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Beschluss

6 B 560/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0623.6B560.08.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Beförderungsverfahren für die mit A 13 BBesO bewertete Stelle eines Sachbearbeiters im Kriminalkommissariat 23 (Wirtschaftskriminalität) unverzüglich fortzuführen und über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat keinen Erfolg, weil es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Hier gelten darüber hinausgehend strengere Anforderungen, weil der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem in der Hauptsache zu verfolgenden Verpflichtungsantrag, das Besetzungsverfahren fortzuführen und erneut über die Vergabe der Stelle zu entscheiden, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Deshalb ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2003 - 6 B 2373/02 - m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht geboten. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache den dort zu verfolgenden Anspruch durchsetzen kann, ist sie nicht erforderlich. Führt der Antragsgegner ein neues Auswahlverfahren mit einem geänderten Anforderungsprofil durch und wählt einen anderen Bewerber als den Antragsteller aus, so hat dieser die Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen mit dem Ziel, die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu verhindern. In einem solchen Rechtsschutzverfahren wäre bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auch der Frage nachzugehen, ob der Antragsgegner das ursprüngliche Auswahlverfahren abbrechen und ein neues Auswahlverfahren durchführen durfte. Die Verweisung des Antragstellers auf das Hauptsacheverfahren bringt auch sonst keine unzumutbaren Nachteile mit sich. Dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne die beantragte einstweilige Anordnung erst nach einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren fortgeführt werden kann, begründet noch keinen solchen Nachteil. Die mit der Abwicklung eines Klageverfahrens verbundene zeitliche Verzögerung ist regelmäßige Folge des in den Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache und von dem Antragsteller hinzunehmen. Im Übrigen fehlt es auch an einem Anordnungsanspruch, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren fortführt. Der Dienstherr kann ein eingeleitetes Auswahlverfahren in jedem Stadium abbrechen. Das ihm insoweit zustehende weite Ermessen ist nur durch das Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt. Liegt ein sachlicher Grund für die Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens vor, werden schützenswerte Rechte der Bewerber nicht berührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -. Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens kann auch darin zu sehen sein, dass das bisherige Anforderungsprofil unklar formuliert und daher missverständlich ist. In einem solchen Fall kann vor allem nicht ausgeschlossen werden, dass potentielle Bewerber durch die Formulierung des Anforderungsprofils von einer Bewerbung abgehalten worden sind, weil sie davon ausgehen mussten, die Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Es ist deshalb sachgerecht, wenn der Dienstherr das Auswahlverfahren abbricht und die Stelle mit einem präzisierten oder ggf. veränderten Anforderungsprofil neu ausschreibt. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass er das Auswahlverfahren aus den vorgenannten Gründen beendet hat. Die in der Ausschreibung vorgesehene Voraussetzung, der Bewerber müsse über eine „abgeschlossene Fortbildung Wirtschaftskriminalität" verfügen, ist nicht eindeutig. Sie lässt nicht erkennen, ob der Bewerber an bestimmten Fortbildungsveranstaltungen, etwa des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW, teilgenommen haben muss, oder ob eine „abgeschlossene Fortbildung Wirtschaftskriminalität" auch bei Teilnahme an anderen Fortbildungsveranstaltungen vorliegen kann. Ebenfalls ist - wie der Fall des Antragstellers zeigt - unklar, unter welchen Voraussetzungen eine Fortbildung als „abgeschlossen" anzusehen ist. Da sich insbesondere das Fortbildungsangebot des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW im Laufe der Jahre verändert hat, erschließt sich aus der Ausschreibung nicht, welche Veranstaltungen ein Beamter besucht haben muss, um die Fortbildung im Sinne der Ausschreibung abgeschlossen zu haben. Dafür, dass die von dem Antragsgegner benannten Gründe lediglich vorgeschoben sind, um den Antragsteller willkürlich vom Auswahlverfahren auszuschließen, ist nichts ersichtlich, zumal es derzeit keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Antragsteller bei einer erneuten Ausschreibung der Stelle nicht dem potentiellen Bewerberkreis zuzuordnen ist. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der außerdem gestellte Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, die streitgegenständliche Stelle mit verändertem Anforderungsprofil neu auszuschreiben, ebenfalls keinen Erfolg haben kann. Auch insoweit fehlt es aus den dargelegten Gründen sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Schließlich rechtfertigt auch das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es auf die Antragserwiderung keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt habe, nicht die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Unabhängig davon, dass dem Antragsteller mehr als zwei Wochen zur Verfügung standen, um eine Stellungnahme abzugeben, wäre eine etwaige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt worden, da der Antragsteller sich inzwischen zu den Ausführungen des Antragsgegners hat äußern können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist. Der Senat hat insoweit die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).