Beschluss
2 L 1239/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:1001.2L1239.10.00
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Leitsätze
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr das Innehaben einer Prädikatsbeurteilung zum konstitutiven Anforderungsprofil bei der Ausschreibung einer Schulleiterstelle erhebt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme au-ßergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr das Innehaben einer Prädikatsbeurteilung zum konstitutiven Anforderungsprofil bei der Ausschreibung einer Schulleiterstelle erhebt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme au-ßergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 4. August 2010 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bewerbung des Antragstellers um die Stelle des Schulleiters am Städtischen H-Gymnasium in E im Bewerbungsverfahren zu berücksichtigen und ihn in das Auswahlverfahren einzubeziehen, hilfsweise, nicht über die Besetzung der Stelle zu entscheiden, bis über die Bewerbung des Antragstellers um diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung getroffen worden ist, wiederum hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Schulleiters am Städtischen H-Gymnasium in E mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers um diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung getroffen worden ist, hat insgesamt keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Ungeachtet der sich bezüglich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags ergebenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache) - vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 19. Dezember 2008 - 6 B 1139/98 -, vom 1. April 2010 - 6 B 257/10 - und vom 28. Juni 2010 - 6 B 717/10 -, jeweils bezüglich eines auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens gerichteten Eilantrags - bzw. im Hinblick auf das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, sind der Hauptantrag und beide Hilfsanträge in der Sache jedenfalls deshalb unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers um die zuletzt im April 2010 ausgeschriebene Schulleiterstelle am H-Gymnasium in E nicht zu berücksichtigen, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller äußert zunächst insoweit Bedenken, als die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) in ihrem Schreiben vom 22. Juni 2010 die Nichtberücksichtigung der Bewerbung mit der fehlenden Absolvierung des mit Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) vom 25. November 2008 (ABl. NRW S. 625) eingeführten und auch in der Ausschreibung in Bezug genommenen Eignungsfeststellungsverfahrens (EFV) begründet. Er verweist insofern insbesondere auf den (nicht rechtskräftigen) Beschluss der Kammer vom 16. Juli 2010 - 2 L 523/10 -, in dem folgendes ausgeführt worden ist: Die auf den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. November 2008 ("Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung", BASS 21 – 01 Nr. 30; nachfolgend: Runderlass) gestützte Entscheidung der Bezirksregierung E vom 18. März 2010, den Antragsteller aus dem Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen, weil Lehrkräfte, die sich um ein Amt als Schulleiter bewerben möchten, das Eignungsfeststellungsverfahren nach dem Runderlass bestanden haben müssten und der Antragsteller dieses Verfahren, an dem er im November 2009 teilgenommen hatte, nicht erfolgreich durchlaufen habe, begegnet rechtlichen Bedenken. Eine spezialgesetzliche Regelung, welche die Kriterien für die Besetzung gerade von Schulleiterstellen festlegt, besteht nicht. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die besonderen Auswahlmaßstäbe lediglich in Verwaltungsvorschriften, insbesondere in dem Runderlass und in den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, BASS 21 – 02 Nr. 2; nachfolgend: Beurteilungsrichtlinien) geregelt. Es erscheint bereits fraglich, ob ein derartiges, weder durch Gesetz noch Verordnung geregeltes Auswahlverfahren den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, 50, zu den entsprechenden Anforderungen an die Zulassung zum Aufstiegslehrgang im Bereich der Polizei; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143, zur Regelung der Höchstaltersgrenze als Voraussetzung für die Einstellung von Lehrern im Beamtenverhältnis auf Probe. Jedenfalls ist die in dem Runderlass getroffene Regelung, eine Bewerbung um eine Schulleiterstelle grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass der Bewerber das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, deshalb rechtlich zu beanstanden, weil hiermit über den Zugang zu einem Beförderungsamt allein auf der Grundlage eines Assessment-Center-Verfahrens entschieden wird, derartigen, insbesondere in Auswahlgesprächen gewonnenen Erkenntnissen bei einer nach dem Grundsatz der Bestenauslese vorzunehmenden Auswahlentscheidung neben den dienstlichen Beurteilungen aber nur eine Abrundungswirkung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2005 - 6 B 1710/05 -, vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, NVwZ-RR 2006, 343, und vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, RiA 2010, 90. Es entspricht allgemeinen beamtenrechtlichen Auswahlprinzipien, dass Bewerber um ein Beförderungsamt nach den Grundsätzen der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG auszuwählen sind. Die Zulassung zum Auswahlverfahren für eine Schulleiterstelle verleiht zwar noch kein öffentliches Amt und entscheidet nicht über eine Beförderung. Denn die Beförderung hängt noch vom erfolgreichen Durchlaufen des Beurteilungsverfahrens sowie davon ab, dass sich der Bewerber hiernach als der Bestgeeignete gegenüber seinen Mitbewerbern durchsetzt. In der Sache kommt die Zulassung aber einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe, weil sie eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung darstellt. Die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren bedeutet Nichtbeförderung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 -, juris, im Zusammenhang mit der Zulassung zum Aufstiegsverfahren für den gehobenen Dienst. Der Grundsatz der Bestenauslese verlangt aber einen Qualifikationsvergleich, der in erster Linie auf der Grundlage aussagekräftiger, insbesondere hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen der Bewerber erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Eignungsfeststellungsverfahren deshalb ausnahmsweise eine besondere Aussagekraft zukäme, weil bei der Besetzung von Schulleiterstellen aus der dienstlichen Beurteilung nicht zuverlässig auf die Eignung des Bewerbers in der neuen Laufbahn geschlossen werden könne. Vielmehr muss gerade auch die dienstliche Beurteilung eines Bewerbers um ein Amt der Schulleitung nach Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien Aufschluss geben über die spezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse des Bewerbers für ein derartiges Amt (insbesondere Fähigkeit zur Personalführung und Schulmanagement, zur Planung, Steuerung und Bewertung von Personal- und Schulentwicklungsprozessen, zur Bewertung fremden Unterrichts und Beratung der Unterrichtenden und zur Konferenz- und Gesprächsleitung; Kenntnisse sowie Darstellungs- und Argumentationsfähigkeit in Angelegenheiten der Schulverwaltung und in allgemeinen schulfachlichen, pädagogischen, schulorganisatorischen und schulrechtlichen Fragen). Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass Auswahlgespräche nach der Art eines Assessment-Center-Verfahrens von höherer Güte sind als derartige dienstliche Beurteilungen, zumal derartige Verfahren stets nur eine Momentaufnahme in einer Prüfungssituation sind, während die dienstliche Beurteilung von Lehrern ungeachtet der auch hierbei teilweise gegebenen prüfungsähnlichen Vorgehensweise etwa aufgrund des Leistungsberichts des Schulleiters des Bewerbers das Ergebnis einer sich über den Beurteilungszeitraum erstreckenden wertenden Betrachtung ist. Der Umstand, dass das Eignungsfeststellungsverfahren unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt durchgeführt wird und dass gemäß Nr. 10 des Runderlasses unmittelbar anschließend an das (bestandene) Eignungsfeststellungsverfahren – gleichfalls unabhängig von einer derartigen Bewerbung - eine dienstliche Beurteilung erstellt wird, genügt dem Erfordernis einer dienstlichen Beurteilung nicht. Denn es ändert nichts daran, dass der Bewerber, der die erste Hürde des Eignungsfeststellungsverfahrens nicht übersprungen hat, einer dienstlichen Beurteilung nicht mehr unterzogen wird, sondern allein aufgrund einer in einem Assessment-Center-Verfahren gewonnenen Einschätzung für eine gewisse Zeit von einem weiteren beruflichen Aufstieg ausgeschlossen ist. Letztlich kommt es im vorliegenden Verfahren aber hierauf sowie auf die seitens des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen diese Sichtweise des Gerichts erhobenen Einwände nicht an. Denn die Bezirksregierung stützt die Nichtberücksichtigung des Antragstellers in dem in Rede stehenden Bewerbungsverfahren auch darauf, dass dieser in seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 29. April 2009 nicht das nach der derzeitigen Praxis (siehe das Schreiben des MSW vom 23. Dezember 2008, Az. 212-1.13.03-4045, mit welchem die Bezirksregierungen zur Einhaltung der in der Dienstbesprechung am 28. November 2008 im MSW getroffenen und näher protokollierten Vereinbarungen aufgefordert werden) und auch konkret in der hier in Rede stehenden Stellenausschreibung geforderte Prädikat "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" bzw. "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße" erhalten hat. Dieser "Ablehnungsgrund" aber ist seinerseits rechtlich nicht zu beanstanden und trägt die Entscheidung der Bezirksregierung auch - bei Ausblendung des Gesichtspunktes der Nichtteilnahme am EFV - selbstständig. Denn das Erfordernis einer Prädikatsbeurteilung durfte zum Gegenstand des konstitutiven Anforderungsprofils gemacht werden. Auch ist die insoweit herangezogene dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 29. April 2009 noch hinreichend aktuell. Schließlich ist die mit dem Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen" abschließende Beurteilung ihrerseits rechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der Antragsgegner durfte zunächst die Berücksichtigung der Bewerbung vom Vorliegen einer überdurchschnittlichen, mit den Prädikaten "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" bzw. "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" abschließenden Beurteilung abhängig machen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahlentscheidung begründet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, und - 2 C 9.04 -. Die hieraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn entfalten ihre Wirkung vor allem bei der abschließenden Personalauswahl selbst. Ihr vorgelagert ist jedoch regelmäßig die grundsätzliche Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung überhaupt angesprochen werden soll. Diese Entscheidung darf zwar gleichfalls den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zuwiderlaufen, wird aber notwendigerweise auch von organisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen Erwägungen des Dienstherrn wesentlich mit beeinflusst. Durch eine derartige Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber für das jeweilige Auswahlverfahren fest. Dies geschieht durch die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens, die objektiv die Kriterien bestimmt, die der Stelleninhaber erfüllen muss. Bei der Entscheidung darüber, welches Anforderungsprofil der Dienstherr für einen zu besetzenden Dienstposten vorsieht, welchen Personenkreis er also für die Stellenbesetzung in Betracht zieht, ist ihm ein weit gefasster Spielraum zugebilligt. Allerdings muss die Beschränkung des Bewerberkreises wegen des Anspruchs auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt auf einem sachlich vertretbaren Grund beruhen. Der Dienstherr darf insbesondere keine sachwidrigen Anforderungen aufstellen oder sonst in manipulativer, die Chancengleichheit der Bewerber vorgreiflich beeinflussender Weise willkürlich vorgehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2006 - 6 B 1184/06 -, juris, vom 6. Dezember 2005 - 6 B 1730/05 -, vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463, und vom 1. Oktober 2003 - 1 B 1037/03 -, juris. Die in der Bestimmung des Bewerberkreises liegende "Organisationsgrundentscheidung" kann mit der Ausschreibung der zu besetzenden Stelle zusammenfallen und dort verlautbart werden. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2006, a.a.O., und Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 1903/03 -, NVwZ-RR 2006, 340. Zum Ausscheiden aus dem Bewerberfeld bereits im Vorfeld des eigentlichen, anhand der Kriterien der Bestenauslese vorzunehmenden Vergleichs der Bewerber führt regelmäßig nur die Nichterfüllung des (zulässigerweise aufgestellten) konstitutiven Anforderungsprofils, d.h. solcher Anforderungen, die nach der Ausschreibung zwingend vorliegen müssen und schon ihrer Art nach allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten festgestellt werden können. Demgegenüber können solche Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, erst im eigentlichen, nach Leistungsgrundsätzen vorzunehmenden Auswahlverfahren Bedeutung erlangen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2006 - 1 B 1430/06 -, juris, und vom 23. Juni 2004, a.a.O. Mit diesen Maßgaben ist das hier in Rede stehende Anforderungsprofil (Beurteilung im Prädikatsbereich) vereinbar. Das Vorhandensein eines bestimmten Beurteilungs ergebnisses lässt sich ohne weiteres objektiv überprüfen. Es handelt sich insoweit nicht um ein Merkmal, bezüglich dessen noch eine nähere Einschätzung durch den Dienstherrn vorzunehmen ist. Die Vereinbarkeit mit dem Leistungsgrundsatz liegt hier auf der Hand. Es begegnet keinen Bedenken bzw. wird dem Leistungsgrundsatz vielmehr gerade in besonderer Weise gerecht, wenn der Dienstherr für die Besetzung einer mit einer erheblichen Verantwortung verbundenen Schulleiterstelle von vornherein nur solche Bewerber in den Blick nimmt, die sich ausweislich ihrer Beurteilung durch überdurchschnittliche Leistungen auszeichnen. Die spätere Auswahl zwischen verschiedenen auf diese Weise "herausgefilterten" Bewerbern erfolgt dann wiederum im Rahmen eines konkreten Leistungsvergleichs, unter Umständen auch unter inhaltlicher Ausschöpfung der zugrunde liegenden Beurteilungen. Die hier zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 29. April 2009 ist auch hinreichend aktuell. Sie wurde nach den Beurteilungsrichtlinien - ohne Berücksichtigung des EFV - erstellt, nachdem die Kammer in ihrem stattgebenden Beschluss vom 12. Februar 2009 - 2 L 1935/08 - ausgeführt hatte, dass der Antragsteller in dem Besetzungsverfahren um die erstmalig im April 2008 ausgeschriebene Schulleiterstelle am H-Gymnasium zu Unrecht nicht mehr berücksichtigt worden war. Das Beurteilungsverfahren wurde sodann neu durchgeführt, nachdem das vorangegangene, im Oktober 2008 mit der Revision begonnene Verfahren abgebrochen worden war. Nach Nr. 3.1.2 der Beurteilungsrichtlinien sind Lehrerinnen und Lehrer u.a. vor einer Beförderung zu beurteilen. Nach Nr. 3.4 kann von einer nach Nr. 3.1.2 vorgesehenen Beurteilung abgesehen werden, wenn eine für den Anlass hinreichend aussagefähige Beurteilung vorliegt, die im Quervergleich (Nr. 1.2) mit anderen Beurteilungen einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich ermöglicht. Auch der Runderlass über das EFV sieht ungeachtet der oben angesprochenen Bedenken gegen dieses Verfahren in Nr. 12 vor, dass Lehrkräfte, die im Zeitpunkt ihrer Bewerbung über eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung gemäß Nr. 3.1.2 i.V.m. Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien verfügen, sich ohne Teilnahme am EFV bewerben können. Die Beurteilung des Antragstellers ist als noch hinreichend aussagefähig einzuschätzen. Zum Zeitpunkt der Bewerbung des Antragstellers um die hier in Rede stehende Stelle war sie erst ca. ein Jahr alt. Auch zum jetzigen Zeitpunkt sind lediglich etwa fünf Monate hinzugekommen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 2008 - 2 L 913/08 - zur Aktualität einer ein Jahr und wenige Monate alten Beurteilung. Dass in zeitlicher Hinsicht Bedenken gegen die Aktualität nicht bestehen, ergibt sich mittelbar auch aus Nr. 3.4 2. Absatz der Beurteilungsrichtlinien, wonach von einer nach Nrn. 3.1.3 bis 3.1.5 vorgesehenen Beurteilung abgesehen werden kann, wenn eine Beurteilung aus den letzten drei Jahren vorliegt. Wenn auch die dort aufgeführten Beurteilungsanlässe nicht ohne weiteres mit einer Beförderung zu vergleichen sind, dürfte sich daraus zumindest eine grundsätzliche zeitliche Tendenz entnehmen lassen. Gegen eine hinreichende Aktualität der Beurteilung spricht auch nicht eine angeblich zu kurze Dauer der bisherigen Ausübung des Amtes als stellvertretender Schulleiter an der Mschule in E. Hierzu hat der Antragsgegner unwidersprochen ausgeführt, dass der Antragsteller diese Aufgabe kommissarisch bereits seit dem 1. Juni 2007 wahrnimmt. Zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Beurteilung hatte er die Funktion als stellvertretender Schulleiter somit nicht erst wenige Monate, sondern schon nahezu zwei Jahre inne. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in dieser Tätigkeit nicht erstmalig mit leitenden Funktionen betraut war, wie sich aus seiner vorherigen Schulkarriere ergibt. Schließlich ist weder substantiiert dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass sich seit der Beurteilung vom 29. April 2009 besondere Aspekte ergeben haben, die zum jetzigen Zeitpunkt eine bessere Leistungsbewertung erwarten ließen. Die mithin hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung bietet auch im Übrigen eine tragfähige Auswahlgrundlage, weil nach derzeitigem Kenntnisstand durchgreifende Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit nicht bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 , BVerwGE 124, 356; OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 , juris, und vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 , IÖD 2004, 149, unterliegen dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Ausgehend von diesen Grundsätzen sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das Gericht auch im Rahmen eines eine Stellenbesetzung betreffenden Eilverfahrens eben diese Prüfungsmaßstäbe zu Grunde zu legen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344, erweist sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 29. April 2009 als rechtmäßig. Die insoweit - zum Teil unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem gegen die Beurteilung vom 29. April 2009 gerichteten Klageverfahren 2 K 2841/10 - vorgebrachten Einwände des Antragstellers greifen insgesamt nicht durch. Der Antragsgegner ist diesen jeweils - wiederum im Klageverfahren - substantiiert und in nachvollziehbarer Weise unter Bezugnahme auf die seitens der beiden an der Beurteilung beteiligten schulfachlichen Dezernenten, LRSD´in C und LRSD T, abgegebenen gemeinsamen Stellungahme vom 16. September 2010 entgegen getreten. Im Einzelnen: Zunächst lässt sich ein fehlerhaftes Beurteilungsverfahren nicht feststellen. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass während der im Rahmen der Revision unterrichteten Sportstunde drei anstelle der üblichen zwei Vertreter der Bezirksregierung teilgenommen haben. Durch diese nicht der allgemeinen Praxis entsprechende Situation sei der Druck auf den während des Unterrichtsbesuchs ohnehin angespannten Antragsteller weiter erhöht worden. Außerdem sei die dritte Person, LRSD U, kein Beurteiler gewesen, er habe auch nicht am Kolloquium mitgewirkt. Die Vorgehensweise der Bezirksregierung erweise sich insoweit als willkürlich. Diesem Einwand sind die beiden schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung unter Hinweis darauf begegnet, dass LRSD U als sportfachlicher Dezernent bei dem Besuch der Unterrichtsstunde Sport hinzugezogen worden sei, um sicherzustellen, dass die Stunde auch fachlich angemessen beurteilt werde, zumal die beiden Dezernenten C und T ihrerseits keine Fakultas im Bereich Sport besäßen. Dies sei dem Antragsteller auch vor Beginn des Prüfungsablaufs ausführlich erläutert worden. Diese Ausführungen, denen der Antragsteller seinerseits nicht weiter entgegen getreten ist, lassen einen plausiblen Grund für die gewählte Vorgehensweise der Bezirksregierung, nicht aber einen Beurteilungsfehler erkennen. Der Antragsteller beruft sich weiter darauf, dass die beiden Dezernenten C und T ihm gegenüber nicht unvoreingenommen gewesen seien. Beide hätten bereits beim ersten "Beurteilungsansatz" am 14. Oktober 2008 mitgewirkt. Dabei hätten sie die unterrichtlichen Fähigkeiten des Antragstellers so stark in Zweifel gezogen, dass sie ihm von einer Fortführung des Verfahrens abgeraten hätten. Auch dies sei unüblich. Normalerweise werde in einer solchen Situation, bei einer derart negativ ausfallenden Unterrichtshospitation eine dienstliche Beurteilung gefertigt, nicht jedoch das laufende Beurteilungsverfahren abgebrochen. Nicht zuletzt sei eine Unvoreingenommenheit auch deshalb in Zweifel zu ziehen, da er durch seine gerichtlichen Verfahren die Besetzung der Schulleiterstelle am H-Gymnasium verzögert habe. Die Voreingenommenheit der beiden Dezernenten C und T habe sich auch konkret in deren Verhalten gezeigt. So habe LRSD´in C den Antragsteller mit dem Vorwurf konfrontiert, sie nicht rechtzeitig über die Inhalte der Konferenz informiert zu haben. Dieser Vorwurf sei falsch und überdies in der konkreten Prüfungssituation fehl am Platz gewesen. Auch der Einwand der Befangenheit trägt indes nicht. Allein der Umstand, dass die beiden Dezernenten C und T bereits an dem Beurteilungsverfahren im Oktober 2008 beteiligt waren, vermag nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit zu rechtfertigen. Dies gilt auch, soweit sie dem Antragsteller seinerzeit davon abgeraten haben, das Verfahren fortzuführen. Es dürfte - auch unter Fürsorgegesichtspunkten - nicht zu beanstanden sein, bei einem absehbaren Scheitern des zu Beurteilenden von einer weiteren Fortsetzung des Verfahrens abzuraten, um so etwa einer endgültigen Dokumentation des Misserfolgs in einer dienstlichen Beurteilung vorzubeugen. Darauf verweisen die beiden Dezernenten auch in ihrer Stellungahme. In der damaligen Situation sei mit dem Antragsteller diesbezüglich auch ein langes und vertrauensvolles Gespräch geführt worden. Ihnen könne auch nicht vorgehalten werden, dem Antragsteller bei der Konferenz unberechtigte Vorwürfe gemacht zu haben. Tatsächlich hätten beide Dezernenten noch am Tage der Revision keinerlei Unterlagen zu den Inhalten der Konferenz zur Verfügung gehabt, obwohl es auch im Interesse des zu Beurteilenden liegen müsse, darüber zu informieren. Die Tagesordnung hätten sie sich von benachbarten Kollegen erbeten. Eine tatsächliche Befangenheit der beiden schulfachlichen Dezernenten ist mithin insgesamt nicht feststellbar. Der Antragsteller trägt weiter vor, dass das Kolloquium - wiederum in unüblicher Weise - in zwei Teile aufgespalten worden sei. Die Konferenz sei zwischendurch abgehalten worden, wodurch seine Konzentration erheblich gestört worden sei. Von diesem Ablauf sei er auch erst kurz vor Beginn der Revision in Kenntnis gesetzt worden. Die Durchführung des Kolloquiums in zwei Blöcken entspreche nicht der Beurteilungspraxis und sei dazu geeignet, das Beurteilungsergebnis zu verfälschen. Dazu führen LRSD´in C und LRSD T in der Stellungnahme vom 16. September 2010 aus, dass der Antragsteller zu