Urteil
10 K 1098/18
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2020:0210.10K1098.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die ledige Klägerin begehrt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für ihre am 17. April 2002 in R. geborene Tochter A. L. . Kindesvater ist Herr U. L. , der seit 2006 nicht mehr mit der Klägerin zusammenlebt. Die Klägerin bezog für ihre Tochter bereits im Zeitraum von November 2009 bis Oktober 2010 Unterhaltsvorschussleistungen. Der Kindesvater verpflichtete sich auf Grund eines am 7. September 2010 vor dem Familiengericht R. geschlossenen Vergleichs (Az.: 00 F 00/00) zu monatlichen Unterhaltsleistungen für das Kind in Höhe von 50% des Mindestunterhalts (136 €). Die Klägerin beantragte im Juni 2017 erneut die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Tochter. Dabei gab sie an, dass der Kindesvater zuletzt im März 2013 Unterhaltszahlungen in Höhe von 136 € erbracht habe. Ihr Prozessbevollmächtigter habe im Jahr 2013 versucht, den Unterhaltstitel gerichtlich durchzusetzen. Der Kindesvater arbeite jedoch nur geringfügig, damit er keinen Unterhalt zahlen müsse. Er arbeite regelmäßig als Koch in einem Restaurant in F. . Die Klägerin gab ferner an, dass ihre Tochter jeden Montag und alle 14 Tage von Freitag bis Dienstag von dem Kindesvater betreut werde. Nachdem der Kindesvater von dem Beklagten über die Beantragung der Unterhaltsvorschussleistungen in Kenntnis gesetzt wurde, erklärte er bei seiner Vorsprache am 24. Juli 2017, dass er mit der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht einverstanden sei. Denn seine Tochter werde von ihm zur Hälfte versorgt. In einer Woche sei seine Tochter von Freitag bis Mittwoch/Mittag bei ihm und in der folgenden Woche von Montag bis Mittwoch/Mittag. Zudem verbringe sie auch die Hälfte der Ferien bei ihm. Dieses Modell würde schon seit der Trennung im Jahr 2008 - mit Ausnahme des Jahres 2010 – praktiziert. In diesen Zeiten werde seine Tochter von ihm vollständig verköstigt. Er zahle zudem Kleidung, Kosmetik und ein Taschengeld in Höhe von 38 € sowie den Mitgliedsbeitrag für den Sportverein. Mit dem vor dem Familiengericht im September 2010 geschlossenen Vergleich sei er zum hälftigen Mindestunterhalt verpflichtet worden; damals sei die Situation mit den Wohnverhältnissen schon vorgetragen worden. Am 26. September 2017 nahm die Klägerin zu den Ausführungen des Kindesvaters Stellung und erklärte, dass ihre Tochter etwa 12 Tage im Monat bei dem Kindesvater lebe und dort versorgt und verköstigt werde. Sie sei der Auffassung gewesen, dass ihr wegen des Anspruchs auf einen hälftigen Unterhalt auch ein hälftiger Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ihre Tochter zugestanden habe. Nach Erörterung und Hinweis der Mitarbeiter der Beklagten zog die Klägerin ihren Antrag zurück. Unter dem 26. Oktober 2017 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Tochter ab Juli 2017. Sie bat um erneute Überprüfung ihres Antrags, da sie der Auffassung sei, dass ihre Tochter in erster Linie von ihr betreut werde und bei ihr den wesentlichen Aufenthalt habe. Der Kindesvater habe lediglich ein ausgiebiges Umgangsrecht von maximal 12 Tagen im Monat (alle 14 Tage Freitag bis Montag und alle 14 Tage Montag und Dienstag). Bei ihrer Vorsprache am 21. November 2017 führte sie aus, dass sich die Betreuungsverhältnisse nicht geändert hätten. Mit Bescheid vom 21. November 2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG seien nicht erfüllt, da das Kind nicht nur bei einem Elternteil – hier: der Klägerin – lebe. Das Kind werde ihren Angaben zufolge in nicht unerheblichem Umfang von dem Kindesvater betreut, der auch die Kosten eines Zumba-Kurses trage. Es sei nicht festzustellen, dass die Klägerin die Lebensbedürfnisse des Kindes vollumfänglich alleine sicherstelle. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Richtlinie zum UVG sei ein Anspruch ausgeschlossen, wenn sich der Lebensmittelpunkt eines Kindes nicht eindeutig feststellen lasse. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, dass vorliegend nicht von einem sog. Wechselmodell ausgegangen werden könne. Hier sei vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie die Kindergeldberechtigte sei. Die Anspruchsvoraussetzung „Leben bei einem Elternteil“ sei vergleichbar mit dem Begriff „Aufnahme in den Haushalt“, welcher erfüllt sei, wenn das Kind in einer Familiengemeinschaft i.S. eines Betreuungs- und Erziehungsverhältnisses aufgenommen werde. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kindesvater habe lediglich ein größeres Umgangsrecht von 12 Tagen im Monat. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es nicht darauf an, wer die Lebensbedürfnisse vollumfänglich alleine sicherstellt. Dann würden ja schon jegliche Umgangskontakte der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen entgegenstehen. Der Kindesvater sei zudem zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden und eine derartige Verpflichtung hätte im Fall eines echten Wechselmodells so nicht bestanden, d.h. eine Unterhaltspflicht des Kindesvaters wäre nicht begründbar gewesen. Die Tochter sei bei der Klägerin gemeldet, habe von dieser Anschrift aus eine Schülerjahreskarte und werde von ihr mit sämtlicher Kleidung, etc. versorgt. Der Kindesvater versorge das Kind nur im Rahmen der Umgangskontakte. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2018 – zugestellt am 14. Februar 2018 – zurück. Die Klägerin hat am 14. März 2018 Klage erhoben und führt dazu aus, dass ihre Tochter von Geburt an in ihrem Haushalt gelebt habe. Sie erhalte für das Kind Kindergeld und der Kindesvater sei 2010 durch gerichtlichen Vergleich zu Kindesunterhalt in Höhe von 50% des Mindestunterhalts verpflichtet worden. Der Kindesvater zahle jedoch mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt. Die Ablehnung sei zu Unrecht erfolgt, da kein Wechselmodell bestehe. Das Kind lebe vielmehr in ihrem Haushalt und gehe von dort aus zur Schule. Sie kaufe die Bekleidung für das Kind, besorge die Schulsachen und das Kind erhalte auch über sie die hauptsächliche emotionale Zuwendung – auch wenn das Kind ein gutes Verhältnis zum Kindesvater habe. Die Verköstigung erfolge hauptsächlich in ihrem Haushalt. Der Kindesvater habe lediglich ein umfassendes Umgangsrecht über 12 Tage im Monat. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. November 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2018 zu verpflichten, ihr für das Kind M. T. Unterhaltsvorschussleistungen ab 1. Oktober 2017 bis zum Ende des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid erging (28. Februar 2018), zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Das Kind A. L. wechselte Mitte Oktober 2018 in den Haushalt des Kindesvaters. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Kindesvaters - dem Zeugen U. L. -. Insoweit wird Bezug genommen auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Versagungsbescheid des Beklagten vom 21. November 2017 und sein Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Klägerin steht für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 28. Februar 2018 (Ende des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen wurde) kein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Tochter nach § 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) zu. Voraussetzung eines Anspruchs ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG u.a., dass das Kind, für das die Unterhaltsvorschussleistungen begehrt wird, bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Grundsätzlich lebt ein Kind dann bei einem Elternteil, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es auch von ihm betreut wird. Abgrenzungsprobleme entstehen dann, wenn sich das Kind regelmäßig auch bei dem anderen Elternteil aufhält. Insoweit ist entscheidend, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, d.h. wer die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes (wie etwa Pflege, Verköstigung, Kleidung, Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufes, etc.) und die emotionale Zuwendung des Kindes sichert und befriedigt, wer die Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes tatsächlich in den Händen hat, wo der wesentliche Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge für das Kind liegt bzw. in welchem Umfang eine persönliche Betreuung und Versorgung durch den anderen Elternteil erfolgt und inwieweit damit ggfs. eine Entlastung für den anderen Elternteil einhergeht, vgl. zum Begriff „Leben bei einem Elternteil“: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20/11 -, juris Rz. 20 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 24. Mai 2016 - 12 A 157/15 -, Rz. 22, vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2015 -, Rz. 29 ff, vom 18. Februar 2008 – 16 E 1118/06 - Rz. 19 und Beschlüsse vom 13. Juli 