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Urteil

11 K 533/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0701.11K533.09.00
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Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurück genommen worden ist.

2. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2009 verpflichtet, den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 11. Dezember 2007 zum Betrieb der Windkraftanlage B in der Fassung der Änderungsschreiben vom 3. März 2008 und vom 20. Mai 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurück genommen worden ist. 2. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2009 verpflichtet, den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 11. Dezember 2007 zum Betrieb der Windkraftanlage B in der Fassung der Änderungsschreiben vom 3. März 2008 und vom 20. Mai 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin beantragte unter dem 11. Dezember 2007 bei der Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas V 90 mit einer Nabenhöhe von 80 m, einem Rotordurchmesser von 90 m und einer Nennleistung von 2 MW in O auf den Grundstücken G1 und G2 (B1, B und B2). Auf benachbarten, südlich gelegenen Grundstücken will die Firma K zwei Windkraftanlagen des Typs REpower MM92 errichten. Die Klage der Firma K betreffend die Erteilung der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 11 K 8594/08 geführt. Südwestlich des Vorhabenstandorts werden auf dem Gebiet der Gemeinde L bereits vier Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 78,3m und einem Rotordurchmesser von 82m von der Firma T betrieben. Südöstlich der geplanten Anlagen liegt der Chof, eine vierflügelige Hofanlage, dessen an der nordöstlichen Ecke liegendes, Ende des 18. Jahrhunderts errichtetes Wohnhaus als Denkmal in die Denkmalliste der Stadt O eingetragen ist. Die zum Hof gehörenden Wirtschaftsgebäude sind jüngeren Datums und nicht denkmalwert. Die Entfernung zwischen der Anlage B und dem Wohnhaus des Chofs beläuft sich auf ca. 560 m. Die Anlage B2 liegt in etwa 474 m Entfernung vom Wohnhaus. Nach Einleitung der Behördenbeteiligung machte der Landschaftverband Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Bedenken im Hinblick auf zu erwartende Bodendenkmalfunde geltend. Der Beigeladene zu 1. teilte mit, dass eine optische Beeinträchtigung des Denkmals Chof durch die Anlagen wegen des geringen Abstandes von weniger als 1.000 m bis hin zu einer Entfernung von unter 500 m offensichtlich sei. Von Nordosten kommend, werde der Chof von einer höheren Baumgruppe hinterfangen; er sei in dieser Richtung in ein relativ intaktes, landwirtschaftlich geprägtes Umfeld eingebettet. Es werde angeregt, auf die Windkraftanlagen zu verzichten. Diesen Bedenken schloss sich der Beigeladene zu 2. unter dem 3. April 2008 an. Am 26. Mai 2008 fand eine Ortsbesichtigung unter Beteiligung der Klägerin, der Beklagten, des Beigeladenen zu 1. und eines Vertreters der K statt. Am 30. Mai 2009 legte die Klägerin wie im Ortstermin abgesprochen eine Fotomontage zu den fünf insgesamt geplanten Windkraftanlagen vor. Mit Schreiben vom 9. Juni 2008 und 17. Juli 2008 nahm der Beigeladene zu 1. zu den Fragen des Denkmalschutzes unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus dem Ortstermin und der Visualisierung erneut ablehnend Stellung. Unter dem 27. Juni 2008 teilte das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege mit, dass am Standort der Anlage B1 die vermutete antike Siedlungsstätte zweifelsfrei nachgewiesen worden sei. Die Stadt O sei aufgefordert worden, das Denkmal umgehend in die Denkmalliste einzutragen. Eine Errichtung der Anlage B1 würde das Denkmal zerstören. Mit Bescheid vom 6. Januar 2009 lehnte die Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes und – hinsichtlich der Anlage B1 – Gründe des Bodendenkmalschutzes entgegenstünden. Die Klägerin hat am 21. Januar 2009 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass denkmalrechtliche Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstünden. Zunächst sei nur das Wohnhaus und nicht die Hofanlage unter Schutz gestellt. Das erst Ende des 18. Jahrhunderts erbaute denkmalgeschützte Wohnhaus könne kein