Urteil
16 K 960/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:1126.16K960.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Pstraße 162 in E. Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 zog ihn der Beklagte zu Straßenreinigungs- und Abfallgebühren für das Jahr 2008 heran. Für die Abfallentsorgung setzte er einen Betrag von 3.938,40 Euro, für die Straßenreinigung einen Betrag von 1.829,52 Euro fest. Dabei legte er drei 240l Restmüllgefäße zugrunde, von denen einer einmal wöchentlich und zwei zweimal wöchentlich die im sog. "Vollservice" geleert werden. Ferner legte er für die siebenmal wöchentlich gereinigte Pstraße 26 Frontmeter und für die fünfmal wöchentlich gereinigte Cstraße 12 Frontmeter zugrunde. Der Kläger hat am 30. Januar 2008 seine gegen Vorjahresbescheide gerichtete Klage 16 K 3644/07 erweitert und auch gegen diesen Bescheid gerichtet. Das Gericht hat sodann die das Gebührenjahr 2008 betreffende Klage abgetrennt. Im Verfahren 16 K 3644/07 hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Die Gebühren seien zu Unrecht als Vollservice-Gebühren abgerechnet worden, obwohl die Behälter seit 2003 nicht im Vollservice geleert würden. Die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Abfallgebührensatzungen seien fehlerhaft. Das darin vorgesehene Mindestbehältervolumen pro Person und Woche sei nicht wissenschaftlich nachgewiesen. Die Satzung enthalte keine Anreize nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz (LAbfG). Die Aufteilung der Gebühren in einen Sockelbetrag, eine Teilgebühr für das Einsammeln und eine Gebühr für Transport und Beseitigung bedürfe einer entsprechenden Satzungsregelung, die aber nicht existiere. Die in der Kalkulation zugrunde gelegten Einsammelwertzahlen seien weder satzungsmäßig bestimmt noch nachvollziehbar. Die Kostenzuordnung der (mit der B vereinbarten) Festpreiskosten werde nicht entsprechend auf die einzelnen Tonnengruppen im Vollservice und Teilservice verteilt. Die für die Leerung aufgewendete Tätigkeit werde nicht ins Verhältnis zum Volumen der Behälter gesetzt. Dass sich die Kosten der Biomüllentsorgung, wie in der Kalkulation angenommen, im gleichem Verhältnis wie beim Restmüll auf den Sockelbetrag, das Einsammeln und die Beseitigungskosten verteilten, sei nicht nachgewiesen. Die Zentraldeponie I sei für einen Euro an die B übertragen worden, daher müsste die B die Kosten für die Sanierung der Deponie übernehmen. Dennoch würden in die Kalkulation des Beklagten immer erhebliche Rückstellungen für Sanierung der Deponie und Entsorgung von Sickerwasser übernommen. Gewinne, die durch den Verkauf von Anteilen an den Stadtwerken erzielt worden seien, seien im Gebührenhaushalt nicht berücksichtigt worden. Nicht sämtliche in die Kalkulation eingestellten B-Ersatzleistungen entsprächen den Leitsätzen für die Ermittlung von Selbstkostenpreisen. Der mit der B vereinbarte 5%ige Wagniszuschlag sei unzulässig, da kein Wagnis bestehe; er sei zumindest überhöht, mehr als 1% Zuschlag sei unzulässig. Die Stundenverrechnungssätze seien überhöht, sie lägen erheblich über üblichen Handwerkerlöhnen. Die Verbrennungsentgelte seien nicht nach preisrechtlichen Vorschriften kalkuliert worden und überhöht. Der Ser Hausmüll werde ebenfalls in E verbrannt, dennoch seien die Abfallgebühren dort erheblich niedriger als in E. Der Verbrennungspreis in F sei deutlich niedriger, obwohl die Anlage mit der Eer vergleichbar sei. Die Üblichkeit bzw. ein NRW-Durchschnittswert sei kein Kriterium für die rechtlich zulässige Ansetzbarkeit der Verbrennungsentgelte. Erzielte Vergütungen aus Strom- und Fernwärmegewinnung seien nicht enthalten, obwohl sie zu Gunsten der Gebührenzahler hätten berücksichtigt werden müssen. Den Verbrennungsentgelten lägen Müllmengen zugrunde, die nie verbrannt worden seien. Die für einen solchen Fall vereinbarten Rückvergütungen seien nie an die Gebührenzahler zurückerstattet worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 10. Januar 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten zum Verfahren 16 K 427/08 überreichten Verwaltungsvorgänge Beiakten Heft 1 und 3 – 6 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Durchgreifende Bedenken gegen die der Heranziehung zu Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren 2008 zugrunde liegenden Gebührensätze bestehen nicht, vgl. Urteil der Kammer vom 10. September 2008 - 16 K 427/08 -. Das Gericht hat hierzu Folgendes ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2008 ist die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der stadt E (Abfallgebührensatzung – AbfGS –). Die festgesetzten Gebührensätze sind nicht zu beanstanden. Insbesondere beachten sie die Maßstäbe des § 6 KAG. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder der Anlage nicht übersteigen. Zu den Kosten gehören nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Die Gebühr ist gem. § 6 Abs. 3 KAG nach der Inanspruchnahme der Einrichtung der Anlage zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Diesen Regelungen wird die genannte Satzung gerecht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die in den B-Ersatzleistungen enthaltenen Verbrennungskosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe in die Kalkulation hätten übernommen werden dürfen. Bei den Verbrennungskosten handelt es sich um mittelbare Leistungen, nämlich solche, die der unmittelbare Vertragspartner der Stadt (die B) von einem Dritten (den Stadtwerken) bezieht. Für mittelbare Leistungen gelten die Beschränkungen der LSP gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) nur, wenn der öffentliche Auftraggeber dies verlangt, was hier nicht erfolgt ist. Insoweit stellt sich allerdings die Frage, ob der öffentliche Auftraggeber verpflichtet gewesen wäre, derartiges zu verlangen, nämlich dann, wenn die mittelbaren Leistungen durch eine Gesellschaft erbracht werden, deren Gesellschaftsanteile wie hier bei den Stadtwerken bis Anfang 2006 überwiegend von der Stadt gehalten werden; anderenfalls könnten durch derartige Konstruktionen in den vertraglichen Beziehungen preisprüfungsrechtliche Vorschriften unterlaufen werden. Eine solche Verpflichtung folgt indessen nach der Rechtsprechung des OVG NRW weder aus kommunal- noch aus gebührenrechtlichen Prinzipien (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 9 A 4187/01 -, NWVBl 2005, 219.) Sie könnte sich daher allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Verhinderung eines Rechtsmissbrauchs ergeben. Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorschriften des Preisrechts durch die gewählte Privatisierungskonstruktion bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die zwischen der B und den Stadtwerken vereinbarten Verbrennungsentgelte überhöht sind und einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen. Vielmehr bewegen sich die Verbrennungsentgelte – nach der vom Beklagten vorgelegten Übersicht – im Mittelfeld der Entgelte, die von den anderen Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen für die Hausmüllverbrennung verlangt werden, stellen sich hiernach also keineswegs als überzogen dar. Auch die vom Kläger vorgebrachten Erwägungen sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Verbrennungsentgelte zu wecken. Insbesondere lässt ein Vergleich der (niedrigen) Ser Abfallentsorgungsgebühren mit den Eer Gebühren keinen Rückschluss auf eine Unangemessenheit der mit der Stadt E abgerechneten Verbrennungsentgelte zu. Denn in die Gebührensätze fließen in erheblichem Umfang neben den Verbrennungskosten andere Kosten, vor allem Personalkosten, ein. Zudem ist der Kreis N für die Entsorgung Ser Hausmülls zuständig und lässt diesen hauptsächlich in der Müllverbrennungsanlage in X verbrennen, sodass ein Vergleich der Abfallentsorgungsgebühren unzulässig ist. Bedenken gegen den mit der B vereinbarten Gewinnzuschlag bestehen ebenfalls nicht. Nach § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages zur Entsorgung von Abfällen erstattet die Stadt der Gesellschaft die für deren Leistungen nach diesem Vertrag angefallenen Selbstkosten im Sinne der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten – LSP – (Selbstkostenerstattungspreise); nach Abs. 2 wird der Zuschlag auf das allgemeine Unternehmerwagnis mit 5% auf die Nettoselbstkosten bemessen. Ein derartiger Gewinnzuschlag soll bei Selbstkostenerstattungspreisen angesichts des dort praktisch nicht bzw. kaum vorhandenen Risikos nicht zulässig sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, Urteil vom 24. Juni 2006 9 A 373/06 -, Bl. 18 f.). Anderes gilt jedoch bei der Vereinbarung von