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Urteil

6 A 3374/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0829.6A3374.00.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der im Jahre 19 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Beklagten und ist beim Polizeipräsidium beschäftigt. Am 18. Januar 19 wurde ihm das Amt eines Kriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 BBesO übertragen. Im Beurteilungszeitraum war er Vertreter des Leiters bzw. kommissarischer Leiter eines Kriminalkommissariates. Unter dem 30. August 19 erteilte die Polizeipräsidentin dem Kläger eine die Zeit vom 4. Januar 19 bis zum 31. Mai 19 umfassende dienstliche Regelbeurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, MBl. NRW, 278 (BRL). Die Beurteilung schloss mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung des Beamten Coersmeyer entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte gemäß Nr. 6.3 BRL). Als Erstbeurteiler war der Leiter der Polizeiinspektion , Polizeirat , tätig geworden, der diese Funktion seit dem 2. Februar 19 innehat. Sein Beurteilungsvorschlag entsprach dem Gesamturteil der Endbeurteilerin. Auch in den Hauptmerkmalen nach Nr. 6.1 BRL (Leistungsverhalten, Leistungsergebnis, Sozialverhalten und Mitarbeiterführung) gelangten der Erstbeurteiler und die Endbeurteilerin übereinstimmend zu Beurteilungen mit 3 Punkten gemäß Nr. 6.3 BRL. Der Kläger erhob gegen die ihm eröffnete Beurteilung Widerspruch und trug vor: Die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, weil sich der Erstbeurteiler in der kurzen Zeit, in der er sein Vorgesetzter gewesen sei, kein eigenständiges Bild von ihm habe machen können. Er hätte Beurteilungsbeiträge der bisherigen Vorgesetzten einholen müssen. Die von ihm angegebene formlose Unterrichtung durch diese Personen reiche nicht aus. Mit Bescheid vom 30. September 19 wies die Bezirksregierung den Widerspruch unter Verwertung einer Stellungnahme des Erstbeurteilers mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: In der Beurteilerbesprechung am 27. August 19 , die sich auf alle 22 nach A 12 BBesO besoldeten, beim Polizeipräsidium beschäftigten Beamten bezogen habe, seien die Beurteilungen der zu der Vergleichsgruppe gehörenden Beamten überprüft worden. Danach habe die Endbeurteilerin im vorliegenden Fall die Bewertungen durch den Erstbeurteiler als zutreffend angesehen. Er sei trotz der kurzen Zeit seiner Zusammenarbeit mit dem Kläger in der Lage gewesen, ihn sachgerecht zu beurteilen. Ihm hätten schriftliche Stellungnahmen früherer Vorgesetzter des Klägers, nämlich des Ersten Polizeihauptkommissars und des Kriminalhauptkommissars , vorgelegen. Um formelle Beurteilungsbeiträge im Sinne der Nr. 3.7 BRL habe es sich dabei nicht gehandelt. Sie wären erst für Beurteilungszeiträume nach Inkrafttreten der Richtlinie zu erstellen gewesen. In der Beurteilerbesprechung habe nicht festgestellt werden können, dass der Kläger die Leistungen seiner Kollegen innerhalb der Vergleichsgruppe, zu der auch Beamte mit erheblich größerer Erfahrung im konkreten Amt gehörten, soweit überträfe, dass er der zahlenmäßig begrenzten, mit 4 oder 5 Punkten zu beurteilenden Spitzengruppe zuzuordnen sei. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Er hat seine Widerspruchsbegründung vertieft und ergänzend vorgetragen, die dienstliche Beurteilung sei im Hinblick auf die ihm in verschiedenen Submerkmalen zuerkannten bewertenden Beschreibungen widersprüchlich und nicht plausibel. Der Kläger hat beantragt, die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums vom 30. August 19 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. September 1997 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 19 verwiesen und die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung verteidigt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angefochtene dienstliche Beurteilung leide an einem wesentlichen Verfahrensfehler. Er liege darin, dass der Beklagte das Original der Beurteilung vernichtet habe. Als Original sei das von ihm zu Unrecht lediglich als Entwurf gewertete Schriftstück anzusehen, welches den vom Erstbeurteiler unterschriebenen Beurteilungsvorschlag und die handschriftlichen Vermerke des Endbeurteilers enthalte. Der Mangel sei erheblich, weil sich nur mit dem Original der Beurteilung der ordnungsgemäße Ablauf des Beurteilungsverfahrens nachweisen lasse. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Ein zur Aufhebung der Beurteilung führender Verfahrensfehler liege nicht vor. Das gewählte Verfahren stehe in Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien. Nehme man jedoch einen Verfahrensfehler an, sei er jedenfalls unbeachtlich, da er die Sachentscheidung nicht habe beeinflussen können. Denn das vom Verwaltungsgericht als Original der Beurteilung angesehene Schriftstück sei erst nach deren Bekanntgabe vernichtet worden. Im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung werde auf das Vorbringen erster Instanz Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung und bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. Er hebt hervor, dass formale Beurteilungsbeiträge seiner früheren Vorgesetzten hätten eingeholt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zugelassene Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Die dem Kläger am 30. August 19 erteilte dienstliche Beurteilung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. September 19 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Auf die zutreffende Beschreibung des insoweit zu beachtenden Prüfungsrahmens in dem angefochtenen Urteil wird verwiesen. Vgl. hierzu etwa auch BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - und - 2 C 8.99, 2 C 9.99 und 2 C 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; ferner Beschlüsse des Senats vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, DÖD 2000, 161, und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266. Hiervon ausgehend ist die streitige dienstliche Beurteilung rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist sie nicht deshalb mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil das Schriftstück mit dem ersten, vor Beginn der Beurteilerbesprechung vom Erstbeurteiler unterschriebenen Ausdruck seines Beurteilungsvorschlages und den handschriftlichen Ergänzungen der Endbeurteilerin (Schlusszeichnenden) inzwischen vernichtet worden ist. Dieses Vorgehen steht mit den über Art. 3 Abs. 1 GG verbindlichen Beurteilungsrichtlinien in Einklang und verletzt auch im Übrigen Rechtsvorschriften nicht. Dies hat der Senat in seinem den Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Vertreter des Beklagten bekannten Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 - im Einzelnen ausgeführt. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Auch im Übrigen weist die streitbefangene dienstliche Beurteilung keine zu ihrer Aufhebung führenden rechtlichen Mängel auf. Der Erstbeurteiler, Polizeirat , hat den Beurteilungsvorschlag, wie von Nr. 9.1 BRL verlangt, nach eigenen Kenntnissen und Erfahrungen erstellt. Er war in der Lage, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Kläger zu bilden (vgl. Nr. 9.1 Abs. 3 BRL). Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass Polizeirat nur in den letzten vier Monaten des Beurteilungszeitraumes als Leiter der Polizeiinspektion sein Vorgesetzter war und tatsächlich lediglich drei Monate mit ihm zusammengearbeitet hat. Die Länge dieses Zeitraumes und die Qualität der sich in ihm ergebenden, aus den Leitungsfunktionen beider Beamter herrührenden Zusammenarbeit haben dem Erstbeurteiler hinreichende Gelegenheit geboten, sich die Grundlage für eine eigenständige Bewertung der Leistungen des Klägers zu verschaffen. Dem steht die Bemerkung des Erstbeurteilers in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 19 nicht entgegen, in dem soeben angegebenen Zeitraum sei es zwangsläufig zu einer relativ geringen Anzahl von Arbeitskontakten mit dem Kläger gekommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die "eigene Anschauung" und die "eigenen Kenntnisse und Erfahrungen" des Erstbeurteilers nicht nur aus unmittelbaren persönlichen Arbeitskontakten mit dem zu Beurteilenden ergeben müssen. Dies gilt jedenfalls in einem Fall der vorliegenden Art, in dem der beurteilte Beamte eine leitende Funktion in einer dem Erstbeurteiler nachgeordneten Organisationseinheit innehat. Daraus etwa, wie sich die in ihr insgesamt geleistete Arbeit innerhalb der Behörde darstellt und auswirkt, und z.B. auch daraus, wie in ihr während der Abwesenheit ihres Leiters (hier etwa während des Urlaubes des Klägers) der Dienst versehen wird, können sich aussagekräftige Erkenntnisse über Eignung, Leistung und Befähigung eines mit