Urteil
11 K 1302/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1113.11K1302.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I. 00a in 00000 L. (Gemarkung W. , Flur 7, Flurstück 222), das im Bereich eines durch den Bebauungsplan der Stadt L. Nr. 382 ausgewiesenen reinen Wohngebiets liegt und mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut ist. Dieses Haus liegt in der Mitte des Straßendreiecks I. / C.----- / C1. . Man erreicht es über einen Stichweg, der vom I. abzweigt, zunächst nach Südwesten vorbei am ebenfalls zurückversetzt liegenden Wohnhaus der Beigeladenen am I. 57 (Flurstück 213) verläuft, um sodann parallel zur Längsseite des Hauses des Klägers nach Nordwesten abzubiegen. Auf der anderen Seite dieses Zugangs steht auf dem Grundstück der Beigeladenen ebenfalls parallel zur Längsseite des Hauses des Klägers eine grenzständige Garage, auf der die Beigeladene eine Dachterrasse errichtet hat, die vom Dachgeschoss ihres Hauses aus zugänglich ist. Die Errichtung einer solchen Dachterrasse wurde vom Beklagten nach Einholung einer Zustimmung des Rechtsvorgängers des Klägers unter dem 26. April 1993 baurechtlich genehmigt und die Fertigstellung des gesamten Vorhabens im Februar 1995 bescheinigt. 1997 ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Umwehrung der betreffenden Dachfläche aber erst vor kurzem montiert worden war. Auf entsprechenden Antrag des Klägers und Veranlassung der Widerspruchsbehörde erließ der Beklagte gegenüber der Beigeladenen unter dem 18. Oktober 1999 eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung der Dachflächenumwehrung und zur Untersagung der Nutzung des Garagendachs als Terrasse. Diese Ordnungsverfügung hob der Beklagte im Laufe des hiergegen gerichteten Klageverfahrens (Az.: 9 K 8219/00) auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts wieder auf. Seither nutzt die Beigeladene das Dach der Grenzgarage als Terrasse. 3 Bis April 2008 errichtete die Beigeladene sodann auf dem Garagendach eine überdachte Pergola und eine Sonnenschutzvorrichtung, die aus vier vertikalen Masten besteht, von denen zwei die Rolle mit dem Sonnenschutzsegel tragen, das an entsprechenden Seilen zu den beiden anderen Masten ausgezogen wird. 4 Unter dem 30. April 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten, gegen den nach dem Umbau bestehenden Zustand, soweit er nicht genehmigt worden ist und baurechtswidrig ist, ordnungsbehördlich einzuschreiten, und machte hierzu geltend: Das Sonnensegel sei nicht als unbedeutende Anlage wie eine Markise genehmigungsfrei. Markisen seien nämlich aufrollbare oder faltbare Sonnendächer, nicht aber Anlagen, die aus statischen Gründen nicht nur an einer Wand hingen, sondern darüber hinaus von im Erdboden befestigten Pfosten getragen würden. Die Konstruktion wahre nicht die notwendigen Abstandsflächen, verstoße zudem gegen das Gebot der Rücksichtnahme und sei daher nachbarrechtswidrig. 5 Auf die Anhörung zum ordnungsbehördlichen Einschreiten entfernte die Beigeladene die Überdachung der Pergola. 6 Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 Folgendes mit: Die nach Entfernung der Bedachungselemente verbleibende Pergola sei genehmigungsfrei. Für die Anordnung ordnungsbehördlicher Maßnahmen gebe es keinen Grund. Gleiches gelte für die Sonnenschutzvorrichtung. Sie habe ausschließlich Markisenfunktion, werde über schlanke Stützen und Züge geführt und entfalte keinerlei gebäudegleiche Wirkung. 