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Gerichtsbescheid

7 K 2127/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:1130.7K2127.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger meldete am 1. September 2018 beim Gewerbeamt der Stadt Q. an, in der C. Str. 18, Q. einen Einzelhandel mit Lebensmitteln zu betreiben. Am 16. Oktober 2018 führte der Beklagte eine planmäßige lebensmittelrechtliche Routinekontrolle durch. Dabei stellte der Beklagte u.a. Folgendes fest: Bei einem Großteil der angebotenen vorverpackten Lebensmitteln waren keine deutschsprachige Kennzeichnungen vorhanden. Auf zahlreichen offensichtlich in Drittländern außerhalb der Europäischen Union hergestellten Lebensmittel waren keinen Namen und keine Anschrift eines Importeurs oder sonstigen Verantwortlichen in der EU vermerkt. Es konnten nur teilweise Rechnungen bzw. Lieferscheine vorgelegt werden. Im Verkaufsraum wurden lose Nüsse zum Verkauf angeboten und eine Kaffeemühle genutzt, um vor Ort Kaffee zu mahlen. Arbeitsflächen oder Spülmöglichkeiten waren nicht vorhanden. Es wurde eine deutlich erhöhte Raumtemperatur wahrgenommen. Das Lager wies keine Struktur auf, Lebensmittel wurden zum Teil offen neben Reinigungsmitteln gelagert. Eine Umkleidekabine für Personal war nicht vorhanden. Es bestand keine Möglichkeit zur hygienischen Handreinigung. Auf der Personaltoilette fehlten Papierhandtücher sowie ein Warmwasseranschluss. Dokumentationen eines Eigenkontrollsystems lagen nicht vor. Der Beklagte setzte dem Kläger Fristen zur Mängelbeseitigung und untersagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln in dem vorgenannten Betrieb (vgl. Bl. 3 ff., Bl. 7 ff. sowie Bl. 11 ff. BA 001). Bei einer Nachkontrolle am 17. Oktober 2018 konnten weiterhin nur teilweise Lieferscheine vorgelegt werden. Bei der einzelnen Überprüfung der Lebensmittel wurden wiederum die zuvor benannten Kennzeichnungsmängel festgestellt. Der Beklagte beanstandete insgesamt 212 Artikel und stellte diese sicher, wobei zu nahezu jedem dieser Artikel mehrere Packungen betroffen waren (vgl. Bl. 126 - 586 BA 001). Sodann hob der Beklagte die Ordnungsverfügung vom Vortag auf. Die Kennzeichnungsmängel wurden mit dem Kläger erörtert und ihm wurde die Gelegenheit zur Nachetikettierung gegeben (vgl. Bl .85 f. BA 001). Nach einer Beratung hinsichtlich der Kennzeichnungsverpflichtungen durch den Beklagten am 8. November 2018 unternahm der Kläger mehrere Versuche, ordnungsgemäße Etiketten für die sichergestellten Produkte vorzulegen. Am 30. November 2018 bzw. 3. Dezember 2018 konnten dem Kläger daraufhin die beschlagnahmten Lebensmittel zu 32 der 212 Artikel ausgehändigt werden (vgl. Bl. 144 und 148 BA 002). Weitere Versuche der Nachetikettierung blieben trotz umfangreicher Beratungen seitens des Beklagten erfolglos (vgl. Bl. 186, 389, 394 BA 002). Im Januar 2019 war der Kläger außerdem noch damit beschäftigt, die vorgelegten Lieferscheine den einzelnen Artikeln zuzuordnen. Zum Teil waren diese auch nur in arabischer Sprache vorhanden. Auf das Erfordernis einer deutschen Übersetzung war der Kläger bereits am 2. bzw. 5. November 2018 hingewiesen worden (vgl. Bl. 593 f. BA 001). Mit rechtskräftiger und zwangsgeldbewehrter Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2019 (vgl. Bl. 191 ff. BA 002) untersagte der Beklagte dem Kläger das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ohne Kennzeichnung der verpflichtenden Angaben in deutscher Sprache gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung und gab ihm auf, ab sofort alle Bezugsnachweise der Lebensmittel, die er in Verkehr bringt, in seiner Betriebsstätte, C. Str. 18, Q. verfügbar zu halten und den Mitarbeitern des Beklagten jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Der Kläger bemühte sich weiterhin um eine Nachetikettierung der noch beschlagnahmten Lebensmittel. Mehrere Versuche blieben jedoch erfolglos, auch nach umfassenden Erläuterungen durch den Beklagten und Hinweisen auf ggf. hinzuzuziehenden privaten Sachverstand. Eine Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2019, bis zum 18. Juni 2021 die Bezugsnachweise und ordnungsgemäße Etiketten der noch sichergestellten Lebensmittel vorzulegen, führte ebenfalls nicht zum Erfolg. Die noch sichergestellten Lebensmittel wurden daher am 18. Juli 2019 nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums im Einverständnis des Klägers auf dessen Kosten vernichtet (insgesamt 1,89 t, vgl. Bl. 77 BA 003). Am 6. November 2019 erfolgte eine erneute planmäßige Betriebskontrolle. Dabei wurden wiederum bei 22 vorverpackten Lebensmitteln keine deutschsprachigen Etikettierungen festgestellt. Jedenfalls diese Lebensmittel waren mangels vorliegender Dokumentationen nicht rückverfolgbar. Des Weiteren wurde u.a. festgestellt, dass auch lose verkaufte Lebensmittel nicht die erforderlichen Kennzeichnungen aufwiesen. Die Dichtung der Kühltheke war unsauber und beschädigt. Boden und Kantflächen waren zum Teil verschmutzt. Es wurden schmutzige Lebensmittelkörbe verwendet. Bei dem neu eingerichteten Thekenbereich, in dem u.a. Käse, eingelegte Spezialitäten und Nüsse lose verkauft wurden, fehlten geeignete Möglichkeiten zum Spülen und Händewaschen. Käse in Salzlake wurde ungekühlt gelagert. Lebensmittel wurden in geöffneten/beschädigten Verpackungen in einem weiterhin unstrukturierten Lager aufbewahrt. Der Warmwasseranschluss der Personaltoilette war ausgeschaltet. Dokumentationen eines Eigenkontrollsystems lagen nicht vor (vgl. Bl. 96 ff. BA 003 und Bl. 370 - 479 BA 003). Der