Leitungsaufgaben befassten Beamten ergeben. Auch dabei handelt es sich um Erkenntnisse, die der Erstbeurteiler "aus eigener Anschauung" (Nr. 9.1 BRL) gewinnt. Die Schlussfolgerung des Klägers, Polizeirat sei nicht in der Lage gewesen, ihn aus eigener Anschauung zu beurteilen, ist danach nicht gerechtfertigt. Die dienstliche Beurteilung vom 30. August 19 ist ferner nicht deshalb rechtswidrig, weil im Hinblick auf die Teilzeiträume des Beurteilungszeitraumes, in denen der Erstbeurteiler nicht Leiter der Polizeiinspektion gewesen ist, förmliche Beurteilungsbeiträge im Sinne der Nr. 3.7 BRL nicht eingeholt worden sind. Die Beurteilungsrichtlinien sehen solche Beurteilungsbeiträge erst für die Zeit nach ihrem Inkrafttreten vor. Die Beurteilungsrichtlinien sind nach den Schlussvorschriften in ihrer Nr. 12 am Tage nach der Veröffentlichung, also am 16. Februar 1996, ohne Übergangsregelung in Kraft getreten. Seither abzugebende dienstliche Beurteilungen waren folglich auch dann, wenn der Beurteilungszeitraum bereits zuvor begonnen hatte, für den gesamten Zeitraum grundsätzlich nach den geänderten Bestimmungen zu erstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 -, BVerwGE 86, 240. Förmlicher Beurteilungsbeiträge nach Nr. 3.7 BRL bedurfte es in diesem Zusammenhang freilich nur für Zeiträume nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen. Nach deren Nr. 3.7 ("Verfahren") sind Beurteilungsbeiträge in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitraum zu erstellen, auf den sie sich beziehen. Für den Fall, dass sie wegen eines Wechsels des Erstbeurteilers notwendig werden, bestimmt Nr. 3.7 BRL zusätzlich, dass sie vor dem Wechsel, und zwar unter Verwendung des hierfür vorgesehenen, erst mit der Veröffentlichung der Richtlinien bekannt gegebenen Formblattes, anzufertigen sind. Eine Anwendung dieser Verfahrensvorschriften ist vor Inkrafttreten der Beurteilungsrichtlinien vom 25. Januar 1996 nicht möglich gewesen. Sie können sich mithin nur auf Zeiträume seit dem 16. Februar 1996 beziehen. Für frühere Zeiträume ist weiterhin die damalige Rechtslage maßgeblich. In diesem Zusammenhang gewinnt Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 BRL Bedeutung, die bestimmt, dass der zuvor anzuwendende Runderlass des Innenministers vom 31. Juli 1970, SMBl. NW. 203034 (MBl. NW 1970, 1440), (erst) mit Inkrafttreten der neuen Richtlinien außer Kraft tritt. Der Runderlass vom 31. Juli 1970 sah entgegen dem Vortrag des Klägers die Einholung von Beurteilungsbeiträgen indes nicht vor. Unabhängig von entsprechenden Vorschriften in den Beurteilungsrichtlinien hat sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu Beurteilenden, soweit es ihm an einer entsprechenden eigenen Anschauung im Hinblick auf den gesamten Beurteilungszeitraum fehlt, in geeigneter Weise, vor allem auch durch Berichte von dritter Seite, zu verschaffen. Dies gilt auch für einen Erstbeurteiler, der sich nur hinsichtlich eines Teiles des Beurteilungszeitraumes auf eigene Kenntnisse und Erfahrungen stützen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12 (m.w.N.). Diesen Anforderungen hat der Erstbeurteiler hinreichend Rechnung getragen. Nach seinen substantiierten Darlegungen in der Stellungnahme vom 29. Juli 19 hat er schriftliche Äußerungen des Ersten Polizeihauptkommissars , bis November 19 Leiter der Polizeiinspektion , und des Kriminalhauptkommissars , des früheren Leiters des Kommissariates, in dem der Kläger Dienst getan hat, verwertet. Ferner hat der Erstbeurteiler, wie der Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls substantiiert vorgetragen hat, wegen der Beurteilung des Klägers mit Kriminaloberrat gesprochen. Er war als Leiter der Polizeiinspektion in der Zeit von Anfang November 19 bis Anfang Februar 19 Vorgesetzter des Klägers. Sollten die genannten drei Beamten, wie der Kläger vorträgt, übereinstimmend seine Beurteilung mit 4 Punkten vorgeschlagen haben, führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der hiervon abweichenden Erstbeurteilung und der dienstlichen Beurteilung vom 30. August 19 . Der Erstbeurteiler ist nicht verpflichtet, die in einem Beurteilungsbeitrag nach Nr. 3.7 BRL oder in einer formlosen Stellungnahme eines früheren Vorgesetzten enthaltene Leistungsbewertung zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Zeiträume, auf die sich die Stellungnahmen früherer