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Urteil

3 K 285/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1208.3K285.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der in E wohnende Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone P / N. Er ist nach eigenen Angaben Halter des erstmalig am 14. Juni 1982 zugelassenen Fahrzeugs Volkswagen T 2 mit dem amtlichen Kennzeichen XX – X 000, eines geschlossenen Kastenwagens mit Dieselantrieb. Dieses ist nach den maßgeblichen Vorschriften der 35. BImSchV der Schadstoffgruppe 1 zuzuordnen; deshalb besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Plakette zur Kennzeichnung der Schadstoffgruppe nach den Schadstoffgruppen 2 – 4 gemäß § 3 und Anhang 1, Anhang 2 Ziffern 2 – 4 der 35. BImSchV. Ausweislich einer Mitteilung des VW-Betriebs S GmbH & Co. KG aus E vom 14. Oktober 2008 gab es laut Lieferprogramm des Herstellers VW jedenfalls zum 23. Mai 2008 auch keine technische Lösung zur Höherstufung in eine bessere Schadstoffklasse durch Nachrüstung eines Schadstoffminderungssystems. 3 Der Kläger beantragte unter dem 20. Oktober 2008 (zunächst bei dem Oberbürgermeister E, der den Antrag in der Folge an den Beklagten zuständigkeitshalber weiterleitete) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in P und N. Zur Begründung bezog er sich auf eine Verkehrsverbotsbefreiung zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen (z. B. notwendige Arztbesuche). Er sei in Behandlung bei seinem Hausarzt Dr. C in P unstreitig in der Umweltzone und bei seinem Zahnarzt Drs. D in N. Zum Nachweis legte er ärztliche Bescheinigungen des Dr. C vom 15. Oktober 2008 und des Zahnarztes Drs. D vom 14. Oktober 2008 vor. Des Weiteren gab der Kläger an, er habe in P – ebenfalls im Bereich der Umweltzone gelegen – eine Lagerhalle angemietet, in welcher er den VW-Bus instand halte. Diesbezüglich fügte er einen Mietvertrag für Gewerberäume, abgeschlossen zwischen dem Vermieter und einer Frau L, seiner Lebensgefährtin, betreffend die Anmietung einer Lagerhalle zum 1. Juli 2006 bei. 4 Unter dem 5. Dezember 2008 teilte der Kläger auf eine Anhörungs-E-Mail vom 27. November 2008 im Wesentlichen mit, er könne seinen Hausarzt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen, da er seine Arbeitsstelle in I erst um 16.15 Uhr zu Dienstschluss verlassen könne. Die Lagerhalle nutze er (auch) zur Reparatur und zum Unterstellen von Oldtimern. Diese Nutzung werde durch ein Fahrverbot unmöglich gemacht. 5 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 (abgesandt am 11. Dezember 2008) ab, da keiner der möglichen Verkehrsverbotsbefreiungstatbestände zutreffe. 6 Der Kläger hat am 12. Januar 2009 – rechtzeitig – Klage erhoben. 7 Zur Begründung weist er im Wesentlichen auf Folgendes hin: Zunächst sei die Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung sei auch materiell rechtswidrig. Inzident sei die Rechtmäßigkeit des auf Grund des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet Bereich "Westliches Ruhrgebiet" eingerichteten Fahrverbots in der Umweltzone zu prüfen; dieses sei rechtswidrig. Zunächst bestehe europarechtlich keine entsprechende Verpflichtung und nach deutschem Recht sei es unverhältnismäßig. Das Fahrverbot sei nicht geeignet, die mit der Einrichtung der Umweltzone beabsichtigte Verminderung der Feinstaubbelastung zu bewirken. Es bestünden auch erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit dieser Maßnahme. Die Emissionen der von dem Fahrverbot betroffenen Fahrzeuge seien gar nicht relevant. Durch die Fahrverbote werde ganz erheblich in Grundrechte der betroffenen Bevölkerung eingegriffen. Auch sei im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nachvollziehbar, mit welcher Begründung beispielsweise Oldtimer mit entsprechenden HKennzeichen sowie Fahrzeuge mit Kurzzeit- und Überführungskennzeichen von dem Fahrverbot ausgenommen würden. Die Argumentation des Beklagten zur Behandlung bei seinem Hausarzt Dr. C in P, dessen Sprechstunde (montags bis freitags von 8.00 – 12.00 