2018 - 12 E 278/18 -, Rz. 4, vom 14. April 2015 - 12 A 157/15 - Rz. 2ff, vom 21. Juli 2014 - 12 A 1053/14 -, Rz. 10, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 S 1668/94 -; Rz. 19 ff; Bay.VGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2007 - 12.06.3229 -, Rz. 2 ff, vom 7. Februar 2006 – 12 ZB 04.2403 -, Rz. 3 und vom 14. Januar 2013 - 12 C 12.2737 -, Rz. 8 ff. jeweils juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 24. August 2009 – 21 K 4447/09 – und vom 21. September 2009 – 21 K 5293/09, juris, VG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 9 K 4334/99 -, juris; VG Lüneburg Urteil vom 20. April 2004 - 4 A 2/03 -, juris; VG München, Urteil vom 27. Februar 2008 - M 18 K 07.3646 -, juris; Grube, UVG, 2009, § 1 Rz. 47-52; Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz. 8 und 9; Conradis in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 5. Auflg. 2018, § 1 UVG Rz. 18, 19. Ergibt sich auf Grund der jeweiligen Betreuungs- und Versorgungsverhältnisse, dass ein Kind bei beiden Elternteilen lebt, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Nach der gesetzlichen Zielsetzung, die bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG zu berücksichtigen ist, handelt es sich nämlich bei der Unterhaltsvorschussleistung um eine besondere Sozialleistung, die (nur) Kindern derjenigen Eltern gewährt wird, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen und bei Ausfall der Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auch für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssten. Diese zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden, vgl. dazu BT-Drs. 8/1952 S. 6 und 8/2774 S.11 und dazu eingehend für die Fälle der Wiederverheiratung: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42/99 -, Rz. 15 f. juris und OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2004 ‑ 16 A 2275/03 -, Rz. 2 f. juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Oberverwaltungsgerichte. Der gesetzlichen Zielsetzung, die besondere Doppelbelastung des alleinerziehenden Elternteils durch eine Unterhaltsvorschussleistung abzumildern, widerspricht es, wenn der andere Elternteil maßgeblich an der Betreuung des Kindes beteiligt ist bzw. die Eltern die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine ausfüllen muss. Insoweit ist jedoch nicht erforderlich, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile und quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind. Es kommt vielmehr darauf an, ob der andere Elternteil zu einer wesentlichen Entlastung des beantragenden Elternteils beiträgt, auch wenn diese nicht völlig gleichwertig ist. Für die Frage, ob eine derartige wesentliche Entlastung durch den anderen Elternteil gegeben ist, ist allerdings nicht allein der zeitliche Umfang der Aufenthaltsdauer des Kindes bei dem anderen Elternteil entscheidend. Erforderlich ist vielmehr eine inhaltliche Gesamtbewertung des mit der Versorgung und Betreuung des Kindes verbundenen Aufwandes, Eine Alleinerziehung in diesem Sinne liegt dagegen regelmäßig vor, wenn ein Elternteil die Verantwortung für die Betreuung und Versorgung eines Kindes in einem solchem Maße trägt, dass schon bei einer überschlägigen Prüfung im Sinne einer Evidenzkontrolle diese Betreuungsleistungen nach ihre Qualität und Quantität eindeutig dominierend in den Vordergrund tritt, die etwaigen Betreuungsleistungen des anderen Elternteils dagegen als gelegentliches Mitwirken, etwa im Rahmen von Besuchsaufenthalten, anzusehen sind, vgl.: die oben zitierte Rechtsprechung und angegebene Literatur zum Begriff „Leben bei einem Elternteil“. Ausgehend von diesen Maßgaben und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die Tochter der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum ihren Lebensmittelpunkt nicht - allein - bei der Klägerin hatte bzw. nicht von ihr i.S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 UVG allein versorgt, betreut und erzogen wurde. Das Gericht hat nach den bisherigen Angaben der Klägerin und auf Grund der mündlichen Verhandlung den Gesamteindruck gewonnen, dass ihre Tochter sowohl mit ihr als auch mit dem Kindesvater - dem Zeugen U. L. - in häuslicher Gemeinschaft lebte, wenn auch die Betreuungsanteile nicht völlig gleichmäßig auf beide Elternteile verteilt waren. Insoweit ist zum einen entgegen der Angaben des Kindesvaters gegenüber dem Beklagten nicht davon auszugehen, dass die Tochter