7 Der Kläger hat am 20. Februar 2009 Klage erhoben und trägt hierzu vor: Mit der Klage verfolge er seinen Antrag im Hinblick auf das Sonnenschutzdach weiter. Dieses Dach sei wie bereits dargelegt genehmigungsbedürftig. Anders als eine Markise hinterlasse das Sonnensegel der Beigeladenen im eingefahrenen Zustand sichtbare tragende Bauelemente. Es verfüge über vier zusätzliche, massive und über die Höhe normaler Schutzgeländer hinausragende Trägerelemente, was dazu führe, dass es in ausgerolltem Zustand, in dem es die gesamte Terrasse überdache, gebäudegleiche Wirkungen ähnlich einem zweiten Geschoss entfalte. Es bestehe jedenfalls kein Unterschied zur überdachten Pergola, die die Beigeladene erst auf Intervention des Beklagten beseitigt habe. Auch im eingerollten Zustand verbleibe die unansehnliche Stahlhochbaukonstruktion. Das Sonnenschutzdach stelle einen Abstandsflächenverstoß dar und verletze überdies das Gebot der Rücksichtnahme. Die räumlichen Verhältnisse seien eng. Von der Terrasse, deren Nutzung durch das Sonnenschutzdach in den Sommermonaten noch verstärkt werde, hätten die Nutzer unmittelbaren Einblick in seinen Eingangsbereich und die an der Längsseite seines Hauses befindlichen drei Fenster, hinter denen Flur beziehungsweise Ankleideraum, Bad und Schlafzimmer lägen. Daneben seien auch die Geräuscheinwirkungen wegen des geringen Abstandes äußerst störend. Die massive und erdrückende Wirkung, die das Sonnenschutzdach im ausgerollten Zustand habe, werde durch die räumliche Enge verstärkt. Das Sonnensegel sei aufgrund der Automatik (Sonnen- und Windwächter) ständig in Betrieb. Es fahre auch an sonnigen Wintertagen aus. Jedenfalls nutze die Beigeladene das Sonnensegel nicht nur, um sich auf die Terrasse zu setzen, sondern auch, um Sonne von den Terrassenfenstern und -türen abzuhalten. Die Installation des Sonnensegels zeige, dass das Garagendach ständig als Dachterrasse genutzt werden solle. Die Nutzung der Dachfläche als Terrasse sei aber keineswegs legalisiert worden. Das Gericht habe in seinem richterlichen Hinweis im vorangegangenen Verfahren 9 K 8219/00 ausdrücklich offengelassen, ob die Nachtragsgenehmigung vom 26. April 1993 erloschen sei. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 9 den Beklagten unter Aufhebung dessen Bescheides vom 18. Dezember 2008 zu verpflichten, seinen Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten wegen der illegalen Sonnenschutzvorrichtung auf dem Grundstück der Beigeladenen am I. 57 in 47802 L. positiv zu bescheiden und zu untersagen. 10 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 18. Dezember 2008 und führt ergänzend aus: Die Sonnenschutzvorrichtung sei aus den genannten Gründen genehmigungsfrei. Hinsichtlich dieser Einrichtung seien Abwehransprüche des Klägers nicht ersichtlich. Die Nutzung der Dachfläche als Terrasse sei von der Baugenehmigung vom 26. April 1999 (gemeint sein dürfte: 1993) gedeckt. Im Übrigen sei bereits fraglich, ob sein Schreiben vom 18. Dezember 2008 einen Verwaltungsakt darstelle und die Klage überhaupt zulässig sei. 13 Die Beigeladene beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt vor: Bei ihrer jederzeit ein- und ausrollbaren, privaten Zwecken dienenden und am Haus befestigten Sonnenschutzvorrichtung handele es sich trotz der konstruktionsbedingt erforderlichen, allerdings nicht massiven Trägerelemente um eine Markise im Rechtssinne, die keiner Baugenehmigung bedürfe. Das Sonnensegel sei regelmäßig geschlossen und werde nur bei Sonnenschein betrieben und genutzt. Es lasse sich nur manuell öffnen. Automatisch funktioniere allein eine Schutzvorrichtung, die das Sonnensegel bei entsprechendem Wind schließe. Der Vergleich mit einer geschlossenen Pergola sei abwegig. Des Weiteren seien die geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht vorhanden. Zwischen der Dachterrasse und dem Haus des Klägers liege allein dessen Garageneinfahrt. Im Haus selbst liege an der zu ihrem Grundstück gewandten Seite der Flur. Die Wohnräume, insbesondere die Schlaf- und Ruheräume lägen auf der anderen Seite des Hauses. Sie habe die Dachterrasse stets im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen genutzt und in keiner Weise illegal erweitert. 