Zeugnis dafür ablegen, dass an dieser Stelle bereits im Mittelalter eine Hofstelle sich befunden habe. Hinter dem denkmalgeschützten Wohnhaus befinde sich zudem ein modernes Wohngebäude. Dem Unterschutzstellungsbescheid lasse sich auch nicht entnehmen, dass dem Wohnhaus wegen seiner Umgebung besondere Bedeutung zukomme. Auch die vorhandenen Anlagen der Firma T verfügten über eine Tag- und Nachtkennzeichnung, das Denkmal sei dementsprechend vorbelastet. Die Veränderung der Landschaft durch vom Gesetzgeber privilegiert im Außenbereich zu errichtende Windkraftanlagen sei hinzunehmen. Allein die gemeinsame Wahrnehmung von Windkraftanlagen und Denkmal reiche für eine Ablehnung der Genehmigung nicht aus. Die Abstände des Windkrafterlasses seien ohne Belang, da dieser lediglich eine Auslegungshilfe für die Behörden sei. Schließlich seien auch ihre wirtschaftlichen Interessen als Antragstellerin in die Abwägung einzustellen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. Januar 2009 zu verpflichten, ihren Genehmigungsantrag zum Betrieb von drei Windkraftanlagen vom 11. Dezember 2007 in der Fassung der Änderungsschreiben vom 3. März 2008 und 20. Mai 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Seit dem 16. April 2009 ist am Standort der Anlage B1 ein Bodendenkmal mit der Bezeichnung "Römischer Siedlungsplatz 00-0000/0000" in die Liste der Denkmäler der Stadt O eingetragen. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2010 die Klage hinsichtlich der Anlage B1 zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 9. Januar 2009 zu verpflichten, den Genehmigungsantrag vom 11. Dezember 2007 in der Fassung der Änderungsschreiben vom 3. März 2008 und 20. Mai 2008 hinsichtlich der Windkraftanlagen B und B2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise den Beklagten entsprechend zu einer Neubescheidung hinsichtlich der Anlage B zu verpflichten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass § 9 Abs. 2 DSchG NW der Erteilung der Genehmigung entgegenstehe. Die Denkmaleigenschaft werde ausweislich der Eintragungsunterlagen nicht ausschließlich mit Innendetails, sondern auch mit der äußeren Gestaltung begründet. Nach Errichtung der Anlagen wäre die Giebelseite des Hauses aus östlicher/nordöstlicher Richtung nur noch gemeinsam mit den Anlagen wahrzunehmen. Dies stelle eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung des Schutzobjektes dar. Das moderne Wohnhaus störe demgegenüber die Wahrnehmung des Denkmals nicht. Die Vorbelastung durch die niedrigeren und vom Denkmal weiter entfernten Anlagen der Firma T sei nicht derart, dass eine weitere Verschlechterung der Situation durch die beantragten Anlagen nicht mehr möglich sei. Weshalb ausnahmsweise ein Abstand der Anlagen von unter 1.000m zu dem Denkmal zulässig sein solle, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Der Beigeladene zu 1. trägt vor, der Windkrafterlass mit dem darin genannten Abstand von 1.000 m sei eine konkrete Orientierungshilfe für die Behörden, die hier auf den Einzelfall angewendet worden sei. Eine Hierarchie der Baudenkmäler gebe es nicht, der Chof habe den gleichen Denkmalwert und eine gleichwertige historische Bedeutung wie etwa der Kölner Dom. Ein bäuerliches Wohnhaus wie das unter Schutz gestellte sei nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Hofanlage und den umgebenden Ländereien zeugnishaft. Es bestehe die Notwendigkeit, ihm eine Umgebung zu erhalten, in der es gebührend zur Geltung kommen könne. Hierzu sei auch die Kulturlandschaft um den Chof zu zählen. Der Weg von S zum Chof nach Südwesten sei ein mittelalterlicher Weg, von dem aus man einen traditionellen Blick auf den Hof habe. Der Umgebungsschutz werde darüber hinaus durch die Rechtsprechung in einem Bereich von 3 km um das Denkmal gesehen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG seien die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften seien in ihren prägenden Merkmalen mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. Durch die ab einer Höhe von 100 m vorgesehene Tag- und Nachtkennzeichnung der Windkraftanlagen werde die gesetzlich geschützte erhaltenswerte Kulturlandschaft übermäßig in den Hintergrund gedrängt und insoweit