Uhr und zusätzlich montags, dienstags, donnerstags und freitags von 15.00 – 17.30 Uhr) er regelmäßig aufsuchen müsse, verfange nicht. Insbesondere könne die Fahrzeit nach einem Routenplaner nicht mit der während des Feierabendverkehrs verglichen werden. Auch sei es ihm nicht zumutbar – wie vom Beklagten gefordert – die letzten fünfhundert Meter zu der Praxis zu Fuß zurückzulegen. Schließlich sei die privatvertragliche Nutzung der Lagerhalle, in der er Oldtimer unterstelle und teilweise auch kleinere Reparaturarbeiten durchführe, gar nicht mehr möglich, was nicht hinzunehmen sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Dezember 2008 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 20. Oktober 2008 hin die begehrte Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone P / N an der Ruhr zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Kläger ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Umweltzone sei rechtmäßig errichtet worden und die entsprechenden Verkehrsbeschränkungen zum 1. Oktober 2008 in Kraft getreten. Ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung sei nicht gegeben, denn die Arztbesuche könnten unter Umfahrung der Umweltzone erfolgen bzw. die letzten Meter könnten zu Fuß zurückgelegt werden. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Lagerhalle sei von der Lebensgefährtin des Klägers angemietet worden. 13 Der Kläger hat am 2. Juni 2009 eine weitere Klage erhoben, die sich gegen das auf Grund des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet – Bereich "Westliches Ruhrgebiet" angeordnete Fahrverbot für Kraftfahrzeuge in der Umweltzone P / N an der Ruhr als solches richtet (Aktenzeichen 3 K 3720/09). 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der beiden Gerichtsakten 3 K 285/09 und 3 K 3720/09 einschließlich des von dem Beklagten zu dem erstgenannten Aktenzeichen eingereichten Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO – mangels H-Kennzeichens auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses – zulässig, aber nicht begründet. 18 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dieser hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone P / N an der Ruhr noch einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Antrags durch den Beklagten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). 19 Alleinige Anspruchsgrundlage für eine solche Ausnahmegenehmigung ist § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können. 20 Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor. Dabei kann offen bleiben, ob vor Ablehnung eines gestellten Antrags überhaupt eine Anhörung hinsichtlich der nach Auffassung der Behörde nicht gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen erfolgen muss. Jedenfalls wurde der Kläger per E-Mail vom 27. November 2008 auf die geplante Ablehnung seines Antrags hingewiesen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben. Die Anhörung per E-Mail ist auch nicht etwa formunwirksam, denn mangels gesetzlich vorgeschriebener Form gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Damit steht es grundsätzlich im Ermessen der handelnden Behörde, auf welche Weise sie mit dem Verfahrensbeteiligten in Kontakt tritt. 21 Des Weiteren ist der Bescheid auch materiell rechtmäßig, denn der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht; ein überwiegendes und unaufschiebbares Individualinteresse gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV steht ihm nicht zur Seite. Die hiernach geforderte "Sondersituation" im Sinne eines besonderen nicht vorhersehbaren Härtefalls, 22 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, nrwe, Rn. 20 ff., 23 liegt auch unter Berücksichtigung der die Ausnahmen im Einzelnen konkretisierenden Bestimmungen des hier maßgeblichen Luftreinhalteplans Ruhrgebiet – Bereich "Westliches Ruhrgebiet" der Bezirksregierung E1 (Anhang 11.3, Ziff. II Befreiungen auf Antrag, Seiten 204 ff. des Luftreinhalteplans) nicht vor. 24 Soweit der Kläger sich darauf beruft, seinen Hausarzt in P regelmäßig