Urteil
25 K 663/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0727.25K663.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks A. E. 1 in E1. -O. , Gemarkung E1. , Flur 204, Flurstück 377. Das Grundstück liegt südlich hinter dem Grundstück N. Straße 214, Flurstück 376. Nach Süden schließt die unbebaute Parzelle 104 an, die ebenfalls im Eigentum der Kläger steht. Das Grundstück N. Straße 214 hat ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Kläger gestanden. Es ist bebaut mit der sog. Villa N1. L. . Herr N1. L. war der 1985 verstorbene Vater der Kläger. Bei der Villa N1. L. handelt es sich um ein 1929/1930 errichtetes repräsentatives zweigeschossiges Villengebäude mit Nebenräumen im als Walmdach gestalteten Dachgeschoss. Vorgelagert ist ein Vorgarten mit PKW-Vorfahrt. Im rückwärtigen Bereich fällt das Grundstück leicht ab; hinter der Villa befindet sich eine Terrasse, von der sodann eine mehrstufige Treppe in den anschließenden Garten führt. Auf dem Grundstück der Kläger, Flurstück 377, steht am südlichen Ende ein ebenfalls 1929/1930 errichtetes zweigeschossiges Gebäude, welches im Erdgeschoss zwei Garagen aufweist, im Geschoss darüber befand sich die Chauffeur-Wohnung. Der hinter der Villa beginnende Garten setzt sich auf dem Flurstück 377 fort, an den beiden Seiten ist die Plattierung eines ehemaligen Gartenweges vorhanden, die sich auch auf dem Flurstück 376 findet. Das Flurstück 377 wird im übrigen dominiert von einer etwa in der Mitte stehenden großen Buche, deren Krone bis an die westliche, nördliche und östliche Grundstücksgrenze reicht; unter der Baumkrone befindet sich deshalb keine gestaltete Gartenfläche mehr. Der Garten setzt sich sodann auf dem Flurstück 104 fort, welches ebenfalls mit einigen Bäumen bestanden ist. 3 Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes aus dem Jahre 1974, welcher eine Wohngebietsnutzung mit einer vorderen Baugrenze vorsieht; diese Baugrenze umfasst den gesamten Straßenblock zwischen den Straßen A. Drachensteig, südlich abknickend C.-----weg und N. Straße. Die Kläger sind im Besitz eines planungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung von drei zweigeschossigen Einfamilienhäusern in offener Bauweise auf den Flurstücken 377 und 104. Dieser ist nach übereinstimmender Mitteilung der Kläger und des Beklagten noch gültig. Der Entwurf eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 1131 sieht für die Flurstücke 376 und 377 die Festschreibung des Bestandes vor, ferner soll der der N. Straße zugewandte Bereich als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, um die hier vorhandene gewerbliche Nutzung abzusichern; das Gebäude Villa N1. L. wird von einer Firma als Bürogebäude genutzt. Für die Parzellen 377 und 104 ist die Festsetzung eines reinen Wohngebiets vorgesehen mit einem Baukörper auf dem Flurstück 104. 4 Das Garagengebäude ist im zweiten Weltkrieg durch einen Bombentreffer beschädigt worden; nach einem vorgelegten Foto waren das Erdgeschoss sowie die Umfassungswände des Obergeschosses erhalten geblieben. Das Garagengebäude ist sodann 1950/1951 mit einem Walmdach wieder aufgebaut worden. 5 Nach einer denkmalrechtlichen Bewertung stellte der Beklagte das Baudenkmal „Villa N1. L. “ mit zwei Bescheiden vom 20. April 2007, gerichtet an die E3. E2. mbH & Co. Immobilien KG als damalige Eigentümerin des Grundstücks N. Straße 214 (Flurstück 376) und an die Kläger als Eigentümer des Grundstücks A. Drachensteig 1 (Flurstück 377) vorläufig unter Denkmalschutz. Der Bescheid an die E3. umfasst das Hauptgebäude außen und innen mit Parkanlage, der Bescheid an die Kläger das Garagengebäude außen mit Gartenanlage. 6 Ebenfalls unter dem 20. April 2007 übersandte der Beklagte dem Beigeladenen den Entwurf des Eintragungstextes mit Begründung; der Beigeladene stellte unter dem 30. April 2007 sein Benehmen hierzu her. 7 Unter dem 20. Juni 2007 hörte der Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Eintragung in die Denkmalliste an und übersandte den beabsichtigten Eintragungstext mit Begründung. Dieser enthält eine Darstellung von Person und Bedeutung des Herrn N1. L. , sodann eine umfangreiche Beschreibung des Hauptgebäudes, anschließend eine Beschreibung des Garagengebäudes sowie der Gartengestaltung. Insgesamt stelle die Villa N1. L. ein bedeutendes Beispiel für einen gehobenen bürgerlichen Wohnsitz der 1920er Jahre dar, orientiert an späthistorischen Idealen, neubarock gestaltet. Ausgeführt wurde die Bedeutung für Städte und Siedlungen innerhalb der Villensiedlung an der N. Straße, die das Entrée nach E1. bilde; Wohnhaus, Nebengebäude und Gartenanlage seien bedeutend für die Entwicklung der Stadt E1. . Sodann wurden künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung dargestellt, die im wesentlichen auf die Gestaltung des Haupthauses abstellen. 8 In ihrem Widerspruch gegen die vorläufige Unterschutzstellung und in ihrer Stellungnahme zur Anhörung führten die Kläger aus, der vorgesehene Eintragungstext mit Begründung beziehe sich im wesentlichen auf das Hauptgebäude. Das Fahrerhaus sei ein reiner Zweckbau, der nach Kriegsschäden saniert worden sei und bei dem keine Merkmale eines Denkmals zu erkennen seien; der Garten sei wie viele andere Gärten mit Grünflächen, Bäumen und Rhododendren bestanden und habe keine Besonderheiten, die eine Unterschutzstellung rechtfertigen könnten. Es sei schon zweifelhaft, ob das Hauptgebäude für den aus Mülheim kommenden Besucher sichtbar sei. Gartenanlage und Fahrerhaus seien sicherlich nicht sichtbar. Dass das Wohnhaus einem führenden Repräsentanten der regionalen wirtschaftsbürgerlichen Elite gehört habe, mache weder das Haus noch erst recht nicht den Garten und das Fahrerhaus zu einem Denkmal. Eine neubarocke Gestaltung sei nicht feststellbar, jedenfalls nicht bei dem Garagenhaus. Der Bescheid verletze sie in ihren Rechten aus dem Vorbescheid, der hierdurch entwertet werde. Die Stadt E1. habe in den 1980er Jahren großes Interesse am Erwerb des Hauptgebäudes gehabt zur Ansiedlung der Firma O1. ; die Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit auf den verbleibenden Grundstücken sei eine maßgebliche Grundlage für ihre damalige Bereitschaft gewesen, dem Drängen der Stadt A. Verkauf nachzukommen. 9 Ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten hat der Eigentümer des Villengebäudes seinen Widerspruch gegen die vorläufige Unterschutzstellung am 7. September 2007 zurückgenommen. Nach Mitteilung der Beteiligten im gerichtlichen Ortstermin hat der Eigentümer das Hauptgebäude in Abstimmung mit der Denkmalbehörde saniert. 10 Mit Blick auf die Einwände der Kläger erstellte der Beklagte unter dem 4. Oktober 2007 eine ergänzende Begründung zu den wissenschaftlichen Gründen für die Erhaltung und Nutzung des Garagengebäudes, welche darauf abstellt, dass mit steigendem Individualverkehr Autogaragen in den 1920er Jahren ein wichtiges neues Aufgabengebiet der Architektur geworden seien; das Gebäude dokumentiere ein selten gewordenes, bautypologisch wichtiges Zeugnis einer frühen Autogarage, für deren Erhalt wissenschaftliche, nämlich architekturhistorische Gründe sprächen. 11 Nach Beteiligung der politischen Gremien trug der Beklagte mit zwei Bescheiden an die beiden Kläger sowie einem weiteren Bescheid an den Eigentümer des Flurstücks 376, jeweils vom 13. Januar 2009, das Baudenkmal „Villa N1. L. “ in die Denkmalliste ein. Die Kurzbeschreibung lautet „Industriellenwohnsitz mit Park und Nebengebäude“, der Schutzumfang ist bestimmt mit „Hauptgebäude Außen und Innen (einschl. Einbauten) wie beschrieben mit Park und Garagenhaus“. In der Beschreibung des Denkmals ist die Person und Bedeutung von Herrn N1. L. dargestellt, ferner die örtliche Lage im hier bestehenden Villenareal mit dem gleichzeitig entstandenen Wohnhaus des damaligen Oberbürgermeisters auf dem Nachbargrundstück des Haupthauses; dessen Ausmaße habe die Villa L. nicht überschreiten dürfen. Sodann wird eingehend das Hauptgebäude beschrieben mit Details zu Ausstattung und Raumnutzungen. Anschließend wird das Garagengebäude beschrieben, welches in einer an der Villa orientierten, im Detail schlichteren Architektur unter einem Walmdach errichtet worden sei. Obergeschoss und Dach seien im zweiten Weltkrieg beschädigt und im Sinne einer an der Heimatschutzarchitektur orientierten Gestaltung wieder aufgebaut worden, die sich gut einfüge, wobei die alte Baukörpergliederung erhalten geblieben sei. Sodann ist ausgeführt, dass durch den Architekten zusammen mit der Architektur auch die Außen- und Freiraumgestaltung unter Integration des vorhandenen Baumbestandes erfolgt sei; der Garten sei, ermöglicht durch das leicht abschüssige Gelände, in einer über drei Ebenen gestaffelten Terrassenanlage gestaffelt; eine Treppe führe auf ein tiefer liegendes Plateau mit mittigem Springbrunnen, davon führe eine weitere Treppe auf die baumbestandene Rasenfläche. So sei eine von barocken Gartenanlagen inspirierte Freiraumgestaltung realisiert worden. Die Villa N1. L. stelle ein bedeutendes Beispiel für einen gehobenen bürgerlichen Wohnsitz der 1920er Jahre dar. Zu dem hier in beeindruckender Weise überlieferten bürgerlichen Wohnkomfort in leicht konservativer gestalterischer Ausprägung sei auch das nach Kriegsschäden wieder aufgebaute Garagenhaus und die Freiraumplanung nebst Einfassung zu zählen. – Als bedeutendes Bauwerk innerhalb der beschriebenen kleinen Villensiedlung an der N. Straße, die für die aus Mülheim kommenden Besucher ein bedeutendes Entrée gebildet habe, seien Wohnhaus, Nebengebäude und Gartenanlage der Villa N1. L. bedeutend für Städte und Siedlungen, insbesondere für die Entwicklung der Stadt E1. . Für Erhaltung und Nutzung sprächen künstlerische Gründe; der eher regional tätige Architekt L1. habe mit der Villa N1. L. ein neubarockes Gesamtkunstwerk geschaffen, das als späthistorischer Villenbau in einem Guss durchgestaltet und von einheitlicher, auf die unterschiedlichen Bereiche des Hauses abgestimmter Gestaltungshöhe sei. Ferner sprächen wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung. Der Wohnsitz biete mit seiner Ausstattung und der guten Erhaltung der Gesamtanlage einschließlich Garten- und Freiraumgestaltung ein seltenes Beispiel für einen eher konservativ angelegten repräsentativen Industriellenwohnsitz und erlaube trotz einzelner Verluste einen umfassenden Blick auf bürgerliche Wohnkultur am Ende des ersten Jahrhundertdrittels. Das Garagengebäude stehe mit dem Hauptgebäude in engem funktionalen wie städtebaulichen Zusammenhang. Autogaragen seien in den 1920er Jahren ein wichtiges neues Aufgabengebiet der Architektur geworden. Es gebe direkte Traditionslinien zu Remisen und Kutscherhäuschen der vormotorisierten Zeit. Für den Erhalt des Garagengebäudes als selten gewordenes Zeugnis einer frühen Autogarage sprächen auch architekturhistorische Gründe. Schließlich bilde die Villa N1. L. mit den umgebenden Villen ein wichtiges Ensemble als Entrée für die aus Mülheim kommenden Besucher; für Erhaltung und Nutzung sprächen auch städtebauliche Gründe. Auf die Begründung des Bescheides im einzelnen wird Bezug genommen. 12 Zur Begründung der am 27. Januar 2009 erhobenen Klage machen die Kläger im Anschluss an ihre Äußerungen im Verwaltungsverfahren geltend, der Bescheid werde insgesamt angefochten, da seine Teilbarkeit unklar sei. Bei einer selbständigen Betrachtung habe das Garagenhaus keine Denkmalqualität; die hierfür angeführten Gründe träfen für das Garagenhaus nicht zu. Es habe keine Bedeutung für Städte und Siedlungen; es könne ohne weiteres hinweggedacht werden. Wissenschaftliche Gründe für Erhaltung und Nutzung seien nicht gegeben; es handele sich um einen reinen Zweckbau ohne architekturhistorische Bedeutung. Die angeführten künstlerischen und städtebaulichen Gründe beträfen nur die Villa selbst. Das Garagengebäude sei im Krieg vollständig zerstört worden, ein etwaiger Denkmalwert der Ruine sei entfallen. Die Denkmaleigenschaft der Parkanlage werde im Eintragungsbescheid nicht entsprechend den gesetzlichen Kriterien begründet. Auch bei einer Betrachtung des Garagengebäudes als Teil eines Ensembles aus Hauptgebäude, Park und Garagengebäude seien die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben. Ggf. reiche auch eine fotografische Dokumentation aus. 13 Die Kläger beantragen, 14 den Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2009 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er verweist in der Klageerwiderung sowie eingehend in seinem nach dem gerichtlichen Ortstermin innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist eingegangenen Schriftsatz vom 10. Juli 2009 darauf, dass Garagengebäude und Parkanlage nicht eigenständig unter Schutz gestellt worden seien, sondern als einheitliches Baudenkmal „Villa N1. L. “, bestehend aus Hauptgebäude, Garagenhaus und Parkanlage. Gerade die besondere Zusammengehörigkeit der einzelnen Teile definiere den Typus der Industriellenvilla; Niveau und Anspruch der Villa seien nur im Kontext der das Ensemble prägenden Bauten Villa und Garage sowie der Gestaltung der Parkanlage ablesbar. Die Eintragungsvoraussetzungen seien erfüllt. Das Ensemble sei bedeutend für Städte und Siedlungen. Die schlichtere Gestaltung des Garagenhauses schmälere nicht den Denkmalwert, sondern belege die Umsetzung einer Architekturtheorie, die jedem Gebäude entsprechend seiner Bedeutung und Aufgabe eine angemessene Architektursprache zuweise. Für Erhaltung und Nutzung sprächen künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Gründe. Bürgerliche Villenbauten seien Gegenstand umfänglicher – im einzelnen zitierter – wissenschaftlicher Forschung. Parkanlage und Garagenhaus könnten nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Bedeutung des Objekts geschmälert werde. Gartengestaltung und Sichtbeziehungen seien auch heute noch deutlich ablesbar. 18 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er verweist im einzelnen auf die heute noch ablesbare einheitliche Konzeption des Gesamtdenkmals aus Haupthaus, Parkanlage und Garagengebäude. 19 Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit im Erörterungstermin vom 24. Juni 2009 in Augenschein genommen; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. 20 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 VwGO. 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 25 Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW; Bedenken sind insoweit weder von den Klägern geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 26 Auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Unterschutzstellung liegen vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen (1) bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und (2) für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Hierbei reicht es hinsichtlich der einzelnen Anforderungen zu (1) und (2) aus, wenn jeweils eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt ist. In weiterer Auslegung des Kriteriums der Denkmalwürdigkeit – des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung des Objekts – hat die ständige Rechtsprechung der Obergerichte ferner das weitere Erfordernis entwickelt, dass eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer Sache und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht, was voraussetzt, dass die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines weiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist, was u.a. durch Fachpublikationen oder Presseberichte dokumentiert werden kann, 27 vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht NRW, 2. Aufl. 1989, § 2 Rdn. 28; Moench/Otting NVwZ 2000 S. 146, 149/150, jeweils m.z.w.N. aus der Rspr. der Obergerichte. 28 Die Kammer prüft nach ständiger Rechtsprechung nur die im Eintragungsbescheid herangezogenen Gründe. Zur Auslegung dieser Gründe hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – generell folgendes ausgeführt: 29 „Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objektes ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise A. Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. 30 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 ‑, UA S. 10, vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 – UA S. 11 und vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 ‑, UA S. 12. 31 Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. 32 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 ‑, UA S. 12 und vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 ‑, UA S. 13 m.w.N..” 33 Hieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. 34 Unter dem Tatbestandsmerkmal „bedeutend für Städte und Siedlungen“ kommt einer Sache besondere Bedeutung zu, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise dokumentiert, 35 OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – m.w.N. aus der Rspr. des OVG NRW; 36 das Objekt muss einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region haben, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Zeit und Schicht; darüber hinaus ist bedeutend für Städte und Siedlungen ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, 37 OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –. 38 Diese Anforderungen sind erfüllt. Hinsichtlich des betroffenen Objektes kommt es, wie bereits im Verwaltungsverfahren und im Eintragungsbescheid ausgeführt ist und wie Beklagter und Beigeladener insbesondere in ihren Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren besonders deutlich gemacht haben, auf die Gesamtheit des Denkmals an, bestehend aus Haupthaus, Garagenhaus und verbindendem Garten. Insoweit ist im Eintragungsbescheid zutreffend ausgeführt, dass die Villa N1. L. bedeutendes Element einer Villensiedlung ist, die an der N. Straße am östlichen Rand des Stadtgebietes liegt und für die aus Mülheim kommenden Besucher das Entrée nach E1. bildete. Dass die Villen, insbesondere die streitbefangene sowie die danebenstehende etwa gleich große des damaligen E2. Oberbürgermeisters, derzeit von der N. Straße durch eine dichte Baumreihe getrennt sind und daher nicht in dem Maße, wie es in der Erbauungszeit gewesen ist, optisch in Erscheinung treten, steht dem nicht entgegen. Dies nimmt dem Objekt nicht den Aussagewert für die Baugeschichte; es bleibt weiterhin charakteristisch für Häuser einer bestimmten Zeit und Schicht, nämlich der Wohnhäuser des Großbürgertums A. Ende der 1920er Jahre. Gleiches gilt für den Einwand der Kläger, dass jedenfalls Garten und Garagenhaus von der N. Straße aus nicht sichtbar seien. Die im angefochtenen Bescheid im einzelnen ausgeführte Denkmalwürdigkeit des Hauptgebäudes selbst wird von den Klägern auch nicht in Zweifel gezogen. Derartige Zweifel an seiner Denkmalwürdigkeit ergeben sich auch nicht aus kleinen Unebenheiten im Eintragungsbescheid – wenn etwa in der Beschreibung S. 3 unten das „Herrenzimmer“ und das „Musikzimmer (= Damenzimmer)“, eine „klassische, nach Geschlechtern getrennte Raumfolge“, beschrieben wird, während in den Bauvorlagen des Hauses (Beiakte Bl. 84) diese beiden Räume schlicht und einfach als „Büro“ dargestellt sind. Auch ungeachtet dessen bleibt das Haus ein Haus des gehobenen Bürgertums. 39 Teil des Ensembles ist auch der parkartig gestaltete Garten. Insoweit setzt die Unterschutzstellung eines Hausgartens als Bestandteil eines Baudenkmals nach der Rechtsprechung des OVG NRW 40 Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 41 das Bestehen einer denkmalwerten funktionellen Einheit zwischen Wohnhaus und Garten voraus. Im genannten Fall hat das OVG NRW dies für den Fall eines gewöhnlichen Hausgartens zu einem unter Denkmalschutz gestellten Einfamilienhaus aus dem Jahre 1960 verneint; dass zu einem „wohlhabenden Einfamilienhaus“ im Grünen in den fünfziger Jahren ein Garten gehört habe, begründe keine besonderen denkmalrechtlichen Schutzgründe, sondern dies sei als Massenphänomen der fünfziger Jahre zu beschreiben. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Lage anders. Die Villa N1. L. ist in ihren Außenanlagen geprägt durch den Vorgarten mit repräsentativer PKW-Vorfahrt und durch den großen parkartigen Garten im Anschluss an die hintere Hausfront und die Terrasse. Die an die Terrasse anschließenden Blumenbeete sind durch eine niedrige Bruchsteinmauer vom folgenden Gelände abgesetzt, eine mittige Treppe führt herunter zu einem mittig angelegten Springbrunnen und sodann zu der Rasenfläche. Diese ist umrandet von plattierten Wegen sowie Sträuchern (Rhododendren). Insbesondere mit dieser Gliederung und diesen Gestaltungselementen mutet der Garten wie ein barocker Garten (im kleinen) an. Dass der hintere Bereich des Gartens, insbesondere das Grundstück der Kläger, inzwischen von der mittig stehenden Buche dominiert wird und der Boden hier waldartigen Charakter angenommen hat, steht dem nicht entgegen. Der umlaufende Weg war im Ortstermin noch feststellbar. Im Eintragungsbescheid ist ausgeführt, dass die Freiraumgestaltung „unter Integration des vorhandenen Baumbestandes“ erfolgt ist. Auch dies ist noch feststellbar, wenn auch insbesondere die mittig solitär stehende Buche in den seither vergangenen 80 Jahren erheblich an Höhe und Umfang zugenommen hat. In dem in der Klagebegründung (S. 5) zitierten rechtskräftig gewordenen Urteil der Kammer vom 13. Juni 2006 – 25 K 94/06 – hat das Gericht die Unterschutzstellung eines „Bauerngartens“ bestätigt, der deutlich mehr von Bäumen überwuchert war, als es hier der Fall ist. 42 Teil des Ensembles ist schließlich das streitbefangene Garagenhaus, welches den Garten abschließt. Es ist mit der in der Seitenwand liegenden, dem Haupthaus zugewandten Loggia einerseits in den Garten integriert, und es ist andererseits durch die geschlossene Wand im Obergeschoss mit der Wohnung, wodurch der Einblick aus der Bedienstetenwohnung in den Garten des Haupthauses verhindert wurde, hiervon abgesetzt. Die Abtrennung des Gartens von der folgenden Fläche hat sich bauzeitlich in der anschließenden Breite des Grundstücks durch eine Hecke fortgesetzt, die heute nicht mehr vorhanden ist, aber auf den bei den Verwaltungsvorgänge befindlichen Lageplänen (Beiakte Bl. 77) noch ersichtlich ist. Das Garagenhaus dürfte zwar entgegen dem Eintragungsbescheid nicht „unter einem Walmdach“ errichtet worden sein; nach der Baubeschreibung vom 10. Juni 1929 (Beiakte Bl. 64) sollte es ein Satteldach erhalten, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Bauherr damals abweichend von der Baugenehmigung gebaut hätte. Allerdings befindet sich bei den Verwaltungsvorgängen auch eine nicht datierte Ansichtszeichnung mit einem Walmdach, deren handschriftliche Beschriftung im Schriftbild der Schrift des Architekten in der Baubeschreibung ähnelt (Beiakte Bl. 65, 66). Diese Zeichnung befindet sich in der Akte allerdings unmittelbar vor dem Plan A. Wiederaufbau. Das Haus dürfte hiernach spätestens nach dem Krieg beim Wiederaufbau mit dem Walmdach versehen worden sein, was hiermit den optischen Eindruck des Haupthauses aufnimmt. 43 Als Teil der repräsentativen Gesamtanlage nimmt mithin auch das Garagenhaus an der im Eintragungsbescheid dargelegten Bedeutung für Städte und Siedlungen teil, indem es ebenfalls A. Lebensstil des gehobenen Bürgertums A. Ende der 1920er Jahre gehörte, 44 vgl. A. Großbürgertum z.B. schon OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1988 – 11 A 645/87 – (Fabrikantenvilla von 1925), Urteil vom 14. Juli 1988 – 11 A 2164/86 – (Wohngebäude des gehobenen Bürgertums von 1904 in Düsseldorf, Mannesmannufer). 45 Die Einwände der Kläger, die letztlich auf das Bestreiten der Denkmaleigenschaft des Garagenhauses sowie der Parkanlage auf ihrem Grundstück bei isolierter Betrachtung gerichtet sind, greifen nicht durch. Der Begriff des Baudenkmals erfasst auch eine Mehrheit baulicher Anlagen, § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW. Bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen muss nicht jede bauliche Anlage für bereits für sich die Merkmale eines Denkmals erfüllen; es reicht aus, wenn die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen ist, wenn die Anlagen in ihrer Zusammengehörigkeit gewürdigt werden, 46 OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 – für ein Pumpenhaus einer unter Schutz gestellten Schachtanlage, wobei dem OVG NRW die Denkmalwürdigkeit des Pumpenhauses bei isolierter Betrachtung zweifelhaft erschienen war, sich die Denkmaleigenschaft aber aus der Zusammengehörigkeit mit der Hauptanlage ergab. 47 Das ist hier, wie ausgeführt, ebenfalls der Fall. 48 Der im zweiten Weltkrieg eingetretene Bombenschaden an dem Garagenhaus nimmt dem Denkmal nicht den Denkmalwert. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass das Hauptgebäude nicht betroffen war. Aber auch einzeln bezogen nur auf das Garagenhaus ist insoweit der Denkmalwert nicht entfallen. Ob ein Denkmal nach Auswechslung geschädigter Originalteile noch denkmalwert ist, beurteilt sich nicht nach einer prozentualen Betrachtung; entscheidend ist vielmehr, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität im wesentlichen erhalten bleiben, 49 z.B. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1996 – 7 A 1777/92 –. 50 Letzteres ist hier der Fall. Durch den Bombenschaden waren das Dach und das Obergeschoss ausgebrannt, wie das von den Klägern vorgelegte Foto sowie die Pläne A. Wiederaufbau zeigen (Beiakte Bl. 67). Die Außenwände des Obergeschosses waren hingegen vollständig erhalten geblieben. Der Wiederaufbau beschränkte sich mithin auf Reparatur der Wände, Einbau von Fenstern, vermutlich Reparatur der Geschossdecke A. Erdgeschoss, Einbau einer neuen Geschossdecke unterhalb des Daches sowie die neue Dachkonstruktion. Die Identität des Gebäudes selbst war hingegen erhalten geblieben, insbesondere auch die Gestaltung des Gebäudes an der dem Haupthaus zugewandten Seitenwand mit Loggia und darüber geschlossener Wand. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Gestalt und Charakter des Gebäudes wesentlich durch die neu errichteten Bestandteile bestimmt wird, 51 vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999 – 7 A 3387/98 –. 52 Auch in der Rechtsprechung des OVG NRW ist der Verlust der Denkmaleigenschaft bei ähnlichen Bombenschäden verneint worden, 53 vgl. Urteil vom 30. Juni 1993 – 7 A 1038/92 – (Düsseldorf, Oberkasseler Rheinfront, Sprengbombe und Luftmine 1942 und 1943, Dachstuhl ausgebrannt, Verlust sämtlicher Fenster, Schäden an Wänden in allen Geschossen), Urteil vom 29. Februar 1996 – 10 A 366/92 – (Bombenschaden von 40 %). 