Beginn des Prüfungstages die von ihm erstellte zeitliche Planung vorgelegt habe. Danach sei das Kolloquium als dritter Baustein des Beurteilungsverfahrens von 12.45 Uhr bis 13.30 Uhr geplant gewesen. Für das schulfachliche Kolloquium sei aber grundsätzlich eine Zeitstunde vorgesehen, so dass es sich nach dem geplanten Ablauf bis 13.45 Uhr hingezogen hätte. In dieser Situation, die in vergleichbaren Beurteilungsverfahren häufig entstehe, habe man dem Antragsteller angeboten, das Kolloquium aufzuteilen oder insgesamt nach der Konferenz durchzuführen. Die Entscheidung hierüber sei ausschließlich dem Antragsteller überlassen worden. Er habe sich für die zweite Variante entschieden, die Darstellung in der Klageschrift sei nicht korrekt. Die seitens der beiden schulfachlichen Dezernenten beschriebene Vorgehensweise, der der Antragsteller wiederum nicht weiter entgegen getreten ist, ist nicht zu beanstanden, zumal dem Antragsteller ein seine Interessen berücksichtigendes Wahlrecht zugestanden wurde. Auch hierin vermag das Gericht einen Beurteilungsfehler nicht zu erkennen. Der Antragsteller macht noch geltend, dass seine Beurteilung auf falschen Bewertungsgrundlagen beruhe und zudem gegen Denkgesetze verstoße. So sei zunächst die Bewertung einer Unterrichtsstunde eines jungen Kollegen, die ebenfalls Gegenstand der Revision gewesen sei, nicht zutreffend beurteilt worden. In diesem Zusammenhang sei etwa zu Unrecht bemängelt worden, dass er u.a. nicht die gelungene Gesprächsführung und die Lernatmosphäre gewürdigt habe. Der Antragsteller und der junge Kollege seien sich einig gewesen, dass bei der Unterrichtsstunde mehr zu kritisieren als zu loben gewesen sei. Insgesamt habe er sich jedoch immens bemüht, das Gespräch für den zu bewertenden Kollegen als nicht zu entmutigend zu gestalten. Die beiden schulfachlichen Dezernenten haben sich auch hierzu eingehend geäußert und die Beurteilung auch zu diesem Punkt näher erläutert. Vor allem haben sie noch einmal nachdrücklich darauf verwiesen, dass aus ihrer Sicht die Bewertung der Unterrichtsstunde des jungen Kollegen durch den Antragsteller mit "mangelhaft" um mindestens zwei Noten zu schlecht ausgefallen sei. Sie hätten die Stunde im befriedigenden Bereich gewertet. In der anschließenden Beratung sei es dem Antragsteller insbesondere nicht gelungen, dem Zweck einer solchen Beratung gerecht zu werden. Das Ziel, dass der zu beratende Kollege die Vorgaben für künftigen Unterricht selbst herausarbeite bzw. entwickle, habe mittels der Gesprächsführung des Antragstellers nicht erreicht werden können. Obwohl die eingesehene Unterrichtsstunde viele Ansätze geboten habe, sei dem Kollegen kein Raum belassen worden, eine differenzierte Wahrnehmung des eigenen Unterrichts zu entwickeln, auf deren Grundlage dann Ziele für überschaubare Schritte der Weiterentwicklung hätten formuliert und vereinbar werden können. Abgesehen davon, dass es insoweit im Wesentlichen um wertende Aspekte geht, die zum Kernbereich des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums gehören, haben die schulfachlichen Dezernenten mit ihren Ausführungen den diesbezüglichen Teil der Beurteilung - in zulässiger Weise - nachträglich plausibel begründet. Der Antragsteller rügt weiter, dass in dem Kolloquium nahezu ausschließlich vorhandenes Wissen über BASS-Vorschriften abgeprüft worden sei. Damit würden aber nicht die vorgeschriebenen Ziele des Kolloquiums erreicht. Gemäß Nr. 4.3.2 f) der Beurteilungsrichtlinien müssten Beurteilungen aus Anlass der Bewerbung um ein Amt in der Schulleitung auch über Kenntnisse in allgemeinen schulfachlichen und pädagogischen Fragen Auskunft geben. Auch solche Dinge müssten daher abgeprüft werden. Diese Themenkomplexe seien aber gänzlich ausgeklammert worden. In unzulässiger Weise sei eine Beschränkung auf juristische Fragen erfolgt. Dabei sei auch die Beantwortung einer Frage nach dem Kursfrequenz-Richtwert in der gymnasialen Oberstufe unzutreffend als falsch bewertet worden. Dabei habe man nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller vorher im Bezirk der Bezirksregierung L beschäftigt gewesen sei, wo es im Hinblick auf die anzuwendende Vorschrift eine andere Praxis gegeben habe, die zu einem anderen Zahlenwert führe. Die Inhalte des Kolloquiums haben LRSD´in C und LRSD T in ihrer gemeinsamen Stellungnahme ausführlich dargelegt. Der Verlauf werde vom Antragsteller nicht richtig wiedergegeben. Es sei keineswegs nur über Vorschriften der BASS gesprochen worden. Tatsächlich seien zahlreiche weitere Fragenkomplexe thematisiert worden, u.a. Schulentwicklung (unter besonderer Berücksichtigung der Bewerbung auf die Leiterstelle des altsprachlichen H-Gymnasiums), Zusammenarbeit mit Mitwirkungsorganen (Schulpflegschaft) sowie mit dem Schulträger, Personalentwicklung sowie Gleichstellung. Vorschriften aus der BASS seien nicht willkürlich abgefragt worden. Vielmehr habe man sich auf für das Schulleiterhandeln zentrale Arbeitsfelder konzentriert. Dabei hätten sich Defizite im Wissen des Antragstellers offenbart. Zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Sekundarstufe I, der grundlegenden Rechtsgrundlage für die Sekundarstufe I, etwa habe der Antragsteller erklärt, sich damit "noch nicht genau beschäftigt zu haben". Vor dem Hintergrund dieser detaillierten, nicht weiter in Abrede gestellten Darlegungen lassen sich unzulässige Inhalte oder falsche Gewichtungen von Themen während des Kolloquiums nicht feststellen. Mithin kann auch insoweit nicht von falschen Bewertungsgrundlagen ausgegangen werden. Im Hinblick auf die noch thematisierte Frage nach den durchschnittlichen Kursfrequenz-Richtwerten in der gymnasialen Oberstufe ist noch auszuführen, dass diese, wie auch in der Stellungnahme der schulfachlichen Dezernenten vom 16. September 2010 dargelegt, konkret in § 6 Abs. 7 der Verordnung zur Ausführungen des § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11 – 11 Nr. 1) festgelegt und damit einer klaren Antwort zugänglich sind. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seinem Einwand durch, die Beurteilung vom 28. April 2009 verletze Denkgesetze. Dazu trägt er vor, dass ein Thema zum Gegenstand des Kolloquiums gemacht worden sei, welches überhaupt nicht habe Prüfungsgegenstand sein können. Bevorstehende Änderungen zu Schülerlaufbahnen in der gymnasialen Oberstufe müsse er nicht kennen, wenn sie noch nicht normiert seien und auch unklar sei, ob dies überhaupt geschehe. Allein unverbindliche Aussagen und Ankündigungen zu möglichen Vorhaben seitens des Schulministeriums könnten kaum tauglicher Prüfungsgegenstand sein. Insoweit erschließt sich schon nicht, weshalb angekündigte und nur möglicherweise bevorstehende Entwicklungen in einem bestimmten schulischen Bereich nicht Gegenstand eines Kolloquiums sein können sollten. Überdies ergibt sich aus der gemeinsamen Stellungnahme der schulfachlichen Dezernenten vom 16. September 2010, dass insoweit keinesfalls völlig neue und unbekannte Neuerungen thematisiert worden sind. Es sei vielmehr schon lange bekannt, dass die Verkürzung der Sekundarstufe I (seit dem Schuljahr 2005/2006) Veränderungen auch in der gymnasialen Oberstufe zwingend nach sich gezogen habe. Die Grundzüge dieser Reform (einschränkende Vorschriften zur Wahl der Abiturfächer, erhöhte Wochenstundenzahl u.a.) seien bekannt und öffentlich diskutiert worden (Lehrerverbände, Schulleitervereinigungen, Landeselternschaft usw.). Auch im Rahmen von Dienstbesprechungen der Bezirksregierungen Anfang 2009 sei dies thematisiert worden. Die veränderte Abiturprüfungsordnung sei am 12. März 2009 verabschiedet worden. Mit Blick auf diese Ausführungen, denen der Antragsteller ebenfalls nicht entgegen getreten ist, lässt sich der Vorwurf, es seien unzulässige Themen behandelt worden, ebenfalls nicht aufrecht erhalten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Regelwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.