aufsuchen zu müssen, ergibt sich weder aus seinem Vortrag noch aus der ärztlichen Bescheinigung des Dr. C vom 15. Oktober 2008, dass er aus medizinischen Gründen darauf angewiesen ist, allein mit seinem Privatfahrzeug unmittelbar zu den Praxisräumen dieses Arztes zu gelangen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind ist (vgl. Anhang 3 Nr. 6 zur 35. BImSchV), liegen nicht vor. Im Übrigen folgt das Gericht gemäß bzw. entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO den zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dem Bescheid vom 10. Dezember 2008 und in dem Schriftsatz vom 5. Februar 2009 (jeweils Seite 2 unter Ziffer 2.), denen der Kläger nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist. 25 Dies gilt sinngemäß für den Vortrag des Klägers, seinen Zahnarzt in N (außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten) regelmäßig aufsuchen zu müssen. Der Bestätigung des Drs. D vom 14. Oktober 2008 fehlt überdies jede (zukunftsgerichtete) Aussage zur notwendigen Frequenz weiterer Zahnarztbesuche. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen, weil die in unmittelbarer Nähe zum Ruhrschnellweg befindliche Praxis ausweislich einer Google-Recherche des Gerichts schon außerhalb der Umweltzone liegen dürfte; jedenfalls ist sie aber derart nah an deren Grenze, dass der Kläger sein Fahrzeug ohne Schwierigkeiten außerhalb abstellen und die wenigen Meter zu Fuß zurücklegen kann. 26 Eine Sondersituation ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sowie andere Fahrzeuge in der angemieteten Halle abzustellen und dort Oldtimer zu reparieren. Denn nicht er, sondern seine Lebensgefährtin ist Mieterin der in Rede stehenden Lagerhalle. 27 Insbesondere lässt sich aus einer Andersbehandlung seines Fahrzeugs beispielsweise gegenüber Oldtimern oder sonstigen in Anhang 3 der 35. BImSchV erfassten Kraftfahrzeugen kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch für den Kläger ableiten. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass dessen Fahrzeug (ab der Zulassung 1982 gerechnet) nicht mehr weit von der für Oldtimer geltenden Altersgrenze von dreißig Jahren (vgl. § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) entfernt ist. Andernfalls würde die Wertung des Verordnungsgebers unterlaufen und zudem ein derart weiter Ausnahmebereich von den Fahrverboten eröffnet, dass die immissionsschutzrechtliche Zielsetzung weitgehend konterkariert würde. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, a. a. O., Rn. 25 ff. 29 Sind die unterschiedlichen Rechtsfolgen demnach – insbesondere wegen der Bedeutung der Oldtimer für die Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts – sachlich begründet, so scheidet eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) aus. Auch eine Verletzung anderer Grundrechte – namentlich des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) – vermag die Kammer angesichts der dem Kläger verbleibenden (vielfältigen) Nutzungsmöglichkeiten seines Fahrzeugs nicht zu erkennen. 30 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2009 - 6 K 1387/09 -, Juris-Dokumentation. 31 Soweit der Kläger schließlich die Berechtigung der Umweltzone P / N an der Ruhr als solche in Frage stellt, kann er damit im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht durchdringen, sondern ist insoweit auf die – von ihm auch erhobene – (ausweislich des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 3720/09 allerdings ebenfalls erfolglose) Anfechtungsklage gegen die Verkehrszeichen zu verweisen, welche die Umweltzone abgrenzen. 32 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 14 L 532/09 -, nrwe, Rn. 25. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß §§ 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 4 (Abweichung des Urteils insbesondere von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts) VwGO nicht vorliegt; ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gegeben sind oder nicht, beantwortet sich allein aus den konkreten Umständen des Einzelfalls.