16 Das Gericht hat am 7. September 2009 über die örtlichen Verhältnisse des Grundstücks I. 57 in L. durch Vornahme einer Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins sowie die dabei angefertigten Fotoaufnahmen verwiesen. 17 Die Beteiligten haben sich im Ortstermin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben des Beklagten vom 18. Dezember 2008 als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu werten ist. Wenn diese Frage zu verneinen ist, wäre die im Februar 2009 erhobene Klage angesichts des beim Beklagten gestellten Antrags auf ordnungsbehördliches Einschreiten aus April 2008 als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, andernfalls als Versagungsgegenklage. Letztere wäre auch nicht verfristet, da die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 VwGO gemäß § 58 Abs. 1 VwGO mangels Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu laufen begonnen hätte und die einjährige Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen war. 23 Die somit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. 24 Die Ablehnung oder Unterlassung eines ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen die Errichtung und Nutzung der Sonnenschutzvorrichtung auf dem Grundstück der Beigeladenen am I. 57 in 47802 L. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf ein solches Einschreiten. 25 Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass unter anderem bei der Errichtung, der Änderung sowie der Nutzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Ein Anspruch des Bürgers auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten setzt voraus, dass ein zu seinen Lasten baurechtswidriger Zustand besteht und das der Behörde eingeräumte Entschließungsermessen derart reduziert ist, dass allein ein Einschreiten rechtmäßig ist. 26 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2009 – 10 A 949 und 971/08 -, zitiert nach Juris (Rn. 36 bzw. 41). 27 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn die Sonnenschutzvorrichtung auf dem Grundstück der Beigeladenen am I. 57 in 47802 L. verletzt keine Nachbarrechte des Klägers. 28 Dabei kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage offen bleiben, ob die Errichtung dieser Sonnenschutzvorrichtung gemäß § 63 BauO NRW genehmigungsbedürftig ist. Denn auf eine mögliche formelle Illegalität kann sich der Kläger nicht berufen, da die Genehmigungsbedürftigkeit nicht nachbarschützend ist. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2009 – 10 A 949/08 -, zitiert nach Juris (Rn. 37); Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Kommentar, Stand: Juli 2009, § 74 Rn. 354. 30 Die Sonnenschutzvorrichtung verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, wie es für den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes – wie den hier einschlägigen Bebauungsplan der Stadt L. Nr. 382 – in § 15 Abs. 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) zum Ausdruck kommt. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 -, zitiert nach Juris (Rn. 21). 32 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 -, zitiert nach Juris (Rn. 22). 34 Eine nach diesen Maßstäben unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des Klägers ist mit der Sonnenschutzanlage der Beigeladenen nicht verbunden. 35 Eine in der Klagebegründung pauschal behauptete erdrückende Wirkung geht von ihr ersichtlich nicht aus. Von einer baulichen Anlage kann gegenüber einem Grundstück bzw. gegenüber einem Gebäude eine erdrückende Wirkung ausgehen, wenn die Größe der „erdrückenden“ Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles – und gegebenenfalls trotz Wahrung der Abstandsflächen – derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ Anlage dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 -, zitiert nach Juris (Rn. 50) ; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 -, zitiert nach Juris (Rn. 67 ff). 