Vorgesetzter beziehen, den größeren Teil des Beurteilungszeitraumes ausmachen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 28. September 1999 - 6 A 3518/98 - (keine Verpflichtung der Endbeurteilerin zur Übernahme der Beurteilung des im Hinblick auf einen bestimmten Beamten allein personen- und sachkundigen Teilnehmers einer Beurteilerbesprechung). Der Erstbeurteiler hat die Einschätzungen, die ihm die Verfasser dienstlicher Stellungnahmen über Eignung und Leistung des zu Beurteilenden in einzelnen Teilzeiträumen des Beurteilungszeitraumes vermitteln, zu würdigen und sie insbesondere in Beziehung zu dem von ihm selbst aufgrund eigener Anschauung gewonnenen Bild und zu den Erkenntnissen zu setzen, die er in vorbereitenden Gesprächen über die Bildung von Maßstäben für die Beurteilung nach den neuen Beurteilungsrichtlinien gewonnen hat. Diese Abwägung hat der Erstbeurteiler vorgenommen. Das ergibt sich aus den entsprechenden substantiierten Angaben in seinen Vermerken vom 29. Juli 19 und vom 9. Juli 19 . Mit den inhaltlichen Angriffen gegen das Ergebnis dieses Abwägungsvorganges, wie sie in der Klagebegründung vom 25. Juni 19 enthalten sind, wird dies nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die ihm erteilte dienstliche Beurteilung nicht in sich widersprüchlich. Das Gegenteil folgt nicht daraus, dass der Erstbeurteiler, dessen Bewertungen die Endbeurteilerin übernommen hat, einen Teil der zu den Hauptmerkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Mitarbeiterführung gehörenden Submerkmale nicht mit 3, sondern mit 4 Punkten bewertet hat. In diesen Beurteilungen von Einzelmerkmalen zeigt sich, dass die mit 3 Punkten abschließende dienstliche Beurteilung des Klägers eine Tendenz zu einer besseren Leistungsbewertung aufweist. Daraus ergibt sich ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Erstbeurteiler die ihm von früheren Vorgesetzten des Klägers vermittelten Erkenntnisse tatsächlich gewürdigt und in seinen Beurteilungsvorschlag hat einfließen lassen. Die Plausibilität der dienstlichen Beurteilung leidet unter der Bewertung einzelner Submerkmale mit einer besseren als der im Gesamturteil vergebenen Note nicht. Die Ausführungen des Klägers zu der Bewertung einzelner Submerkmale rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie sind insgesamt nicht nachzuvollziehen. Der Senat sieht davon ab, dies in allen Einzelheiten darzulegen. Lediglich beispielhaft sei bemerkt, dass die Beschreibung des Submerkmales "Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit" (Nr. 1.4 BRL) mit einem Teil der Formulierungen, welche die Beurteilungsrichtlinien bei der Zuerkennung von 4 Punkten insoweit zwingend vorgeben, nicht in dem angeblichen Widerspruch zur Beurteilung des Submerkmales "Planung und Disposition" (Nr. 1.1 BRL) mit Wertungen steht, die einer Benotung mit 3 Punkten entsprechen. Es mag sein, dass die durchgängige Verwendung von Formulierungen, die jeweils demselben Punktwert zuzuordnen sind, im Hinblick auf die Plausibilität der dienstlichen Beurteilung weniger Fragen aufwirft. Das hiervon abweichende Vorgehen bei Erstellung der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung ist jedoch nicht mit einem zu ihrer Rechtswidrigkeit führenden Begründungsdefizit verbunden. Der Erstbeurteiler bemerkt hierzu in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 19 zu Recht, dass sich eine "absolute Plausibilität" nur bei ausschließlicher Verwendung von vorgegebenen Formulierungen aus einem bestimmten Punktebereich erzielen ließe. Mit dem Zweck der dienstlichen Beurteilung, ein möglichst zutreffendes Bild des individuellen Leistungsstandes des einzelnen Beamten wieder zu geben, wäre dies, wie dieser Fall zeigt, nicht zu vereinbaren. Nicht anders sind die Hinweise des Klägers auf behauptete Widersprüche zwischen den Bewertungen weiterer Submerkmale zu qualifizieren. Zwischen den einzelnen von ihm insoweit aufgegriffenen Submerkmalen besteht kein strenger logischer Zusammenhang in der Weise, dass die Vergabe eines Punktwertes für eines dieser Merkmale zwangsläufig zur Folge hätte, dass die anders lautende Beurteilung eines anderen Submerkmales nicht plausibel und damit rechtswidrig wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch über ihre Vollstreckung aus § 167 VwGO i.V.m. den entsprechend anzuwendenden §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind.