Gerichtsbescheid
7 K 2959/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:1130.7K2959.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in der S. . 85, Q. , einen Lebensmitteleinzelhandel. Bei einer Lebensmittelkontrolle am 6. November 2019 stellte der Beklagte unter anderem fest, dass bei einer Vielzahl der im Betrieb angebotenen vorverpackten Lebensmittel keine deutschsprachige Kennzeichnung vorhanden war. Auf zahlreichen, offensichtlich in Drittländern außerhalb der Europäischen Union hergestellten Lebensmitteln waren keinen Namen und keine Anschrift eines Importeurs oder sonstigen Verantwortlichen in der EU vermerkt. Der Beklagte untersagte daraufhin vor Ort das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ohne Kennzeichnung der verpflichtenden Informationen in deutscher Sprache gemäß Lebensmittelinformationsverordnung –bestätigt durch Schreiben vom 11. November 2019 (vgl. Bl. 23 ff. BA 001 und BA 003). Bei der Nachkontrolle am 21. November 2019 stellte der Kontrolleur des Beklagten erneut eine Vielzahl von mangelhaft gekennzeichneten Lebensmitteln fest. Das Inverkehrbringen solcher Lebensmittel wurde erneut mündlich untersagt - bestätigt durch Schreiben vom 9. Dezember 2019 (vgl. Bl. 30 ff. BA 001 und BA 004). Bei einer weiteren Kontrolle am 26. November 2019 wurden keine Fehler in der Kennzeichnung festgestellt (vgl. Bl. 32 BA 001). Bei den Kontrollen am 29. Juli 2020 (Bl. 33 f. BA 001 und BA 005) bzw. 15. September 2020 (Bl. 35 ff. BA 001 und BA 006) zeigten sich dagegen erneut zahlreiche entsprechende nicht deutschsprachige Kennzeichnungen, woraufhin das Inverkehrbringen erneut mündlich untersagt wurde. Mit Schreiben vom 13. August 2020 wies der Beklagte die Klägerin auf die bis dahin dokumentierten Kennzeichnungsverstöße hin und gab ihr Gelegenheit, zu der beabsichtigten Untersagung des Inverkehrbringens von nicht in deutscher Sprache gekennzeichneter Produkte Stellung zu nehmen. Die Klägerin machte bezüglich der gerügten Kennzeichnungsmängel geltend, dass alle angebotenen Lebensmittel in der EU hergestellt seien. Es seien für jedes vorverpackte Lebensmittel genügend deutschsprachige Etiketten mit allen erforderlichen Informationen vorhanden und die Mitarbeiter seien angewiesen, diese auf allen vorverpacken Lebensmitteln anzubringen. Man habe den Mitarbeitern nach den wiederholten Mängeln bei Missachtung dieser Arbeitsanweisung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht. Wegen der Penetranz des Kontrolleurs der Beklagten sei allerdings davon auszugehen, dass er indirekt von einem Konkurrenten geschickt worden sei, um Fehler zu finden und ihr zu schaden. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 (Bl. 1 ff. BA 001) untersagte der Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ab sofort das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ohne Kennzeichnung der verpflichtenden Angaben in deutscher Sprache gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Ziffer 1 und 3) und drohte für jedes in Verkehr gebrachte Produkt ohne die Kennzeichnung ab dem 23. Oktober 2020 ein Zwangsgeld in Höhe von 100 € an (Ziffer 3). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klägerin habe in zahlreichen dokumentierten Fällen gegen Lebensmittelinformationsrecht verstoßen. Die Untersagung sei verhältnismäßig. Der Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefahren überwiege die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, die deutlich gemacht habe, nicht willens oder in der Lage zu sein, die lebensmittelinformationsrechtlichen Anforderungen vollständig zu erfüllen. Das Zwangsgeld sei das am wenigsten belastende Zwangsmittel und es sei der Höhe nach angemessen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 8. Oktober 2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit am 6. November 2020 beim erkennenden Gericht eingegangenem Schreiben legte die Klägerin „Einspruch“ gegen den Bescheid ein. Innerhalb der vom Vertreter des Berichterstatters gesetzten Frist stellte der Kläger unter dem 18. November 2020 klar, eine Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht zu haben. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 7 L 981/20 - hat die Kammer den Eilantrag wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Bescheids abgelehnt. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren in der Hauptsache weiter und führt aus, sie habe schnellstmöglich auf die Kennzeichnungsmängel reagiert und diese beseitigt. Mittlerweile seien alle Lebensmittel korrekt gekennzeichnet. Wegen des damit verbundenen hohen Aufwandes habe dies einige Zeit gedauert. Zudem seien die ersten Schreiben falsch adressiert gewesen. Das Zwangsgeld sei im Verhältnis zu dem monatlichen Gewinn in dem Q1. Betrieb von etwa 500 € unverhältnismäßig hoch. Insoweit könne nicht verlangt werden, dass jedes Produkt ordnungsgemäß gekennzeichnet sei. Es sei immer mit einigen Fehlern zu rechnen, zumal auf zahlreiche Vorgaben geachtet werden müsse und die Produzenten die Rezepturen laufend verändern würden. Die Fehler seien von den jeweiligen Mitarbeitern und nicht von der Geschäftsführung zu verantworten. Die verantwortlichen Mitarbeiterinnen seien noch im September 2020 schriftlich auf das Etikettierungserfordernis hingewiesen worden. Eine Mitarbeiterin ohne die erforderliche Motivation sei Ende 2020 ausgeschieden. Die Maßnahme sei nicht erforderlich. Das zu hohe Bußgeld habe man mittlerweile bezahlt. Zudem versuche der Prüfer, dem Unternehmen absichtlich Schaden zuzufügen; erkennbar sei dies an den im engen zeitlichen Zusammenhang erfolgenden Kontrollterminen und der Menge an entnommenen Proben. Jedenfalls sei die Zwangsgeldandrohung in der Höhe nur erfolgt, um Geld einzutreiben. Die Stadt Q. habe eine spezielle Arbeitsgruppe eingerichtet, um mögliche Wege aus der Verschuldung zu diskutieren. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 7. Oktober 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen Bescheid und führt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Eilverfahren im Wesentlichen aus, selbst wenn die Verstöße auf ein Fehlverhalten der Mitarbeiter in Q. zurückzuführen seien, liege ein Verstoß der Klägerin vor. Die Maßnahme sei verhältnismäßig, es werde lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verlangt. Die (Höhe der) Zwangsgeldandrohung sei daher ebenfalls nicht zu beanstanden und berücksichtige die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin ausreichend. Die Kammer hat die Beteiligten zu dem von ihr erwogenen Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der - entscheidungserhebliche - Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO). Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingehalten. Denn hier ist von einer Klageerhebung bereits am 6. November 2020 auszugehen. Insoweit hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2020 - innerhalb der vom Vertreter des Berichterstatters gesetzten Frist - klargestellt, dass ihr am 6. November 2020 eingegangenes Schreiben u.a. als Klage zu verstehen ist, und die nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich Angaben gemacht. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 7. Oktober 2020 ist sowohl hinsichtlich der Untersagung (I.) als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (II.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Hinsichtlich der Untersagungsverfügung hat die Kammer in ihrem Eilbeschluss vom 4. Dezember 2020 - 7 L 981/20 - bereits ausgeführt: „Bei der angegriffenen Untersagungsverfügung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Sie untersagt der Antragstellerin generell für die Zukunft das Inverkehrbringen von nicht in deutscher Sprache gekennzeichneten Lebensmitteln. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist daher auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 C 7.14 -, juris Rn. 10 m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 13. März 2019 - 7 K 5763/16 -, juris Rn. 53 und Beschluss vom 22. September 2020 - 7 L 676/20 -; VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2020 - 15 A 819/18 -, juris Rn. 18. 1. Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen, im Folgenden: VO (EU) 2017/625). Die zuvor anwendbare Regelung des Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (im Folgenden: VO (EG) 882/2004) wurde gemäß Art. 146 Abs. 1 der VO (EU) 2017/625 zum 14. Dezember 2019 aufgehoben. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. September 2020 - 7 L 676/20 -; VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2020 - 15 A 819/18 -, juris Rn. 19 ff. 2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Insbesondere wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. August 2020 (vgl. Bl. 13 BA 001) ordnungsgemäß angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW). Zudem ist der Antragsgegner zuständige Behörde im Sinne von Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3 Nr. 3 VO (EU) 2017/625. Er ist gemäß §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZustVOVS NRW sachlich zuständig für lebensmittelrechtliche Überwachungsmaßnahmen. Die dort bestimmte Zuständigkeit erstreckt sich ausdrücklich auf Maßnahmen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union, wie hier einer Maßnahme nach Art. 138 VO (EU) 2017/625. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW, weil die Antragstellerin unter der Anschrift S. . 85, Q. , ein Lebensmittelgeschäft betreibt. 3. Die Untersagungsverfügung ist auch materiell offensichtlich rechtmäßig. Nach Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer einen festgestellten Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers (Satz 2). Nach Art. 138 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten. Nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) 2017/625 können sie insbesondere das Inverkehrbringen von Waren beschränken oder verbieten. a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. d) VO (EU) 2017/625 liegen vor. Es liegen festgestellte Verstöße im Sinne von Art 138 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2017/625 vor. aa. Die Antragstellerin hat gegen Art. 8, 9 Abs. 1, Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV, im Folgenden: VO (EU) 1169/2011) verstoßen. (1.) Dabei handelt es sich um Vorschriften nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) VO (EU) 2017/625, deren Einhaltung durch Maßnahmen nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 2017/625 sichergestellt werden soll. Erfasst sind unter anderem alle Vorschriften, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht erlassen wurden in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Bei den Vorschriften der VO (EU) 1169/2011 handelt es sich jedenfalls um solche des Unionsrechts, die die Information der Verbraucher hinsichtlich Lebensmitteln gewährleisten sollen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. September 2020 - 7 L 676/20 -. (2.) Zudem sind zahlreiche Verstöße gegen Vorschriften dieser Verordnung dokumentiert. Die Antragstellerin treffen als Einzelhändlerin nach Art. 8 Abs. 3 und Abs. 5 VO (EU) 1169/2011 Pflichten, denen sie in nicht unerheblichen Umfang und wiederholt nicht nachgekommen ist. Wer für die Einhaltung der Informationspflichten der VO (EU) 1169/2011 verantwortlich ist, ist in Art. 8 VO (EU) 1169/2011 geregelt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011 ist grundsätzlich der Lebensmittelunternehmer für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. Davon sind Einzelhändler von vorverpackten Lebensmitteln – wie die Antragstellerin – grundsätzlich nicht erfasst. Vgl. Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 12 ff., 17. Allerdings verpflichtet Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, keine Lebensmittel abzugeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Diese Vorschrift betrifft vor allen Händler wie die Antragstellerin. Vgl. Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 30; Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, LMIV, Art. 8 Rn. 31. (a.) Durch das in den Verwaltungsvorgängen dokumentiere Verhalten hat die Antragstellerin gegen Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 verstoßen. (aa.) Es bestehen zunächst keinerlei Zweifel daran, dass die Antragstellerin grundsätzlich als Lebensmittelunternehmer anzusehen ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) 1169/2011 i.V.m. Art. 3 Nr. 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (BasisVO, im Folgenden: VO (EG) 178/2002). Als Einzelhändler ist sie nach den obigen Ausführungen auch Lebensmittelunternehmer im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011. (bb.) Zudem sind zahlreiche Verstöße gegen das anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht bzw. die Anforderungen der einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften bei im Geschäft der Antragstellerin angebotenen Lebensmitteln dokumentiert. Gemäß Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011 sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel (vgl. Art. 9 und 10 VO (EU) 1169/2011) – abgesehen von (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen durch Piktogramme oder Symbole, vgl. Art. 9 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 – in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Ermächtigung in Art. 15 Abs. 2 VO (EU) 1169/2011 folgend in § 2 Abs. 1 LMIDV festgelegt, dass die verpflichtenden Kennzeichnungen in deutscher Sprache zu erfolgen haben. Seit November 2019 wurde bei mehreren Kontrollen des Einzelhandelsgeschäfts der Antragstellerin in Q. wiederholt festgestellt, dass bei zahlreichen der angebotenen Lebensmittel eine ordnungsgemäße Kennzeichnung in deutscher Sprache fehlte. Bei der ersten Kontrolle am 6. November 2019 wurden neben anderen Mängeln bei zahlreichen angebotenen Lebensmitteln die oben genannten Kennzeichnungsmängel festgestellt (vgl. Bl. 23 ff. BA 001 und BA 003). Die mündliche Untersagung des Inverkehrbringens von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmitteln vom selben Tage – bestätigt mit Schreiben vom 11. November 2019 – konnte weitere Kennzeichnungsverstöße im Geschäft der Antragstellerin zunächst nicht verhindern. Bei der Nachkontrolle am 21. November 2019 stellte der Kontrolleur des Antragsgegners erneut eine Vielzahl von mangelhaft gekennzeichneten Lebensmitteln fest (vgl. Bl. 30 ff. BA 001 und BA 004). Die mündliche Untersagung – bestätigt durch Schreiben vom 9. Dezember 2019 – zeigte erneut keine durchgreifende Wirkung. Zwar wurden bei einer weiteren Kontrolle am 26. November 2019 (vgl. Bl. 32 BA 001) keine Fehler in der Kennzeichnung festgestellt. Bei den Kontrollen am 29. Juli 2020 (Bl. 33 f. BA 001 und BA 005) bzw. 15. September 2020 (Bl. 35 ff. BA 001 und BA 006) zeigten sich dagegen erneut zahlreiche Kennzeichnungsverstöße. Die Verstöße können auch nicht dadurch in Abrede gestellt werden, dass zum Teil innerhalb einer Produktpalette gleich neben den beanstandeten Lebensmitteln andere Packungen ordnungsgemäß etikettiert gewesen seien. Denn bei den hier vorliegenden vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen direkt, also auf jeder einzelnen Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen, Art. 12 Abs. 2 VO (EG) 1169/2011. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. September 2020 - 7 L 676/20 -. Auch ansonsten hat die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der umfangreichen Dokumentationen in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners, zumal die Antragstellerin dem Vorbringen des Antragsgegners insoweit nicht entgegengetreten ist. Soweit die Antragstellerin weiterhin geltend macht, unabhängig von den Verstößen in der Vergangenheit liege zumindest jetzt kein Verstoß mehr vor, ist dies keine Frage des Tatbestands, sondern der Rechtsfolge, auf die an späterer Stelle einzugehen sein wird. (cc.) Aufgrund der der Antragstellerin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wusste sie bzw. musste sie annehmen, dass die von ihr angebotenen Lebensmittel den rechtlichen Vorgaben nicht entsprechen. Die fehlende deutschsprachige Etikettierung ist für jeden Betrachter der beanstandeten Lebensmittel offensichtlich und bedarf keinerlei genauerer Untersuchung. Vgl. Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 35. Außerdem ist vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen auszugehen. Der Antragstellerin bzw. den verantwortlichen natürlichen Personen musste als Lebensmittelunternehmer bekannt sein, dass in der Bundesrepublik Deutschland nur Lebensmittel mit ordnungsgemäßer deutschsprachiger Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen. Dies ist – unabhängig von den Verstrickungen der deutschen Sprachfassung -, vgl. Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 38; Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, LMIV, Art. 8 Rn. 39, jedenfalls nach der ersten behördlichen Beanstandung im November 2019 anzunehmen, vgl. Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 8 Rn 42, bei der auch das im Geschäft der Antragstellerin handelnde und insoweit verantwortliche Personal auf die entsprechenden Kennzeichnungspflichten hingewiesen wurde. (dd.) Die Kammer geht ferner davon aus, dass hier durch das Bereithalten zum Verkauf im Einzelhandelsgeschäft der Antragstellerin eine Abgabe i.S.v. Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 vorlag. Zwar verwendet die Verordnung den Begriff der „Abgabe“, und nicht den des „Inverkehrbringens“, wobei Letzterer jedenfalls bereits das Anbieten zum Verkauf erfassen würde. Daher wird teilweise angenommen, erst bei einer bereits erfolgten Weitergabe und nicht durch das Anbieten zum Verkauf sei ein Verstoß gegeben. Vgl. Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, LMIV, Art. 8 Rn. 41. Der mit der VO (EU) 1169/2011 bezweckte Verbraucherschutz (vgl. Erwägungsgründe 1 - 3 und Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011) spricht jedoch jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation – in der die Lebensmittel zum Verkauf direkt an den Verbraucher bereitgehalten werden – dagegen, einen Verstoß erst bei Abgabe an den Verbraucher, also nach erfolgreichen Verkaufsbemühungen, anzunehmen. Würde man der engen Auslegung folgen, könnte gegen einen Einzelhändler, der unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 lebensmittelinformationsrechtswidrig Lebensmittel zum Verkauf anbietet, erst dann ordnungsrechtlich eingeschritten werden, wenn die Transaktion mit dem Verbraucher bereits erfolgt ist und sich so die von den nicht ausreichend gekennzeichneten Lebensmittel ausgehenden Gefahren bereits realisiert haben. Die Ordnungsbehörden könnten daher nur auf vereinzelte Verbraucherbeschwerden ordnungsrechtlich reagieren. Bei schlichten Geschäftsbesichtigungen im Rahmen der amtlichen Kontrolltätigkeit könnte dagegen – auch bei offensichtlichen und eklatanten lebensmittelinformationsrechtlichen Mängeln – kein Verstoß angenommen werden. Ein effektiver Verbraucherschutz könnte bei einer derartig engen Auslegung nicht erreicht werden. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. September 2020 - 7 L 676/20 -; zum Meinungsstand vgl. Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 43. (b.) Selbst wenn man hinsichtlich Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 zu einem anderen Ergebnis gelangt, läge auch ein Verstoß gegen andere Vorschriften der Verordnung vor, namentlich gegen Art. 8 Abs. 5 VO (EU) 1169/2011. Danach stellen die Lebensmittelunternehmer unbeschadet der Absätze 2 bis 4 in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach. Danach muss auch ein Händler regelmäßige und stichprobenartige Überprüfungen der ordnungsgemäßen Kennzeichnung vornehmen und dabei insbesondre auch die Schlüssigkeit der Lebensmittelinformationen prüfen. Vgl. Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 52; Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, LMIV, Art. 8 Rn. 51. Dass die Antragstellerin jedenfalls über keine diesen Anforderungen entsprechende und wirksame Kontrollstrukturen verfügt, ist durch die zahlreich vorgefundenen Lebensmittel ohne ausreichende deutschsprachige Kennzeichnung hinreichend deutlich geworden. Denn dabei handelt es sich um einen Kennzeichnungsmangel, der ohne tiefergehende Prüfung für jedermann erkennbar ist. (3.) Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Verstöße als Unternehmer i.S.v. § 138 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 2017/625 auch zur Einhaltung der genannten Vorschriften der VO (EU) 1169/2011 verpflichtet. Unternehmer sind nach Art. 3 Nr. 29 VO (EU) 2017/625 alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere Pflichten nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten. Dass dies für die Antragstellerin hinsichtlich Art. 8 Abs. 3 bzw. Abs. 5 VO (EU) 1169/2011 der Fall ist, wurde oben bereits bejaht. bb. Ob die Antragstellerin neben diesen kennzeichnungsrechtlichen Verstößen gegen andere lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat, ist im Rahmen der hier allein streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 7. Oktober 2020 nicht von Belang. b. Auf Rechtsfolgenseite ist ebenfalls von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung auszugehen. aa. Der Antragsgegner hat zunächst eine zulässige Rechtsfolge gewählt. Bei der Untersagung des Inverkehrbringens von nicht ordnungsgemäß in deutscher Sprache gekennzeichneten Lebensmittel handelt es sich um eine von Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 2017/625 erfasste Maßnahme. Zwar lässt der Wortlaut von Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 („Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert“) vermuten, dass nur Maßnahmen gestattet sind, die den Unternehmer zur eigenen Abhilfe veranlassen. Dies widerspricht jedoch dem in Art. 138 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 beispielhaft aufgeführten Maßnahmenkatalog, der auch solche Maßnahmen erfasst, mit denen die Behörde selbst unmittelbar für Abhilfe sorgt und die kein weiteres Verhalten des Lebensmittelunternehmers erfordern (vgl. z.B. die Maßnahmen nach Buchst. f, g, und j). Diese systematischen Erwägungen und das Interesse an einer effektiven Durchsetzung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben rechtfertigen es, der Behörde auch bei den übrigen Maßnahmen eigene Abhilfemöglichkeiten zuzugestehen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. März 2019 - 7 K 5763/16 -, juris Rn. 123 m.w.N. zu Art. 54 VO (EG) 882/2004, und Beschluss vom 22. September 2020 - 7 L 676/20 -. Außerdem ist die Untersagung des Inverkehrbringens von Waren – also auch von Lebensmitteln, vgl. Art. 3 Nr. 11 VO (EU) 2017/625 – von Art. 138 Abs. 2 Buchst. d VO (EU) 2017/625 als Regelbeispiel ausdrücklich erfasst. bb. Art. 138 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2017/625 verpflichtet den Antragsgegner dazu, im Falle eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein Entschließungsermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Bei der Ausübung des dem Antragsgegner dagegen zustehenden Auswahlermessens hinsichtlich der zu treffenden Maßnahme sind vom Gericht zu berücksichtigende Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu erkennen. Insbesondere ist – auch unter Berücksichtigung der Kriterien in Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 2017/625 – die äußere Ermessensgrenze der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Legitimes Ziel der ausgesprochenen Untersagungen ist die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften und damit letztlich der Verbraucherschutz. Dazu ist die vom Antragsgegner getroffene Maßnahme geeignet. Durch die schlichte Untersagung des Inverkehrbringens von nicht ordnungsgemäß in deutscher Sprache gekennzeichneten Lebensmitteln werden die von der Antragstellerin begangenen lebensmittelrechtlichen Verstöße unterbunden. Die Untersagung ist auch erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Andere, die Antragstellerin weniger belastende, aber gleich geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Insoweit handelt es sich bei der ausgesprochenen Untersagung zwar nur um einen Verwaltungsakt, der die ohnehin bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung der angebotenen Lebensmittel – die umfassend und ohne die von der Antragstellerin geforderte Fehlertoleranz gilt – gegenüber der Antragstellerin konkretisiert. Dies ist hier angesichts der wiederholt festgestellten Verstöße allerdings nicht zu beanstanden, da der Antragsgegner nur so in der Lage ist, die Verpflichtung gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzen, wobei sich hier auch genügend Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die Antragstellerin zur Befolgung der gesetzlichen Pflichten von sich aus nicht bereit sein könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012 - 5 B 1305/11 -, juris Rn 15. Zwar hat die Antragstellerin vorgebracht, sie halte nun alle Vorgaben des Lebensmittelinformationsrechts ein. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich der Fall ist, wäre dieser Umstand aber jedenfalls nur als Momentaufnahmen anzusehen und angesichts der langanhaltenden Verstöße jedenfalls nicht geeignet, ein von nun an rechtmäßiges Verhalten zu belegen, zumal bereits in der Vergangenheit zwischenzeitlich ordnungsgemäße Zustände herrschten und die Antragstellerin selbst davon ausgeht, dass angesichts ihrer Betriebsabläufe weiterhin mit zahlreichen Fehlern bei der Etikettierung zu rechnen ist. Die verfügte Untersagung ist auch in Hinblick auf die widerstreitenden Interessen angemessen. Der bezweckten Verbraucher- und Gesundheitsschutz überwiegt die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin im Sinne ihrer grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG). Der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verbraucher und damit der Allgemeinheit vor dem Verzehr von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmitteln ist als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen. Von den Verstößen gehen erhebliche Gesundheitsverfahren für die Verbraucher aus. Denn ohne verständliche Kennzeichnung können sich die Verbraucher beispielsweise nicht über etwaige Allergene in dem Lebensmittel informieren. Der unbedarfte Verzehr von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmitteln kann für Allergiker erhebliche gesundheitliche bis hin zu lebensbedrohliche Folgen haben. Die Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe in dem Geschäft der Antragstellerin sind hinzunehmen. Insoweit kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf den mit der Verpflichtung entstehenden Arbeitsaufwand berufen. Dieser ist in Hinblick auf den Verbraucherschutz nach der Wertung des Verordnungsgebers von der Antragstellerin – ebenso wie von anderen von dieser gesetzlichen Regelung betroffenen Lebensmittelhändlern – hinzunehmen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dies könne in ihrem Unternehmen nur unter unwirtschaftlichen Bedingungen realisiert werden, steht es ihr offen, ihre Betriebsabläufe im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit anzupassen. Sofern sie dazu nicht in der Lage ist, kann dies nicht dazu führen, sie von gesetzlichen Vorgaben freizustellen und ihr so gegenüber Konkurrenzunternehmen einen Vorteil zu verschaffen. Hier hat die Antragstellerin jedoch noch die Möglichkeit, den Antragsgegner davon zu überzeugen, dass sie zur Einhaltung der Vorgaben des Lebensmittelinformationsrechts fähig ist, um einer umfassenden Untersagung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln entgegenzuwirken. Vgl. zu einer derartigen Konstellation VG Minden, Beschluss vom 22. September 2020 - 7 L 676/20 -.