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Urteil

16 K 1153/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0505.16K1153.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke B Str. 38 und I-Straße 144 in E. 2 Mit Gebührenbescheid vom 10. Januar 2008 veranlagte der Beklagte den Kläger für das Grundstück B Straße 38 für das Jahr 2008 zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 749,04 Euro, wobei er einen 110 l-Restmüllbehälter mit einer zweimaligen Leerung pro Woche im Vollservice zu Grunde legte sowie zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 529,20 Euro, wobei er eine siebenmalige Fahrbahn- und Gehwegreinigung pro Woche und einen Gebührensatz von 7,56 Euro pro Veranlagungsmeter und Reinigung zu Grunde legte. 3 Mit weiterem Gebührenbescheid vom 10. Januar 2008 veranlagte der Beklagte den Kläger für das Grundstück I-Str. 144 für das Jahr 2008 zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 622,60 Euro, wobei er einen 660 l-Restmüllbehälter mit einer einmaligen Leerung pro Woche im Vollservice und einen Gebührenanteil von 29,27% zu Grunde legte, sowie zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 158,76 Euro, wobei er 7 Frontmeter und 14 Hinterliegermeter zur I-Straße, einen Gebührensatz von 7,56 Euro/m und eine einmal pro Woche stattfindende Fahrbahn- und Gehwegreinigung zu Grunde legte. 4 Gegen diese Veranlagung hat der Kläger am 11. Februar 2008 Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Zwar sei die Abfallgebühr nach Aufteilung in eine Leistungs- und eine Grundgebühr sowie diverse Zuschläge im Jahre 2008 transparenter geworden, jedoch gleichwohl überhöht. Nach wie vor fehle es auch an Anreizen zur Reduzierung des Abfallaufkommens. Das Restmüllmindestvolumen von 20 l sei insoweit zu hoch. Die Übertragung der Aufgabe der Abfallentsorgung an die B1 sei ohne Ausschreibung erfolgt. Der Beklagte lasse die B1 großzügig zu Lasten des Gebührenzahlers kalkulieren. Die Gebühren seien erheblich höher als in den Nachbargemeinden. Die Kosten für die Müllverbrennung seien jedweder Kontrolle durch den Beklagten entzogen und lägen weit über dem Durchschnitt der Kosten der Müllverbrennungsanlagen in der Umgebung. Die Verbrennung des Mülls aus Italien oder auch aus dem Landkreis Starnberg mit kostenintensivem Transport deuteten darauf hin, dass die Verbrennungskosten gegenüber der Stadt E und den Gebührenzahlern überhöht in Ansatz gebracht würden. Der Wagniszuschlag von 5% zuzügl. Mehrwertsteuer sei nicht zulässig, nach der Rechtsprechung sei 1% zulässig. Bei Pauschalleistungen würden ebenfalls 5% Zuschlag erhoben, d.h. auf Stundenlöhne würden letztendlich noch einmal 5% aufgeschlagen. Die Übertragung der Abfallentsorgung auf die B1 führe zu erheblichen Mehrkosten: Statt eines Behördenleiters gebe es drei Geschäftsführer; zum Erwerb des Fuhrparks habe die B1 einen Kredit aufnehmen müssen; von der Stadt bereits vollständig abgeschriebene Fahrzeuge würden erneut abgeschrieben; es seien zusätzliche Zinslasten entstanden; es handele sich nicht um Selbstkostenpreise im Sinne einer sparsamen Haushaltsführung; nicht nur die Stundenverrechnungssätze der B1 für Müllwerker lägen weit über den Stundensätzen, die Handwerker Privatkunden in Rechnung stellten, auch die Maschinenstunden und die Verrechnungssätze für die Benutzung sonstiger Einrichtungen seien nicht mehr marktüblich. Das Gebühreninkasso durch die B1 führe zu Mehrbelastungen, ohne dass ein vernünftiger Grund erkennbar sei, dies durch die B1 durchführen zu lassen, der Buchhaltungs- und Überwachungsaufwand entstehe dadurch unnötigerweise doppelt. Die Beträge für Abfallberatung und das Call-Center seien nicht nachvollziehbar, die Abfallberatung sei Aufgabe des Beklagten und führe zu einer Doppelbelastung für Gebührenzahler, weil bei derartigen Gesprächen dann, wenn Veränderungen vorzunehmen seien, grundsätzlich auf die Stadt E verwiesen werde. Das Call-Center erbringe auch Beratungsleistungen z.B. zu eigenen Angeboten der B1 wie Wohnungsentrümpelung, diese Kosten dürften nicht an die Gebührenzahler weitergegeben werden. Die Kalkulation für das Jahr 2008 belege, dass bereits im Jahre 2007 Gebühren erhoben worden seien, die die aufgewandten Kosten erheblich überstiegen hätten. In die Kalkulation fließe allerdings nur ein Teilbetrag in Höhe von rund 10% der erwarteten Kosten ein, ohne dass offengelegt werde, in welchem Umfang die Stadt in der Vergangenheit durch übergesetzte Gebühren Überschüsse erwirtschaftet habe. Zudem sei die Verteilung der Kosten der Abfallentsorgung innerhalb der bestehenden Entsorgungsgemeinschaft