54 Für die Erhaltung und Nutzung des Objekts bestehen auch wissenschaftliche Gründe. Diese setzen voraus, dass die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt, 55 vgl. Moench/Otting a.a.O. S. 149 m.w.N. . 56 Letzteres ist hier der Fall. Wie im Eintragungsbescheid zutreffend ausgeführt ist, bietet die Gesamtanlage „Villa N1. L. “ ein seltenes Beispiel für einen repräsentativen Industriellenwohnsitz und erlaubt einen umfassenden Blick auf bürgerliche Wohnkultur am Ende des ersten Jahrhundertdrittels. Sie kann damit als Anschauungsobjekt für entsprechende Forschungen dienen, dies auch unter Einbeziehung von Außenanlagen und Nebengebäuden, deren jeweiligem Bezug zu dem Hauptgebäude und hieraus ablesbarer sozialgeschichtlicher Befunde; 57 vgl. zur Herleitung der wissenschaftlichen Gründe aus der Eignung als Anschauungsobjekt auch OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –. 58 Entsprechende Forschungen existieren bereits umfänglich und werden in jüngster Zeit weiter betrieben, wie der Beklagte in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Juli 2009 eingehend ausgeführt hat; die Kläger sind dem nicht entgegengetreten, sondern haben in ihrem Antwortschriftsatz vom 17. Juli 2009 zu einzelnen zitierten Werken Stellung genommen. 59 Außerdem ergeben sich die wissenschaftlichen Gründe für Erhaltung und Nutzung des Objekts, nunmehr speziell bezogen auf das Garagenhaus, aus der im Eintragungsbescheid im Anschluss an die in der Anhörung geäußerten Einwände der Kläger speziell dargelegten architekturhistorischen Bedeutung hinsichtlich der Autogarage als damals neu entstandenem Aufgabengebiet in der Architektur. Auch hierzu hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2009 auf umfängliches Fachschrifttum verwiesen; das in Rede stehende Gebäude kann auch insoweit als Anschauungsobjekt entsprechender spezieller Forschungen dienen. 60 Ob neben den gegebenen wissenschaftlichen Gründen für die Erhaltung und Nutzung des Denkmals auch die vom Beklagten weiter als gegeben angesehenen künstlerischen sowie städtebaulichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung vorliegen, kann hiernach dahinstehen; wie eingangs ausgeführt, reicht es aus, wenn einer der gesetzlichen Gründe vorliegt. 61 Künstlerische Gründe liegen nach der Rechtsprechung des OVG NRW 62 Urteil vom 30. Juli 1993 – 7 A 1038/92 – 63 vor etwa bei Objekten mit Symbolgehalt oder jedenfalls exemplarischem Charakter, wenn beispielsweise gestalterische Lösungen neu geschaffen wurden, wenn das Objekt für eine bestimmte Künstlerpersönlichkeit charakteristisch oder für einen Bau- oder Dekorationsstil bezeichnend ist oder wenn es innerhalb einer Stilrichtung für Erfindungsreichtum spricht. Ob dies hier gegeben ist, erscheint nicht unzweifelhaft. Der Architekt wird vom Beklagten selbst nicht als Künstler bewertet; mit der Villa N1. L. dürfte auch keine neue gestalterische Lösung geschaffen worden sein, ebenso wie besonderer Erfindungsreichtum nicht erkennbar ist; ggf. mögen sich künstlerische Gründe daraus ergeben, dass das Ensemble „Villa N1. L. “ für Bau- und Dekorationsstil des gehobenen Bürgertums zur Erbauungszeit kennzeichnend ist. 64 Städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung sind nach der Rechtsprechung des OVG NRW gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören, 65 z.B. OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 1990 – 7 A 2043/88 –, vom 30. Juli 1993 – 7 A 1038/92 – , vom 23. August 1995 – 7 A 3702/93 – , vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –. 66 Dabei ist für die denkmalrechtliche Relevanz einer städtebaulichen Situation ohne Bedeutung, ob die sich in der konkreten Situation manifestierenden, von der jeweils in Rede stehenden Anlage mitgeprägten Phänomene auf eine planmäßige Gestaltung zurückgehen oder aus anderen Gründen im Laufe der Zeit zusammengekommen sind. Ob eine bauliche Anlage als Denkmal aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert ist, wird hiernach maßgeblich dadurch bestimmt, dass die Erhaltung des Denkmals geboten ist, um einen überlieferten, in aller Regel historischen Zustand zu bewahren, 67 OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1990 – 7 A 2043/88 –. 68 Der Beklagte bezieht die städtebaulichen Gründe auf die Zusammengehörigkeit der Villa N1. L. mit den umgebenden Villen im „Walddreieck“ am L2. gegenüber dem 1934 eröffneten Tierpark als Ensemble, das als Entrée für die aus N2. kommenden Besucher diente; er stellt darauf ab, dass die Villa N1. L. einen herausragenden Bau an zentraler Stelle in der Flucht der N. Straße darstelle. Dies trifft tatsächlich zu. Es trifft aber andererseits mit dem Bezug auf die Flucht der N3.