Beklagte leitete daraufhin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und setzte bezüglich der Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitsmängel mit Bescheid vom 11. November 2019 das mit dem Bescheid vom 11. Januar 2019 angedrohte Zwangsgeld fest (vgl. Bl. 102 ff. BA 003) Bei einer Nachkontrolle am 28. Januar 2020 wurden bei 28 vorverpackten Lebensmitteln keine deutschsprachigen Etikettierungen festgestellt. Jedenfalls diese Lebensmittel waren mangels vorliegender Dokumentationen nicht rückverfolgbar. Des Weiteren waren zahlreiche der bereits zuvor festgestellten Mängel weiterhin nicht abgestellt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 137 ff. BA 003 und BA 004. Ein vergleichbares Bild zeigte sich bei einer weiteren Kontrolle am 13. Mai 2020, wobei hier erneut 28 Produkte mit Kennzeichnungsmängeln dokumentiert sind. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 161 ff. sowie Bl. 243 - 338 BA 003 Bezug genommen. Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte und diese ungenutzt geblieben war, untersagte er dem Kläger mit Bescheid vom 14. Juli 2020 (Bl. 166 BA 003) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ab dem 1. September 2020 das Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Ziffer 1 und 3) und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ab dem 4. September 2020 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an (Ziffer 3). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kläger habe in zahlreichen dokumentierten Fällen gegen Lebensmittelinformationsrecht und Lebensmittelhygienerecht verstoßen. Er sei aus europäischem und nationalem Recht befugt, diese Verstöße zu unterbinden. Die Untersagung sei verhältnismäßig. Der Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefahren überwiege die wirtschaftlichen Interessen des Klägers, der deutlich gemacht habe, nicht willens oder in der Lage zu sein, die lebensmittelrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Das Zwangsgeld sei das am wenigsten belastende Zwangsmittel und es sei der Höhe nach angemessen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 15. Juli 2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Kläger hat am 13. August 2020 Klage erhoben und um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 22. September 2020 - 7 L 676/20 - hat die Kammer den Eilantrag wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Bescheids abgelehnt. Der Kläger verfolgt sein Begehren in der Hauptsache weiter und führt aus, man habe ihn nicht auf das Erfordernis übersetzter Lieferscheine hingewiesen. Eine Übersetzung habe jederzeit erfolgen können. Seit November 2018 seien alle Produkte ordnungsgemäß etikettiert gewesen. Am 28. Januar 2020 hätten die beanstandeten Lebensmittel direkt neben gleichen und ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmitteln gelegen, bei den wenigen Beanstandeten sei dies vergessen worden. Hinsichtlich der beanstandeten Lebensmittel vom 13. Mai 2020 sei nicht angegeben worden, um welche es sich gehandelt habe. Es seien mittlerweile alle gerügten Mängel beseitigt worden, insbesondere halte er die Kennzeichnungsregeln jetzt ein. Davon habe sich der Beklagte nach Mai 2020 jedoch kein Bild mehr gemacht. Jedenfalls würden die Verstöße keine Betriebsschließung bzw. kein faktisches Berufsverbot rechtfertigen. Gesundheitsgefahren seien nie von seinen Lebensmitteln ausgegangen. Kunden hätten sich nie beschwert. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2020 aufzuheben und ihm auch über den 1. September 2020 hinaus das Inverkehrbringen von Lebensmitteln zu erlauben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen Bescheid und führt unter Bezugnahme aus seinem Vorbringen im Eilverfahren im Wesentlichen aus, im Verwaltungsvorgang seien die bestrittenen Verstöße hinlänglich dokumentiert. Die Kammer hat die Beteiligten zu dem von ihr erwogenen Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der - entscheidungserhebliche - Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei versteht die Kammer den Klageantrag so, dass dem Begehren, „dem Kläger auch über den 1. September 2020 hinaus das Inverkehrbringen von Lebensmitteln zu erlauben“, neben der Aufhebung keinerlei eigenständige Bedeutung beizumessen ist, da die Möglichkeit des Inverkehrbringens bereits das Ergebnis der Aufhebung ist. Die so verstandene, zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14. Juli 2020 ist sowohl hinsichtlich der Untersagung (I.) als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (II.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Hinsichtlich der Untersagungsverfügung hat die Kammer in ihrem Eilbeschluss vom 22. September 2020 - 7 L 676/20 - bereits ausgeführt: „Bei der angegriffenen Untersagungsverfügung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Sie untersagt dem Antragsteller generell für die Zukunft das Inverkehrbringen von Lebensmitteln. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist daher auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 C 7.14 -, juris Rn. 10 m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 13. März 2019 - 7 K 5763/16 -, juris Rn. 53; VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2020 - 15 A 819/18 -, juris Rn. 18. 1. Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen, im Folgenden: VO (EU) 2017/625). Die zuvor anwendbare Regelung des Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (im Folgenden: VO (EG) 882/2004) wurde gemäß Art. 146 Abs. 1 der VO (EU) 2017/625 zum 14. Dezember 2019 aufgehoben. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2020 - 15 A 819/18 -, juris Rn. 19 ff. Zu Unrecht stützt der Beklagte die Untersagungsverfügung zusätzlich auf § 39 Abs. 2 LFGB. Die nationale Vorschrift des § 39 Abs. 2 LFGB ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Bei der Feststellung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften – wie hier – stellt die in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV) Vorschrift des Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 2017/625 eine umfassende und abschließende Rechtsgrundlage für die streitige Untersagungsverfügung dar. Sie geht den nationalen Vorschriften vor (vgl. auch § 39 Abs. 2 Satz 3 LFGB). Vgl. zur Vorgängerregelung des Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) 882/2004 die amtliche Begründung zu § 39 Abs. 2 Satz 3 LFGB, BT-Drs. 16/8100, S. 20; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 C 7.14 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2018 - 13 B 141/18 -, juris Rn. 9 und vom 26. November 2014 - 13 B 1250/14 -, juris Rn. 10f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2014 - 9 S 1273/13 -, juris Rn. 22 ff.; VG Minden, Urteil vom 13. März 2019 - 7 K 5763/16 -, juris Rn. 56; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 175. EL November 2019, § 39 LFGB Rn. 10 f., 21, 63 ff.; zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf Art 138 VO (EU) 2017/625 VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2020 - 15 A 819/18 -, juris Rn. 20. Die Angabe des § 39 Abs. 2 LFGB als Ermächtigungsgrundlage führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung. Zum einen hat der Antragsgegner zusätzlich die richtige Rechtsgrundlage herangezogen. Zum anderen wäre die Untersagungsverfügung deswegen nicht (offensichtlich) rechtswidrig im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da im vorliegenden Fall jedenfalls ein Austausch der Rechtsgrundlage zulässig ist. Dieser führt vorliegend nicht zu einer Wesensänderung der vom Beklagten getroffenen Untersagungsverfügung. Der Regelungsgehalt bleibt unverändert. Insbesondere ergeben sich wegen der inhaltlichen und strukturellen Parallelen der Vorschriften auch in Bezug auf die Ermessensbetätigung keine wesentlichen Änderungen. Die Vorschriften enthalten jeweils eine Generalklausel und einen beispielhaften Katalog möglicher behördlicher Maßnahmen. Sowohl die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen der Normen als auch die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen stimmen im Wesentlichen überein. Insbesondere wird jeweils die Befugnis eröffnet, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln einzuschränken oder zu untersagen. Nach beiden Vorschriften hat sich die behördliche Entscheidung an Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu orientieren. Wegen dieses Gleichlaufs von Befugnisrahmen und Rechtsfolgen führt der Austausch der Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall selbst dann nicht zu einer Wesensänderung der Untersagungsverfügung, wenn man davon ausgeht, dass dem Antragsgegner im konkreten Fall ein Auswahlermessen hinsichtlich der zu treffenden Maßnahme zustand. Zur Begründung der Untersagungsverfügung wären keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen erforderlich. Vgl. zur Vorgängerregelung des Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) 882/2004 BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 C 7.14 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 - 13 B 1250/14 -, juris Rn. 16 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2014 - 9 S 1273/13 -, juris Rn. 26f.; VG Minden, Urteil vom 13. März 2019 - 7 K 5763/16 -, juris Rn.62 ff.; zu Art. 138 VO (EU) 2017/625 siehe VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2020 - 15 A 819/18 -, juris Rn. 24. 2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Insbesondere wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juni 2020 (vgl. Bl. 182 ff. BA 003) ordnungsgemäß angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW). Zudem ist der Antragsgegner zuständige Behörde im Sinne von Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3 Nr. 3 VO (EU) 2017/625. Er ist gemäß §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZustVOVS NRW zuständig für lebensmittelrechtliche Überwachungsmaßnahmen. Die dort bestimmte Zuständigkeit erstreckt sich ausdrücklich auch auf Maßnahmen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union, wie hier einer Maßnahme nach Art. 138 VO (EU) 2017/625. 3. Die Untersagungsverfügung ist auch materiell offensichtlich rechtmäßig. Nach Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer einen festgestellten Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers (Satz 2). Nach Art. 138 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten. Nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) 2017/625 können sie insbesondere das Inverkehrbringen von Waren beschränken oder verbieten. a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. d) VO (EU) 2017/625 liegen vor. Es liegen diverse festgestellte Verstöße im Sinne von Art 138 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2017/625 vor. aa. Der Antragsteller hat gegen Art. 8, 9 Abs. 1, Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV, im Folgenden: VO (EU) 1169/2011) verstoßen. (1.) Dabei handelt es sich um Vorschriften nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) VO (EU) 2017/625, deren Einhaltung durch Maßnahmen nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 2017/625 sichergestellt werden soll. Erfasst sind unter anderem alle Vorschriften, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht erlassen wurden in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Bei den Vorschriften der VO (EU) 1169/2011 handelt es sich jedenfalls um solche des Unionsrechts, die die Information der Verbraucher hinsichtlich Lebensmitteln gewährleisten sollen. (2.) Zudem sind zahlreiche Verstöße gegen Vorschriften dieser Verordnung dokumentiert. Den Antragsteller treffen als Einzelhändler nach Art. 8 Abs. 3 und Abs. 5 VO (EU) 1169/2011 Pflichten, denen er in erheblichem Umfang und fortdauernd nicht nachgekommen ist. Wer für die Einhaltung der Informationspflichten der VO (EU) 1169/2011 verantwortlich ist, ist in Art. 8 VO (EU) 1169/2011 geregelt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011 ist grundsätzlich der Lebensmittelunternehmer für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. Davon sind Einzelhändler von vorverpackten Lebensmitteln – wie der Antragsteller – grundsätzlich nicht erfasst. Vgl. Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 12 ff., 17. Allerdings verpflichtet Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, keine Lebensmittel abzugeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Diese Vorschrift betrifft vor allen Händler wie den Antragsteller. Vgl. Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 30; Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, LMIV, Art. 8 Rn. 31. (a.) Durch das in den Verwaltungsvorgängen dokumentiere Verhalten hat der Antragsteller gegen Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 verstoßen. (aa.) Es bestehen zunächst keinerlei Zweifel daran, dass der Antragsteller grundsätzlich als Lebensmittelunternehmer anzusehen ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) 1169/2011 i.V.m. Art. 3 Nr. 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (BasisVO, im Folgenden: VO (EG) 178/2002). Als Einzelhändler ist er nach den obigen Ausführungen auch Lebensmittelunternehmer im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011. (bb.) Zudem sind zahlreiche Verstöße gegen das anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht bzw. die Anforderungen der einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften bei im Geschäft des Antragstellers angebotenen Lebensmitteln dokumentiert. Gemäß Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011 sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel – abgesehen von (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen durch Piktogramme oder Symbole, vgl. Art. 9 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 – in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Ermächtigung in Art. 15 Abs. 2 VO (EU) 1169/2011 folgend in § 2 Abs. 1 LMIDV festgelegt, dass die verpflichtenden Kennzeichnungen in deutscher Sprache zu erfolgen haben. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. h) VO (EU) 1169/2011 ist des Weiteren die Angabe des Name [n] s oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011 verpflichtend. Bei außerhalb der Europäischen Union hergestellten Lebensmitteln sind dies folglich der Name oder die Firma und die Anschrift des Importeurs. Seit Oktober 2018, kurz nach Inbetriebnahme des Geschäfts, wurde bei mehreren Kontrollen des Einzelhandelsgeschäfts des Antragstellers festgestellt, dass bei zahlreichen der angebotenen Lebensmittel eine Kennzeichnung in deutscher Sprache bzw. die Angabe des Importeurs der offensichtlich nicht in der EU hergestellten Lebensmittel fehlte. Bei der ersten Kontrolle am 16. Oktober 2018 wurden neben anderen Mängeln bei zahlreichen angebotenen Lebensmitteln die oben genannten Kennzeichnungsmängel festgestellt. Bevor der zunächst geschlossene Betrieb am 17. Oktober 2018 wieder geöffnet wurde, wurden insgesamt 212 Artikel beanstandet und sichergestellt, wobei zu nahezu jedem dieser Artikel mehrere Packungen betroffen waren (vgl. Aufstellung Bl. 126 - 132 BA 001 sowie die Lichtbilder der Artikel Bl. 133 - 586 BA 001). Nach einer Beratung hinsichtlich der Kennzeichnungsverpflichtungen durch den Antragsgegner am 8. November 2018 unternahm der Antragsteller mehrere Versuche, ordnungsgemäße Etiketten für die sichergestellten Produkte vorzulegen. Am 30. November 2018 bzw. 3. Dezember 2018 konnten dem Antragsteller daraufhin die beschlagnahmten Lebensmittel zu 32 der 212 Artikel ausgehändigt werden (vgl. Bl. 144 und 148 BA 002). Weitere Versuche der Nachetikettierung blieben trotz umfangreicher Beratungen seitens des Antragsgegners erfolglos (vgl. Bl. 186, 389, 394 BA 002). Die noch sichergestellten Lebensmittel wurden daher im Juli 2019 nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums im Einverständnis des Antragstellers vernichtet (insgesamt 1,89 t, vgl. Bl. 77 BA 003). Eine rechtskräftige und zwangsgeldbewehrte Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2019 (vgl. Bl. 191 ff. BA 002), mit der dem Antragsteller unter anderem das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ohne Kennzeichnung der verpflichtenden Angaben in deutscher Sprache gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung untersagt wurde, konnte weitere Kennzeichnungsverstöße des Antragstellers nicht verhindern. Bei einer weiteren Kontrolle am 6. November 2019 wurden erneut zahlreiche Produkte mit Kennzeichnungsmängeln (fehlende deutschsprachige Kennzeichnung bzw. keine ordnungsgemäße Angabe des Importeurs in die EU) festgestellt (vgl. Bl. 97 BA 003). 