Leitsatz: Durch die Mitwirkung am Austausch der Ursprungskalkulation im Ausschreibungsverfah-ren und durch die Zahlung von Bestechungsgeldern, um potentielle Mitbewerber auszuschalten, verletzt ein Architekt – unabhängig davon, ob Mitbewerbern tatsächlich ein Schaden entstanden ist - in hohem Maße die ihm obliegenden Pflichten. Eine derartige Pflichtverletzung rechtfertigt die Löschung seiner Eintragung in die Achitektenliste. Auch überwiegt in einem solchen Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Architekten, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 20 K 3350/08 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.03.2008 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen - wie hier - die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den dem Widerspruch oder der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) beseitigt hat. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass die Behörde für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegeben hat. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der zulässige Antrag unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig erfolgt. Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bescheid die sofortige Vollziehung nicht bloß formelhaft, sondern mit ausführlichen Erwägungen begründet und hiermit den gesetzlichen Erfordernissen Rechnung getragen. Ob diese Gründe die von der Antragsgegnerin vorgenommene Interessenabwägung tatsächlich rechtfertigen, ist an dieser Stelle ohne Belang. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ist nicht wiederherzustellen, denn im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Der angegriffene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 – 6 B 51/05 – GewArch 2006, 77; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.11.2007 – 1 A 177/07 – Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.11.2006 8 ME 146/06 – Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.05.2006 – 9 S 2538/05 – und vom 23.03.2006 – 9 S 2455/05 – jeweils in Juris; Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2005 – 4 B 987/04 – Juris. Die angefochtene Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Satz 1 Buchstabe d) BauKaG NRW. Danach ist eine Eintragung in die Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3 BauKaG NRW). Gemäß § 5 Abs. 1 BauKaG NRW ist einer sich bewerbenden Person die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung oder in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. So liegt der Fall hier: Nach der Eintragung des Antragstellers in die Architektenliste sind Tatsachen eingetreten, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, weil sich aus den Tatsachen ergibt, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Überprüfbarkeit durch das Gericht unterliegt. Bei der Ausfüllung dieses Begriffs sind Sinn und Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen und an dem grundrechtlich geschützten Recht auf Freiheit bei der Berufswahl und der Berufsausübung (Art. 12 GG) zu messen. Das Baukammergesetz mit den dort geregelten besonderen Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" bezweckt den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, von denen vor allem zu nennen sind der Schutz vor Gefahren, die der Öffentlichkeit bei Verletzung der Regeln der Baukunst drohen, und das Gemeinschaftsinteresse an sinnvoller und sparsamer Verwendung öffentlicher und privater Baugelder, BVerwG, Beschluss vom 28.01.1982 - 5 B 149/80 - Buchholz 431.1 Architekten Nr. 9, m.w.N., zu den Architektengesetzen der Länder. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Architekt mit seiner Verwicklung in den sog. Xer H-Skandal eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, die letztlich in die rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht X wegen Betrug und Bestechung in zwei Fällen mündete. Ausweislich der Feststellungen im Urteil des Landgerichts X vom 17.05.2006 war der Antragsteller Geschäftsführer der Firma J, die im Rahmen des Wiederaufbaus des Schwimm- und Sportleistungszentrums L mit der Projektsteuerung und –planung betraut war. In dieser Eigenschaft vereinbarte er im Mai/Juni 1997 gemeinsam mit dem Geschäftsführer der H Stadt- und Projektentwicklungsgesellschaft und mit dem Xer Niederlassungsleiter einer Firma aus E, bei der Durchführung des öffentlichen, europaweiten Teilnahmewettbewerbs mit anschließender beschränkter Funktionalausschreibung die ursprüngliche Kalkulation des Eer Unternehmens zum Nachteil einer Mitbewerberin so zu verändern, dass nicht die Mitbewerberin, sondern die Eer Firma als günstigste Bieterin den Zuschlag erhielt. Der Tatbeitrag des Antragstellers bestand u.a. darin, den Umschlag mit der geänderten Kalkulation weiterzureichen und die ursprüngliche Kalkulation zu vernichten. Ferner zahlte der Antragsteller Ende des Jahres 1998 einen Betrag von 10.000,00 DM an den Geschäftsführer der H, um den Auftrag für die Architektenarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von 41 Reihenhäusern in X zu erhalten. Schließlich zahlte der Antragsteller im Zusammenhang mit der Vergabe von Architektenleistungen für den Umbau eines Gebäudes im November 1999 1.500,00 DM an den seinerzeitigen Geschäftsführer des Diakonischen Werkes in F. Durch die Mitwirkung am Austausch der Ursprungskalkulation im Ausschreibungsverfahren, aber auch durch die Zahlung von Bestechungsgeldern, um potentielle Mitbewerber auszuschalten, hat der Antragsteller – unabhängig davon, ob Mitbewerbern tatsächlich ein Schaden entstanden ist - in hohem Maße die ihm als Architekt obliegenden Pflichten verletzt. Wie schon das Landgericht X in seinen Urteilsgründen zutreffend festgestellt hat, war dem Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung die besondere Bedeutung des Vertrauensschutzes der an der Ausschreibung teilnehmenden Wettbewerber vertraut. Der Antragsteller hat die berechtigte Erwartung der Mitbewerber an einem fairen Vergabeverfahren durch seine Taten verletzt und sich hierdurch als unzuverlässig erwiesen. Gleiches gilt für die Zahlung von Bestechungsgeldern. Durch die begangenen Taten kommt eine mangelnde Gesetzestreue in einem solch hohen Maß zum Ausdruck, dass das Vertrauen in die Bereitschaft des Antragstellers, den ihm obliegenden Berufspflichten nachzukommen, fundamental erschüttert ist. An dieser Bewertung kann auch der Umstand nichts ändern, dass die abgeurteilten Taten schon lange zurückliegen, nämlich vom Antragsteller in den Jahren 1997 bis 1999 begangen wurden und dass das Landgericht X die Vollstreckung der Strafe gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat, weil die Strafkammer davon ausging, dass sich der Antragsteller die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Die Löschung der Eintragung aus der Architektenliste eines Architekten dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse, dass der Architekt seine Tätigkeit an fachlichen Sachgesichtspunkten und an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise gerichteten Interessen seiner Auftraggeber orientiert und nicht an übermächtigen eigenen finanziellen Interessen. Die Wiedererlangung der beruflichen Zuverlässigkeit eines Architekten erfordert deshalb mehr als das Unterlassen weiterer Straftaten während der Dauer der Untersuchungshaft und der Bewährungszeit. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Landgericht X dem Antragsteller in Bezug auf die Zahlung der 10.000,00 DM an den damaligen Geschäftsführer der H noch im Zeitpunkt des Urteilsspruchs ein geringes Unrechtsbewusstsein attestiert hat und außerdem festgestellt hat, dass der Antragsteller bei Begehung seiner Taten nur eine geringe Hemmschwelle überwinden musste. Dieses fehlende Unrechtbewusstsein und die festgestellte geringe Hemmschwelle hindern im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung äußerst angespannte finanzielle Situation des Antragstellers – das Insolvenzverfahren war im März 2008 noch nicht abgeschlossen und der Antragsteller hatte nach eigenen Angaben noch Verbindlichkeiten von mehr als 850.000,00 €, die nur zum Teil durch entsprechende Gegenansprüche bzw. Vermögenswerte gedeckt waren – die Annahme, der Antragsteller habe die vorübergehend verlorene Zuverlässigkeit inzwischen wieder erlangt. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit, er rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich unter anderem zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften auswirken können, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2006 – 9 S 2538/05 – a.a.O., m.w.N. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem von der Kammer in der Vergangenheit entschiedenen Fall, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2006 – 20 L 2042/06 -, in dem der dortige in geordneten finanziellen Verhältnissen lebende Antragsteller nach überlanger Verfahrendauer unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK wegen Betrugs in 11 Fällen, Urkundenfälschung und Gründungsschwindel zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt worden war, sich aber seit der Tatbegehung laufend als freier Architekt beanstandungsfrei betätigt hatte und konkrete Gefahren von der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt worden waren, sodass bei summarischer Prüfung im Eilverfahren jedenfalls nicht auszuschließen war, dass er noch vor der Entscheidung des Eintragungsausschusses über die Löschung aus der Architektenliste seine Zuverlässigkeit wiedererlangt hatte. Mit Blick auf Art. 12 GG stellt die Löschung aus der Architektenliste trotz der wirtschaftlichen Folgen in der konkreten Ausgestaltung keine unzumutbare Belastung dar. Das mit der Regelung verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architekturwesens ist so gewichtig, dass die Belange des betroffenen Antragstellers dahinter zurückstehen müssen. vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 – 6 B 51/05 – a.a.O. Eine nach dem Gesetz erforderliche Löschung kann nicht allein deshalb unterbleiben, weil diese mit schweren wirtschaftlichen Folgen verbunden sein kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.09.2006 – 4 B 1959/06 -. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Löschung zwar eine durchaus erhebliche Bedeutung in der Praxis zukommt, nicht aber einem existenzvernichtenden Verbot der Berufsausübung gleichkommt. Denn die Löschung in der Architektenliste führt nur dazu, dass der Antragsteller die Berufsbezeichnung "Architekt" nicht mehr führen darf und dass er gegenüber dem Bauordnungsamt nicht mehr als eigenverantwortlicher Planverfasser und Bauvorlagenberechtigter nach § 70 BauO NRW in Betracht kommt. Dies relativiert von vornherein die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit, so zum jeweiligen Landesrecht auch Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2005 a.a.O.; VGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 17.05.2005 a.a.O. und Hessischer VGH, Urteil vom 10.05.1994 11 UE 627/93 – Juris, zumal die erneute Eintragung in die Liste auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgen kann, sofern der Antragsteller dann die erforderliche Zuverlässigkeit (wieder) besitzt. Im Übrigen ist nicht einsichtig, warum das vom Antragsteller geführte Unternehmen unzumutbare wirtschaftliche Nachteile erleiden sollte, wenn der Antragsteller die Berufsbezeichnung "Architekt" nicht mehr führen darf, denn in seinem Unternehmen sind nach eigenen Angaben freiberufliche Architekten beschäftigt, sodass die Möglichkeit zur Erbringung von Leistungen, die allein einem Architekten vorbehalten sind, nicht tangiert ist. Die Frage, ob auch in den Fällen, in denen nach summarischer Prüfung eine behördliche Anordnung als solche keinen sich aufdrängenden Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit unterliegt, nach der aus folgenden gesetzlichen Ordnung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse zu verlangen ist, das das vom Gesetz vorgegebene Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs überwiegt, so etwa OVG NRW, Beschluss vom 12.01.1998 - 10 B 3025/97 - NVwZ 1998, 977 zur Bauordnungsverfügung, ebenso OVG NRW, Beschluss vom 24.09.1993 - 5 B 1412/93 – m.w.N. im Falle der Anordnung des Ruhens der Approbation wegen der Auswirkungen auf die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Betroffenen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn ein derartiges besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Löschung aus der Architektenliste ist angesichts des in Rede stehenden Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter - Schutz vor Gefahren, die der Öffentlichkeit bei Verletzung der Regeln der Baukunst drohen, und das Gemeinschaftsinteresse an sinnvoller und sparsamer Verwendung öffentlicher und privater Baugelder - zu bejahen. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung entfällt nicht etwa, weil die Antragsgegnerin die Anordnung erst mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden der die Löschung begründenden Umstände getroffen hat. Diese Verzögerung, die ihren Grund maßgeblich darin finden dürfte, dass die Antragsgegnerin zunächst den Fortgang des Insolvenzverfahrens abwarten wollte, führt nicht dazu, dass sich der gebotene Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter bis zur Entscheidung in der Hauptsache als nicht mehr ausreichend gewichtig erweisen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRmoG vom 5.5.2004 erfolgt. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die Kammer den Streitwert auf die Hälfte des im Hauptsacheverfahren vorläufig bestimmten Streitwertes festgesetzt.