rechtswidrig. Sie erfolge nicht mehr nach Häusern, sondern auf Grund anderer Maßstäbe, die ihn höher belasteten. Die Straßenreinigungsgebühren seien ebenfalls rechtswidrig. Auch hinsichtlich der Straßenreinigung seien die B1-Selbstkostenpreise bei weitem übersetzt. Die Aufteilung der verwaltungsinternen Kosten des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Auffällig sei, dass keine Inkassokosten der B1 kalkuliert seien, obwohl die B1 auch die Straßenreinigungsgebühren einziehe. Diese Kosten dürften nicht nur denjenigen angelastet werden, die an der Abfallentsorgung teilnähmen. Das gleiche gelte für die Kosten für den Beratungsbetrieb und das Call-Center. Es werde nicht ausgewiesen, in welcher Höhe eine Gebührenausgleichsrücklage bestehe, deshalb sei in Frage zu stellen, ob der Ansatz jeweils angemessen in Ansatz gebracht worden sei. Während der Beklagte von einer Gesamtlänge der zu reinigenden Straßen von 5.550.182 m ausgehe, stelle er dem nur 3.179.534 Veranlagungsmeter gegenüber. Hierbei seien jedoch die Hinterliegergrundstücke nicht ordnungsgemäß erfasst. So würden etwa Anwohner der I-Straße 138 – 148 zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen, nicht aber weitere durch diese Straße erschlossene Grundstücke, obwohl diese ebenfalls über die öffentliche Straßenfläche erschlossen würden. Zu Unrecht verweise der Beklagte in solchen Fällen darauf, dass private Erschließungsflächen der Anliegerselbstreinigung unterlägen. Abgesehen davon, dass die Ermittlung der Gebührenhöhe fehlerhaft sei, sei die Verteilung der Gebühren für das Hausgrundstück I-Straße und das Garagengrundstück fehlerhaft. 5 Mit Änderungsbescheid vom 11. April 2008 setzte der Beklagte für das Grundstück I-Straße 144 für Januar 2008 Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 51,88 Euro fest, indem er für diesen Monat einen prozentualen Anteil von 29,27% zu Grunde legte. Für den Zeitraum Februar – Dezember 2008 setzte er die Abfallentsorgungsgebühren nunmehr in Höhe von 623,96 Euro fest, indem er einen prozentualen Anteil von 32% zu Grunde legte. Die Straßenreinigungsgebühren blieben unverändert. 6 Mit Änderungsbescheid vom 22. August 2008 setzte der Beklagte für das Grundstück I-Straße 144 wie bisher für Januar 2008 Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 51,88 Euro fest, wobei er einen prozentualen Anteil von 29,27% zu Grunde legte. Für Februar bis Juni 2008 setzte er die Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 283,62 Euro fest, wobei er einen prozentualen Anteil von 32% zu Grunde legte. Für den Zeitraum von Juli 2008 bis Dezember 2008 ging er nunmehr von einem prozentualen Anteil von 19,05% aus und setzte Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 202,62 Euro fest. Die Straßenreinigungsgebühren blieben weiterhin unverändert. 7 Beide Änderungsbescheide sind zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht worden. 8 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darauf hingewiesen, dass nach einer Bestimmung der Abgabenordnung eine Kostenverteilung nur auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hin erfolgen könne. Ferner hat er die Klage bezüglich des Grundstücks B Straße 38 zurückgenommen. 9 Der Kläger beantragt nunmehr, 10 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. April 2008 und vom 22. August 2008 über die Heranziehung zu Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2008 für das Grundstück I-Straße 144 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge dieses Verfahren und des Verfahrens 16 K 1024/07, das die Abfallentsorgungsgebühren für das Grundstück I-Straße 144 für die Jahre 2001 – 2006 zum Gegenstand hatte, Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe : 15 Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich der Veranlagung des Grundstückes B Straße 38 zu Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2008 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 16 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 17 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. April 2008 und vom 22. August 2008, mit dem der Kläger zu Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2008 für das Grundstück I-Straße 144 veranlagt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2008 ist die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Stadt E vom 15. Dezember 1994 (Eer Amtsblatt Nr. 51 vom 24. Dezember 1994) in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Dezember 2007 (Eer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 22. Dezember 2007) – AbfGS –. Die dort festgesetzten Gebührensätze sind nicht zu beanstanden, 19 vgl. hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom 10. September 2008 - 16 K 427/08 - sowie Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Januar 2009 - 16 K 1151/08 -. 20 Insbesondere beachten sie die Maßstäbe des § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder der Anlage nicht übersteigen. Zu den Kosten gehören nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Die Gebühr ist gem. § 6 Abs. 3 KAG nach der Inanspruchnahme der Einrichtung der Anlage zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Diesen Regelungen wird die genannte Satzung gerecht. 21 Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die in den B1-Ersatzleistungen enthaltenen Verbrennungskosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe in die Kalkulation hätten übernommen werden dürfen. Bei den Verbrennungskosten handelt es sich um mittelbare Leistungen, nämlich solche, die der unmittelbare Vertragspartner der Stadt (die B1) von einem Dritten (den Stadtwerken) bezieht. Für mittelbare Leistungen gelten die Beschränkungen der LSP gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) nur, wenn der öffentliche Auftraggeber dies verlangt, was hier nicht erfolgt ist. 22 Insoweit stellt sich allerdings die Frage, ob der öffentliche Auftraggeber verpflichtet gewesen wäre, Derartiges zu verlangen, nämlich dann, wenn die mittelbaren Leistungen durch eine Gesellschaft erbracht werden, deren Gesellschaftsanteile wie hier bei den Stadtwerken bis Anfang 2006 überwiegend von der Stadt gehalten werden; anderenfalls könnten durch derartige Konstruktionen in den vertraglichen Beziehungen preisprüfungsrechtliche Vorschriften unterlaufen werden. Eine solche Verpflichtung folgt indessen nach der Rechtsprechung des OVG NRW weder aus kommunal- noch aus gebührenrechtlichen Prinzipien 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 9 A 4187/01 -, NWVBl 2005, 219. 24 Sie könnte sich daher allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Verhinderung eines Rechtsmissbrauchs ergeben. Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorschriften des Preisrechts durch die gewählte Privatisierungskonstruktion bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die zwischen der B1 und den Stadtwerken vereinbarten Verbrennungsentgelte überhöht sind und einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen. Vielmehr bewegen sich die Verbrennungsentgelte nach einer in Parallelverfahren, an denen der Kläger als Prozessbevollmächtigter beteiligt war, vorgelegten Übersicht im Mittelfeld der Entgelte, die von den anderen Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen für die Hausmüllverbrennung verlangt werden, stellen sich hiernach also keineswegs als überzogen dar. Auch die vom Kläger vorgebrachten Erwägungen sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Verbrennungsentgelte zu wecken. Insbesondere lässt ein Vergleich der (niedrigen) Ser Abfallentsorgungsgebühren mit den Eer Gebühren keinen Rückschluss auf eine Unangemessenheit der mit der Stadt E abgerechneten Verbrennungsentgelte zu. Denn in die Gebührensätze fließen in erheblichem Umfang neben den Verbrennungskosten andere Kosten, vor allem Personalkosten, ein. Zudem ist der Kreis N für die Entsorgung Ser Hausmülls zuständig und lässt diesen hauptsächlich in der Müllverbrennungsanlage in X verbrennen, sodass ein Vergleich der Abfallentsorgungsgebühren unzulässig ist. 25 Ob der Beklagte es anlässlich des Verkaufs der Stadtwerke oder der B1 unterlassen hat, Veräußerungsgewinne, die beim Verkauf von bereits abgeschriebenen Gegenständen erzielt werden, den Gebührenzahlern zugute kommen zu lassen, bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Prüfung. Da es sich bei dem Anlagevermögen nicht um Kapital des Gebührenzahlers handelt, das diesem zusteht, erscheint es zumindest zweifelhaft, ob solche Veräußerungsgewinne gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen, 26 vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - zu Einnahmen aus einem CrossBorder-Leasing-Geschäft, die nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen sind. 27 Jedenfalls aber müssten solche Gewinne im Jahr des Entstehens dem Gebührenhaushalt gutgebracht werden, d.h. bei Übertragung der Güter auf die Gesellschaft, 28 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NVwZ 1995, 1239. 29 Die Übertragung der zuvor der Stadt gehörenden und über den Straßenreinigungshaushalt finanzierten Gegenstände auf die B1 bzw. über den Abfallentsorgungshaushalt finanzierten Gegenstände auf die Stadtwerke ist jedoch längst abgeschlossen. Ein erst im Jahr 2006 erfolgter Verkauf von Gesellschaftsanteilen hat diesbezüglich keine Auswirkungen mehr. 30 Bedenken gegen den mit der B1 vereinbarten Gewinnzuschlag bestehen ebenfalls nicht. Nach § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages zur Entsorgung von Abfällen erstattet die Stadt der Gesellschaft die für deren Leistungen nach diesem Vertrag angefallenen Selbstkosten im Sinne der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten LSP – (Selbstkostenerstattungspreise); nach Abs. 2 wird der Zuschlag auf das allgemeine Unternehmerwagnis mit 5% auf die Nettoselbstkosten bemessen. Ein derartiger Gewinnzuschlag soll bei Selbstkostenerstattungspreisen angesichts des dort praktisch nicht bzw. kaum vorhandenen Risikos nicht zulässig sein, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, Urteil vom 24. Juni 2006 - 9 A 373/06 -, Bl. 18 f.. 32 Anderes gilt jedoch bei der Vereinbarung von Festpreisen, weil hierbei ein deutlich höheres Risiko durch die vorherige Kalkulation des zu erwartenden Aufwandes besteht, 33 vgl. OVG NRW, a.a.O., Urteil vom 24. Juni 2006, Bl. 27. 34 Ungeachtet des Wortlauts der ursprünglichen Regelung haben die Vertragsparteien mit der "Festpreisliste Abfallentsorgung 2007 – 2009" in Anwendung von § 19 Abs. 2 des Rahmenvertrages Selbstkosten-Festpreise vereinbart. (Vgl. Festpreisliste, "1. Grundlagen"). Ferner haben sie unter 3.3 dieser Festpreisliste für einen Großteil der Leistungen einen Preisnachlass in Höhe von 1,96% vereinbart. 35 Selbst wenn man bei Selbstkostenfestpreisen nur einen niedrigeren Wagnissatz als 5% etwa 3% – für statthaft und einen übersteigenden Gewinn der B1 für unzulässig hielte, wäre die Geringfügigkeitsgrenze von 3% der umlagefähigen Gesamtkosten, bis zu der eine Überschreitung noch toleriert werden kann, auch ungeachtet des Nachlasses nicht überschritten. Der Gewinnzuschlag bezieht sich auf Grund der Vereinbarungen nicht auf den wesentlichen Teil der Verbrennungskosten, die auf Grund der Vertragsbeziehungen lediglich "durchgereicht" werden. 36 Im Hinblick auf die Maßstäbe, nach denen die Satzung die entstehenden Gesamtkosten auf die einzelnen Gebührenschuldner verteilt, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass ein zu hohes Mindestbehältervolumen von 20 l pro Person und Woche zu Grunde gelegt werde. Die Frage des Fehlens wirksamer Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung betrifft die Frage des im Einzelfall zuzuteilenden Behältervolumens. Die Einwände sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze und der Gebührenerhebung für die auf den Grundstücken tatsächlich vorhandenen und geleerten Abfallbehälter in Frage zu stellen. Auch die Berechnung der einzelnen Behältergebühren ist nicht zu beanstanden. Soweit hier von einer "Grundgebühr" die Rede ist, handelt es sich zwar nicht um eine solche im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG, wonach eine Grundgebühr neben der Gebühr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zulässig ist. Nach § 3 Abs. 1 AbfGS wird die sog. "Grundgebühr" je Behälter erhoben. Dies entspricht nicht einer Grundgebühr im Sinne der genannten gesetzlichen Regelung. Sie liegt etwa dann vor, wenn für jeden Gebührenschuldner unabhängig von der Inanspruchnahme der Einrichtung im Übrigen eine Gebühr insbesondere für Vorhalteleistungen – erhoben wird. Die "Grundgebühr" stellt sich hier lediglich als Rechenposten bei der Berechnung der Gebühr für die einzelnen Abfallbehälter dar, und zwar in der Weise, dass die Gebühr je Leistungseinheit bei größeren Gefäßen verhältnismäßig geringer wird. Diese Gebührendegression ist nicht generell unzulässig. Es muss allerdings beachtet werden, dass die Anreizfunktion des § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG erhalten bleibt. Eine solche Anreizfunktion besteht indessen weiterhin, weil nach wie vor durch die Verringerung der Zahl oder der Größe der Abfallbehälter die Gebühr gesenkt werden kann und die Differenz nicht so geringfügig ist, dass das Aufstellen kleinerer Behälter wirtschaftlich ohne messbaren Effekt wäre. 37 Auch die vom Beklagten gewählte Aufteilung der Abfallentsorgungsgebühren der Entsorgungsgemeinschaft nach mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz gemeldeten Personen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat bei der Organisation der Abfallentsorgung, deren Durchführung er der B1 übertragen hat, ein weites Organisationsermessen. Nach § 114 Abs. 1 VwGO prüft das Gericht insoweit lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht ist. Demgegenüber kann nicht berücksichtigt werden, ob der im Streit stehende Verteilungsmaßstab am zweckmäßigsten, vernünftigsten und gerechtesten ist. 38 Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Da die Höhe des Abfallvolumens im Wesentlichen von der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen abhängt, stellt die Aufteilung nach müllverursachenden Personen ein sachgerechtes Kriterium dar, die Kosten der innerhalb einer Entsorgungsgemeinschaft zur Verfügung stehenden Tonnenvolumina zu verteilen. Auf diese Weise wird der Gebührengerechtigkeit eher Rechnung getragen, als bei dem zuvor vom Beklagten gewählten personenunabhängigen Verteilungsmaßstab nach der Zahl der an der Entsorgungsgemeinschaft beteiligten Grundstücke, auch wenn dieser alte Maßstab einer höheren Unveränderlichkeit unterliegt als der nunmehrige Maßstab der gemeldeten Bewohner, deren Anzahl innerhalb eines Jahres Veränderungen unterliegen kann, sodass jeweils der Gebührenbescheid angepasst werden muss. Es ist darüber hinaus zulässig, dass der Beklagte zur Feststellung der Bewohner eines Grundstücks die amtlichen Daten des Melderegisters zu Grunde legt. Es ist dem Beklagten nicht möglich, ohne einen unverhältnismäßigen kostenmäßigen Aufwand andere tragfähige Nachforschungen anzustellen, wie viele Personen tatsächlich auf dem Grundstück leben und dort Abfall verursachen, zumal sich die Verwaltungspraxis des Beklagten hinsichtlich der Kostenverteilung bei Entsorgungsgemeinschaften auf das gesamte Stadtgebiet bezieht und folglich eine unübersehbare Anzahl von weiteren Fällen betroffen ist, für die eine praktikable Regelung getroffen werden muss. Die gegenüber dem Kläger erlassenen Gebührenbescheide sind insoweit auch hinreichend bestimmt. In allen ist der genaue Prozentsatz angegeben, in dessen Höhe der Kläger an den Kosten der Entsorgungsgemeinschaft beteiligt wird. Dies reicht zur rechnerischen Überprüfung der festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren aus. Lediglich die zur Berechnung des Anteils erforderlichen Meldeverhältnisse der übrigen Mitglieder der Entsorgungsgemeinschaft (die Meldeverhältnisse des dem Kläger gehörenden Grundstücks I-Straße 144 dürften diesem bekannt sein) ergeben sich nicht aus den Bescheiden, sondern sind nur auf konkrete Nachfrage beim Beklagten erhältlich. Dies scheint jedoch nicht unverhältnismäßig, da es sich bei der Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren um einen Massenverwaltungsakt handelt, der seinem Inhalt nach auf die notwendigen Bestandteile beschränkt sein muss. Die genaue Berechnung des für Januar 2008 festgesetzten Kostenanteils von 29,27%, der gegenüber dem Jahr 2007 unverändert war, ist dem Kläger bereits vor Klageerhebung mit Schriftsatz des Beklagten vom 6. September 2007 im Verfahren 16 K 1024/07 (vgl. BA 4, Bl. 165 f.) erläutert worden. Eine weitere Erläuterung findet sich im Widerspruchsbescheid des Beklagten für das Jahr 2007 vom 31. März 2008 (BA 4, Bl. 181 ff.). Der Änderungsbescheid vom 22. August 2008 beruht zudem auf einer Veränderung der gemeldeten Personen auf dem Grundstück des Klägers von 6 auf 3 Personen, ein Umstand, der dem Kläger ebenfalls bekannt sein dürfte. 39 Es bestehen entgegen der Ansicht des Klägers auch keine rechtlichen Bedenken dagegen dass der Beklagte nicht nur das nach der Abfallentsorgungssatzung verlangte Mindestvolumen auf die Entsorgungsgemeinschaft prozentual verteilt sondern das tatsächliche Restmüllvolumen. Die Abfallentsorgungsgebühren werden nach dem auf den zur Entsorgungsgemeinschaft gehörenden Grundstücken im Veranlagungszeitraum tatsächlich vorhandenen und in Anspruch genommenen Tonnenvolumen berechnet und nicht nach dem satzungsmäßig zulässigen Tonnenvolumen. Dem Kläger ist es unbenommen, dem Beklagten anderslautende Erklärungen der Entsorgungsgemeinschaft, die die Zuschreibung des in Anspruch genommenen Tonnenvolumens auf einzelne Grundstücke ermöglichen, vorzulegen, die der Beklagte bei seinen Berechnungen berücksichtigen könnte. 40 Auch der weitere Vortrag des Klägers, dass nach einer Bestimmung der Abgabenordnung (AO) eine Kostenverteilung nur auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hin vorgenommen werden könne, bleibt ohne Erfolg. Denn eine derartige Bestimmung befindet sich so nicht in der AO. Nach § 274 AO kann eine rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab von der Behörde aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. Diese Vorschrift des § 274 AO ist jedoch als zum Vollstreckungsverfahren gehörig nicht gemäß § 12 Abs. 6b) KAG auf Kommunalabgaben für anwendbar erklärt worden. Des Weiteren handelt es sich um eine Ermessensvorschrift im Rahmen der Vollstreckung. Im Übrigen ist ein solcher gemeinschaftlicher Vorschlag hier nicht ersichtlich. 