Beschluss
15 Nc 29/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Studium ist unbegründet, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegt.
• Die festgesetzten Zulassungszahlen sind maßgeblich, wenn sie die Ausbildungskapazität der Lehreinheit erschöpfen.
• Bei der Kapazitätsberechnung sind Stellenkontingente nach KapVO und LVV sowie pauschale Abzüge für Krankenversorgung zu beachten; freiwillige unentgeltliche Lehre erhöht die Kapazität nicht.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung zum Studium bei erschöpfter Ausbildungskapazität • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Studium ist unbegründet, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegt. • Die festgesetzten Zulassungszahlen sind maßgeblich, wenn sie die Ausbildungskapazität der Lehreinheit erschöpfen. • Bei der Kapazitätsberechnung sind Stellenkontingente nach KapVO und LVV sowie pauschale Abzüge für Krankenversorgung zu beachten; freiwillige unentgeltliche Lehre erhöht die Kapazität nicht. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Zulassung zum Zahnmedizinstudium bzw. zur Beteiligung an einem gerichtlichen Losverfahren. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes setzte die Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester Zahnmedizin an der I-Universität E für das Wintersemester 2009/2010 durch Verordnung auf 48 Studienplätze fest. Der Antragsteller rügte, die Kapazitätsberechnung unterschätze die tatsächliche Ausbildungskapazität; die Hochschule habe Möglichkeiten zur Ausweitung der Plätze, etwa durch Einsatz von Studiengebührenmitteln oder Berücksichtigung zusätzlicher Lehrleistungen. Das Gericht prüfte summarisch die Kapazitätsberechnung nach der KapVO und LVV, insbesondere Stellenplan, Deputatsberechnung, Krankenversorgungsabzug, Lehrauftragsstunden und Curricularnormwerte. Es stellte fest, dass die Berechnung rechtlich nicht zu beanstanden ist und die 48 Plätze die vorhandene Kapazität erschöpfen; im 1. Fachsemester waren bereits 48 Studierende immatrikuliert. • Vorläufiger Rechtsschutz setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus; dieser war nicht dargetan (§§123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). • Die von der Wissenschaftsverwaltung festgesetzten Zulassungszahlen beruhen auf der KapVO; Grundlage ist die Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie die Überprüfung nach Abschnitt III der KapVO. • Das Lehrangebot wurde aus dem lehreinheitsbezogenen Stellenplan ermittelt; die Zuordnung von 39 Stellen und das unbereinigte Lehrdeputat von 200 DS sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden (§§8,9 KapVO; LVV §3). • Bei der Kapazitätsberechnung sind Stellenvakanzen und individuell höhere Lehrverpflichtungen nur eingeschränkt zu berücksichtigen; ein etwaiges "Mehr" an Lehrleistung (z. B. 3 DS) wurde korrekt mit einem vorhandenen Minus durch unbesetzte Stellen verrechnet. • Die Studienbeiträge dürfen nicht zur Erhöhung der Quantität von Studienplätzen eingesetzt werden; sie sind zweckgebunden für Verbesserung der Lehre und Studienbedingungen (§2 StBAG NRW). • Lehrauftragsstunden und Titellehre sind nur unter engen Voraussetzungen kapazitätserhöhend anzurechnen; freiwillige unentgeltliche Lehrleistungen bleiben außer Ansatz (§10 KapVO). • Der pauschale Abzug für die ambulante Krankenversorgung von 30 % ist verfassungskonform und ermessensgerecht; daraus ergab sich ein bereinigtes Lehrangebot von 140,05 DS und ein Curricularanteil (CAp) von 5,89, womit die jährliche Aufnahmekapazität 48 Plätze beträgt (§13 KapVO, Anlage 1). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung, weil die Kapazitätsberechnung nach KapVO und LVV rechtlich tragfähig ist und die festgesetzten 48 Studienplätze die Ausbildungskapazität erschöpfen. Im 1. Fachsemester waren bereits 48 Studierende immatrikuliert, sodass kein Platz für eine gerichtliche Vergabe verfügbar ist. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Damit ist dem Antrag in der Sache nicht stattgegeben, da kein durchgreifender Rechtsfehler in der Kapazitätsermittlung festgestellt werden konnte und die gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung und Überprüfung eingehalten wurden.