Urteil
21 K 5597/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antragsfristen der AmbPFFV sind grundsätzlich bindend; Versäumnis kann zum Verlust des Förderanspruchs führen.
• Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X setzt schuldloses Versäumnis voraus; leichte Fahrlässigkeit schließt sie aus.
• Das Verschulden einer Hilfsperson ist nur dann dem Verantwortlichen zuzurechnen, wenn dieser bei Auswahl, Überwachung oder Organisation die erforderliche Sorgfalt verletzt hat.
Entscheidungsgründe
Versäumte Antragsfrist bei AmbPFFV und kein Anspruch auf Wiedereinsetzung • Antragsfristen der AmbPFFV sind grundsätzlich bindend; Versäumnis kann zum Verlust des Förderanspruchs führen. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X setzt schuldloses Versäumnis voraus; leichte Fahrlässigkeit schließt sie aus. • Das Verschulden einer Hilfsperson ist nur dann dem Verantwortlichen zuzurechnen, wenn dieser bei Auswahl, Überwachung oder Organisation die erforderliche Sorgfalt verletzt hat. Die Klägerinnen betreiben einen ambulanten Pflegedienst und beantragten am 17. März 2008 eine Investitionskostenpauschale für 2008 nach § 10 PfG NRW i.V.m. AmbPFFV. Die Antragsfrist war nach § 4 Abs. 1 AmbPFFV der 1. März; der Antrag ging somit verspätet ein. Die Klägerinnen führten aus, die zuständige Geschäftsführerin habe die Unterlagen rechtzeitig vorbereitet, die Mitarbeiterin X solle das noch fehlende Testat einholen und den Antrag versenden, habe jedoch das Datum versehentlich als 31. März statt 1. März notiert, weshalb der Versand erst nach Fristablauf erfolgte. Der Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Frist sei versäumt und Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden. Die Klägerinnen beantragten im Verfahren die Aufhebung des Bescheids und Gewährung der Förderung. • Rechtsgrundlage der Förderung ist § 10 PfG NRW; nähere Regelungen enthält die AmbPFFV, insbesondere § 4 Abs. 1 mit Antragsfrist zum 1. März. • Die Frist des § 4 Abs. 1 AmbPFFV ist nicht bloße Verfahrensvorschrift; der Verordnungsgeber durfte einen Stichtag vorsehen, der materiell anspruchsbegründende Wirkung haben kann. • Auch wenn nicht abschließend geklärt werden muss, ob die Frist eine Ausschlusswirkung ohne Wiedereinsetzung hat, ist hier die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X aus anderen Gründen zu versagen. • Nach § 27 Abs. 1, 2 SGB X ist Wiedereinsetzung bei ohne Verschulden versäumter Frist möglich; Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung nachzuholen. • Die Klägerinnen holten den Antrag zwar innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Irrtums nach, stellten aber nicht zugleich den Wiedereinsetzungsantrag fristgemäß, sondern beantragten Wiedereinsetzung erst später. • Schuldlosigkeit ist zu verneinen: Die Geschäftsführerin (Klägerin zu 1.) handelte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, als sie den wichtigen Vorgang in einer hektischen Situation und unmittelbar vor Urlaub einer Mitarbeiterin übertrug, ohne geeignete Kontroll- oder Vertretungsmaßnahmen zu treffen. • Das Verschulden der Hilfsperson (Mitarbeiterin X) ist nicht unmittelbar der Klägerin zuzurechnen; eine Zurechnung erfolgt jedoch, weil die Klägerin bei Auswahl, Überwachung und Organisation die gebotene Sorgfalt verletzt hat. • Ermessensgründe entbinden die Behörde nicht von der Prüfung; das Gericht sieht keine Verpflichtung des Beklagten, nachträglich Wiedereinsetzung aus Ermessen zu gewähren, wenn Verschulden vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Bewilligung der Investitionskostenpauschale für 2008, weil sie die gesetzliche Antragsfrist des § 4 Abs. 1 AmbPFFV nicht eingehalten und keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X geltend machen können. Die Versäumung der Frist ist auf leichte Fahrlässigkeit der Geschäftsführerin zurückzuführen, die in einer angespannten Arbeitssituation die erforderlichen Sicherungen zur Fristeinhaltung unterließ; damit fehlt das fehlende schuldlose Hindernis, das Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.