jeweils hälftig bzw. im gleichen Umfang - etwa im Sinne eines Wechselmodells - von ihm betreut und versorgt wurde. Zum anderen kann aber auch nicht eindeutig ein dominierendes Übergewicht der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung durch die Klägerin festgestellt werden. Ein solches Übergewicht folgt vorliegend nicht bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum die Kindergeldberechtigte war, mit der Folge, dass angenommen werden könnte, der Lebensmittelpunkt der Tochter habe allein bei ihr gelegen. Die vorrangige Kindergeldberechtigung kann zwar bei der gebotenen umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls ein wesentlicher Gesichtspunkt sein, da der in § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwendete Begriff "Aufnahme in den Haushalt" Parallelen zu dem Begriff "Leben bei einem Elternteil" in § 1 Abs. 1 Nr.2 UVG aufweist, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20/11 -, Rz. 21 juris. Maßgeblich für die Frage, ob ein Kind in unterhaltsvorschussrechtlicher Hinsicht bei einem Elternteil lebt, bleibt jedoch die auf der Grundlage der oben aufgeführten Maßstäbe zu erfolgende Gesamtwürdigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse bzw. -umstände eines Kindes. Denn in der Verwaltungspraxis wird der Nachweis, dass ein Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, durch eine formularmäßige Haushaltsbescheinigung erbracht, die sich aus einer Erklärung des Kindergeldberechtigten zur Haushaltszugehörigkeit des Kindes und einer amtlichen Bescheinigung der jeweiligen Meldebehörde, ob "das aufgeführte Kind nach den vorhandenen Unterlagen und Erkenntnissen wie angegeben gemeldet ist" zusammensetzt. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung der Familienkasse von erheblicher Aussagekraft für die Beantwortung der Frage ist, ob das Kind auch im unterhaltsvorschussrechtlichen Sinne tatsächlich bei einem Elternteil lebt, vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1053714 -, Rz.44 juris. Den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Zeugen zu den sog. Umgangszeiten lässt sich entnehmen, dass sich die Tochter bereits in zeitlicher Hinsicht zu einem nicht unwesentlichen Anteil bei ihrem Vater aufgehalten hat. Nach der von den Eltern getroffenen Umgangsregelung hielt sich die Tochter zu ca. 60% bei der Klägerin und zu 40% bei dem Zeugen auf und verbrachte die Schulferien jeweils zur Hälfte bei dem einen oder anderen Elternteil. Dass diese Umgangsregelung etwa im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei der Tochter bereits um eine Jugendliche im Alter von 15 Jahren handelte und in diesem Alter häufig das eigenständige - außerfamiliäre - soziale Leben eines Jugendlichen zunimmt, keinen oder nur noch rudimentären Bestand hatte, ist nicht anzunehmen. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass die Kommunikation zwischen der Klägerin und dem Zeugen äußerst schwierig, das Verhältnis zwischen ihnen bzgl. der Frage des Umgangs und der Unterhaltszahlung betr. die Tochter belastet war bzw. ist und der Zeuge in der mündlichen Verhandlung erkennbar bemüht war, seinen Betreuungsanteil herauszustellen bzw. als möglichst gleichwertig mit demjenigen der Klägerin darzustellen. Dennoch lässt sich sowohl den Angaben der Klägerin als auch des Zeugen entnehmen, dass diese Umgangsregelung grundsätzlich eingehalten wurde. Denn zum einen hat der Zeuge kundgetan, dass ihm die Einhaltung der Umgangsregelung wichtig war und zum anderen hat die Klägerin deutlich gemacht, dass gerade das starre Festhalten des Zeugen an der getroffenen Umgangsregelung aus ihrer Sicht zu erheblichen - auch psychischen - Belastungen der Beteiligten geführt habe. Das Gericht geht ferner davon aus, dass der Kindesvater im streitgegenständlichen Zeitraum wesentlich an der Erziehung und Betreuung der Tochter beteiligt war. Zwar ergibt sich aus den Angaben der Klägerin im Klageverfahren und ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dass die Betreuungs- bzw. Versorgungs- und Erziehungsanteile in diesem Zeitraum nicht völlig gleichmäßig auf beide Elternteile verteilt waren. Dennoch hat das Gericht auf Grund der mündlichen Verhandlung insgesamt den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge nicht nur im Rahmen eines umfangreicheren Umgangsrechts mehr oder weniger gelegentlich an der Betreuung, Versorgung und Erziehung der damals 15-jährigen Tochter beteiligt war. Die Tochter hatte zunächst in beiden Haushalten ihr eigenes, eingerichtetes Zimmer und wurde bei ihren Aufenthalten in dem jeweiligen Haushalt von dem dortigen Elternteil eigenständig versorgt (Mahlzeiten, Wäsche, etc.). Die Tochter wurde auch im Krankheitsfall (z.B. Erkältung) von dem jeweiligen Elternteil versorgt und von diesem ggfs. ein Arztbesuch veranlasst. Der Zeuge/Kindesvater war darüber hinaus auch an den schulischen Angelegenheiten der Tochter in nicht unwesentlichem Umfang beteiligt. Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge haben glaubhaft dargelegt, dass sie die schulischen Termine wie z.B. Elternsprechtage und Elternabende - getrennt - wahrgenommen haben und beide als Ansprechpartner für die Schule zur Verfügung standen. Ebenfalls haben sich beide Elternteile ihren Angaben zufolge um die schulische Förderung der Tochter gekümmert, etwa durch die jeweils eigenständige Organisation einer Nachhilfe oder Unterstützung bei den Hausaufgaben. Die Tochter erhielt ferner von beiden Elternteilen ein etwa gleich hohes Taschengeld (Vater: 38 €, Klägerin: 30 €), wurde sowohl von der Klägerin als auch dem Zeugen bei Bedarf zu oder von Freizeitaktivitäten gebracht, an deren Kosten auch der Zeuge/Kindesvater beteiligt war (z.B. der genannte Zumba-Kurs). Der gewonnene Eindruck, dass der Zeuge/Kindesvater wesentlich an der Betreuung der Tochter beteiligt war, wird nicht dadurch geschmälert, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen streitig ist, wer maßgeblich die Kosten für die Bekleidung der Tochter - insbesondere der teureren Winterbekleidung - oder etwa überwiegend die Kosten für den schulischen Bedarf oder Schulausflüge getragen hat. Denn selbst für den Fall, dass die Klägerin insoweit einen größeren Anteil getragen hat, treten die Betreuungsanteile des Zeugen/Kindesvaters nicht derart in den Hintergrund, dass sie nur als ein gelegentliches Mitwirken angesehen werden können. Beide Eltern waren nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck auch Ansprechpartner der Tochter in emotionaler Hinsicht. So haben sowohl die Klägerin als auch der Zeuge ausgeführt, dass sich die Tochter bei Bedarf an sie wendet, aber auch an den anderen Elternteil. Die Klägerin hat bereits im Klageverfahren ausgeführt, dass die Tochter auch ein relativ gutes Verhältnis zum Vater hat und der Zeuge hat dargelegt, dass die Tochter gut selbst entscheidet, mit wem sie welche Sorgen bespricht. Vor diesem Hintergrund ist bereits erkennbar, dass der Zeuge/Kindesvater wesentlich in den Alltag und die Betreuung/Erziehung der Tochter eingebunden war. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Betreuung der Tochter für die Klägerin angesichts der von ihr bei der Tochter wahrgenommenen psychischen Probleme im streitgegenständlichen Zeitraum und wegen der damit verbundenen von ihr angeführten Gespräche mit der Klassenlehrerin und der Sozialarbeiterin sowie der von ihr angegebenen Einleitung einer ärztlichen Behandlung mit einem größeren Aufwand verbunden - und wegen des zunächst nicht einsichtigen Verhaltens des Zeugen auch zusätzlich belastend - war. Ungeachtet des Umstands, dass nach den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen der Klinikaufenthalt der Tochter erst im April 2018 erfolgte (denn die Tochter wechselte nach übereinstimmenden Angaben im Oktober 2018 in den Haushalt des Zeugen und dies ist seinen Angaben zufolge abweichend von der Entscheidung nach dem Klinikaufenthalt der Tochter kurzfristig im Sommer 2018 entschieden worden), geht das Gericht zwar davon aus, dass bereits im Vorfeld, d.h. auch im Jahr 2017 bzw. im streitgegenständlichen Zeitraum, von der Klägerin derartige Gespräche geführt bzw. ärztliche/psychologische Untersuchungen organisiert/eingeleitet wurden, was der Zeuge auch bestätigt hat. Dennoch lässt sich insoweit nicht daraus nicht schlussfolgern, dass die Klägerin im Alltag insgesamt mit der Betreuung und Erziehung der Tochter auf sich allein gestellt war bzw. diese hat alleine bewältigen müssen. Denn zum einen hat der Zeuge auch nach den Angaben der Klägerin in der Folgezeit die gesamte Behandlung mitgetragen und sich daran beteiligt. Zum anderen ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck und den obigen Ausführungen nicht, dass die Betreuungsleistungen des Zeugen/Kindesvater in diesem Zeitraum nur noch von untergeordneter Bedeutung waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).