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer nach erneuter Prüfung und Würdigung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fest. Insbesondere sind die Belege, dass die Mitarbeiterinnen der Klägerin in Q. schriftlich über die Etikettierungsvoraussetzungen belehrt worden sind, nicht geeignet, diese Bewertung zu verändern. Sie vermögen die Verantwortlichkeit der Klägerin nach den gemachten Ausführungen nicht zu negieren, denn das Verhalten der Mitarbeiterinnen ist der Klägerin zuzurechnen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon auszugehen, dass es der Ordnungsverfügung nun nicht mehr bedarf, denn die Klägerin ist nicht von ihrer zu missbilligenden Auffassung (vgl. auch die nachstehenden Ausführungen unter II.) abgerückt, dass sie Fehler nicht vollständig ausschließen könne. II. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diesbezüglich hat die Kammer in ihrem Eilbeschluss vom 4. Dezember 2020 - 7 L 981/20 - bereits ausgeführt: „Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den in § 57 Abs. 1 VwVG NRW genannten Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Zwangsmittel sind nach Maßgabe des § 63 bzw. 69 VwVG NRW anzudrohen, § 57 Abs. 2 VwVG NRW. Formelle Fehler sind nicht erkennbar. Das Zwangsgeld wurde entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in schriftlicher Form angedroht. Die nach § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW erforderliche Zustellung ist ebenfalls gegeben (vgl. Bl. 11 f. BA 001). Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit. Die Voraussetzungen für die Zwangsmittelandrohung liegen vor. Bei der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung enthaltenen Untersagungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im oben genannten Sinne, der auf eine – hinreichend bestimmte – Unterlassungspflicht gerichtet ist. Dieser ist nach den Ausführungen unter A. auch sofort vollziehbar, wobei dies für die Rechtmäßigkeit der Androhung ohne Belang ist. Fehler auf der Rechtsfolgenseite sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner dazu entschlossen hat, die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung mit Zwangsmitteln durchzusetzen, nachdem die vorherigen – nicht zwangsmittelbewehrten – Aufforderungen den gewünschten Erfolg nicht herbeigeführt hatten. Dem steht nach den obigen Ausführungen auch hier der Vortrag der Antragstellerin, nun alle Vorgaben des Lebensmittelinformationsrechts einzuhalten, nicht entgegen. Es liegen zudem keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen, insbesondere den geltend gemachten fiskalpolitischen Interessen, hat leiden lassen. Es erschließt sich nicht, inwieweit die Verschuldung der Stadt Q. Einfluss auf die Entscheidung des Antragsgegners, des Kreises Q. , gehabt haben könnte. Einer Fristsetzung bedurfte es hier nicht, vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW. Unabhängig davon begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Festsetzung eines Zwangsgeldes erst ab dem 23. Oktober 2020 androhte. Die Auswahl des konkret angedrohten Zwangsmittels – eines Zwangsgeldes nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW – ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Durchsetzung der der Antragstellerin aufgegebenen Unterlassungspflicht ist nicht ersichtlich. Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW konnte der Beklagte das Zwangsgeld auch „für das Inverkehrbringen jedes Produktes ohne Kennzeichnung der verpflichtenden Angaben in deutscher Sprache“ androhen und damit bei mehrfachen Verstößen gegen die Untersagungsverfügungen die mehrfache Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 100 Euro ermöglichen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 9 L 1754/09 -, juris Rn. 13; VG Minden, Urteil vom 13. März 2019 - 7 K 5763/16 -, juris Rn. 132. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist bei der Bemessung des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Um den beabsichtigten Druck zu erzeugen, muss ein Zwangsgeld daher in einer Höhe angedroht werden, die es dem Pflichtigen auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen nahe legt, der Forderung nachzukommen. Gemessen daran ist die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 100 Euro für das Inverkehrbringen jedes Produktes ohne Kennzeichnung der verpflichtenden Angaben in deutscher Sprache nicht zu beanstanden. Erneut sei betont, dass die Informationspflicht für jedes Lebensmittel gilt und der Antragstellerin eine Fehlertoleranz nicht zuzubilligen ist. In Gegenteil erscheint es angesichts gerade dieser Argumentation angezeigt, die Antragstellerin durch die Androhung eines für sie äußerst empfindlichen Zwangsgeldes anzuhalten, die Vorgaben des Lebensmittelinformationsrechts einzuhalten.“ Auch an diesen Ausführungen ist nach erneuter Prüfung und Würdigung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.