--------straße tatsächlich nur auf das Hauptgebäude, nicht aber auf das Garagengebäude zu, so dass unter diesem Aspekt an eine Teilbarkeit der Unterschutzstellung zu denken gewesen wäre, worauf es allerdings wegen der gegebenen wissenschaftlichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung nicht ankommt. 69 Wie sich aus Vorstehendem ergibt, ist auch das von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte dritte Erfordernis erfüllt, dass eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer Sache und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung bestehen muss, was voraussetzt, dass die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines weiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist, was durch Fachpublikationen dokumentiert werden kann. Auch dies ist hier der Fall. Wie ausgeführt, befasst sich ein umfangreiches Schrifttum sowohl mit Villen des Großbürgertums als Wohnform, unter Einbeziehung von Außenanlagen und Nebengebäuden, als auch mit der architekturhistorischen Bedeutung der Entwicklung von Autogaragen. Es ist nicht erforderlich, dass jedes einzelne Objekt, welches unter diesen Kriterien sich als denkmalwürdig erweist, selbst schon Gegenstand von Abhandlungen im Fachschrifttum gewesen sein muss. 70 Sind hiernach die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, so greifen auch die weiteren Einwände der Klägerin nicht durch. Dies gilt insbesondere für den Einwand, eine Foto- bzw. Lageplandokumentation der Garten- und Freiraumgestaltung sowie der Anordnung der einzelnen Gebäude sei ausreichend und eine Denkmaleintragung nicht erforderlich. Das OVG NRW hat in seinem 71 Urteil vom 23. März 1998 – 7 A 3886/96 – 72 zu dem entsprechenden Einwand in einem anderen Verfahren ausgeführt: 73 „Die von den Klägern geltend gemachte Möglichkeit einer fotografischen oder videotechnischen Dokumentation des Objekts vermag eine Unverhältnismäßigkeit der Unterschutzstellung ebenfalls nicht zu begründen. Im Falle des Vorliegens der Denkmaleigenschaft einer Sache ordnet § 3 Abs. 1 DSchG NW die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste vor dem Hintergrund, dass nur hierdurch der Erhalt des Denkmals selbst gewährleistet werden kann, zwingend an. Den Denkmalbehörden ist von daher weder ein am Gleichheitsgrundsatz zu orientierendes Entschließungsermessen noch ein, ggfs. nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuübendes, Auswahlermessen dahingehend eröffnet, ob und in welcher Weise dem Denkmalwert des jeweils betroffenen Objekts Rechnung getragen werden soll. 74 Hieraus folgt zugleich, dass die Rechtmäßigkeit der in Streit stehenden Unterschutzstellung auch von dem Vorbringen der Kläger, die Beklagte habe andere denkmalwerte Objekte in der näheren Umgebung nicht in die Denkmalliste eingetragen, nicht berührt wird. ...“ 75 Dies gilt in gleicher Weise für das hier zu entscheidende Verfahren. 76 Soweit die Kläger im Verwaltungsverfahren schließlich beanstandet haben, die denkmalrechtliche Unterschutzstellung entwerte den ihnen erteilten Vorbescheid, ergibt sich hieraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten. Es handelt sich nach Bestätigung im gerichtlichen Ortstermin um einen planungsrechtlichen Vorbescheid, der A. Denkmalrecht nichts geregelt hat. Das denkmalrechtliche Verfahren ist erst etliche Jahre später begonnen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Kläger von dem Vorbescheid längst schon Gebrauch gemacht haben können. Dass der Beklagte Jahre später zu einer denkmalrechtlichen Bewertung des Grundstücks kommt, kann nicht – wie von den Klägern unterschwellig im Verwaltungsverfahren angedeutet – als unredliches Verhalten bewertet werden. Sollte die Unterschutzstellung des Denkmals – und damit wegen Einbeziehung des Gartens des gesamten Grundstücks – zu einer Entwertung des Grundstücks und des Vorbescheides führen, so wären diese Folgen ggf. in der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Verfahrens zu prüfen, §§ 31, 33 DSchG NRW. 77 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 78 Beschluss: 79 Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt. 80 Gründe: 81 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.