22 Produkte mit deutlichen Kennzeichnungsmängeln wurden fotografisch dokumentiert (vgl. Bl. 370 - 445 BA 003). Trotz Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes unter dem 11. November 2019 (vgl. Bl. 102 ff. BA 003) und der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens erfolgten weitere Kennzeichnungsverstöße. Am 28. Januar 2020 wurden erneut zahlreiche Kennzeichnungsmängel festgestellt (vgl. Bl. 146 und 148 BA 003), die bei 28 Produkte fotografisch dokumentiert wurden (vgl. Bl. 1 - 97 BA 004). Das gleiche Bild zeigte sich bei einer weiteren Kontrolle am 13. Mai 2020 (vgl. Bl. 161 BA 003), wobei hier erneut 28 Produkte dokumentiert sind (vgl. Bl. 243 - 338 BA 003). Die Behauptung des Antragstellers, seit November 2018 seien alle Produkte ordnungsgemäß etikettiert, ist nach diesen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Die Verstöße vom 28. Januar 2020 können auch nicht dadurch in Abrede gestellt werden, dass innerhalb einer Produktpalette gleich neben den beanstandeten Lebensmitteln andere Packungen ordnungsgemäß etikettiert gewesen seien. Denn bei den hier vorliegenden vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen direkt, also auf jeder einzelnen Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen (Art. 12 Abs. 2 VO (EG) 1169/2011). Auch ansonsten hat die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der umfangreichen Dokumentationen in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners, zumal der Antragsteller die angekündigte eidesstattliche Versicherung – unabhängig davon, ob diese geeignet wäre, die Feststellungen des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen – bis dato nicht vorgelegt hat. Soweit der Antragsteller weiterhin geltend macht, unabhängig von den Verstößen in der Vergangenheit liege zumindest jetzt kein Verstoß mehr vor, ist dies keine Frage des Tatbestands, sondern der Rechtsfolge, auf die an späterer Stelle einzugehen sein wird. (cc.) Aufgrund der dem Antragsteller im Rahmen seiner Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wusste er bzw. musste er annehmen, dass die von ihm angebotenen Lebensmittel den rechtlichen Vorgaben nicht entsprechen. Die fehlende deutschsprachige Etikettierung ist für jeden Betrachter der beanstandeten Lebensmittel offensichtlich und bedarf keinerlei genauerer Untersuchung. Vgl. Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 35. Außerdem ist vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen auszugehen. Dem Antragsteller musste als Lebensmittelunternehmer bekannt sein, dass in der Bundesrepublik Deutschland nur Lebensmittel mit deutschsprachiger Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen. Dies ist – unabhängig von den Verstrickungen der deutschen Sprachfassung, vgl. Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 38; Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, LMIV, Art. 8 Rn. 39 – jedenfalls nach der ersten behördlichen Beanstandung im Oktober 2018 anzunehmen. Vgl. Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 8 Rn 42. (dd.) Die Kammer geht ferner davon aus, dass hier durch das Bereithalten zum Verkauf im Einzelhandelsgeschäft des Antragstellers eine Abgabe i.S.v. Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 vorlag. Zwar verwendet die Verordnung den Begriff der „Abgabe“, und nicht den des „Inverkehrbringens“, wobei Letzterer jedenfalls bereits das Anbieten zum Verkauf erfassen würde. Daher wird teilweise angenommen, erst bei einer bereits erfolgten Weitergabe und nicht durch das Anbieten zum Verkauf sei ein Verstoß gegeben. Vgl. Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, LMIV, Art. 8 Rn. 41. Der mit der VO (EU) 1169/2011 bezweckte Verbraucherschutz (vgl. Erwägungsgründe 1 - 3 und Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011) spricht jedoch jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation – in der die Lebensmittel zum Verkauf direkt an den Verbraucher bereitgehalten werden – dagegen, einen Verstoß erst bei Abgabe an den Verbraucher, also nach erfolgreichen Verkaufsbemühungen, anzunehmen. Würde man der engen Auslegung folgen, könnte gegen einen Einzelhändler, der unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 lebensmittelinformationsrechtswidrige Lebensmittel zum Verkauf anbietet, erst dann ordnungsrechtlich eingeschritten werden, wenn die Transaktion mit dem Verbraucher bereits erfolgt ist und sich so die von den nicht ausreichend gekennzeichneten Lebensmittel ausgehenden Gefahren bereits realisiert haben. Die Ordnungsbehörden könnten daher nur auf vereinzelte Verbraucherbeschwerden ordnungsrechtlich reagieren. Bei schlichten Geschäftsbesichtigungen im Rahmen der amtlichen Kontrolltätigkeit könnte dagegen – auch bei offensichtlichen und eklatanten lebensmittelinformationsrechtlichen Mängeln – kein Verstoß angenommen werden. Ein effektiver Verbraucherschutz könnte bei einer derartig engen Auslegung nicht erreicht werden. Vgl. zum Meinungsstand Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 43. (b.) Selbst wenn man hinsichtlich Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 zu einem anderen Ergebnis gelangt, läge auch ein Verstoß gegen andere Vorschriften der Verordnung vor, namentlich gegen Art. 8 Abs. 5 VO (EU) 1169/2011. Danach stellen die Lebensmittelunternehmer unbeschadet der Absätze 2 bis 4 in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach. Danach muss auch ein Händler regelmäßige und stichprobenartige Überprüfungen der ordnungsgemäßen Kennzeichnung vornehmen und dabei insbesondre auch die Schlüssigkeit der Lebensmittelinformationen prüfen. Vgl. Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 52; Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, LMIV, Art. 8 Rn. 51. Dass der Antragsteller über keine diesen Anforderungen entsprechende und wirksame Kontrollstrukturen verfügt, ist durch die zahlreich vorgefundenen Lebensmittel ohne ausreichende deutschsprachige Kennzeichnung hinreichend deutlich geworden. Denn dabei handelt es sich um einen Kennzeichnungsmangel, der ohne tiefergehende Prüfung für jedermann erkennbar ist. (3.) Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Verstöße als Unternehmer i.S.v. § 138 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 2017/625 auch zur Einhaltung der genannten Vorschriften der VO (EU) 1169/2011 verpflichtet. Unternehmer sind nach Art. 3 Nr. 29 VO (EU) 2017/625 alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere Pflichten nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten. Dass dies für den Antragsteller hinsichtlich Art. 8 Abs. 3 bzw. Abs. 5 VO (EU) 1169/2011 der Fall ist, wurde oben bereits bejaht. bb. Des Weiteren hat der der Antragsteller gegen Art. 18 VO (EG) 178/2002 verstoßen. Nach Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 ist die Rückverfolgbarkeit unter anderem von Lebensmitteln in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Art. 18 Abs. 2 VO (EG) 178/2002 präzisiert diese grundsätzliche Verpflichtung. Vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, Basis-VO, Art. 18 Rn. 1. Danach müssen unter anderem die Lebensmittelunternehmer – wie der Antragsteller – in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie unter anderem ein Lebensmittel erhalten haben (UAbs. 1). Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können (UAbs. 2). Der Antragsteller hat jedenfalls gegen die ihm obliegende Pflicht nach Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) 178/2002 verstoßen, da er über kein taugliches System bzw. Verfahren verfügte, dem Antragsgegner seine Lieferanten mitzuteilen. Neben einer tauglichen Fixierung der Informationen nach UAbs. 1 müssen die einzurichtenden Systeme und Verfahren des UAbs. 2 geeignet sein, die Information der Behörden sicherzustellen. Dies muss nach dem Schutzzweck der Vorschriften sehr schnell und präzise erfolgen können. Schriftliche Aufzeichnungen müssen deshalb so geordnet sein, dass sie zu einem bestimmten Lebensmittel kurzfristig verfügbar sind. Vgl. Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11, 12, 16, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht, Ziffer III. 3.2 v); Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 176. EL März 2020, Basis-VO, Art. 18 Rn. 1 m.w.N.; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO - HCVO, 2. Auflage 2012, BasisVO, Art. 18 Rn. 32. Davon kann bei dem Lebensmittelunternehmen des Antragstellers keine Rede sein. Hinsichtlich der am 17. Oktober 2018 sichergestellten Lebensmittel war der Antragsgegner jedenfalls noch im Januar 2019 damit beschäftigt, die vorgelegten Lieferscheine den einzelnen Artikeln zuzuordnen. Zum Teil waren diese auch nur in arabischer Sprache vorhanden, was einer schnellen und präzisen Zuordnung ebenfalls entgegenstand. Auf das Erfordernis einer deutschen Übersetzung wurde der Antragsteller entgegen seines Vorbringens auch bereits am 2. bzw. 5. November 2018 hingewiesen (vgl. Bl. 593 f. BA 001). Der Zustand der fehlenden Rückverfolgbarkeit änderte sich auch nicht nach Erlass der rechtskräftigen Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2019 (vgl. Bl. 191 ff. BA 002), mit welcher dem Antragsteller nicht nur die Kennzeichnung in deutscher Sprache, sondern auch zwangsgeldbewehrt aufgegeben wurde, ab sofort alle Bezugsnachweise der Lebensmittel, die er in Verkehr bringt, in seiner Betriebsstätte, C. Str. 18, Q. verfügbar zu halten und den Mitarbeitern des Antraggegners jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Denn jedenfalls bei den weiteren Kontrollen am 6. November 2019 (vgl. Bl. 98 BA 003) sowie am 28. Januar 2020 (vgl. Bl. 147 BA 003) konnten hinsichtlich der Kennzeichnung bemängelter Produkte keine Bezugsnachweise vorgelegt werden. Letzterer Verstoß erfolgte außerdem ebenfalls nach Festsetzung des bezüglich dieser ordnungsbehördlichen Verpflichtung angedrohten Zwangsgeld (vgl. Bl. 102 ff. BA 003). Von einer Verantwortlichkeit des Antragstellers als Unternehmer im Sinne von Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 2017/625 ist nach den obigen Ausführungen auszugehen. cc. Ob der Antragsteller auch gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (im Folgenden: VO (EG) 852/2004) verstoßen hat, kann im Rahmen der summarischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens offen bleiben. b. Denn selbst wenn nur die bereits geprüften und festgestellten Verstöße vorlägen, ist von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung auch auf Rechtsfolgenseite auszugehen. aa. Der Antragsgegner hat zunächst eine zulässige Rechtsfolge gewählt. Bei der Untersagung des Inverkehrbringens von Lebensmittel ab dem 1. September 2020 handelt es sich um eine von Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 2017/625 erfasste Maßnahme. Zwar lässt der Wortlaut von Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 („Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert“) vermuten, dass nur Maßnahmen gestattet sind, die den Unternehmer zur eigenen Abhilfe veranlassen. Dies widerspricht jedoch dem in Art. 138 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 beispielhaft aufgeführten Maßnahmenkatalog, der auch solche Maßnahmen erfasst, mit denen die Behörde