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Urteil

16 K 427/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0910.16K427.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Landes-Intranet und Internet Benutzungsgebührenrecht § 9 Abs 1 LAbfG § 6 Abs 1 KAG § 6 Abs 2 KAG § 6 Abs 3 KAG VO PR Nr. 30/53 Düsseldorf Straßenreinigung, Abfall, Gebühr, Grundgebühr, Gewinn, Kalkulation, Verbrennungskosten, Selbstkostenfestpreis, Selbstkostenerstattungspreis, Anreiz, Mindestvolumen, Rundung Gebührensatz, Reinigungslängen, Veranlagungsmeter html VG 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fstraße 00 in Düsseldorf. Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 zog ihn der Beklagte zu Straßenreinigungs- und Abfallgebühren für das Jahr 2008 heran. Für die Abfallentsorgung setzte er einen Betrag von 2.383,92 Euro, für die Straßenreinigung einen Betrag von 1.474,20 Euro fest. Dabei legte er drei 110-l-Restmüllgefäße zugrunde, die im sog. "Kellerservice" zweimal wöchentlich geleert werden. Ferner legte er für die jeweils fünfmal wöchentlich gereinigte Gstraße 00 Frontmeter und für die Lstraße 00 Frontmeter zugrunde. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2008 hob der Beklagte den Bescheid insoweit auf, als für den Bereich der Straßenreinigung höhere Gebühren als 1.436,40 Euro festgesetzt wurden, weil die Länge der zur Lstraße zu berücksichtigenden Grundstücksseite nur 27 m betrage. 3 Der Kläger macht geltend, die in Ansatz gebrachten Abfallentsorgungsgebühren verstießen gegen § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG –), wonach bei der Wahl eines Mindestabfallvolumens Anreize geschaffen werden müssten, um Restmüll zu vermeiden. Dies verweigere der Beklagte, indem er ein Mindestbehältervolumen von 20 Litern pro Woche und Einwohner zugrunde lege. Andere Städte und Gemeinden legten etwa 6 Liter pro Person und Woche zugrunde. Die Entgelte für die Verbrennung des Mülls seien nicht nach gebührenrechtlichen Grundsätzen kalkuliert worden. Es sei nicht erkennbar, wie sich die Erlöse aus der Verbrennung des Mülls in Form der Erzeugung von Strom- und Fernwärmegebühren mindernd ausgewirkt hätten. Auch sei nicht klar, in welcher Höhe Abschreibungen für eine seit mehreren Jahrzehnten betriebene Müllverbrennungsanlage vorgenommen worden seien. Die Gebühr sei pro Liter Abfallvolumen in Düsseldorf um 187% teurer als in Ratingen, wobei beide Kommunen die Leistungen der gleichen Müllverbrennungsanlage in Anspruch nähmen. Ferner dürften nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Gewinnkalkulation lediglich Gewinnzuschläge von 1% auf den Umsatz des Müllentsorgers angerechnet werden, um eventuelle Geschäftsrisiken abzudecken. Die B, die im Auftrag des Beklagten die Müllentsorgung durchführe, setze jedoch einen Gewinnzuschlag in Höhe von 5% zuzüglich geltender Umsatzsteuer in Rechnung. 4 Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren sei ebenso fehlerhaft. Nach Abzug von Eigenflächen des Beklagten verblieben von 5,5 Mio. Reinigungsmetern noch 4,48 Mio. Reinigungsmeter. Tatsächlich lege der Beklagte seiner Gebührenberechnung jedoch nur 3,2 Mio. Veranlagungsmeter zugrunde, was zu einem erheblich höheren Gebührensatz für den einzelnen Meter führe. Für ihn mache dies etwa einen Unterschied von 2,20 Euro pro Meter, also von nahezu 30% aus. Im übrigen finde keinerlei Kontrolle hinsichtlich der Reinigungsintervalle statt. Nach intensiven Beobachtungen fänden weder im Bereich der Lstraße noch im Bereich der Gstraße fünf solche Reinigungen statt. Schließlich verrechne die B für einen einfachen Straßenkehrer einen Nettostundensatz von 40,00 Euro. Dies werfe im Hinblick auf die üblichen Sätze für Handwerker mit Gesellenbrief ganz erhebliche Fragen nach der Angemessenheit auf. Auch hier seien die Gewinnzuschläge der B GmbH zu beanstanden. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid vom 10. Januar 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Februar 2008 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er verweist darauf, dass die Verbrennungsentgelte als Bestandteil des der B GmbH zu zahlenden Fremdentgeltes in die Kalkulation eingingen. Eigene Vertragsbeziehungen zu den T Düsseldorf unterhalte die Stadt nicht. Die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) nach der Verordnung PR Nr. 30/53 würden nicht für Aufträge gelten, die der unmittelbare Auftragnehmer der Stadt seinerseits Dritten erteile. Im übrigen lägen die Verbrennungsentgelte im Mittelfeld der üblichen Entgelte. Schließlich sei die Angemessenheit der Kosten nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien. Auch die Wagniszuschläge der B GmbH seien nicht zu beanstanden. Die Begrenzung des Zuschlages auf 1% beschränke sich auf Fälle nachträglicher Selbstkostenerstattung, bei dem das beauftragte Unternehmen praktisch kein unternehmerisches Risiko eingehe. Die B habe dagegen im Voraus festgelegte Selbstkosten-Festpreise vereinbart. 10 Hinsichtlich der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren müsse zwischen den Reinigungsmetern, also der physikalischen Länge der gereinigten Straßen einerseits und den Veranlagungsmetern andererseits unterschieden werden. Hierbei handele es sich um den Umrechnungsschlüssel, nach dem der umlagefähige Anteil auf die einzelnen Grundstücke umgelegt werde. Gegenüber früheren Kalkulationen sei zwischenzeitlich eine genauere Erfassung der Reinigungsmeter auf Grund eines geografischen Informationssystems des städtischen Amtes für Verkehrsmanagement erfolgt. Dieses System speichere jeden Straßenabschnitt als Linienzug ab, dem die jeweilige Abschnittlänge zugeordnet sei. Gegenüber früheren Erhebungen würden Straßen mit Mittelstreifen als zwei Linienzüge gespeichert. Eine entsprechende Erhöhung der Veranlagungsmeter auf diesen Teilstrecken erfolge dagegen nicht. Im Übrigen erfasse das Informationssystem auch sämtliche Längen in Kreuzungsbereichen, denen ebenfalls keine Veranlagungsmeter entsprächen. Ziehe man 611.892 m in Reinigungsklasse D ab – für die es keine Veranlagung gebe –, verblieben 4.938.290 Reinigungsmeter gegenüber 3.179.534 Veranlagungsmetern, was einem Verhältnis von 1,55 entspreche. Der Beklagte beruft sich insoweit auf eine beispielhafte Darstellung eines Teils des Stadtgebietes, aus dem sich ein Verhältnis von Reinigungsmetern zu Veranlagungsmetern von 1,37 ergebe und auf eine stichprobenartige Überprüfung aus dem Gesamtstraßenverzeichnis (Straßen mit den Anfangsbuchstaben A und B), aus dem sich ein Verhältnis von Reinigungsmetern zu Veranlagungsmetern von 1,72 ergebe. Aus diesen Darlegungen werde ersichtlich, dass keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Gesamtberechnung bestünden. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist unbegründet. 13 Der Bescheid ist in der nunmehr maßgeblichen Fassung rechtmäßig. 14 Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2008 ist die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Abfallgebührensatzung – AbfGS –). Die festgesetzten Gebührensätze sind nicht zu beanstanden. Insbesondere beachten sie die Maßstäbe des § 6 KAG. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder der Anlage nicht übersteigen. Zu den Kosten gehören nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Die Gebühr ist gem. § 6 Abs. 3 KAG nach der Inanspruchnahme der Einrichtung der Anlage zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Diesen Regelungen wird die genannte Satzung gerecht. 15 Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die in den B-Ersatzleistungen enthaltenen Verbrennungskosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe in die Kalkulation hätten übernommen werden dürfen. Bei den Verbrennungskosten handelt es sich um mittelbare Leistungen, nämlich solche, die der unmittelbare Vertragspartner der Stadt (die B) von einem Dritten (den T) bezieht. Für mittelbare Leistungen gelten die Beschränkungen der LSP gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) nur, wenn der öffentliche Auftraggeber dies verlangt, was hier nicht erfolgt ist. 16 Insoweit stellt sich allerdings die Frage, ob der öffentliche Auftraggeber verpflichtet gewesen wäre, Derartiges zu verlangen, nämlich dann, wenn die mittelbaren Leistungen durch eine Gesellschaft erbracht werden, deren Gesellschaftsanteile wie hier bei den T bis Anfang 2006 überwiegend von der Stadt gehalten werden; anderenfalls könnten durch derartige Konstruktionen in den vertraglichen Beziehungen preisprüfungsrechtliche Vorschriften unterlaufen werden. Eine solche Verpflichtung folgt indessen nach der Rechtsprechung des OVG NRW weder aus kommunal- noch aus gebührenrechtlichen Prinzipien (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 9 A 4187/01 –, NWVBl 2005, 219.) Sie könnte sich daher allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Verhinderung eines Rechtsmissbrauchs ergeben. Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorschriften des Preisrechts durch die gewählte Privatisierungskonstruktion bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die zwischen der B und den T vereinbarten Verbrennungsentgelte überhöht sind und einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen. Vielmehr bewegen sich die Verbrennungsentgelte nach der vom Beklagten vorgelegten Übersicht im Mittelfeld der Entgelte, die von den anderen Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen für die Hausmüllverbrennung verlangt werden, stellen sich hiernach also keineswegs als überzogen dar. Auch die vom Kläger vorgebrachten Erwägungen sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Verbrennungsentgelte zu wecken. Insbesondere lässt ein Vergleich der (niedrigen) Ratinger Abfallentsorgungsgebühren mit den Düsseldorfer Gebühren keinen Rückschluss auf eine Unangemessenheit der mit der Stadt Düsseldorf abgerechneten Verbrennungsentgelte zu. Denn in die Gebührensätze fließen in erheblichem Umfang neben den Verbrennungskosten andere Kosten, vor allem Personalkosten, ein. Zudem ist der Kreis Mettmann für die Entsorgung Ratinger Hausmülls zuständig und lässt diesen hauptsächlich in der Müllverbrennungsanlage in Wuppertal verbrennen, sodass ein Vergleich der Abfallentsorgungsgebühren unzulässig ist. 17 Bedenken gegen den mit der B vereinbarten Gewinnzuschlag bestehen ebenfalls nicht. Nach § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages zur Entsorgung von Abfällen erstattet die Stadt der Gesellschaft die für deren Leistungen nach diesem Vertrag angefallenen Selbstkosten im Sinne der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten –LSP – (Selbstkostenerstattungspreise); nach Abs. 2 wird der Zuschlag auf das allgemeine Unternehmerwagnis mit 5% auf die Nettoselbstkosten bemessen. Ein derartiger Gewinnzuschlag soll bei Selbstkostenerstattungspreisen angesichts des dort praktisch nicht bzw. kaum vorhandenen Risikos nicht zulässig sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 – 9 A 2737/00 –, Urteil vom 24. Juni 2006 – 9 A 373/06 –, Bl. 18 f.). 18 Anderes gilt jedoch bei der Vereinbarung von Festpreisen, weil hierbei ein deutlich höheres Risiko durch die vorherige Kalkulation des zu erwartenden Aufwandes besteht (vgl. OVG NRW, a.a.O., Urteil vom 24. Juni 2006, Bl. 27). Ungeachtet des Wortlauts der ursprünglichen Regelung haben die Vertragsparteien mit der "Festpreisliste Abfallentsorgung 2007 – 2009" in Anwendung von § 19 Abs. 2 des Rahmenvertrages Selbstkosten-Festpreise vereinbart. (Vgl. Festpreisliste, "1. Grundlagen"). Ferner haben sie unter 3.3 dieser Festpreisliste für einen Großteil der Leistungen einen Preisnachlass in Höhe von 1,96 % vereinbart. 19 Selbst wenn man bei Selbstkostenfestpreisen nur einen niedrigeren Wagnissatz als 5 % etwa 3% – für statthaft und einen übersteigenden Gewinn der B für unzulässig hielte, wäre die Geringfügigkeitsgrenze von 3% der umlagefähigen Gesamtkosten, bis zu der eine Überschreitung noch toleriert werden kann, auch ungeachtet des Nachlasses nicht überschritten. Der Gewinnzuschlag bezieht sich auf Grund der Vereinbarungen nicht auf den wesentlichen Teil der Verbrennungskosten, die auf Grund der Vertragsbeziehungen lediglich "durchgereicht" werden. 