41 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2008 ist die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt E vom 13. Dezember 1991 (Eer Amtsblatt Nr. 51 vom 21. Dezember 1991) in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Dezember 2007 (Eer Amtsblatt Nr. 50/51 vom 22. Dezember 2007) – SRS – . 42 Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt E für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG). Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 S. 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende Straße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zu Grunde gelegt. Die Benutzungsgebühren je Meter Grundstücksseite für das Veranlagungsjahr ergeben sich aus § 6 Abs. 7 SRS. Die Bezeichnung der öffentlichen Straßen, die Häufigkeit der Reinigung einer Straße oder eines selbständigen Gehweges sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen ergeben sich aus dem Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist (§ 1 Abs. 3 SRS). 43 Diese der Heranziehung des Klägers zu Grunde liegenden Satzungsregelungen sind wirksam. Sie stehen in Einklang mit den Vorschriften des StrReinG und des KAG sowie mit höherrangigen gebührenrechtlichen Grundsätzen; dies gilt auch für die für das Jahr 2008 festgelegten Gebührensätze, 44 vgl. Urteil der Kammer vom 10. September 2008 - 16 K 427/08 - und Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Januar 2009 - 16 K 1151/08 -. 45 Die Kalkulation des Beklagten beruht darauf, dass die Reinigungskosten für das gesamte Stadtgebiet ermittelt werden, sodann der Anteil der Reinigungsklasse D abgezogen und vollständig aus dem allgemeinen Haushalt getragen wird. Hinsichtlich der Reinigungsklassen C und E wird ein "zusätzlicher Anteil des öffentlichen Interesses" von 16% ermittelt und ebenfalls durch den aus Steuermitteln gespeisten Haushalt getragen. Dies gilt ferner zu 100% für die Kosten des Winterdienstes. Insgesamt errechnet der Beklagte ohne Winterdienstkosten einen öffentlichen Anteil von 18,7%. Rechnet man die Kosten für den Winterdienst hinzu, beträgt der Anteil 25,2%. Damit wird dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass die Vorteile der Straßenreinigung nicht nur den Anliegern zugute kommen. 46 Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass in die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren zu hohe Stundensätze für einen "einfachen Straßenkehrer" mit 40,00 Euro eingegangen seien. Der Beklagte hat insoweit in Parallelverfahren darauf hingewiesen, dass in den Stundensatz für Straßenreiniger nach der Festpreisliste diverse Kosten miteinbezogen würden wie die Dienstkleidung, die Diensträume bzw. die Aufenthaltsräume für die Beschäftigten. Teile der fixen und variablen Kosten der Betriebshöfe seien zum Teil in diesem Stundensatz mitenthalten. Diese Erklärung ist nachvollziehbar. 47 Die Verteilung des Aufwandes auf die Anlieger der erschlossenen Straßen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Insbesondere hat der Beklagte den Umstand, dass die Zahl der Reinigungsmeter die Zahl der Veranlagungsmeter erheblich übersteigt, nachvollziehbar erklärt. Er hat in anderen Verfahren, an denen der Kläger als Prozessbevollmächtigter beteiligt war, anhand des Plans eines beispielhaften Teils des Straßennetzes erläutert, dass insbesondere durch die Teile der Straßenlängen, die auf Einmündungen und Kreuzungen entfallen sowie durch die doppelten Längen bei Straßen mit Mittelstreifen bei genauer Erfassung die Zahl der Reinigungsmeter die Zahl der Veranlagungsmeter durchaus nicht unerheblich übersteigen kann. Aus der Liste der Straßen, deren Namen mit A bzw. B beginnt, ergibt sich zudem, dass in dieses Ergebnis durchaus auch Straßen eingeflossen sind, bei denen die Zahl der Veranlagungsmeter die der Reinigungsmeter übersteigt, was bei der Erschließung von Hinterliegergrundstücken zu erwarten ist (vgl. etwa die B Straße, die B1straße oder die B2straße, insgesamt etwa 10% der aufgeführten Straßen). Soweit in Einzelfällen des Beispielgebiets Veranlagungsmeter möglicherweise nur unvollkommen in die Berechnung eingeflossen sind, stellt dies die Aussagekraft im Hinblick auf das Größenverhältnis insgesamt nicht in Frage. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Anwohner von Privatstraßen müssten auch an den Kosten der Reinigung öffentlicher Straßen beteiligt werden, wenn sie über diese zu ihren Grundstücken gelangten. Hat eine Privatstraße tatsächlich einen solchen Umfang oder eine solche Bedeutung, dass sie selbstständiger Teil des Straßennetzes einer Gemeinde ist, unterbricht dies den Erschließungszusammenhang zu der nächstgelegenen öffentlichen Straße und führt dazu, dass die Anlieger der Privatstraße nicht an den Kosten der Reinigung der öffentlichen Straße beteiligt werden können. 48 Hinsichtlich der Festsetzung der konkreten Gebührensätze bestehen im Ergebnis ebenfalls keine Bedenken. Zwar sind die zunächst berechneten Sätze in einem zweiten Schritt in der Weise gerundet worden, dass nach Teilung durch 12 das Ergebnis jeweils glatte Beträge in Euro und Cent ergibt. Es erscheint fraglich, ob es hierfür eine hinreichende Rechtfertigung gibt, weil die Gebühren grundsätzlich als Jahresgebühren festgesetzt werden und Auf- und Abrundungen nach mathematischen Grundsätzen jederzeit vorgenommen werden können 49 vgl. Beschluss des OVG NRW vom 4. Juni 2008 9 A 208/05 - und Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Dezember 2004 - 16 K 4891/03 . 50 Indessen ist der Beklagte im Gegensatz zu seiner früheren Übung davon abgerückt, zum Teil auf- und zum Teil abzurunden, also Kosten von einer Teilgruppe der Gebührenschuldner auf die andere zu verlagern. Vielmehr werden die Sätze zu Lasten des Steuerhaushaltes nur noch abgerundet, sodass es auch nicht mehr wie in der Vergangenheit zu nicht unerheblichen Überdeckungen kommen kann. 51 Die Abweichungen wirken sich somit als eine geringfügige Modifizierung des öffentlichen Anteils in den jeweiligen Reinigungsklassen aus. Da sie einerseits keinen erheblichen Umfang haben, die grundsätzliche Differenzierung je nach den Vorteilen der Straßenreinigung in den einzelnen Klassen also gewahrt bleibt, der Beklagte zum anderen bei der Bestimmung der vorteilsbezogenen Gebührensätze nicht lediglich feststehende Vorteilsbeziehungen mathematisch nachvollzieht, sondern einen nicht unerheblichen Wertungsspielraum hat, und schließlich keine "verdeckten Einnahmen" erwirtschaftet werden, ist die Differenzierung im Ergebnis nicht zu beanstanden. 52 Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende Straße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zugrunde gelegt. Dieser in § 6 SRS enthaltene modifizierte Frontmetermaßstab stellt nach der Rechtsprechung einen zulässigen grundstücksbezogenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG dar, 53 ständige Rechtsprechung: vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 2 A 2018/80 , OVGE 35, 80 ff., Urteil vom 7. Januar 1982 2 A 1778/81 - KStZ 1982, 169, Urteile vom 28. Juli 1987 - 22 A 2153/85 - und vom 12. April 1989 - 9 A 134/87 -; BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 8 B 10.81 , NJW 1981, 2314, 110; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213, 54 der geeignet ist, die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht im Sinne von § 3 Abs. 2 StrReinG, § 6 Abs. 3 KAG und unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG auf die Eigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zu verteilen, 55 vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 - und 28. Juli 1987 22 A 2153/85 . 56 Die Heranziehung sowohl der Vorder- als auch der Hinterlieger und Teilhinterlieger zu Straßenreinigungsgebühren führt auch nicht zu einer Gebührenüberhebung. Die Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinigung des vor dem Grundstück liegenden Straßenabschnitts erhoben, wie es die Heranziehung nach Frontmetern nahe legen könnte, vielmehr bilden die Frontmeter lediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Durch die Einbeziehung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich nicht zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung, 57 vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 , OVGE 41, 224, und Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. September 2003 - 16 K 4543/02 -. 58 Sowohl das Haus- als auch das Garagengrundstück des Klägers werden durch die I-Straße erschlossen, 59 vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. April 2008 - 16 K 764/07 – zur Veranlagung des streitbefangenen Grundstücks zu Straßenreinigungsgebühren 2006. 60 Erschlossen im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG und damit auch im Sinne des § 4 Abs. 2 SRS ist ein Grundstück durch eine öffentliche Straße, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird, 61 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 , NWVBl. 1990, 163. 