende Maßstab anzuwenden. • Dokumentation und Verfahren: Das Auswahlverfahren war ordnungsgemäß dokumentiert; der Antragsteller wurde wie der Beigeladene der Schulkonferenz als geeigneter Bewerber vorgeschlagen (§ 61 SchulG NRW). • Beurteilungen als Auswahlgrundlage: Die dienstlichen Beurteilungen sind nach den einschlägigen Richtlinien (BRL) erstellt worden und bilden eine tragfähige Grundlage für den Vergleich. • Inhaltlicher Vergleich: Der Beigeladene erhielt ein um eine Notenstufe besseres Gesamturteil; dies rechtfertigt dessen Vorrang trotz niedrigeren statusrechtlichen Amtes, da die bessere Beurteilung die Wertung überwiegt. • Aktualität der Beurteilung: Die letzte Beurteilung des Antragstellers vom 10.01.2007 war noch hinreichend aussagefähig; der Antragsteller legte keine wesentlichen nachfolgenden Leistungssteigerungen dar. • Fehlender Fehler: Es liegt kein berücksichtigungsfähiger, potenziell kausaler Fehler im Auswahlprozess vor, der einen Einschritt im einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen würde. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass zwar Eilbedürftigkeit aufgrund der bevorstehenden Besetzung vorlag, der Antragsteller jedoch keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch begründet hat, weil die Auswahlentscheidung rechtmäßig und auf tragfähigen dienstlichen Beurteilungen beruhte. Die dienstlichen Beurteilungen beider Bewerber waren vergleichbar und die bessere Bewertung des Beigeladenen macht dessen Vorrang gerechtfertigt. Daher besteht kein durchgreifender Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese; dem Antragsteller wird der begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht gewährt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.