Beschluss
2 L 1353/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1007.2L1353.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Der am 19. August 2008 bei Gericht eingegangene Antrag, 2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Stelle des Schulleiters an der Realschule Süd in E unverzüglich fortzusetzen und die Bewerbung des Antragstellers vom 10. Dezember 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, 3 hat keinen Erfolg. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 5 Vorliegend gelten darüber hinaus strengere Anforderungen, weil der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Denn bei antragsmäßiger Entscheidung würde dem in der Hauptsache (Klageverfahren - 2 K 5857/08 -) verfolgten entsprechenden Verpflichtungsantrag schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. 6 Vgl. bei gleicher Antragstellung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Juni 2008 – 6 B 560/08 -, juris. 7 Deshalb ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt aller Voraussicht nach im Klageverfahren obsiegen würde. 8 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. Mai 2004 – 1 WDS-VR 2.04 -, ZBR 2005, 314., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 – 6 B 560/08 -, a.a.O. 9 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners fehlt es an einem solchen Anordnungsgrund nicht bereits deshalb, weil die nachteiligen Folgen für den Antragsteller ohnehin nicht mehr zu verhindern sind, da sie aufgrund des Abbruchs des ersten Durchgangs des Stellenbesetzungsverfahrens im April 2008 bereits eingetreten sind. Vielmehr wird das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf die Stelle des Realschulrektors (Besoldungs- 10 gruppe A 15 BBesO) an der Realschule Süd in E erst durch deren Besetzung mit einem anderen Bewerber endgültig vereitelt werden. 11 Fraglich erscheint aber, ob der auf Fortführung des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens – mit dem Antragsteller als einzigem Bewerber - gerichtete Eilantrag zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) überhaupt geboten ist. Denn führt der Antragsgegner, wie hier, nach Abbruch des ersten ein neues Auswahlverfahren durch, hat der nicht berücksichtigte Bewerber die Möglichkeit, eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beantragen mit dem Ziel, die Besetzung der Stelle mit einem Mitbewerber vorläufig zu verhindern. In einem solchen Rechtsschutzverfahren wäre bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung regelmäßig auch der Frage nachzugehen, ob der Antragsgegner das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren abbrechen und ein neues Verfahren durchführen durfte. 12 So OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 – 6 B 560/08 -, a.a.O. 13 Ob vorliegend etwas anderes gilt, weil der Antragsteller sich nach erneuter, in der Zeit vom 1. Juni bis 14. Juli 2008 erfolgter Ausschreibung der Stelle nicht mehr beworben hat, also kein "zu berücksichtigender Bewerber" ist und deshalb durch die Entscheidung in dem laufenden Auswahlverfahren möglicherweise nicht in eigenen Rechten verletzt ist, kann letztlich offen bleiben. 14 Denn der Eilantrag bleibt jedenfalls deshalb erfolglos, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. 15 Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner das ursprüngliche Auswahlverfahren fortführt. Dieser hat im April 2008 das seinerzeitige Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen und dieses dem Antragsteller durch Schreiben vom 10. April 2008 mit dem Hinweis darauf mitgeteilt, dass die Stelle erneut ausgeschrieben werde und der Antragsteller die Möglichkeit habe, sich nochmals zu bewerben. Mit dem Abbruch des Verfahrens ist auch der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung vom 10. Dezember 2007 entfallen; denn der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch des Beamten auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung der Vorschriften über die Vornahme einer Ernennung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besteht nur dann, wenn eine Ernennung in ein und demselben Besetzungsverfahren tatsächlich vorgenommen werden soll. 16 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 – 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112, und vom 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 -, ZBR 2000, 40; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2006 – 6 A 604/05 -, juris. 17 Der Dienstherr kann ein eingeleitetes Auswahlverfahren in jedem Stadium abbrechen und hierbei sogar von einer ursprünglich geplanten Beförderung absehen. Als eine aus seinem Organisationsrecht erwachsene verwaltungspolitische Entscheidung berührt sie die Rechtsstellung der Bewerber grundsätzlich nicht. Das dem Dienstherrn dabei zustehende weite organisationspolitische Ermessen, das sich wesentlich von dem Auswahlermessen bei einer Stellenbesetzung unterscheidet, ist nur von dem Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt. 18 BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 – 2 C 21.95 -, a.a.O., und vom 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Januar 2005 – 1 A 2488/03 -, RiA 2006, 33, und vom 15. Mai 2006 – 6 A 604/05 -, a.a.O. 19 Die Angriffe des Antragstellers gegen den Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens greifen nicht durch. 20 Allerdings dürfte der Antragsteller - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - insoweit seine Rechte nicht verwirkt haben. Dem Umstand allein, dass er sich vor Einleitung des neuen Auswahlverfahrens und auch während der laufenden Bewerbungsfrist nicht gegen den Abbruch des Erstverfahrens gewandt und dessen Fortführung gefordert hat, ist nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, dass er seine (vermeintlichen) Rechte aus dem ersten Verfahren nicht mehr weiter verfolgen würde. Hierfür hätte es neben einer längeren Zeit des Untätigbleibens eines besonderen Verhaltens des Antragstellers bedurft, welches die späte Geltendmachung als treuwidrig und damit als unzulässige Rechtsausübung hätte erscheinen lassen. Das kann hier aber schwerlich angenommen werden. 21 Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, dass der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens rechtswidrig war, weil er nicht auf sachlichen Gründen beruhte, sondern willkürlich erfolgte. 22 Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Gericht die getroffene Auswahlentscheidung - mit bedenkenswerten Erwägungen – beanstandet hat, 23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2006 – 6 A 604/05 -, a.a.O.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2004 – 3 BS 265/03 -, DÖD 2005, 116, 24 oder eine – während des laufenden Verfahrens unzulässige – Veränderung des Anforderungsprofils der Stelle erfolgen soll, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 1 B 2230/02 –, DÖD 2004, 205, 26 sondern auch dann, wenn dem Dienstherrn Bedenken gegen die uneingeschränkte Eignung des (einzig verbliebenen) Bewerbers für das zu vergebende Amt kommen und er sich deshalb entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle nochmals einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen. 27 BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 – 2 C 21.95 – und vom 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 -, jeweils a.a.O. 28 Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsgegner hat (in seiner Antragserwiderung) als Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im April 2008 angeführt, dass er zum Zeitpunkt der Aufhebung des Bewerbungsverfahrens begründete Zweifel an der Eignung des Antragstellers für die Position des Schulleiters an der Realschule Süd gehabt habe. Diese seien (auch) darauf zurückzuführen gewesen, dass der Antragsteller bei der Abstimmung der Schulkonferenz nach § 61 Abs. 2 und 3 SchulG eine empfindliche Niederlage erlitten habe, weil von den 19 Mitgliedern der Schulkonferenz nur 4 für ihn votiert, demgegenüber 12 Teilnehmer mit "nein" gestimmt und 3 Teilnehmer sich enthalten hätten. Ein derartiges Votum lasse für ihn nur den Schluss zu, dass ein gedeihliches Zusammenwirken von Eltern, Lehrern und Schülern unter der Leitung des Antragstellers nicht erwartet werden könne. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit aller am Schulleben beteiligten Gruppen mit der Schulleitung in der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz sei aber entscheidend für eine erfolgreiche schulische Arbeit. Diese Erwägungen erweisen sich als tragfähig. Der Antragsgegner war auch ungeachtet dessen, dass die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber allein seine Aufgabe ist, nicht gehindert, die in dem Abstimmungsergebnis zum Ausdruck kommenden Bewertungen anderer Personen zu berücksichtigen, 29 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2008 – 6 B 942/08 -, juris, 30 und sich im Rahmen seiner Abbruchentscheidung zu eigen zu machen. 31 Der Umstand, dass der damalige Schulleiter sowie der Vertreter des Schulträgers sich möglicherweise besonders engagiert gegen die Wahl des Antragstellers zum Leiter der Realschule Süd in E ausgesprochen haben, führt nicht etwa dazu, dass der Antragsgegner bei der Abbruchentscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. Wie der Antragsteller nicht verkennt, hatte er jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt auch bei den anderen Mitgliedern der Schulkonferenz (Kollegen, Eltern, Schüler) deutlich mehr Gegner als Fürsprecher. Die gegen ihn stimmenden Mitglieder als "instrumentalisiert" zu bezeichnen, hieße, diesen unberechtigter Weise die Fähigkeit zu selbst bestimmten und wohl überlegten Entscheidungen abzusprechen. Ob es dem Antragsteller, wie er geltend macht, durch seine vertretungsweise Tätigkeit als Schulleiter zwischenzeitlich gelungen ist, jedenfalls einen Teil seiner damaligen Gegner von seinen Qualitäten als Schulleiter zu überzeugen, bedarf keiner weiter gehenden Feststellungen. Maßgebend ist, dass die Einschätzung des Antragsgegners, die Verhältnisse an der Realschule Süd ließen eine erfolgreiche Leitung der Schule durch den Antragsteller nicht erwarten, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auf sachlichen und tragfähigen Erwägungen beruhte. 32 Das war hier der Fall. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende, am Leistungsgrundsatz auszurichtende Auswahlermessen. Der getroffenen Entscheidung stand also insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis seiner (anlässlich einer gleichartigen Bewerbung erstellten) dienstlichen Beurteilung vom 25. April 2006 auch von dem Antragsgegner als für die Übernahme der Schulleitung an einer Realschule grundsätzlich qualifiziert angesehen wird. 33 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner sich bei seiner Aufhebungsentscheidung im Übrigen von sachwidrigen Erwägungen hätte leiten lassen. Insbesondere beruhte nach seinem Vorbringen, an dessen Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, die Abbruchentscheidung nicht etwa darauf, dass das Votum der Schulkonferenz als ein der Ernennung des Antragstellers zum Schulleiter zwingend entgegenstehendes rechtliches Hindernis angesehen worden wäre. 34 Vgl. dazu, dass das Votum der Schulkonferenz bzw. die fehlende Zustimmung des Schulträgers der Ernennung des bestqualifizierten Bewerbers nicht entgegenstehen: OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2008 – 6 B 370/08 – und vom 7. August 2008 – 6 B 942/08 -, jeweils juris. 35 Nach allem lägen sachwidrige Erwägungen der Aufhebungsentscheidung allenfalls dann noch zugrunde, wenn der Abbruch des Verfahrens allein den Zweck verfolgt hätte, den Antragsteller als Bewerber gezielt auszuschalten. 36 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 1995 – 4 S 1933/93 -, DVBl 1995, 1253. 37 Gegen eine derartige Annahme spricht aber bereits entscheidend, dass der Antragsteller sich - worauf er schon in dem Schreiben des Antragsgegners vom 10. April 2008 hingewiesen worden war – in dem erneuten Ausschreibungsverfahren ebenfalls hätte bewerben können. Er war also insbesondere nicht gezielt aus dem Kreis möglicher Bewerber ausgeschlossen worden. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2006 – 6 A 604/05 -, a.a.O. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangwert und nicht der sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ergebende Wert ist in Ansatz gebracht worden, weil mit dem vorliegenden Antrag vorrangig lediglich die Überwindung des mit der Abbruchentscheidung geschaffenen Hindernisses für die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens angestrebt wird. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwerts auf die Hälfte ist nicht geboten, da der Rechtschutzantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 – 6 B 560/08 -, a.a.O.