62 Das Hausgrundstück grenzt unmittelbar an die I-Straße an. Ob von dort tatsächlich ein Zugang zum Grundstück vorhanden ist und von dort der eigentliche Hauseingang erreichbar ist, ist unerheblich, da es für eine Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne bereits ausreicht, dass eine Zugangsmöglichkeit besteht, d.h. dass ein Zugang, und sei es nur ein rückwärtiger Grundstückszugang, geschaffen werden könnte. Das Garagengrundstück wird durch die I-Straße mittels einer privaten Zuwegung über die Flurstücke G1 und G2 erschlossen. Diese Zufahrtsmöglichkeit ist durch eine im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast rechtlich gesichert. 63 Laut Straßenreinigungsverzeichnis, in dem gemäß § 1 Abs. 3 SRS Reinigungsart und Reinigungshäufigkeit festgelegt sind, ist die I-Straße mit ihrem Hauptzug genauso wie die zur Garage des Klägers führende Stichstraße der Reinigungsklasse C 1 zugeordnet, d.h. dass eine einmal wöchentlich durch die Stadt zu erbringende Reinigungspflicht für Fahrbahn und Gehweg festgelegt wurde. Gemäß § 6 Abs. 7 Nr. 4 SRS beträgt die Benutzungsgebühr bei einer einmal wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn und des Gehweges 7,56 Euro je Meter Grundstücksseite; daraus ergibt sich bei rund 7 Anlieger- und 14 Hinterliegermetern die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr von 158,76 Euro. 64 Fehler bei der Ermittlung der Länge der maßgeblichen Grundstücksseiten sind ebenfalls nicht ersichtlich. Maßgeblich sind nach der Satzung die der Straße zugewandten Anlieger- und/oder Hinterliegermeter, ohne dass es auf den Umfang der konkreten Grundstücksnutzung ankommt. Das Hausgrundstück grenzt mit 6,88 m unmittelbar an die I-Straße an und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 SRS mit 7 m Frontlänge, das ist die nach oben hin auf volle Meter gerundete (vgl. § 6 Abs. 6 SRS) Länge der Grundstücksseite entlang dieser Straße, zu berücksichtigen. Auch das Garagengrundstück ist zu Recht mit gerundet 14 m berücksichtigt worden. Der nächstliegende Straßenteil, dem dieses Flurstück zugewandt ist, ist als Wendeplatz zu qualifizieren. Insoweit kommt die Wendeplatzregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 SRS zum Zuge, wonach Wendeplätze für die Ermittlung der Frontlänge außer Betracht bleiben. Mit dieser Regelung wird gleichsam fingiert, dass die Straße vor dem Wendeplatz endet . Das Garagengrundstück ist nach der Satzung daher so zu behandeln, als wenn es der Straße nicht zugewandt wäre. Das hat zur Folge, dass § 6 Abs. 3 SRS anzuwenden ist. Danach ist bei Grundstücken bzw. Teilen von Grundstücken, die weder an eine Erschließungsstraße angrenzen noch ihr zugewandt sind, die Grundstücksseite zugrunde zu legen, die einer in gerader Linie gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße nächstliegend zugewandt wäre. Diese die Wendeplätze betreffende Sonderregelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken; sie verstößt weder gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, 65 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 255/87 -. 66 Das bedeutet, dass gemäß § 6 Abs. 3 SRS hier die gesamte nördliche Seite der Garagenparzelle bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren zu berücksichtigen ist. 67 Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist gleichfalls nicht ersichtlich. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, andere Grundstückseigentümer, deren Grundstücke ebenfalls an der I-Straße gelegen seien, würden hierfür nicht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen. Zunächst einmal spricht vieles dafür, dass die Nichtberücksichtigung der vom Kläger genannten Grundstücke zu Recht erfolgt ist, da diese Grundstücke an Straßenteile angrenzen, hinsichtlich derer laut Straßenverzeichnis die Reinigungspflicht den Anliegern übertragen worden ist. Soweit diese Grundstücke außerdem noch an von der Stadt zu reinigende Teile der I-Straße grenzen, dürfte wegen § 6 Abs. 5 SRS eine Gebührenerhebung nicht zusätzlich in Betracht kommen. Selbst wenn der Beklagte in einigen Fällen zu Unrecht keine bzw. zu geringe Straßenreinigungsgebühren erhoben haben sollte, folgt daraus nicht, dass der Kläger deshalb ebenfalls keine Gebühren zahlen müsste, denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Außerdem hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er, sobald ihm derartige Fälle bekannt werden, die Veranlagung der jeweiligen Gründstücke überprüft und ggfs. korrigiert, was auch sein dem Gericht aus einer Vielzahl früherer Verfahren bekanntes Vorgehen belegt. 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, § 154 Abs. 1 VwGO. 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 70 Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.