37 Eine derartige Dominanz übt die Sonnenschutzvorrichtung auf der Dachterrasse der Beigeladenen, die im wesentlichen aus dem Sonnensegel, entsprechenden Seilen und vier vertikalen Masten von 6 cm Durchmesser bestehen, die noch nicht einmal die Firsthöhe des Daches erreichen, auf das Grundstück des Klägers offensichtlich nicht aus. 38 Der weitere Einwand des Klägers, die Nutzer der Sonnenschutzvorrichtung hätten von der Dachterrasse unmittelbaren Einblick in seinen Eingangsbereich und die an der Längsseite seines Hauses befindlichen drei Fenster, hinter denen Flur beziehungsweise Ankleideraum, Bad und Schlafzimmer lägen, greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass das Gebot der Rücksichtnahme nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich keinen Schutz vor Einsichtnahme bietet, 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 – 4 B 224.82 -, zitiert nach Juris (Rn. 5); OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2007 – 7 A 3852/06 - zitiert nach Juris (Rn. 13); OVG NRW, Urteil vom 2. September 1993 – 10 A 684/89 -, S. 10 des Entscheidungsabdrucks. 40 geht die insoweit geltend gemachte Beeinträchtigung – ebenso wie die angeführten Geräuschimmissionen – nicht von der Sonnenschutzvorrichtung, sondern von der Nutzung des Garagendachs als Dachterrasse aus. Mit der Klage verfolgt der Kläger jedoch nach dem von ihm durch seine Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag allein ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Sonnenschutzvorrichtung. Im übrigen würde sich hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Nutzung des Garagendachs als Terrasse angesichts der jahrelangen Hinnahme dieser Nutzung nach Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 1999 auch die Frage der Verwirkung stellen. 41 Schließlich verletzt die Sonnenschutzvorrichtung nicht die nachbarschützenden Vorschriften des § 6 BauO NRW zur Abstandsfläche. Die Sonnenschutzvorrichtung ist nicht selbst Gebäudeteil und damit versetztes Außenwandteil. 42 Vgl. a.A. OVG des Saarlandes, Urteil vom 14. Dezember 1999 – 2 R 4/99 -, zitiert nach Juris (Rn. 26) <zu einer Markise>; VG München, Urteil vom 10. Mai 2004 – M 8 K 03.6345 -, zitiert nach Juris (Rn. 18) <zu einer Beschattungsanlage>. 43 Nicht jeder Gegenstand, der – wie hier die von der Beigeladenen auf ihrer Dachterrasse errichtete Sonnenschutzvorrichtung – konstruktiv mit einem Gebäude verbunden ist, wird damit abstandsflächenrechtlich zu einem Gebäudeteil. Wie die Sonderregelung zu untergeordneten Bauteilen in § 6 Abs. 7 BauO NRW zeigt, gehören zu einem Gebäude nur Bestandteile oder Erweiterungen seines Baukörpers wie etwa Hauseingangstreppen, Gesimse, Erker, Balkone, Überdachungen des Eingangs oder der Terrasse als vorgezogene Dachteile. Insbesondere zu letzteren zählt die Sonnenschutzeinrichtung der Beigeladenen nicht. Die Annahme einer solchen Überdachung setzt voraus, dass sie in dem Sinne dauerhaft ist, dass sie regelmäßig wiederkehrend den darunter liegenden Raum vor ungünstigen Witterungsbedingungen abschirmt und von ihrer Konstruktion her auf Dauer angelegt ist. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 1997 – 7 A 6272/95 -, zitiert nach Juris (Rn. 12). 45 Wie eine bewegliche Markise auch bietet die streitbefangene Sonnenschutzeinrichtung dagegen konstruktionsbedingt keinen allgemeinen Witterungsschutz, sondern kann nur zeitweilig und ausschließlich zum Schutz gegen die Sonneneinstrahlung ausgefahren werden. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2009 – 10 A 1118/08 -, zitiert nach Juris (Rn. 16). 47 Die Sonnenschutzvorrichtung ist auch kein bautechnisch und funktional untrennbarer Teil des Hauses der Beigeladenen. 