wesentlich beeinträchtigt. Durch die Bewegung der Rotoren werde der negative Eindruck noch verstärkt. Auch die Interessen des Denkmaleigentümers an einem Erhalt des Denkmals seien zu berücksichtigen. Die störende Wirkung der Anlagen der T sei im dortigen Genehmigungsverfahren unterschätzt bzw. falsch eingeschätzt worden. Der freie Blick von einem Standort südwestlich des Chofs nach Norden auf H und den Turm der denkmalgeschützten, 1863/1864 erbauten Kirche T1 werde durch die geplanten Anlagen ebenfalls beeinträchtigt. Auch zum Schutz dieses Denkmals sei die Genehmigung zu versagen. Die Kammer hat mittels eines Ortstermins Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse durch die Berichterstatterin; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Termins sowie die dort gefertigten Lichtbilder Bezug genommen, Bl. 133 ff. der Gerichtsakte sowie Bl. 341a der Gerichtsakte des Verfahrens 11 K 8594/08. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der zum Verfahren 11 K 8594/08 beigezogenen Denkmalakte zum Denkmal "Chof" Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klage hinsichtlich der Anlage B1 zurückgenommen worden ist. Die Klage im Übrigen ist zulässig. Der Beschränkung des Klagebegehrens auf eine Verpflichtung zur Neubescheidung stehen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses keine Bedenken entgegen. Da der Beklagten gemäß § 6 BImSchG bei der Erteilung der Genehmigung kein Ermessen eingeräumt ist, hat das Gericht zwar grundsätzlich die Sache spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies ist aber ausnahmsweise dann anders zu beurteilen, wenn die Immissionsschutzbehörde die Genehmigung des Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes ablehnt. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 – 8 A 2677/06 -, juris. Ein solches "stecken gebliebenes Genehmigungsverfahren" liegt hier vor. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie bislang keine abschließende inhaltliche Prüfung der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen vorgenommen habe. Auch im Hinblick auf die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG führte die Herstellung der Spruchreife dazu, dass im gerichtlichen Verfahren im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen, zum Beispiel der aktuelle "Stand der Technik", §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs. 6 BImSchG, geprüft werden müssten. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 – 4 B 14/03 -, BauR 2003, 1704 f./juris Rdnr. 6. Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. Der angefochtene Bescheid vom 9. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, soweit sich die Ablehnung auf die geplante Windenergieanlage B2 bezieht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der genannte Bescheid ist demgegenüber rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, soweit seine Regelung die Anlage B zum Gegenstand hat. Die Klägerin hat im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlage B. Die Beklagte ist passiv legitimiert. Sie ist für die Erteilung der begehrten Genehmigung zuständig. Zwar ist mit dem Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007, GV NRW S. 662 ff., durch die Neufassung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVO) die Zuständigkeit für die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen auf die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden übergegangen (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 ZustVO i.V.m. Teil A des Verzeichnisses zu der Verordnung). Gemäß § 8 i.V.m. § 6 Abs. 3 ZustVO ist jedoch die Beklagte für die Erteilung der begehrten Genehmigung und mithin auch für eine entsprechende Neubescheidung weiterhin zuständig. Denn am Tage des Inkrafttretens der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz, dem 1. Januar 2008, lagen die von der Klägerin einzureichenden Unterlagen vollständig vor. Vollständigkeit im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn die eingereichten Antragsunterlagen erstmals die Einleitung des Genehmigungsverfahrens und eine vollständige Prüfung des Genehmigungsbegehrens ermöglichen. Dies war hier ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 27. Dezember 2007 spätestens ab diesem Zeitpunkt der Fall. Der Anspruch auf Neubescheidung setzt im Fall eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens voraus, dass der von der Behörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die Windenergieanlage B erfüllt. Die Genehmigung scheitert nicht an Vorschriften des Denkmalrechts; dem Vorhaben steht auch kein anderes, bereits jetzt absehbares Genehmigungshindernis entgegen. Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Dem Vorhaben der Klägerin, die Windenergieanlage B2 zu errichten und zu betreiben, stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen; es steht mit den landesrechtlichen Vorschriften zum Denkmalschutz nicht in Einklang. Demgegenüber stehen der Anlage B Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen. Zwar gewährleistet § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, allerdings nur eine Auffangfunktion. So werden die Belange des Denkmalschutzes in der Regel – positiv wie negativ – durch das Landesrecht konkretisiert. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3/08 -, BVerwGE 133, 347 ff./juris Rdnr. 21, 22. Nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW bedarf der denkmalrechtlichen Erlaubnis, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 a) DSchG NRW). Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind gemäß § 9 Abs. 3 DSchG NRW in anderen behördlichen Verfahren in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dies läuft regelmäßig auf eine strikte Beachtung des Denkmalschutzes hinaus. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1984 – 11 A 1776/83 -, DVBl 1985, 403 ff./juris Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange führt zur materiellen Denkmalwidrigkeit; erforderlich ist vielmehr eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung eines Baudenkmals und seines Erscheinungsbildes. Bei der Entscheidung über die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an. Die Beurteilung setzt nämlich ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Denkmal und seiner Epoche voraus. Hiernach kommt den fachlichen Stellungnahmen und Äußerungen der Denkmalbehörden ein besonderer Stellenwert zu. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 – 7 A 1113/90 -, BauR 1992, 614 ff./juris Rdnr. 4 ff., Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A 2313/89 -, DÖV 1992, 888/juris Rdnr. 37, sowie Urteil vom 22. Januar 1998 – 11 A 688/97 -,juris Rdnr. 5 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Januar 2010, § 13 Rdnr. 146. Gründe des Denkmalschutzes stehen im Sinne von § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW einem Vorhaben entgegen, wenn es Belange des Denkmalschutzes mehr als nur geringfügig beeinträchtigt und die Versagung der Erlaubnis zu den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen und privaten Betroffenheiten nicht außer Verhältnis steht. Liegt demnach eine Beeinträchtigung aus denkmalpflegerischer Sicht vor, ist in einer zweiten Stufe eine Abwägung der Denkmalschutzbelange mit den privaten Interessen der Betroffenen vorzunehmen. Während die Unterschutzstellungsvorschriften einen weit ausgedehnten Schutzumfang haben, lässt § 9 DSchG im Wege der teilweisen Zurücknahme der Schutzgrenze flexible Lösungen zu. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 – 7 A 1113/90 -, BauR 1992, 614 ff./juris Rdnr. 10. Denkmal ist ausweislich der Eintragung vom 19. Juli 1999 in die Denkmalliste der Stadt O, Teil A, lfd. Nr. 6/7, nur das Wohnhaus des Chofs. Dies ergibt sich aus der Kurzbezeichnung, der Markierung in der Karte sowie den beigefügten Fotos. Soweit der Beigeladene zu 2. vor der Eintragung vom Beigeladenen zu 1. unter dem 22. April 1999 die Auskunft erhalten hat, Denkmal gem. § 2 DSchG sei das Wohnhaus mit kleinem Anbau und der Grundriss der geschlossenen 4-flügeligen Hofanlage mit einer die Anlage umgebenden angemessenen Freifläche, hat das im Eintragungstext keinen Niederschlag gefunden. In der engeren Umgebung dieses Denkmals sollen die geplanten Windenergieanlagen B und 3 errichtet werden. Wie weit der Umgebungsschutz des § 9 Abs. 1 b) DSchG im Einzelfall reicht, lässt sich dabei nicht allgemein bestimmen, sondern hängt mit der Eigenart und dem Standort des konkreten Denkmals zusammen. Zur engeren Umgebung ist der Bereich zu zählen, der das Baudenkmal unmittelbar umgibt, das heißt durch den der Gesamteindruck des Denkmals wesentlich bestimmt wird. Es ist ein enger optischer Bezug zwischen Denkmal und Umgebung erforderlich, der Eigentumsbeschränkungen von Grundstücken in der Umgebung durch deren Situationsgebundenheit zu rechtfertigen vermag. Rothe, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 1981, § 9 Rdnr. 7; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 9 Rdnr. 9. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Maßnahmen in der Umgebung des Denkmals umso eher seine Wahrnehmbarkeit beeinträchtigen können, je exponierter die Lage des Denkmals im Ort oder in der Landschaft ist. Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 2009, § 9 Ziff. 2.4.1. Je größer und höher umgekehrt ein (geplanter) Bau ist, desto größer ist auch die Entfernung, aus der er sich noch auf das Denkmal auswirken kann. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 9 Rdnr. 10. Hinzutretende Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche das Denkmal verkörpert. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008 - 2 S 120.07 -, BauR 2009, 489 ff./juris Rdnr. 5. Zur engeren Umgebung zählen zunächst der Bereich der geschlossenen vierflügeligen Hofanlage und die Freifläche innerhalb des den Hof umgebenden Grüngürtels sowie zur Chofstraße hin. Aber auch die Standorte der Anlagen B und B2 sind noch zur engeren Umgebung zu zählen. Nicht zutreffend ist der Einwand der Klägerin, dass das Denkmal keinen oder nur einen auf die Hofanlage selbst nebst Eingrünung beschränkten Umgebungsschutz genieße. Aus dem Eintragungstext ergibt sich, dass das Wohnhaus insgesamt unter Denkmalschutz gestellt ist. Bei der Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals wird als erstes die äußere Gestaltung aufgeführt : "Gebäude 2-geschossig in 7:3 Achsen, Satteldach, Backstein über Werksteinsockel, Seitengiebel mit holländischen Dreiecken; Tür-Oberlicht mit drei ringförmigen Sprossen, Fensterläden, über der Haustür steinernes Wappen der W, profiliertes Traufgesims über Klötzchenfries". Auch die beigefügten, die Denkmaleigenschaft dokumentierenden Fotos zeigen das Gebäude lediglich von außen. Die grundlegende äußere Gestalt des Denkmals wie etwa die Gestaltung des Giebels oder die Aufteilung der Fassade durch Fenster und Fensterläden lässt sich – wie der Ortstermin gezeigt hat – selbst für den nicht fachkundigen Betrachter noch aus wesentlich größerer Entfernung, nämlich zumindest von den Standorten A und B der Visualisierung (entsprechend den Bildern Nr. 6 und 7 aus dem Ortstermin) wahrnehmen. Im Hinblick auf die Höhe der geplanten Anlagen von 125,00 m und ihre Entfernung zum Denkmal von rund 560 m (B) und 474 m (B2) sowie ihre Lage in der flachen, nach Nordwesten bis zum Anlagenstandort durch keine weiteren Bauwerke gestörten Umgebung des Chofs sind ihre Standorte noch zur engeren Umgebung zu zählen. Es liegt auf der Hand, dass ein Bauwerk, das wie die geplanten Anlagen das Denkmal um ein Vielfaches überragt, grundsätzlich geeignet ist, das Erscheinungsbild des Denkmals, zu dem auch die optisch ungestörte Wahrnehmung gehört, auch bei den hier maßgeblichen Entfernungen von 560 m bzw. 474 m noch zu beeinträchtigen. Ob die vom Beigeladenen zu 1. für einen über die hier maßgebliche Entfernung von maximal 700 m hinausgehenden Umgebungsschutz vorgetragenen Gründe, insbesondere das in §§ 2 Abs. 2 Nr. 13, 4 Abs. 2 ROG verankerte Gebot, den Grundsatz der Erhaltung der gewachsenen Kulturlandschaften in ihren prägenden Merkmalen bei behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen, stichhaltig sind, bedarf damit keiner Entscheidung. Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage B2 wird das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt werden; ob eine Beeinträchtigung auch hinsichtlich der Anlage B vorliegt, kann offen bleiben. Wann eine Beeinträchtigung erheblich ist, muss auf der Grundlage der Beschreibung und Bewertung des Denkmals im Eintragungsbescheid beantwortet werden. Dabei ist auf das Urteil eines fachkundigen Betrachters abzustellen. Der Beigeladene zu 1. hat dargelegt, dass das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Anlagen beeinträchtigt würde. Er hat ausgeführt, dass der Chof als bedeutendes Zeugnis der Ortsgeschichte einen bereits im Mittelalter nachweisbaren Siedlungsstandort dokumentiere. Er sei charakteristisch und prägend für die typische offene Kulturlandschaft dieser Region. Da das Denkmal auch aus städtebaulichen Gründen eingetragen worden sei, sei die Einbindung des frei liegenden Einzelgehöfts in die umgebende Kulturlandschaft ein prägender Bestandteil des Denkmals. Insbesondere bei einer Betrachtung von Nordosten, von S kommend sei die Hofanlage in ein relativ intaktes, noch heute landwirtschaftlich geprägtes Umfeld eingebettet. Dieser Blick sei auch von besonderer Bedeutung, da der Weg von S zum Chof bereits im Mittelalter bestanden habe, es handele sich sozusagen um einen traditionellen Blick. Durch ihre Höhe, ihre Tag- und Nachtkennzeichnung sowie die Drehbewegung ihrer Rotoren übten die seitlich ins Blickfeld rückenden Windkraftanlagen aber eine solche Dominanz auf die Umgebung aus, dass der Chof, der sich in das ihn umgebende Strauch- und Buschwerk ducke, untergehe. Diese sachverständigen Äußerungen gehen von zutreffenden Tatsachen des Eintragungsbescheides aus und sind bezogen auf die Anlage B2 insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Sie werden durch den Eindruck aus dem Ortstermin, welchen die Berichterstatterin der Kammer vermittelt hat, und die zu den Verwaltungsvorgängen gelangte Fotomontage bestätigt. Durch die Errichtung der Anlage B2 wird das Denkmal in seinem Erscheinungsbild mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden. Die Wahrnehmung des Chofs würde in beträchtlichem Ausmaß gestört. Die Windkraftanlage B2 erschiene – ausgehend von einer Betrachtung vom Standort B aus - nicht nur als Zeugnis einer modernen Welt, in die ein Denkmal im 21. Jahrhundert notwendiger Weise eingebettet ist. Nach der vorhandenen Fotosimulation würde die B2 das Denkmal bei einer Betrachtung von den Standorten A und B an der Chofstraße aus durch ihre Höhe und die Größe des Rotors so dominieren und dadurch übertönen, dass das Denkmal selbst verfremdet würde. Es könnte damit seiner Aufgabe, Zeugnis abzulegen über seine Geschichte, nicht mehr gerecht werden. Zwar wäre die Anlage B2 lediglich neben dem Denkmal, dafür aber in voller Höhe zu sehen. Eine erhebliche Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange durch die Anlage B2 ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil im Hintergrund des Chofs bei einer Betrachtung von der Chofstraße aus von S kommend die bereits bestehenden Anlagen der T zu sehen sind. Denn diese Anlagen sind für einen Betrachter an den Standorten A und B wesentlicher weiter entfernt als die geplante B2, nämlich etwa 1250 m statt 750 m. Ihr Rotor und auch die Nabe sind von den Standorten A und B (Fotos Nr. 6 und 7) zwar deutlich neben bzw. hinter dem Denkmal zu sehen. Sie erscheinen aber nicht so hoch, dass sie das Denkmal dominant überragen. Jedenfalls aber ist das Denkmal durch die bereits vorhandenen Anlagen nicht so entwertet, dass es seines Denkmalwertes und seiner Zeugnishaftigkeit bereits vollständig beraubt ist. Vielmehr würde sich die denkmalrechtliche Situation durch die Anlage B2 weiter verschlechtern. Liegt nach alledem eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals Chof durch die Anlage B2 vor, geht auch die nach § 9 Abs. 2 a) DSchG vorzunehmende Abwägung insoweit zu Lasten des klägerischen Vorhabens aus. Es ist zutreffend, dass das DSchG NRW keine Hierarchie der Baudenkmäler kennt. Als Denkmal wird eingetragen, was Denkmalwert im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW besitzt. Dennoch kommt unterschiedlichen Denkmälern im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ein unterschiedliches Gewicht zu. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden können. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu. Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 2009, § 9 Ziff. 3.2; Schulte, Solaranlagen und Denkmalschutz, NWVBl 2008, 1, 3 ff. Die Belange des Denkmalschutzes wiegen umso schwerer, je bedeutsamer das Denkmal im Einzelfall ist. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 – 7 A 1113/90 -, BauR 1992, 614 ff./juris Rdnr. 31. Dass der Chof in seiner Art einzigartig ist, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Er stellt jedoch ein bedeutendes Zeugnis der Ortsgeschichte dar. Auch das Interesse des Eigentümers des Denkmals am Erhalt eines ungetrübten Erscheinungsbildes spielt eine Rolle. Denn dem Eigentümer sind durch das Denkmalschutzgesetz erhebliche Pflichten auferlegt; eine weitgehende Entwertung des Denkmals, welche insbesondere eine angemessene wirtschaftliche Nutzung beeinträchtigte, stünde hierzu außer Verhältnis. Auf der anderen Seite spiegelt sich in der Privilegierung der Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Wertung des Gesetzgebers wider, dass ein öffentliches Interesse an der Errichtung derartiger Anlagen im Außenbereich besteht. Schließlich sind das wirtschaftliche Interesse der Klägerin sowie des Eigentümers der Baugrundstücke nicht zu vernachlässigen. Dennoch fällt die Abwägung bezogen auf die Anlage B2 zugunsten des Denkmalschutzes aus, weil die geplante Anlage den Rahmen der bestehenden Vorbelastung durch die Anlagen der T der – vom Betrachter wahrnehmbaren - Höhe nach deutlich verlässt und wegen ihres Erscheinungsbildes neben dem Denkmal den traditionellen Blick von der Chofstraße aus erheblich mehr stört. Ob von der Anlage B tatsächlich eine Beeinträchtigung des Denkmals Chof ausgeht, ob mithin die fachlichen Ausführungen des Beigeladenen zu 1. auch insoweit schlüssig und nachvollziehbar sind, kann dahinstehen. Selbst wenn man eine solche Beeinträchtigung unterstellt, so überwiegen auf der Stufe der Abwägung insoweit die für eine Errichtung der Anlage B sprechenden privaten Interessen. Denn die Anlage B rückt ausweislich der vorgelegten Visualisierung erst seitlich in den Blick, wenn der Betrachter sich so weit vom Chof Richtung S entfernt hat, dass das Denkmal als solches praktisch nicht mehr kenntlich ist. Eine solche, allenfalls marginale Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals ist nicht geeignet, eine so weitgehende Beschränkung der Nutzung des Eigentums an dem betroffenen Grundstück wie die hier angefochtene Versagung der Genehmigung zu rechtfertigen. Soweit die Beklagte und der Beigeladene zu 1. sich auf Ziff. 8.2.3 des Windkrafterlasses ("Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen") vom 21. Oktober 2005 berufen, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Dem Erlass kommt schon keine Rechtssatzqualität zu. Darüber hinaus fordert er auch keinen Mindest- oder Regelabstand von 1.000 m rund um ein Denkmal. So wird unter Ziffer 8.2.3 des Erlasses ausgeführt, dass Denkmäler "auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen durch Vorhaben in der Umgebung (ca. 1000 m) geschützt" sind. Demnach schätzt der Erlassgeber den Bereich, in dem eine Beeinträchtigung eines Denkmals in Betracht kommen kann, also die "Umgebung", auf einen Radius von 1000 m rund um das Denkmal. Eine Aussage, dass bei der Errichtung von Windkraftanlagen im Umkreis von 1.000 m um ein Denkmal immer Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen, liegt darin nicht. Gründe des Denkmalschutzes stehen der Errichtung und dem Betrieb der Anlage B auch nicht im Hinblick auf den Turm der seit dem 4. April 1985 als Denkmal in die Denkmalliste der Stadt O eingetragenen Kirche T1 in der Ortschaft H entgegen. Denkmalrechtlich unerheblich ist, dass die Anlage B von einem Standort südwestlich des Chofs bei einem Blick nach Norden gemeinsam mit dem denkmalgeschützten Kirchturm wahrzunehmen sein wird (vgl. Foto Nr. 8 aus dem Ortstermin). Die Beklagte und der Beigeladene zu 1. haben nichts dafür vorgetragen, weshalb der vom Kirchturm etwa 1,3 km entfernte Anlagenstandort noch zur näheren Umgebung zu rechnen sein soll, insbesondere inwiefern dieses Denkmal über die Ortschaft H hinaus landschaftsprägend wirkt bzw. selbst durch die Landschaft geprägt wird. Auch dass es sich bei der Kirche von H um ein Denkmal von überregionaler oder besonderer kulturhistorischer Bedeutung handele, ist vom Beigeladenen zu 1. nicht geltend gemacht worden. Dass der freie Blick