selbst unmittelbar für Abhilfe sorgt und die kein weiteres Verhalten des Lebensmittelunternehmers erfordern (vgl. z.B. die Maßnahmen nach Buchst. f, g, und j). Diese systematischen Erwägungen und das Interesse an einer effektiven Durchsetzung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben rechtfertigen es, der Behörde auch bei den übrigen Maßnahmen eigene Abhilfemöglichkeiten zuzugestehen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. März 2019 - 7 K 5763/16 -, juris Rn. 123 m.w.N. zu Art. 54 VO (EG) 882/2004. Außerdem ist die Untersagung des Inverkehrbringens von Waren – also auch von Lebensmitteln, vgl. Art. 3 Nr. 11 VO (EU) 2017/625 – von Art. 138 Abs. 2 Buchst. d VO (EU) 2017/625 als Regelbeispiel ausdrücklich erfasst. bb. Art. 138 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2017/625 verpflichtet den Antragsgegner dazu, im Falle eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein Entschließungsermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Bei der Ausübung des dem Antragsgegner dagegen zustehenden Auswahlermessens hinsichtlich der zu treffenden Maßnahme sind vom Gericht zu berücksichtigende Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu erkennen. Insbesondere ist – auch unter Berücksichtigung der Kriterien in Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 2017/625 – die äußere Ermessensgrenze der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Legitimes Ziel der ausgesprochenen Untersagungen ist die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften und damit letztlich der Verbraucherschutz. Dazu ist die vom Beklagten getroffene Maßnahme geeignet. Durch die Untersagung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln werden insbesondere die vom Antragsteller begangenen lebensmittelrechtlichen Verstöße unterbunden. Die Untersagung ist auch erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Andere, den Antragsteller weniger belastende, aber gleich geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere führten wiederholte Hinweise auf die Rechtslage bei Vorsprachen bzw. anlässlich der mittlerweile vier Kontrollen nicht zu einer Verbesserung. Zudem musste der Antragsgegner sich nicht darauf beschränken, erneut nur – zwangsmittelbewehrt – die Einhaltung der entsprechenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu fordern. Denn weder die entsprechende Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2019 noch die anschließende Zwangsgeldfestsetzung hatten den Antragsteller von weiteren Verstößen gegen die VO (EU) 1169/2011 bzw. VO (EG) 178/2002 abgehalten. Gleiches gilt für das eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die verfügte Untersagung ist auch in Hinblick auf die widerstreitenden Interessen angemessen. Dem bezweckten Verbraucher- und Gesundheitsschutz stehen die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers im Sinne seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gegenüber. Das mit der Untersagung faktisch ausgesprochene Berufsverbot als selbstständiger Lebensmitteleinzelhändler ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verbraucher und damit der Allgemeinheit vor dem Verzehr von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten bzw. nicht rückverfolgbaren Lebensmitteln ist als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut geeignet, dieses faktische Berufsverbot zu rechtfertigen. Anders als der Antragsteller meint, gehen von den Verstößen erhebliche Gesundheitsverfahren für die Verbraucher aus. Denn ohne verständliche Kennzeichnung können sich die Verbraucher beispielsweise nicht über etwaige Allergene in dem Lebensmittel informieren. Der unbedarfte Verzehr von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmitteln kann für Allergiker erhebliche gesundheitliche bis hin zu lebensbedrohlichen Folgen haben. Dass bislang keine durch vom Antragsteller in Verkehr gebrachte Lebensmittel verursachte Realisierung dieser Gefahren dokumentiert ist, spricht nicht gegen die Gefährlichkeit. Denn zum einen ist dies möglicherweise auf reinen Zufall zurückzuführen. Zum anderen ist dies nicht sicher auszuschließen. Mangels Kenntnis der Inhaltsstoffe können betroffene Verbraucher mögliche gesundheitliche Auswirkungen nicht auf den Verzehr von beim Antragsteller erworbene Lebensmittel zurückführen. Auch von der fehlenden Rückverfolgbarkeit gehen erhebliche Gesundheitsgefahren aus. Denn ohne Rückverfolgbarkeit können beispielsweise Rückrufaktionen oder Warnungen vor unsicheren Lebensmitteln nicht ordnungsgemäß und effektiv durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der festgestellten Verstöße ist die Untersagung auch die angemessene Reaktion auf das bisherige Verhalten des Antragstellers. Dieser hat in Kenntnis der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens über fast zwei Jahre wiederholt und in massiver Weise elementare lebensmittelrechtliche Vorschriften missachtet und entsprechende ordnungsrechtliche Verfügungen trotz Zwangsgeldfestsetzung nicht befolgt. Dem Antragsgegner ist in seiner Bewertung zuzustimmen, dass der Antragsteller entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, als selbstständiger und eigenverantwortlicher Lebensmittelhändler nur ordnungsgemäß deklarierte und rückverfolgbare Lebensmittel in Verkehr zu bringen. Angesichts der vorherigen, anhaltend auffälligen Kontrollergebnisse musste der Antragsgegner das Geschäft des Antragstellers auch nach Mai 2020 nicht erneut in Augenschein nehmen. Die vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilder vermögen