48 Vgl. hierauf in diesem Zusammenhang abstellend; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1999 – 10B1/99 - , zitiert nach Juris (Rn. 36). 49 Denn - anders als die Markise – könnte sie ohne weiteres auch freistehend in den Außenflächen errichtet werden. Auch hängt die bestimmungsgemäße Nutzung des Hauses der Beigeladenen – insbesondere auch der Dachterrasse – nicht von dem Vorhandensein einer solchen Vorrichtung ab. 50 Die Sonnenschutzvorrichtung besitzt auch keine gebäudegleiche Wirkung, die nach § 6 Abs.10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW das Erfordernis einer Abstandsfläche begründen könnte. Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 – 7 A 5020/98 -, zitiert nach Juris (Rn. 24). 52 Diesen einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden Folgewirkungen vergleichbar sind die von der Sonnenschutzvorrichtung ausgehenden Beeinträchtigungen nicht. Für diese Beurteilung unerheblich sind dabei die Beeinträchtigungen, die sich aus der Nutzung des Garagendaches als Dachterrasse ergeben. Denn sie gehen nicht von der Sonnenschutzvorrichtung aus. Die optischen Auswirkungen dieser Vorrichtung sind dagegen vernachlässigenswert. Selbst im ausgefahrenen Zustand entfaltet sie nicht – wie mit der Klage behauptet – Wirkungen, die einem weiteren Geschoss ähnlich sind. Wie sich im Ortstermin gezeigt hat, ist auch das ausgerollte Sonnensegel gerade von der der Dachterrasse gegenüber liegenden südwestlichen Seite des Wohnhauses des Klägers aus betrachtet verhältnismäßig unauffällig (vgl. Fotoaufnahme Nr. 4 aus dem Ortstermin, Bl. 103 der Gerichtsakte). Als Tuch lässt es sich nicht ansatzweise mit massiven Begrenzungen eines Gebäudes vergleichen. Es ist naturgemäß dünn und wirkt auch entsprechend leicht. Abgesehen davon ist das Sonnensegel auf der Dachterrasse der Beigeladenen aber von seiner Art her auch weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, dauerhaft aufgespannt zu sein: es soll lediglich gelegentlich, Schutz vor der Sonneneinstrahlung bieten; bliebe es bei „Wind und Wetter“ geöffnet, würde es aller Voraussicht nach recht schnell Schaden nehmen. Aber auch die übrigen – zugegebenermaßen anders als bei einer Markise selbst im eingerollten Zustand verbleibenden – Bauteile der Sonnenschutzvorrichtung, vermögen unter optischen Gesichtspunkten eine gebäudegleiche Wirkung nicht zu begründen. Anders als vom Kläger vorgetragen handelt es sich dabei nicht um massive Trägerelemente, die den Eindruck einer Stahlhochbaukonstrukion erweckten. Die vier senkrechten Masten haben – wie auch die waagerechte Rolle, an der das Sonnensegel aufgewickelt ist – einen Durchmesser von nur wenigen Zentimetern und stehen mehrere Meter voneinander getrennt. Die gesamte Konstruktion erlangt keine optische Dominanz. Sie ist vielmehr als geradezu filigran zu bezeichnen. Die Anlage fällt bei einer flüchtigen Betrachtung gar nicht wesentlich auf. Eine flächenhafte, optisch beengende Wirkung kommt ihr daher – ähnlich einer Antennenanlage mit dünnen Masten – 53 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004 – 7 B 2482/03 -, zitiert nach Juris (Rn. 4); OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 – 7 A 3558/96 -, zitiert nach Juris (Rn. 5) - 54 eindeutig nicht zu. Aufgrund ihrer offenen Gestaltung und ihrer geringen Masse erhöht sie auch weder die Gefahr einer Brandübertragung auf das klägerische Grundstück noch beeinträchtigt sie dessen Belichtung oder Belüftung nennenswert. 55 Die Verletzung anderer nachbarschützender Vorschriften ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. 57 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. 58 Beschluss: 59 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 60 Gründe: 61 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes erfolgt und orientiert sich an Ziffer 7 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883).