auf die Ortslage und den Kirchturm aus südlicher Richtung zukünftig verstellt sein wird, ist als solches nicht relevant. Im Übrigen überwiegen bei einer Abwägung insoweit die privaten Interessen an dem geplanten Vorhaben. Von einem Standort südlich der Anlage B, von dem man aus zugleich den Kirchturm von T1 und die Windenergieanlage wahrnehmen kann, kann der Betrachter nämlich nicht erkennen, dass der in der Ferne liegende Kirchturm baugestalterische Besonderheiten, geschweige denn solche denkmalwürdiger Art aufweist. Stehen nach alledem dem Vorhaben der Klägerin betreffend die Anlage B keine Gründe des Denkmalschutzes entgegen, ist die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für diese Anlage auch nicht aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, da sich die Fläche, auf denen die Anlage B errichtet werden soll, im Außenbereich befindet. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben zur Nutzung der Windenergie zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die zwingend gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen sprechen könnten. Es besteht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine Ausweisung von Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen durch den Flächennutzungsplan an anderer Stelle des Stadtgebiets (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Auch § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist nicht tangiert. Danach dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Bei den vom Beigeladenen zu 1. angeführten Aspekten des Schutzes der Kulturlandschaft handelt es sich aber nur um Grundsätze der Raumordnung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG. Grundsätze der Raumordnung sind gemäß § 4 Abs. 2 ROG bei der Genehmigung raumbedeutsamer Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Insofern können auch Grundsätze der Raumordnung einen (unbenannten) abwägungsrelevanten Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB darstellen. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Anlage B um eine raumbedeutsame Maßnahme handelt, Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. September 2006 – 10 A 973/04 -, NWVBl 2007, 225 ff./juris Rdnr. 49, geht die insoweit vorzunehmende Abwägung zugunsten des klägerischen Vorhabens aus. Im Hinblick auf die Vorbelastung der Kulturlandschaft im maßgeblichen örtlichen Zusammenhang durch die bestehenden Windenergieanlagen der T und des Windparks auf Ner Gebiet (Foto Nr. 4 aus dem Ortstermin) ist die Bedeutung dieses Belangs geringer als das private, vom Gesetzgeber durch die Privilegierung entsprechend aufgewertete Interesse an der Errichtung der geplanten Windenergieanlage einzustufen. Ausweislich des von der Beklagten im Jahr 2008 durchgeführten Verfahrens zur Beteiligung der von dem Vorhaben betroffenen Behörden (§ 10 Abs. 5 BImSchG) ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar, dass sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) dem Vorhaben unüberwindbar entgegenstehen könnten. Gleiches gilt für die Einhaltbarkeit der Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG. Soweit die Stadt O unter Hinweis auf artenschutzrechtliche Bedenken bislang kein Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, sondern zur Vervollständigung des Landschaftspflegerischen Begleitplans die Vorlage weiterer Unterlagen gefordert hat, so stellt dies kein unüberwindbares Hindernis zur Erteilung der begehrten Genehmigung an die Klägerin dar. Denn die von der Stadt O geltend gemachten Bedenken betreffend die Vollständigkeit der Unterlagen dürften nicht mehr bestehen. Die Klägerin hat der Beklagten mit e-mail vom 7. Juli 2008 einen entsprechenden 2. Nachtrag zum Landschaftspflegerischen Begleitplan betreffend die artenschutzrechtlichen Belange übersandt. Das Dezernat 51 der Beklagten hat daraufhin mit e-mail vom 13. August 2008 die Unterlagen nunmehr für vollständig und den Antrag der Klägerin unter der Beifügung von Nebenbestimmungen aus seiner Sicht für genehmigungsfähig erklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit. Denn sie haben keine Anträge gestellt und damit auch kein Verfahrensrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 ZPO.