die Kammer ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung zu veranlassen. Sie sind als Momentaufnahmen und angesichts der langanhaltenden Verstöße jedenfalls nicht geeignet, ein von nun an rechtmäßiges Verhalten zu belegen. Unabhängig davon bilden sie nur einen Ausschnitt aus dem Sortiment des Antragstellers ab. Hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit wurden keine Belege vorgelegt. Es wurde zudem bereits oben darauf hingewiesen, dass die angekündigte eidesstattliche Versicherung nicht vorliegt. Für die Angemessenheit der Untersagung spricht weiterhin, dass dem Antragsteller eine Händlertätigkeit nicht gänzlich untersagt ist. Er kann den Beruf des Einzelhändlers mit anderen Produkten weiter ausüben. Zudem ist ihm wohl weiterhin gestattet, in Lebensmitteleinzehandelsgeschäften, für deren Organisation er nicht als Lebensmittelunternehmer verantwortlich ist, als unselbstständiger Arbeitnehmer tätig zu sein. Die Auslegung des Bescheides im Zusammenhang mit seiner Begründung ergibt, dass dies dem Antragsteller nach wie vor möglich sein soll. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. März 2019 - 7 K 5763/16 -, juris Rn. 131.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer nach erneuter Prüfung und Würdigung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fest. Insbesondere ist die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht geeignet, diese Bewertung zu verändern. Soweit darin bekräftigt wird, dass die Verstöße nunmehr beseitigt seien, ist dies ohne Belang. Da die eklatanten und anhaltenden Kennzeichnungsmängel und die Mängel bezüglich der Rückverfolgbarkeit bereits zur Untersagung ausreichen, kommt es auf die weiteren angesprochenen Mängel nicht an. Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass angesichts der dokumentierten Historie selbst eine nunmehr vorliegende ordnungsgemäße Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit als Momentaufnahme nicht geeignet wäre, ein von nun an rechtmäßiges Verhalten zu belegen. Außerdem durfte der Kläger nach Rechtskraft des Eilbeschlusses keine Lebensmittel mehr in Verkehr bringen, sodass eine nunmehr vorliegende ordnungsgemäße Kennzeichnung in dem Betrieb ihm nicht mehr zuzurechnen wäre. Daher konnte auch auf die beantragten Beweiserhebungen verzichtet werden. Dass der Kläger nunmehr allein durch den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf in der Lage sein könnte, die maßgeblichen Verstöße in einem eigenen Einzelhandelsbetrieb zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. II. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den in § 57 Abs. 1 VwVG NRW genannten Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Zwangsmittel sind nach Maßgabe des § 63 bzw. 69 VwVG NRW anzudrohen, § 57 Abs. 2 VwVG NRW. Formelle Fehler sind nicht erkennbar. Das Zwangsgeld wurde entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in schriftlicher Form angedroht. Die nach § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW erforderliche Zustellung ist ebenfalls gegeben. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit. Die Voraussetzungen für die Zwangsmittelandrohung liegen vor. Bei der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung enthaltenen Untersagungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im oben genannten Sinne, der auf eine - hinreichend bestimmte - Unterlassungspflicht gerichtet ist. Fehler auf der Rechtsfolgenseite sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner dazu entschlossen hat, die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung mit Zwangsmitteln durchzusetzen, nachdem der Kläger sich bereits zuvor - nicht zwangsmittelbewehrten - Aufforderungen nicht zugänglich gezeigt hatte. Es liegen zudem keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiden lassen. Einer Fristsetzung bedurfte es hier nicht, vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW. Unabhängig davon begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes erst ab dem 4. September 2020 androhte. Die Auswahl des konkret angedrohten Zwangsmittels - eines Zwangsgeldes nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Durchsetzung der dem Kläger aufgegebenen Unterlassungspflicht ist nicht ersichtlich. Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW konnte der Beklagte das Zwangsgeld auch „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ androhen und damit bei mehrfachen Verstößen gegen die Untersagungsverfügungen die mehrfache Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 1.000 Euro ermöglichen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 9 L 1754/09 -, juris Rn. 13; VG Minden, Urteil vom 13. März 2019 - 7 K 5763/16 -, juris Rn. 132 und Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 7 L 981/20 -. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist bei der Bemessung des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Um den beabsichtigten Druck zu erzeugen, muss ein Zwangsgeld daher in einer Höhe angedroht werden, die es dem Pflichtigen auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen nahe legt, der Forderung nachzukommen. Gemessen daran ist die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000 Euro für jedes Inverkehrbringen von Lebensmitteln nicht zu beanstanden. Angesichts der zu befürchtenden Gefahren und der zuvor festgestellten Zuwiderhandlungen bei niedrigerem Zwangsgeld ist der Kläger durch ein für ihn äußerst empfindlichen Zwangsgeld anzuhalten, die Ordnungsverfügung einzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.