Beschluss
14 E 1417/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Unverzüglichkeit ist bei der Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit streng zu prüfen.
• Hat der Prüfling die Prüfungsunfähigkeit erkannt, muss er unverzüglich die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Schritte einleiten.
• Ein Abwarten auf ärztliche Untersuchung oder auf Bekanntwerden der Prüfungsbewertung rechtfertigt grundsätzlich keinen späteren Rücktritt.
Entscheidungsgründe
Strenger Unverzüglichkeitsmaßstab bei krankheitsbedingtem Rücktritt von Prüfung • Die Unverzüglichkeit ist bei der Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit streng zu prüfen. • Hat der Prüfling die Prüfungsunfähigkeit erkannt, muss er unverzüglich die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Schritte einleiten. • Ein Abwarten auf ärztliche Untersuchung oder auf Bekanntwerden der Prüfungsbewertung rechtfertigt grundsätzlich keinen späteren Rücktritt. Die Klägerin machte geltend, während einer Klausur aufgrund neu aufgetretener Sehbeeinträchtigungen prüfungsunfähig gewesen zu sein. Sie wurde erst nach der Klausur durch ein Gespräch mit einer Kommilitonin auf die Beeinträchtigung aufmerksam. Die Klägerin wartete mit einer Rücktrittserklärung bis nach ärztlicher Untersuchung und teilweise bis zur Bekanntgabe der Bewertung. Sie beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob das Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten habe. • Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet; das Verfahren hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten. • Nach ständiger Rechtsprechung ist bei nachträglicher Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ein strenger Maßstab der Unverzüglichkeit anzulegen (vgl. BVerwG). • Es obliegt dem Prüfling, sich Klarheit über seine Leistungsfähigkeit zu verschaffen und, sobald er sich der Einschränkung bewusst ist, unverzüglich die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen. • Ein Abwarten auf ärztliche Untersuchung oder auf Kenntnis der Prüfungsbewertung ermöglicht dem Prüfling, eine weitere Prüfungschance zu erlangen und gefährdet die Chancengleichheit; deswegen rechtfertigt es in der Regel nicht das verspätete Geltendmachen des Rücktritts. • Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Klägerin das unverzügliche Vorgehen unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre; besondere Rechtskenntnisse waren nicht erforderlich, um die zuständige Stelle zu informieren. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. • Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, dass eine nachträgliche Prüfungsunfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ihre Geltendmachung aber der Unverzüglichkeit unterliegt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht war berechtigt, weil das Verfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Die Klägerin hat nicht unverzüglich gehandelt, nachdem sie sich der Sehbeeinträchtigung bewusst geworden war, und hätte unverzüglich die zuständige Stelle informieren müssen. Das Abwarten auf ärztliche Untersuchung oder auf die Prüfungsbewertung rechtfertigt in der Regel keinen späteren Rücktritt, weil dadurch die Chancengleichheit gefährdet wird. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.