Festpreisen, weil hierbei ein deutlich höheres Risiko durch die vorherige Kalkulation des zu erwartenden Aufwandes besteht (vgl. OVG NRW, a.a.O., Urteil vom 24. Juni 2006, Bl. 27). Ungeachtet des Wortlauts der ursprünglichen Regelung haben die Vertragsparteien mit der "Festpreisliste Abfallentsorgung 2007 – 2009" in Anwendung von § 19 Abs. 2 des Rahmenvertrages Selbstkosten-Festpreise vereinbart (vgl. Festpreisliste, "1. Grundlagen"). Ferner haben sie unter 3.3 dieser Festpreisliste für einen Großteil der Leistungen einen Preisnachlass in Höhe von 1,96 % vereinbart. Selbst wenn man bei Selbstkostenfestpreisen nur einen niedrigeren Wagnissatz als 5 % – etwa 3% – für statthaft und einen übersteigenden Gewinn der B für unzulässig hielte, wäre die Geringfügigkeitsgrenze von 3% der umlagefähigen Gesamtkosten, bis zu der eine Überschreitung noch toleriert werden kann, auch ungeachtet des Nachlasses nicht überschritten. Der Gewinnzuschlag bezieht sich auf Grund der Vereinbarungen nicht auf den wesentlichen Teil der Verbrennungskosten, die auf Grund der Vertragsbeziehungen lediglich "durchgereicht" werden. Im Hinblick auf die Maßstäbe, nach denen die Satzung die entstehenden Gesamtkosten auf die einzelnen Gebührenschuldner verteilt, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass ein zu hohes Mindestbehältervolumen von 20 l pro Person und Woche zu Grunde gelegt werde. Die Frage des Fehlens wirksamer Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung betrifft die Frage des im Einzelfall zuzuteilenden Behältervolumens. Die Einwände sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze und der Gebührenerhebung für die auf den Grundstücken tatsächlich vorhandenen und geleerten Abfallbehälter in Frage zu stellen. Auch die Berechnung der einzelnen Behältergebühren ist nicht zu beanstanden. Soweit hier von einer "Grundgebühr" die Rede ist, handelt es sich zwar nicht um eine solche im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG, wonach eine Grundgebühr neben der Gebühr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zulässig ist. Nach § 3 Abs. 1 AbfGS wird die sog. "Grundgebühr" je Behälter erhoben. Dies entspricht nicht einer Grundgebühr im Sinne der genannten gesetzlichen Regelung. Sie liegt etwa dann vor, wenn für jeden Gebührenschuldner unabhängig von der Inanspruchnahme der Einrichtung im Übrigen eine Gebühr – insbesondere für Vorhalteleistungen – erhoben wird. Die "Grundgebühr" stellt sich hier lediglich als Rechenposten bei der Berechnung der Gebühr für die einzelnen Abfallbehälter dar, und zwar in der Weise, dass die Gebühr je Leistungseinheit bei größeren Gefäßen verhältnismäßig geringer wird. Diese Gebührendegression ist nicht generell unzulässig. Hier muss allerdings beachtet werden, dass die Anreizfunktion des § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG erhalten bleibt. Eine solche Anreizfunktion besteht indessen weiterhin, weil nach wie vor durch die Verringerung der Zahl oder der Größe der Abfallbehälter die Gebühr gesenkt werden kann und die Differenz auch nicht so geringfügig ist, dass das Aufstellen kleinerer Behälter wirtschaftlich ohne messbaren Effekt wäre. ... Die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren ist ebenfalls zu Recht erfolgt. Sie beruht auf der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der stadt E für das Jahr 2008. Die Kalkulation des Beklagten beruht darauf, dass die Reinigungskosten für das gesamte Stadtgebiet ermittelt werden, sodann der Anteil der Reinigungsklasse D abgezogen und vollständig aus dem allgemeinen Haushalt getragen wird. Hinsichtlich der Reinigungsklassen C und E wird ein "zusätzlicher Anteil des öffentlichen Interesses" von 16% ermittelt und ebenfalls durch den aus Steuermitteln gespeisten Haushalt getragen. Dies gilt ferner zu 100% für die Kosten des Winterdienstes. Insgesamt errechnet der Beklagte ohne Winterdienstkosten einen öffentlichen Anteil von 18,7%. Rechnet man die Kosten für den Winterdienst hinzu, beträgt der Anteil 25,2%. Damit wird dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass die Vorteile der Straßenreinigung nicht nur den Anliegern zugute kommen. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass in die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren zu hohe Stundensätze für einen "einfachen Straßenkehrer" mit 40,00 Euro eingegangen seien. Der Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass in den Stundensatz für Straßenreiniger nach der Festpreisliste diverse Kosten miteinbezogen würden wie die Dienstkleidung, die Diensträume bzw. die Aufenthaltsräume für die Beschäftigten. Teile der fixen und variablen Kosten der Betriebshöfe seien zum Teil in diesem Stundensatz mitenthalten. Diese Erklärung ist nachvollziehbar. Die Verteilung des Aufwandes auf die Anlieger der erschlossenen Straßen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Insbesondere hat der Beklagte den Umstand, dass die Zahl der Reinigungsmeter die Zahl der Veranlagungsmeter erheblich übersteigt, nachvollziehbar erklärt. Er hat anhand des Plans eines beispielhaften Teils des Straßennetzes erläutert, dass – insbesondere durch die Teile der Straßenlängen, die auf Einmündungen und Kreuzungen entfallen sowie durch die doppelten Längen bei Straßen mit Mittelstreifen – bei genauer Erfassung die Zahl der Reinigungsmeter die Zahl der Veranlagungsmeter durchaus nicht unerheblich übersteigen kann. Aus der Liste der Straßen, deren Namen mit A bzw. B beginnt, ergibt sich zudem, dass in dieses Ergebnis durchaus auch Straßen eingeflossen sind, bei denen die Zahl der Veranlagungsmeter die der Reinigungsmeter übersteigt, was bei der Erschließung von Hinterliegergrundstücken zu erwarten ist (vgl. etwa die B1 Straße, die B2straße oder die B3straße, insgesamt etwa 10% der aufgeführten Straßen). Soweit in Einzelfällen des Beispielgebiets Veranlagungsmeter möglicherweise nur unvollkommen in die Berechnung eingeflossen sind, stellt dies die Aussagekraft im Hinblick auf das Größenverhältnis insgesamt nicht in Frage. Hinsichtlich der Festsetzung der konkreten Gebührensätze bestehen im Ergebnis ebenfalls keine Bedenken. Zwar sind die zunächst berechneten Sätze in einem zweiten Schritt in der Weise gerundet worden, dass nach Teilung durch 12 das Ergebnis jeweils glatte Beträge in Euro und Cent ergibt. Es erscheint fraglich, ob es hierfür eine hinreichende Rechtfertigung gibt, weil die Gebühren grundsätzlich als Jahresgebühren festgesetzt werden und Auf- und Abrundungen nach mathematischen Grundsätzen jederzeit vorgenommen werden können (vgl. Beschluss des OVG NRW vom 4. Juni 2008 - 9 A 208/05 - und Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2004 16 K 4891/03 ). Indessen ist der Beklagte im Gegensatz zu seiner früheren Übung davon abgerückt, zum Teil auf- und zum Teil abzurunden, also Kosten von einer Teilgruppe der Gebührenschuldner auf die andere zu verlagern. Vielmehr werden die Sätze zu Lasten des Steuerhaushaltes nur noch abgerundet, sodass es auch nicht mehr – wie in der Vergangenheit – zu nicht unerheblichen Überdeckungen kommen kann. Die Abweichungen wirken sich somit als eine geringfügige Modifizierung des öffentlichen Anteils in den jeweiligen Reinigungsklassen aus. Da sie einerseits keinen erheblichen Umfang haben, die grundsätzliche Differenzierung je nach den Vorteilen der Straßenreinigung in den einzelnen Klassen also gewahrt bleibt, der Beklagte zum anderen bei der Bestimmung der vorteilsbezogenen Gebührensätze nicht lediglich feststehende Vorteilsbeziehungen mathematisch nachvollzieht, sondern einen nicht unerheblichen Wertungsspielraum hat, und schließlich keine "verdeckten Einnahmen" erwirtschaftet werden, ist die Differenzierung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die Berechnung der Gebühr im Einzelfall bestehen ebenfalls nicht. Der Einwand des Klägers, seine Behälter seien zu Unrecht als Vollservice-Gebühren abgerechnet worden, greift nicht durch. Die Pstraße liegt wie der größte Teil des Eer Stadtgebietes in dem Bereich der Stadt, für den Mannschaftstransport vorgesehen ist, Teilservice wird nur in B4, I, L, V und X1 durchgeführt. Selbst wenn die Abfallbehälter an den Leerungstagen immer durch den Hausmeister herausgestellt worden sind, ändert dies nichts am Umfang der Gebührenpflicht des Klägers. Sie besteht in voller Höhe auch dann, wenn dem Beklagten eine Transportleistung aufgrund eigener Tätigkeit des Klägers nicht möglich war. Im Hinblick auf die zugrunde gelegten Frontmeter bestehen gleichfalls keine Bedenken gegen die Anwendung der Satzung im Einzelfall. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.