Beschluss
9 L 1754/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0105.9L1754.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 17. November 2009 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem die Antragstellerin sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer am gleichen Tag erhobenen Klage (Geschäftszeichen: 9 K 7425/09) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. November 2009 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 8 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Danach hat die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. November 2009, durch den dieser gegen sie auf der Grundlage der §§ 60, 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt und ihr nach § 63 VwVG NRW ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht hat, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann jedoch das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen (§ 8 Satz 2 AG VwGO, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht macht von dieser Befugnis Gebrauch, wenn das Interesse des Betroffenen an der Suspendierung der angefochtenen Vollstreckungsmaßnahme das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Bescheid des Antragsgegners vom 4. November 2009 ist nicht offensichtlich rechtswidrig; vielmehr spricht alles für seine Rechtmäßigkeit. Das gilt zunächst für die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro. Sie dient der Durchsetzung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. August 2009 und findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 2, 64 Satz 1 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das trifft auf die Ordnungsverfügung vom 19. August 2009 zu, durch die der Antragsgegner der Antragstellerin aufgegeben hat, die von ihr betriebene Vergnügungsstätte "U – E" im Gebäude Lstraße 00 in N einzustellen, und zugleich darauf hingewiesen hat, dass der Betrieb der Schankwirtschaft weiterhin zulässig sei. Diese Ordnungsverfügung ist auf eine Unterlassung gerichtet, nämlich auf Unterlassung des – von der Baugenehmigung vom 25. September 2008 ("Schankwirtschaft") nicht gedeckten – Betriebes einer Vergnügungsstätte mit dem Schwerpunkt Tanzveranstaltungen. Die von der Antragstellerin gegen diese Ordnungsverfügung erhobene Klage, die bei der beschließenden Kammer unter dem Geschäftszeichen 9 K 6069/09 anhängig ist, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Ordnungsverfügung vom 19. August 2009 enthält eine hinreichend bestimmte und somit vollstreckungsfähige Regelung. Wird in einem Gebäude eine Vergnügungsstätte betrieben, ohne dass für diese Nutzung eine Baugenehmigung erteilt worden ist – sei es, dass gar keine Baugenehmigung vorliegt, sei es, dass lediglich der Betrieb einer Schankwirtschaft genehmigt worden ist – so kann die Bauaufsichtsbehörde dem Betreiber schon im Hinblick auf die formelle Illegalität die Nutzung als Vergnügungsstätte untersagen. Für den – hier gegebenen – Fall, dass eine Baugenehmigung für die Nutzung als Schankwirtschaft erteilt worden ist, bedeutet die Untersagung der Nutzung als Vergnügungsstätte, dass der Betrieb nur so geführt darf, dass die Verabreichung von Getränken aller Art zum Zwecke des Verzehrs in den Wirtschaftsräumen im Vordergrund steht und den Betrieb prägt, was die gelegentliche Durchführung von Tanzveranstaltungen oder Darbietung von Unterhaltungsmusik nicht ausschließt; eine Betriebsführung, bei der die Musikdarbietungen oder Tanzveranstaltungen sowohl räumlich als auch zeitlich (Regelmäßigkeit) im Vordergrund stehen und die Bewirtung zur Nebensache wird, ist hingegen unzulässig und hat zu unterbleiben. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. März 2007 – 8 A 10066/07 –, juris, Rn. 5, 8; zur Abgrenzungsproblematik ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 17. August 1990 – 8 S 1458/90 –, NVwZ 1991, S. 277 f., und vom 18. Oktober 1990 – 5 S 3063/89 –, NVwZ-RR 1991, S. 405. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Danach war der Antragsgegner berechtigt, mit Bescheid vom 4. November 2009 das in der Ordnungsverfügung vom 19. August 2009 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro festzusetzen. Denn die Antragstellerin hat die Verpflichtung, die Nutzung des Gebäudes Lstraße 00 in N als Vergnügungsstätte zu unterlassen, nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist (bis zum 31. August 2009) erfüllt. Vielmehr hat sie die von der Baugenehmigung vom 25. September 2008 erfassten Räumlichkeiten am 12. Oktober 2009 als Vergnügungsstätte (Diskothek) genutzt, wie der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 4. November 2009, auf den insoweit Bezug genommen wird, unter der Überschrift "Sachverhalt" ausführlich dargelegt hat. Dieser Darstellung der von den Polizeibeamten bei ihrem Einsatz am Abend des 12. Oktober 2009 vorgefundenen Situation ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten, so dass davon auszugehen ist, dass die fraglichen Räumlichkeiten im Hause Lstraße 00 an diesem Abend nicht als Schankwirtschaft mit Möglichkeit zum Tanz, sondern als Tanzlokal mit (untergeordnetem) Getränkeausschank genutzt worden sind. Eine derartige Nutzung verstößt gegen die Ordnungsverfügung vom 19. August 2009. Ob die Antragstellerin ihre Gaststätte im Oktober 2009 noch als "E" beworben hat, was von ihr mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Dezember 2009 bestritten wird, ist für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung unerheblich. Denn Gegenstand der Ordnungsverfügung vom 19. August 2009 ist – wie oben dargelegt – die Untersagung der Nutzung als Vergnügungsstätte (Tanzlokal), nicht jedoch die Untersagung der Werbung für eine Vergnügungsstätte, die allenfalls ein Indiz für eine entsprechende Nutzung darstellt. Auch das Zwangsgeld ist nicht festgesetzt worden, weil die Homepage des Betriebes einen Hinweis auf Tanzveranstaltungen enthielt, sondern weil die Betriebsräume am 12. Oktober 2009 tatsächlich als Diskothek genutzt worden sind. Die Höhe des gemäß der Androhung auf 5.000,00 Euro festgesetzten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie hält sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen und berücksichtigt in angemessener Weise auch das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung vom 19. August 2009 (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Auf die zutreffende Begründung des Bescheides vom 4. November 2009 wird Bezug genommen. Mit der Festsetzung hat der Antragsgegner der Antragstellerin, wie in § 60 Abs. 2 VwVG NRW vorgesehen, eine angemessene (14-tägige) Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes eingeräumt. Die im Bescheid vom 4. November 2009 außerdem enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro für jeden weiteren Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 19. August 2009 erweist sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 1, 3 und 5 VwVG NRW. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW, wonach das Zwangsmittel beliebig oft wiederholt werden kann, begegnet es auch keinen Bedenken, dass der Antragsgegner das Zwangsgeld "für jeden weiteren Verstoß" angedroht und damit bei mehrfachen Verstößen die mehrfache Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro ermöglicht hat, wie er auch schon in der Ordnungsverfügung vom 19. August 2009 ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" angedroht hatte. Spricht danach alles für die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. November 2009, so sind auch im Übrigen keine Umstände erkennbar, die hier eine Ausnahme von der Regel des § 8 Satz 1 AG VwGO rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Empfehlung in Nummer 11 Buchstabe d) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, S. 1883). Danach ist bei einer Klage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes als Streitwert die volle Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zuzüglich der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes anzunehmen, also hier 5.000,00 Euro zuzüglich (5.000,00 Euro : 2 =) 2.500,00 Euro, mithin insgesamt 7.500,00 Euro. Da im vorliegenden Verfahren nur eine vorläufige Regelung getroffen werden kann, reduziert sich dieser für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Wert auf die Hälfte (vgl. Nummer 12 Buchstabe a) des Streitwertkataloges).