20 Im Hinblick auf die Maßstäbe, nach denen die Satzung die entstehenden Gesamtkosten auf die einzelnen Gebührenschuldner verteilt, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass ein zu hohes Mindestbehältervolumen von 20 l pro Person und Woche zu Grunde gelegt werde. Die Frage des Fehlens wirksamer Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung betrifft die Frage des im Einzelfall zuzuteilenden Behältervolumens. Die Einwände sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze und der Gebührenerhebung für die auf den Grundstücken tatsächlich vorhandenen und geleerten Abfallbehälter in Frage zu stellen. Auch die Berechnung der einzelnen Behältergebühren ist nicht zu beanstanden. Soweit hier von einer "Grundgebühr" die Rede ist, handelt es sich zwar nicht um eine solche im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG, wonach eine Grundgebühr neben der Gebühr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zulässig ist. Nach § 3 Abs. 1 AbfGS wird die sog. "Grundgebühr" je Behälter erhoben. Dies entspricht nicht einer Grundgebühr im Sinne der genannten gesetzlichen Regelung. Sie liegt etwa dann vor, wenn für jeden Gebührenschuldner unabhängig von der Inanspruchnahme der Einrichtung im Übrigen eine Gebühr – insbesondere für Vorhalteleistungen – erhoben wird. Die "Grundgebühr" stellt sich hier lediglich als Rechenposten bei der Berechnung der Gebühr für die einzelnen Abfallbehälter dar, und zwar in der Weise, dass die Gebühr je Leistungseinheit bei größeren Gefäßen verhältnismäßig geringer wird. Diese Gebührendegression ist nicht generell unzulässig. Hier muss allerdings beachtet werden, dass die Anreizfunktion des § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG erhalten bleibt. Eine solche Anreizfunktion besteht indessen weiterhin, weil nach wie vor durch die Verringerung der Zahl oder der Größe der Abfallbehälter die Gebühr gesenkt werden kann und die Differenz auch nicht so geringfügig ist, dass das Aufstellen kleinerer Behälter wirtschaftlich ohne messbaren Effekt wäre. 21 Bedenken gegen die Berechnung der Gebühr im Einzelfall hat der Kläger nicht vorgetragen. Solche Bedenken sind auch sonst nicht ersichtlich. 22 Die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren ist ebenfalls zu Recht erfolgt. Sie beruht auf der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf für das Jahr 2008. Die Kalkulation des Beklagten beruht darauf, dass die Reinigungskosten für das gesamte Stadtgebiet ermittelt werden, sodann der Anteil der Reinigungsklasse D abgezogen und vollständig aus dem allgemeinen Haushalt getragen wird. Hinsichtlich der Reinigungsklassen C und E wird ein "zusätzlicher Anteil des öffentlichen Interesses" von 16% ermittelt und ebenfalls durch den aus Steuermitteln gespeisten Haushalt getragen. Dies gilt ferner zu 100% für die Kosten des Winterdienstes. Insgesamt errechnet der Beklagte ohne Winterdienstkosten einen öffentlichen Anteil von 18,7%. Rechnet man die Kosten für den Winterdienst hinzu, beträgt der Anteil 25,2%. Damit wird dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass die Vorteile der Straßenreinigung nicht nur den Anliegern zugute kommen. 23 Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass in die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren zu hohe Stundensätze für einen "einfachen Straßenkehrer" mit 40,00 Euro eingegangen seien. Der Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass in den Stundensatz für Straßenreiniger nach der Festpreisliste diverse Kosten miteinbezogen würden wie die Dienstkleidung, die Diensträume bzw. die Aufenthaltsräume für die Beschäftigten. Teile der fixen und variablen Kosten der Betriebshöfe seien zum Teil in diesem Stundensatz mitenthalten. Diese Erklärung ist nachvollziehbar. 24 Die Verteilung des Aufwandes auf die Anlieger der erschlossenen Straßen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Insbesondere hat der Beklagte den Umstand, dass die Zahl der Reinigungsmeter die Zahl der Veranlagungsmeter erheblich übersteigt, nachvollziehbar erklärt. Er hat anhand des Plans eines beispielhaften Teils des Straßennetzes erläutert, dass insbesondere durch die Teile der Straßenlängen, die auf Einmündungen und Kreuzungen entfallen sowie durch die doppelten Längen bei Straßen mit Mittelstreifen bei genauer Erfassung die Zahl der Reinigungsmeter die Zahl der Veranlagungsmeter durchaus nicht unerheblich übersteigen kann. Aus der Liste der Straßen, deren Namen mit A bzw. B beginnt, ergibt sich zudem, dass in dieses Ergebnis durchaus auch Straßen eingeflossen sind, bei denen die Zahl der Veranlagungsmeter die der Reinigungsmeter übersteigt, was bei der Erschließung von Hinterliegergrundstücken zu erwarten ist (vgl. etwa die B1 Straße, die B2straße oder die B3straße, insgesamt etwa 10% der aufgeführten Straßen). Soweit in Einzelfällen des Beispielgebiets Veranlagungsmeter möglicherweise nur unvollkommen in die Berechnung eingeflossen sind, stellt dies die Aussagekraft im Hinblick auf das Größenverhältnis insgesamt nicht in Frage. 25 Hinsichtlich der Festsetzung der konkreten Gebührensätze bestehen im Ergebnis ebenfalls keine Bedenken. Zwar sind die zunächst berechneten Sätze in einem zweiten Schritt in der Weise gerundet worden, dass nach Teilung durch 12 das Ergebnis jeweils glatte Beträge in Euro und Cent ergibt. Es erscheint fraglich, ob es hierfür eine hinreichende Rechtfertigung gibt, weil die Gebühren grundsätzlich als Jahresgebühren festgesetzt werden und Auf- und Abrundungen nach mathematischen Grundsätzen jederzeit vorgenommen werden können (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2008 – 9 A 208/05 – und Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2004 – 16 K 4891/03 ). 26 Indessen ist der Beklagte im Gegensatz zu seiner früheren Übung davon abgerückt, zum Teil auf- und zum Teil abzurunden, also Kosten von einer Teilgruppe der Gebührenschuldner auf die andere zu verlagern. Vielmehr werden die Sätze zu Lasten des Steuerhaushaltes nur noch abgerundet, sodass es auch nicht mehr wie in der Vergangenheit zu nicht unerheblichen Überdeckungen kommen kann. Die Abweichungen wirken sich somit als eine geringfügige Modifizierung des öffentlichen Anteils in den jeweiligen Reinigungsklassen aus. Da sie einerseits keinen erheblichen Umfang haben, die grundsätzliche Differenzierung je nach den Vorteilen der Straßenreinigung in den einzelnen Klassen also gewahrt bleibt, der Beklagte zum anderen bei der Bestimmung der vorteilsbezogenen Gebührensätze nicht lediglich feststehende Vorteilsbeziehungen mathematisch nachvollzieht, sondern einen nicht unerheblichen Wertungsspielraum hat, und schließlich keine "verdeckten Einnahmen" erwirtschaftet werden, ist die Differenzierung im Ergebnis nicht zu beanstanden. 27 Nach Anpassung des Bescheides im Hinblick auf die zugrunde gelegten Frontmeter bestehen auch keine Bedenken gegen die Anwendung der Satzung im Einzelfall. 28 Die Rüge des Klägers, die vorgesehenen fünf Reinigungen fänden weder im Bereich der Lstraße noch im Bereich der Gstraße statt, ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung vorab in Frage zu stellen, wie dies mit der Klageschrift vom 15. Januar 2008 geschieht. Kann der Kläger während oder nach Ablauf des Gebührenzeitraums darlegen, dass die Reinigungsleistungen erheblich hinter den nach der Satzung vorgesehenen zurückbleiben, kann dies ggf. zu einer Gebührenminderung führen. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 17. Februar 1995 (9 B 1969/94) entschieden, dass Unvollkommenheiten der Reinigungen erst dann eine Minderung des Gebührenanspruches rechtfertigen können, wenn der nicht ordnungsgemäße Reinigungszustand der Straße über längere Zeit andauert und die Verunreinigungen ein Ausmaß erreichen, dass sie unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit bzw. der Hygiene nicht mehr hingenommen werden können. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 161 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.