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Beschluss

21 L 1077/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0801.21L1077.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt U aus E wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt U aus E wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, weil der Antrag auch nach dem hierfür geltenden Maßstab - vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 u.a. –; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2010 – 5 E 1700/09 –, juris - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). II. Der am 13. Juli 2011 bei Gericht - sinngemäß - gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 4212/11 gegen den Bescheid vom 15. Juni 2011 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist allerdings zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, obwohl hinsichtlich der Sachaufgabe, die der Antragsgegner im Verhältnis zum Antragsteller wahrnimmt - die Durchführung des SGB II - im Streitfall gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist; vgl. insoweit ausführlich Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2009 - 21 K 7368/09 - zum Hausverbot für Räume einer ARGE als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitssuchende, in welchem sich die Kammer mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R -) auseinandergesetzt hat, wonach für einen Rechtsstreit über ein Hausverbot für die Räume eines solchen Leistungsträgers gegenüber einem Leistungsempfänger die Sozialgerichte zuständig sind, wenn ein enger Sachzusammenhang zu den vom Träger wahrzunehmenden Sachaufgaben besteht. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung der Anordnung wird deutlich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einerseits und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander abgewogen hat, und aus welchen besonderen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung als notwendig erachtet: Die sofortige Vollziehung wurde zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor weiteren Ausschreitungen seitens des Antragstellers sowie zur Aufrechterhaltung eines ungestörten Dienstbetriebes angeordnet. Hiermit ist dem Zweck der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Die dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung vorgeht, geht zu Ungunsten des Antragstellers aus. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. In Anwendung dieser Maßstäbe spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Überwiegendes dafür, dass das angefochtene Hausverbot einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird. Das vom Jobcenter E mit Bescheid vom 15. Juni 2011 ausgesprochene Hausverbot findet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in dem Hausrecht, das der Behördenleiter im Rahmen eines notwendigen Annexes zu der zugrundeliegenden Sachkompetenz in Verbindung mit der ihm zustehenden Organisationsgewalt ausübt. Vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Kammer Beschluss vom 2. Februar 2011 – 21 L 2060/10 -, Urteil vom 20. März 2009 – 21 K 8601/08 – und Urteil vom 30. November 2007 – 21 K 1367/07 –, Beschluss vom 7. Januar 2008 21 L 2007/07 , www.nrwe.de und Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2007 21 K 4835/06 . Angesichts dessen begegnet die Zuständigkeit des Geschäftsführers des Jobcenters zum Erlass eines Hausverbots für von ihm genutzter Räumlichkeiten grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. Die formelle Rechtmäßigkeit des erteilten Hausverbots wird nicht dadurch berührt, dass der Antragsteller – soweit erkennbar – vor Erlass des Bescheides nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden ist. Dieser Verfahrensfehler kann nachträglich gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 41 Abs. 2 SGB X geheilt werden. Nach dieser Vorschrift kann eine Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Hierbei ist dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich - zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung durch das Gericht selbst reicht nicht aus. Deshalb muss die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme geben und nach Prüfung des Vorbringens zu erkennen geben, ob sie nach erneuter Prüfung an dem angefochtenen Verwaltungsakt festhält. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22/81 -, BVerwGE 66, 111; Urteil vom 7. Oktober 1980 - 6 C 39/80 -, BVerwGE 61, 45; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. Dezember 2001 - B 13 RJ 67/99 R -, BSGE 89, 111. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbotes zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs liegen vor. Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder Einrichtung zu vermeiden und dient dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes in den Gebäuden des Beklagten dient darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der übrigen Kunden. Diese Rechte stehen den Rechten des Betroffenen, gegenüber dem ein Hausverbot ausgesprochen wird, nicht nach. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2009 – 21 K 8601/08 –; Urteil vom 30. November 2007 21 K 1367/07 –, und Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2007 – 21 K 4835/06 . Das verfügte Hausverbot hat grundsätzlich die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Des weiteren ist erforderlich, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist und daraus folgend das Hausverbot nötig ist, entsprechende erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen zu lassen. Sie kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, z. B. weil Bedienstete beleidigt oder bedroht worden sind oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2009 – 21 K 8601/08 –; Beschluss vom 7. Mai 2007 21 L 549/07 ; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 23. November 2006 4 L 1746/06.NW -, a.a.O. Es bedarf für die Verfügung eines Hausverbotes aber nicht notwendigerweise eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, insbesondere von Bedrohungen und Beleidigungen oder gar des Einsatzes körperlicher Gewalt. Auch die Verletzung einer Hausordnung und / oder von – auch für Dritte ohne weiteres erkennbare – Verhaltensweisen, die den Dienstbetrieb nachhaltig stören, können dafür ausreichen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Abwicklung von Verfahren der Massenverwaltung mit hohem Kundenaufkommen. In diesen Fällen ist ein geordneter Dienstbetrieb dauerhaft nur dann sicherzustellen, wenn sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme halten, insbesondere an aufgestellte oder allgemein gültige Regeln zur Sicherung des Hausfriedens. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2007 – 21 K 4835/06 . In Anwendung dieser Grundsätze waren die Voraussetzungen für den Erlass eines gegen den Antragsteller gerichteten Hausverbotes erfüllt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller bei der Vorsprache im Jobcenter am 31. Mai 2011 ein unangemessenes Verhalten an den Tag legte. Dies ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung im vorgelegten Verwaltungsvorgang. Danach betrat der Antragsteller am 31. Mai 2011 das Büro der Sachbearbeiterin, ohne zuvor in der Eingangszone vorgesprochen und ohne einen Termin zu haben. Er beschimpfte die Sachbearbeiterin, beschwerte sich, dass er kein Geld bekommen habe und behauptete, sie würde kriminell arbeiten. Er drohte mit einem Strafverfahren wegen Veruntreuung und dass er ihr "den Arsch über die Ohren ziehen" würde. Daraufhin verließ er türknallend das Büro. Dieser Sachverhalt wird von Seiten des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zwar behauptet er vor, das Zitat mit vulgärer Wortwahl sei nicht gefallen. Dies ändert aber nichts an dem gesamten Vorgang. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Antragsteller die Sachbearbeiterin beleidigen wollte oder nicht. Das beschriebene Verhalten ist insgesamt unangemessen. Die Bediensteten des Antragsgegners müssen sich ein solches Verhalten und solche Beleidigungen nicht bieten lassen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Antragsteller selbst diese Ausdrücke als Beleidigung ansieht. Es kommt für diese Bewertung offensichtlich auch nicht darauf an, ob der Antragsteller "den Verbleib des Leistungsanspruchs zum 1. Juni 2011 in Erfahrung bringen wollte" oder ob er abklären wollte, ob die Leistungen zu diesem Zeitpunkt an ihn und nicht an den Vermieter angewiesen würden. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit unangemessen aufgetreten ist. Ausweislich des Vorgangs hat er die Sachbearbeiterin als "blöd und inkompetent" beschimpft und ihr vorgeworfen, sie würde nur "polnische Bescheide" erlassen. Soweit der Antragsteller bestreitet, dass er sich damit in herablassender Form über den Migrationshintergrund äußern wollte, stattdessen nur auf Rechtschreibfehler und unverständliche Bescheide aufmerksam machen wollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche Ausdrucksweise ist gegenüber jedermann inakzeptabel. Erschwerend kommt des weiteren hinzu, dass der Antragsteller in einem persönlichen Gespräch mit Herrn I am 31. Mai 2010 bereits zu einem angemessenen Umgang aufgefordert wurde. Eine Einsicht oder Verhaltensänderung scheint dies beim Antragsteller nicht bewirkt zu haben. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Notwendigkeit, dass sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme halten, insbesondere an aufgestellte oder allgemein gültige Regeln zur Sicherung des Hausfriedens. Ob der öffentlich-rechtliche Hausrechtsinhaber der Gefahr einer Beeinträchtigung der ihm obliegenden Aufgabenerfüllung im Einzelfall mit der Erteilung eines Hausverbots begegnet, liegt ebenso wie die Frage der konkreten Ausgestaltung eines Hausverbots, in dessen pflichtgemäßen Ermessen. Vorliegend ergeben sich keine Hinweise auf eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Jobcenters, der in dem angegriffenen Bescheid ein alle Dienstgebäude des Jobcenter E umfassendes Hausverbot für sechs Monate ab Zustellung ausgesprochen hat. Das Jobcenter hat bei seiner Entscheidung das ihm insoweit obliegende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Entscheidung beruht weder auf sachfremden Erwägungen noch auf Fehlentscheidungen. Der Antragsteller ist aufgrund seines oben beschriebenen Verhaltens für die Störung des Dienstbetriebes selbst verantwortlich. Bei der Entscheidung wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Das ausgesprochene Hausverbot ist geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, nämlich den Hausfrieden in den Gebäuden des Jobcenters zu sichern und einen reibungslosen Dienstbetrieb zu gewährleisten. Der Erlass des Hausverbotes war erforderlich, denn aufgrund des Verhaltens war davon auszugehen, dass von dem Antragsteller weiterhin Störungen des Dienstbetriebs ausgehen werden. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht das ausgesprochene Hausverbot, weil es auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt ist und dem Antragsteller die Möglichkeit verbleibt, die Dienstleistungen des Jobcenters schriftlich geltend zu machen oder eine Person seines Vertrauens zu bevollmächtigen, um seine Angelegenheiten zu regeln. Unabhängig davon, dass hiernach das Hausverbot einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren wohl standhalten wird, geht auch die aufgrund sonstiger Gesichtspunkte vorzunehmende Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Vielmehr bleibt sein Interesse, von der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse des Jobcenters an einer sofortigen Vollziehung dieser Verfügung zurück. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat hierbei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht.